September

Neun Verlautbarungen warten auf Übernahme durch die EU

14.09.2009

EFRAG hat den Bericht, der den Status zum Übernahmeprozess jedes IFRS, einschließlich Standards, Interpretationen und Änderungen gemäß der europäischen Rechnungslegungsregulierung aufzeigt, aktualisiert.

Laden Sie sich den Status des Übernahmeprozessesvom 14. September 2009 herunter (in englischer Sprache, 128 KB). Derzeit wurden die folgenden neun IASB-Verlautbarungen noch nicht für die Anwendung in Europa übernommen:

Standards

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS – neu strukturierter Standard (2008)

Interpretationen

IFRIC 17 Sachausschüttungen an Eigentümer

IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden

Änderungen

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung– Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben –Verbesserung der Angaben über Finanzinstrumente

IFRIC 9 und IAS 39 – Änderung bezüglich eingebetteter Derivate

Änderungen an verschiedenen IFRS, die sich aus dem jährlichen Verbesserungsprozess ergeben

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen – Bilanzierung von in bar erfüllten anteilsbasierten Vergütungen im Konzern

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards – Änderungen bezüglich der rückwirkenden Anwendung der IFRS auf bestimmte Situationen

EFRAG Update August 2009 erschienen

14.09.2009

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat die Augustausgabe 2009 des EFRAG Update-Newsletters veröffentlicht.

Darin werden die Erörterungen des Fachexpertenausschusses (Technical Experts Group, TEG) des letzten Monats zusammengefasst.

EFRAG Update-Newsletter vom August 2009 (in englischer Sprache, 323 KB)

Übernahmeempfehlungen von EFRAG

14.09.2009

EFRAG hat den Konsultationsprozess hinsichtlich zweier Verlautbarungen des IASB abgeschlossen und spricht uneingeschränkte Übernahmeempfehlungen aus.

Neue Entwürfe von IDW Verlautbarungen: IDW ERS HFA 31 und IDW ERS HFA 36

14.09.2009

Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 9. September 2009 u.a. zwei Entwürfe für IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung verabschiedet: "Aktivierung von Herstellungskosten (IDW ERS HFA 31)" sowie "Anhangangaben nach § 285 Nr. 17 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB über das Abschlussprüferhonorar (IDW ERS HFA 36)".

Beide Entwürfe sind bedingt durch die Änderung der Rechtslage aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG). IDW ERS HFA 31 soll die IDW Stellungnahme des Hauptfachausschusses 5/1991: "Zur Aktivierung von Herstellungskosten" ersetzen; durch IDW ERS HFA 36 soll der IDW Rechnungslegungshinweis: "Anhangangaben nach § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB über das Abschlussprüferhonorar (IDW RH HFA 1.006)" ersetzt werden. Die Entwürfe sind auf der Internetseite des IDW in der Rubrik Download von Entwürfen abrufbar und werden in Heft 10 der IDW Fachnachrichten abgedruckt werden.

Neuer Leitfaden zu den IFRS aus US-Sicht

13.09.2009

Das Zentrum für Prüfungsqualität (Center for Audit Quality, CAQ) des amerikanischen Instituts der Wirtschaftsprüfer (American Institute of CPAs, AICPA) hat einen Leitfaden zu den International Financial Reporting Standards veröffentlicht.

Die Zielsetzung des Leitfaden besteht darin, 'interessierten Kreisen nützliche Informationen an die Hand zu geben und eine öffentliche Diskussion auf informierter Grundlage unter all denen zu ermöglichen, die an unserem Kapitalmarktsystem teilhaben'. Sie können den Leitfaden von der Internetseite des CAQ herunterladen (in englischer Sprache, 7.865 KB).

Mitschrift von der europäischen Gesprächsrunde zu Finanzinstrumenten

12.09.2009

Der IASB lud am Donnerstag, 10. September 2009, zu einer Gesprächsrunde zum Standardentwurf Finanzinstrumente – Klassifizierung und Bewertung in seine Londoner Geschäftsräume ein.

Boardmitglied Robert Garnett leitete die Sitzungen, und die Boardmitglieder Stephen Cooper, Amaro Gomes, Jim Leisenring, John Smith und Wei-Guo Zhang sowie der FASB-Vorsitzende Robert Herz waren am Tisch vertreten.
Nachfolgend geben wir die vorläufige und inoffizielle Mitschrift wieder, die Beobachter von Deloitte bei den Gesprächsrunden getätigt haben. Unsere Zusammenfassung des Projektverlaufs finden Sie hier.

Mitschrift von der europäischen Gesprächsrunde zu Finanzinstrumenten
10. September 2009

Grundlegende Anmerkungen

Es gab große Einigkeit hinsichtlich des vom IASB vorgeschlagenen Bewertungsmodells und zur Überlagerung durch das 'Geschäftsmodell'. Der Ansatz des FASB (alle Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert zu führen, wobei einige Wertänderungen in der GuV, andere im sonstigen Gesamtergebnis erfasst würden) erhielt keine große Unterstützung. Die politische Situation, der der IASB ausgesetzt ist, wurde zur Kenntnis genommen, und die Teilnehmer unterstützten im Großen und Ganzen die Bemühungen des IASB hinsichtlich einer zeitnahen Angehung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten, auch wenn dies möglicherweise die kurzfristige Vereinheitlichung mit dem FASB in Frage stellen würde.

Posten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen

Es gab einen natürlichen Konsens bei der Frage, dass die Wahl des IASB für ein gemischtes Bewertungsmodell zumindest zu diesem Zeitpunkt sachgerecht war. Die Teilnehmer stimmten auch der Überlegung zu, dass die Ausstattungsmerkmale des Instruments und das vom Unternehmen verfolgte Geschäftsmodell bei der Festlegung der sachgerechten Bilanzierung wichtig zu erwägen seien. Gleichwohl gab es unterschiedliche Ansichten darüber, ob ein Kriterium vorrangig gegenüber dem anderen sein sollte.

Viele Teilnehmer unterstützten die Vorschläge des IASB, zumindest für finanzielle Vermögenswerte, brachten aber Bedenken über die Konsequenzen für Schulden zum Ausdruck. Viele unterstützten den beizulegenden Zeitwert als Regelwertmaßstab, wobei die Beweislast auf Seiten des Unternehmens läge, nachzuweisen, dass die Kriterien für eine Anschaffungskostenbewertung erfüllt seien, auch wenn sich einige weniger begeistert zeigten und den fortgeführten eine größere Rolle zuweisen wollten.

Viele Teilnehmer äußerten ihre Bedenken dazu, wie der IASB die Anschaffungskostenkategorie abgegrenzt habe, vor allem dahingehend, wie operational die Merkmale 'grundlegende Kreditmerkmale' und 'auf Grundlage der vertraglichen Rendite gesteuert' seien (es wurden mehr Leitlinien erbeten). Die Ansichten gingen aber auseinander, ob der vorgeschlagene Schnitt dazu führen würde, dass mehr oder weniger Instrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Die vorgeschlagene Abschaffung des Konzepts eingebetteter Derivate wurde kritisiert, und einige Teilnehmer würden einen vereinfachten Ansatz bei der Abspaltung eingebetteter Derivate unterstützen. Es gab allerdings auch bedeutende Unterstützung für die vollständige Abschaffung der Regeln um die eingebetteten Derivate.

Einige Teilnehmer zweifelten die Schlussfolgerungen des IASB an, dass leistungsgestörte Schuldinstrumente keine grundlegenden Kreditmerkmale aufweisen könnten, und stellten fest, dass das Beispiel der leistungsgestörten Schuldinstrumente die Notwendigkeit auf Seiten des IASB verdeutliche, die den 'grundlegenden Kreditmerkmalen' zugrundeliegenden Prinzipien herauszufinden statt zu versuchen, die mit ihnen verbundene Absicht durch Beispiele zu veranschaulichen. Es bestand allerdings grundsätzlich Übereinstimmung, dass Hebelungen in einem Instrument keine grundlegenden Kreditmerkmale darstellten.

die 'andere' Bewertungskategorie

Bei den Gesprächsrunden wurde erörtert, wie ein Instrument bewertet werden sollte, wenn es nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würde. Der IASB hat vorgeschlagen, dass die andere Kategorie eine zu fortgeführten Anschaffungskosten sein soll; der FASB hat demgegenüber eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gegen das sonstige Gesamtergebnis vorgeschlagen.

Bob Herz führte in die vom FASB vorgeschlagene Alternative ein, indem er feststellte, dass sich der FASB für einen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert entschieden habe, weil die fortgeführten Anschaffungskosten seiner Meinung nach als aktueller Wertmaßstab nicht relevant seien. Zudem glaube der FASB mit der Forderung nach einen Bilanzansatz zum beizulegenden Zeitwert sicherstellen zu können, dass quartalsweise und jährliche Ergebnisveröffentlichungen den beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten wiedergäben, statt auf die Angaben im Anhang zum Abschluss zu warten.

Die Teilnehmer unterstützten bei diesem Thema die Erreichung einer einheitlichen Antwort, auch wenn nicht alle darin übereinstimmten, worin diese bestehen sollte. Es gab Bedenken dahingehend, dass weder der IASB noch der FASB ein klares Verständnis davon habe, was im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen sei und weshalb und warum Posten, die dort erfasst würden, in die GuV umklassifiziert werden könnten oder sollten. Die Teilnehmer aus bestimmten Branchen (z.B. Fondsmanager und einige Versicherer) wollten die Fähigkeit, das sonstige Gesamtergebnis zu nutzen, um ihre langfristige Steuerung eines Portfolios an Posten unter Aufrechterhaltung der Möglichkeit, Bewertungsergebnisse in die GuV umzuklassifizieren, zu zeigen.

Einige Teilnehmer unterstützten den Ansatz des FASB, 'die Bilanz zum beizulegenden Zeitwert' aufzustellen, während andere dagegen waren – insbesondere wegen der Bewertung von Schulden zum beizulegenden Zeitwert. Zudem gab es Bedenken über das Ausmaß, in dem Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam erfasst würden, auch wenn sich Andere gleichermaßen besorgt darüber zeigten, dass Zinsen und Wertminderungen nicht immer erfolgswirksam erfasst würden (dies gilt insbesondere für die Vorschläge des IASB zu Eigenkapitalinstrumenten).

Ausnahmen von den allgemeinen Prinzipien

Eigenkapitalinstrumente

Am Vorschlag des IASB, einige Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, verpflichtend zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen, wurde bedeutende Kritik geäußert. Eine bedeutende Zahl der Teilnehmer unterstützte einen alternativen Ansatz, nach dem die derzeitige Kategorie 'zur Veräußerung verfügbar' lediglich für Eigenkapitalinstrumente beibehalten würde, unter Heranziehung eines vereinfachten Werthaltigkeitstests (niedrigerer Wert aus Anschaffungskosten und aktuellem Marktwert), bei dem nachfolgende Wertaufholungen bis in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten erfolgswirksam erfasst würden.

Einige Teilnehmer schlugen vor, die 'Anschaffungskostenausnahme' für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente aufrechtzuerhalten. Darauf entgegneten andere Teilnehmer, dass man in den zurückliegenden Jahren erhebliche Fortschritte bei der Bewertung nicht börsennotierter Eigenkapitalinstrumente gemacht habe, vor allem unter Berücksichtigung des Wachstum bei der Finanzierung über Wagniskapital. Es gebe hinreichend belastbare Modelle.

Einige Teilnehmer – vor allem aus Europa – äußerten Bedenken, dass viele Instrumente der in der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Instrumente ein bedeutendes Maß an Bewertungsunsicherheiten aufwiesen und ermutigten des IASB zu untersuchen, ob es möglich sei, die Bewertungsunsicherheit im sonstigen Gesamtergebnis widerzuspiegeln (auch wenn sie sich nicht dazu äußerten, wie man dies tun könne).

Geschäftsvorfälle in Verbriefungen

Die Teilnehmer beider Sitzungen erörterten Verbriefungsgeschäfte im Zusammenhang mehrerer Tranchen oder 'Wasserfall'- Strukturen. Den vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien zufolge würde 'jede Tranche, die anderen Tranchen in jeder Situation einen Bonitätsschutz gewährt, keine grundlegenden Kreditmerkmale aufweisen.' Viele Teilnehmer meinten, dass sie einen zweistufigen Ansatz bei der Feststellung, ob eine Tranche grundlegende Kreditmerkmale aufweist, bevorzugten. Dies würde ein 'Durchschauen' des Verbriefungsvehikels auf die zugrundeliegenden Vermögenswerte und Zahlungsströme erfordern. Das 'Durchschauen' sei schwierig, in vielen Situationen aber möglich. Falls ein Durchschauen nicht möglich sie, sollte zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Die IASB-Mitglieder am Tisch forderten die Teilnehmer (und hier vor allem aus den Investmentbanken) heraus, ob es möglich sei, durch eine Verbriefungstransaktion hindurch zu schauen; dem IASB sei in der Vergangenheit von einigen gesagt worden, dass dies nicht durchführbar sei, nun scheine es, als sei dies möglich.

Umklassifizierungen

Eine bedeutende Anzahl der Teilnehmer äußerte sich dahingehend, dass, sollte die 'Überlagerung' durch das Geschäftsmodell beibehalten werden, Umklassifizierungen vorgeschrieben werden sollten, wenn sich das Geschäftsmodell ändert. Die Teilnehmer meinten, dass 'Geschäftsmodell' kein Euphemismus für 'Absicht der Geschäftsleitung' sei, sondern sich auf den Kern des Geschäfts beziehe, seinen grundlegenden Zweck, wie es geführt werde etc. Dementsprechend wären Änderungen des Geschäftsmodells wahrscheinlich ziemlich selten.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

Septemberausgabe 2009 des EITF Snapshot-Newsletters

12.09.2009

Unsere US-amerikanischen Kollegen haben die Septemberausgabe 2009 des EITF Snapshot-Newsletters herausgegeben (in englischer Sprache, 115 KB), in welchem die Ergebnisse der Septembersitzung der Emerging Issues Task Force (EITF) des FASB zusammengefasst werden.

Der EITF Snapshot ermöglicht Lesern, die für sie relevanten Sachverhalte zu identifizieren und die Ergebnisse der Sitzung schnell zu verstehen. Zurückliegende Ausgaben können Sie hier herunterladen. In dieser Ausgabe des EITF Snapshotswerden die folgenden Sachverhalte abgedeckt, die auf der EITF-Sitzung erörtert wurden:

Sachverhalt 08-1 Erlösvereinbarungen mit mehreren durchzuführenden Arbeiten – endgültige Beschlussfassung

Sachverhalt 08-9 Meilensteinmethode für die Erlöserfassung – keine Schlussfolgerung erzielt; weitere Erörterung auf einer späteren EITF-Sitzung erwartet

Sachverhalt 09-2 Vermögenswerte im Bereich von Forschung und Entwicklung, die beim Kauf eines Vermögenswerts erworben wurden – Beschluss der Veröffentlichung

Sachverhalt 09-3 Anwendbarkeit von SOP 97-2 auf bestimmte Vereinbarungen, die Softwareelemente beinhalten – endgültige Beschlussfassung

Sachverhalt 09-4 Bilanzierung bedingter Gegenleistungen durch den Verkäufer – keine Schlussfolgerung erzielt; keine weitere Erörterung erwartet

Sachverhalt 09-B Erwägung der Bilanzierung von mehrheitlich gehaltenen Anlagen durch einen Versicherer, wenn der im Eigentum stehende Anteil auf getrennten Konten geführt wird – Beschluss der Veröffentlichung

Sachverhalt 09-E Bilanzierung von Ausschüttungen an Anteilseigener, die Aktien- und Barelemente enthalten, bei der Berechnung und Darstellung des Ergebnisses je Aktie – Beschluss der Veröffentlichung

Erstmalige Beschlussfassungen der EITF (sog. 'Beschlüsse zur Veröffentlichung') werden mit der Bitte um Stellungnahme für eine bestimmte Zeit nach Ratifizierung durch den FASB veröffentlicht. Auf der ersten planmäßigen Sitzung nach Ablauf der Kommentierungsfrist erwägt die EITF die eingegangenen Stellungnahmen und bestätigt, sofern gerechtfertigt, seine Beschlüsse zur Veröffentlichung als endgültige Beschlussfassungen. Diese Beschlussfassungen werden dann an den Board zur endgültigen Ratifizierung übermittelt.

Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 5

12.09.2009

Die Verabschiedung und Verkündung des Bilanzrechtmodernisierungsgesetzes in diesem Jahr erfordert die Anpassung einer Reihe von Standards an die geänderten gesetzlichen Grundlagen.

Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) heute den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 5 (E-DRÄS 5)verabschiedet. In E-DRÄS 5 werden den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechende Anpassungen an der Vorschriften zum Lagebericht (DRS 5, DRS 5-10, DRS 5-20, DRS 15 und DRS 15a) vorgeschlagen.

Stellungnahmen zum E-DRÄS 5 können bis zum 23. Oktober 2009 beim DRSC (per Post: Zimmerstraße 30, 10969 Berlin oder per Mail: info@drsc.de oder per Fax: 030-20641215) eingereicht werden.

EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Entwurf zu Ertragsteuern

11.09.2009

Die europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat auf ihrer Internetseite eine Stellungnahme gegenüber dem IASB in Bezug auf dessen Entwurf zu Ertragsteuern veröffentlicht (in englischer Sprache, 255 KB).

EFRAG äußert verschiedene Bedenken in Bezug auf den Entwurf und ist insgesamt nicht der Meinung, dass die Vorschläge eine Verbesserung gegenüber der Bilanzierung nach IAS 12 darstellen und als Grundlage für einen überarbeiteten Standard zu Ertragsteuern dienen sollten. Obwohl EFRAG die Konvergenz zwischen IFRS und US-GAAP unterstützt, gilt dies nur, solange die damit einhergehenden Änderungen an den IFRS auch eine Verbesserung der Rechnungslegung darstellen.

Wir nehmen Stellung zum Standardentwurf 'Bezugsrechte'

11.09.2009

Wir haben unsere Stellungnahme zum Standardentwurf des IASB zur Klassifizierung von Bezugsrechten übermittelt.

In dem Entwurf wird vorgeschlagen, IAS 32 dahingehend zu ändern, dass ein Bezugsrecht, das (a) auf eine andere als die funktionalen Währung des Emittenten lautet und (b) proportional gegen Zahlung eines festen Betrags an die derzeitigen Anteilseigner des Unternehmens emittiert wird, als Eigenkapital eingestuft werden sollte.

In unserem Schreiben konzedieren wir, dass die Vorschrift in IAS 32, wonach ein Derivat nur dann als Eigenkapitalinstrument anzusehen ist, wenn es durch den Emittenten mittels Austausch eines festen Betrags an Barmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente ausgegeben wird (das sog. fest-gegen-fest-Kriterium), eine 'willkürliche Regelung ist, die einer klaren konzeptionellen Grundlage entbehrt' und zu Praxisproblemen führt. Nichtsdestotrotz sind wir nicht der Ansicht, dass sich der IASB isoliert mit Bezugsrechten befassen sollte, weil dies zu einer Ungleichbehandlung bei der Bilanzierung anderer Derivate führen würde. Stattdessen empfehlen wir, dass der IASB die Gelegenheit nutzen sollte, das fest-gegen-fest-Kriterium gesamthaft und beschleunigt angehen sollte. Insbesondere sollte der IASB ein Modell entwickeln, das ein klares Prinzip enthält, wann ein derivativer Vertrag, der durch Andienung eigener Eigenkapitalinstrumente des Emittenten erfüllt wird, für eine Einstufung als Eigenkapital in Frage kommt.

Unsere Stellungnahme können Sie hier herunterladen (in englischer Sprache, 25 KB). Alle zurückliegenden Stellungnahmen finden Sie hier.

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