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IFRS-Stiftung veröffentlicht Länderprofile für Panama und Surinam

13.02.2014

Die IFRS-Stiftung hat ihrer Sammlung von Rechtskreisprofilen zur Anwendung der IFRS weltweit Profile für Panama und Surinam hinzugefügt. Darüber hinaus wurde das Profil für Taiwan aktualisiert.

Mit diesen jüngsten Ergänzungen verfügt die Stiftung jetzt über Informationen zu 124 Rechtskreisen. Sowohl Panama als auch Surinam gestatten die Anwendung der IFRS für alle börsennotierten Unternehmen.

Das Profil für Taiwan wurde aktualisiert, um klarzustellen, welche IFRS von der Financial Supervisory Commission für die Anwendung in Taiwan übernommen wurden.

DieProfile und entsprechende Auswertungen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung

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ESMA-Konsultation zu alternativen Profitkennzahlen

13.02.2014

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat vorgeschlagene 'Leitlinien zu alternativen Profitkennzahlen' zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Ziel der Leitlinien ist, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Finanzinformationen zu erhöhen, Informationsasymmetrie bei den Adressaten zu reduzieren, eine einheitliche Anwendung und Darstellung von alternativen Profitkennzahlen (im Entwurf 'Alternative Performance Measures' (APM) genannt) zu erreichen und schlussendlich "dazu beizutragen, das Vertrauen in die Genauigkeit und Nützlichkeit von Finanzinformationen wieder herzustellen und den Anlegerschutz zu verbessern".

Obwohl Abschlüsse und andere Finanzinformationen nach einschlägigen Rahmenkonzepten erstellt werden, die zu relevanten und verlässlichen Informationen führen sollten, scheint es bisweilen einen Bedarf bei Adressaten und Emittenten an zusätzlichen Informationen zu geben, die darauf abzielen, zu einem besseren Verständnis der Lage und der Leistung eines Unternehmens beizutragen. Diese zusätzlichen Informationen werden oft in die Abschlüsse oder Dokumente aufgenommen, die den Abschlüssen beigefügt werden, und bestehen oft in Neuberechnungen von Informationen, die bereits zur Verfügung gestellt wurden, oder neuen Kennzahlen, die das Verständnis dieser Informationen verbessern sollen.

ESMA erkennt die Bedeutung von APM an, die diese für Adressaten bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf Anlagen haben können, und erst kürzlich gestand der IASB-Vorsitzende Hans Hoogervorst in einer Rede ein, dass Ersteller und Analysten "möglicherweise nicht auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierende Maßzahlen brauchen, um ihre Darstellung oder Beurteilung des Unternehmens auszufeilen". ESMA ist jedoch besorgt hinsichtlich der beträchtlich voneinander abweichenden zusätzlichen Finanzdaten, die in manchen Fällen nicht leicht von den Abschlussdaten abzuleiten oder mit diesen in Einklang zu bringen sind. Außerdem sind diese zusätzlichen Informationen oft nicht definiert und ermangeln Vergleichsdaten.

ESMA hat deshalb Leitlinien entwickelt, die dem Konzept und der Bezeichnung von APM, Leitlinien für die Darstellung von APM und der Einheitlichkeit der Anwendung von APM gewidmet sind. Die wesentlichen Vorschriften in den vorgeschlagenen Leitlinien sind:

    1. Emittenten sollten verwendete APM und ihre Komponenten definieren und die gewählte Berechnungsgrundlage erklären.
    2. APM sollten sinnvolle Bezeichnungen erhalten, die die Methodologie und die Grundlage der Berechnung erkennen lassen, um zu vermeiden, dass den Adressaten irreführende Botschaften übermittelt werden.
    3. Emittenten sollten alle verwendeten APM und ihre Definition im Anhang des veröffentlichten Dokuments angeben.
    4. APM sollten auf den relevantesten Betrag übergeleitet werden, der im Abschluss enthalten ist, wobei jeder Überleitungsschritt separat identifiziert und erläutert werden sollte.
    5. Emittenten sollten den Kontext jeder verwendeten APM erläutern, sodass Adressaten verstehen können, welche Information die jeweilige APM ihnen vermitteln soll.
    6. APM, die außerhalb des Abschlusses zur Verfügung gestellt werden, sollten weniger prominent, betont und verbindlich dargestellt werden als Kennzahlen, die direkt dem Abschluss entstammen, der im Einklang mit dem einschlägigen Rahmenkonzept erstellt wurde.
    7. Wenn sich ein Emittent entscheidet, APM aufzunehmen, sollte er auch Vergleichszahlen für frühere Perioden zur Verfügung stellen. 
    8. Die Definition und Berechnung einer APM sollte sich über die Zeit nicht verändern. Wenn dies dennoch der Fall ist, sollte der Emittent die Gründe erläutern, warum die Definition und/oder Berechnung sich geändert hat.
    9. Wenn eine APM neu definiert wird, eine frühere Periode neu dargestellt wird oder sich die Berechnung einer APM ändert, sollte ein Emittent zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, die diese Änderungen erläutern, die Auswirkungen der Änderungen im Vergleich zur früher verwendeten APM erklären und die Vergleichszahlen neu darstellen.
    10. Wenn eine APM nicht länger verwendet wird, sollte der Emittent erklären, warum sie aufgegeben wurde, und die Gründe erläutern, warum eine gegebenenfalls neue APM, die die frühere APM ersetzt, verlässlichere und relevantere Informationen zur finanziellen Leistung des Unternehmens bietet.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Leitlinien werden bis zum 14. Mai 2014 erbeten. ESMA geht derzeit davon aus, finale Leitlinien im vierten Quartal 2014 herausgeben zu können.

Die folgenden Informationen stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite von ESMA zur Verfügung:

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Aktualisierter EFRAG-Bericht zum Status des Übernahmeprozesses

13.02.2014

EFRAG hat den Bericht, der den Status zum Übernahmeprozess jedes IFRS, einschließlich Standards, Interpretationen und Änderungen gemäß der europäischen Rechnungslegungsregulierung aufzeigt, aktualisiert, um widerzuspiegeln, dass sich der Regelungsausschuss für Rechnungslegung (RAR) für eine Übernahme von IFRIC 21 'Abgaben' für die Anwendung in der Europäischen Union ausgesprochen hat.

IFRIC 21 wurde am 20. Mai 2013 herausgegeben und tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Nach Einschätzung von EFRAG ist derzeit davon auszugehen, dass die Interpretation im zweiten Quartal 2014 für die Anwendung in Europa übernommen wird.

Sie können sich den englischsprachigen Bericht mit Datum vom 11. Febuar 2014 hier herunterladen.

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Sitzung von IASB und CMAC

13.02.2014

Vertreter des IASB und der Kapitalmarktbeirat des IASB (Capital Markets Advisory Committee, CMAC) werden am Donnerstag, den 27. Februar 2013 zu einer gemeinsamen Sitzung in London zusammenkommen. Eine Tagesordnung für die Sitzung wurde jetzt zur Verfügung gestellt. Auf ihr befinden sich unter anderem die Themen Leasingverhältnisse, die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3, Angaben zu Schulden, Bilanzierung nach der Equity-Methode, die Angabeninitiative und integrierte Berichterstattung.

Der CMAC ist eine Gruppe von bis zu 20 professionellen Finanzanalysten, die sich mindestens dreimal im Jahr mit Mitgliedern des IASB trifft, um die Sichtweisen der Investoren zu Sachverhalten der Rechnungslegung zu übermitteln..

Nachfolgend geben wir Ihnen die Tagesordnung für die Sitzung wieder.

Donnerstag, 27. Februar 2014 (09:15h-17:00h)

  • Begrüßung und Einführung
  • Begrüßung durch den Vorsitzenden des IASB
  • Leasingverhältnisse - Modell für die Bilanzierung durch den Leasingnehmer
  • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
  • Integrierte Berichterstattung
  • Angaben zu Schulden
  • Bilanzierung nach der Equity-Methode
  • Angabeninitiative - Wesentlichkeit
  • Geschlossene Sitzung

 Die Agendapapiere für die Sitzung finden Sie auf der Internetseite des IASB.

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Neuberufung in den IFRS-Beirat

12.02.2014

Die Treuhänder der IFRS Stiftung haben die Ernennung von einem neuen Mitglied des IFRS-Beirats bekanntgegeben.

Neu berufen wurde Maarika Paul, Executive Vice-President und Chief Financial Officer der Caisse de Dépôt et Placement du Québec. Ihre Amtszeit beginnt mit sofortiger Wirkung.

Dies ist die dritte Runde von Ernennungen für das Jahr 2014. Die erste Runde, in der 14 Ernennungen erfolgten, fand im November 2013 statt; drei weitere Berufungen erfolgten im Januar 2014. Damit verbleibt nunmehr noch eine Vakanz im IFRS-Beirat.

Auf der Internetseite des IASB steht Ihnen eine englischsprachige Presseerklärung zur Verfügung.

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Mitschnitt der 24. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

12.02.2014

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat am 10. und 11. Februar 2014 in Berlin getagt. Mitschnitte von den einzelnen Sitzungsteilen stehen jetzt zur Verfügung.

Der Fachausschuss hat folgende Themen besprochen:

Die Mitschniite der einzelnen Sitzungsteile können Sie hier auf der Internetseite des DRSC abrufen.

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IFRS-Stiftung bittet um Bewerbungen für neu zu besetzende Positionen

12.02.2014

Die IFRS-Stiftung bittet um Bewerbungen für zum Januar 2015 frei werdende Stellen von Treuhändern.

Nach der Satzung der IFRS-Stiftung gibt es 22 Treuhänder, die in ihrer Zusammensetzung die Kapitalmärkte der Welt vertreten und die Verschiedenheit der geografischen und beruflichen Hintergründe widerspiegeln sollen. Treuhänder werden für eine Amtszeit von drei Jahren berufen (eine einmalige Wiederberufung ist möglich). Den Treuhändern obliegt die Aufsicht über die IFRS-Stiftung und den International Accounting Standards Board (IASB).

Für die Vakanzen 2015 werden Treuhänder aus Europa, Nordamerika und einen frei zu vergebenden Sitz gesucht.

Bewerbungen werden bis zum 16. März 2014 erbeten. Weitere Informationen finden Interessenten in der englischsprachigen Presseerklärung auf der Internetseite des IASB.

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Öffentliche Telefonkonferenz des EFRAG-Fachexpertenausschusses

12.02.2014

Am 18. Februar 2014 wird der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) der europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) eine öffentliche Telefonkonferenz abhalten.

Auf der Tagesordnung für die Konferenz steht die Bilanzierung im Zusammenhang mit langfristig orientierten Geschäftsmodellen. Interessierte Zuhörer haben die Möglichkeit, sich in die Telefonkonferenz einzuwählen – Details finden Sie auf der Internetseite von EFRAG.

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EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Entwurf zur Equity-Methode

11.02.2014

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen Entwurf ED/2013/10 'Equity-Methode im separaten Abschluss (Änderungen an IAS 27)' eingereicht.

In der Stellungnahme zum Entwurf vom Dezember 2013 erkennt EFRAG an, dass die Equity-Methode Informationen bieten kann, die für die Adressaten von separaten Abschlüssen relevant sein können. Deshalb ist EFRAG nicht gegen den Vorschlag des IASB, die Anwendung der Equity-Methode im separaten Abschluss wieder zuzulassen. EFRAG ist jedoch der Meinung, dass der IASB nicht ausreichend klar dargestellt hat, warum die Equitiy-Methode wieder zugelassen werden sollte.

  • Soll die Relevanz der separaten Abschlüsse erhöht werden?
  • Spielen Kostenerwägungen bei der Abschlusserstellung eine Rolle?
  • Soll die IFRS-Übernahme in bestimmten Rechtskreisen erleichtert werden?

EFRAG ist außerdem der Meinung, dass der IASB die Gelegenheit der weiteren Erläuterungen dazu nutzen sollte, die Zielsetzung separater Abschlüsse besser zu verdeutlichen. Dies sollte allerdings auch überdies umfassender als Teil der künftigen Forschungsaktivitäten des IASB erfolgen.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme von EFRAG direkt von deren Internetseite herunterladen.

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DRSC übermittelt Empfehlungen zur Umsetzung der neuen Bilanzrichtlinie

11.02.2014

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee hat durch seinen HGB-Fachausschuss gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Empfehlungen zur Transformation der einzelnen Vorschriften der neuen EU-Bilanzrechtlinie in das HGB sowie Themenvorschläge zur Fortentwicklung des HGB und des AktG jenseits der notwendigen Umsetzung der Richtlinie ausgesprochen.

Die neue Richtlinie 2013/34/EU zielt auf vereinfachte Bilanzierungsvorschriften für kleine Unter­nehmen und Erhöhung der Klar­heit und Ver­gleich­bar­keit von Unter­nehmens­abschlüssen in der Europäischen Union ab.

Die Empfehlungen des DRSC gegliedert nach Paragrafen des HGB können Sie hier von der Internetseite des DRSC abrufen.

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