IFRS 14

IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten

 

Überblick

Mit IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten wird einem Unternehmen, das ein IFRS-Erstanwender ist, gestattet, mit einigen begrenzten Einschränkungen, regulatorische Abgrenzungsposten weiter zu bilanzieren, die es nach seinen vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen im seinem Abschluss erfasst hat. Dies gilt sowohl im ersten IFRS-Abschluss als auch in den Folgeabschlüssen. Regulatorische Abgrenzungsposten und Veränderungen in ihnen müssen in der Darstellung der Finanzlage und in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis separat ausgewiesen werden. Außerdem sind bestimmte Angaben vorgeschrieben.

IFRS 14 wurde im Januar 2014 herausgegeben und gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 14

Datum Entwicklung Anmerkungen
Dezember 2012 Wiederaufnahme des Projekts zu Preisregulierung durch den IASB Der IASB sah als Zwischenschritt die Erarbeitung eines Interimsstandards vor, danach sollte in einem umfassenden Projekt ein endgültiger Standard entwickelt werden
25. April 2013 Entwurf ED/2013/5 Regulatorische Abgrenzungsposten Ende der Stellungnahmefrist am 4. September 2013
30. Januar 2014 IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten herausgegeben
Kann ab dem 1. Jauanr 2016 auf die IFRS-Erstabschlüsse eines Unternehmens und seine Folgeabschlüsse angewendet werden

 

Relevante Interpretationen

  • keine

 

Geplante Änderungen durch den IASB

 

Zusammenfassung von IFRS 14

 

Zielsetzung

Die Zielsetzung von IFRS 14 ist es, die Finanzberichterstattungsvorschriften für 'regulatorische Abgrenzungsposten' zu definieren, die entstehen, wenn ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen zu Preisen liefert oder erbringt, die einer Preisregulierung unterliegen. [IFRS 14.1]

IFRS 14 ist als Interimsstandard mit begrenztem Umfang angelegt, der eine kurzfristige Lösung für Unternehmen, die Preisregulierung unterliegen, bietet, die noch nicht auf die International Financial Reporting Standards (IFRS) übergegangen sind. Sein erklärter Zweck ist, Unternehmen, die Preisregulierung unterliegen und die IFRS erstmalig anwenden, zu gestatten, Änderungen bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in Bezug auf regulatorische Abgrenzungsposten zu vermeiden, bis der International Accounting Standards Board (IASB) sein umfassendes Projekt zu Preisregulierung abschließen kann.

 

Anwendungsbereich

IFRS 14 kann freiwillig im ersten IFRS-Abschluss eines Unternehmens angewendet werden, wenn es preisregulierte Geschäftstätigkeiten ausführt und nach seinen vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen Beträge erfasst hat, die die Definition von 'regulatorischen Abgrenzungsposten' erfüllen. [IFRS 14.5]

Unternehmen, die für eine Anwendung von IFRS 14 qualifizieren, müssen dies nicht notwendigerweise tun und können sich auch darauf beschränken, IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards bei ihrem Übergang auf IFRS anzuwenden. Nur wenn ein Unternehmen IFRS 14 in seinem ersten IFRS-Abschluss angewendet hat, kann es die Vorschriften in Folgejahren anwenden. Wenn sich ein Unternehmen jedoch entscheidet, den Standard im Rahmen der erstmaligen IFRS-Anwendung anzuwenden, muss er auch in allen Folgeperioden angewendet werden. [IFRS 14.6].

Wenn IFRS 14 angewendet wird, sind die Vorschriften des Standards auf alle regulatorischen Abgrenzungsposten anzuwenden, die sich aus den preisregulierten Geschäftstätigkeiten des Unternehmens ergeben. [IFRS 14.8]

 

Wesentliche Definitionen

[IFRS 14:Anhang A]

Preisregulierung Ein Rahmen für das Festlegen von Preisen, die Kunden für Waren und Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden können; dieser Rahmen muss der Aufsicht und/oder Genehmigung eines Preisregulierers unterliegen
Preisregulierer Eine autorisierte Behörde, die Kraft Satzung oder Regulierung bevollmächtigt ist, die Preise oder Preisbänder festzusetzen, an die ein preisregulierte Unternehmen gebunden ist; der Preisregulierer kann eine externe Partei oder eine dem Unternehmen nahestehende Partei sein, einschließlich des eigenen Aufsichtsrats des Unternehmens, wenn dieses Gremium durch Satzung oder Regulierung verpflichtet ist, Preise sowohl im Interesse des Kunden als auch zur Sicherstellung der finanziellen Gesamtlebensfähigkeit des Unternehmens festzusetzen
Regulatorische Abgrenzungsposten
Jeder Aufwands- oder Ertragsposten, der nach anderen Standards nicht als Vermögenswert oder Schuld angesetzt würde, der aber für Abgrenzung qualifiziert, da er vom Preisregulierer in die Preise miteinbezogen oder vermutlich mit einbezogen wird, die den Kunden in Rechnung gestellt werden können

 

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für regulatorische Abgrenzungsposten

IFRS 14 bietet eine Ausnahme von Paragraph 11 in IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler, wenn ein Unternehmen seine Bilanzierungs- und Bewertungmethoden für regulatorische Abgrenzungsposten bestimmt. [IFRS 14.9] In IAS 8.11 wird vorgeschrieben, dass ein Unternehmen die Vorschriften anderer IFRS, die ähnlichen Sachverhalten gewidmet sind, und des Rahmenkonzepts für die Finanzberichterstattung zu berücksichtigen hat, wenn es seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden festlegt.

Die Ausnahme bewirkt, dass Unternehmen die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen angewendet wurden, auch nach dem Übergang auf IFRS weiter angewenden können, wenn die Ausweisvorschriften von IFRS 14 eingehalten werden. [IFRS 14.11].

Unternehmen können ihre Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für regulatorische Abgrenzungsposten im Einklang mit IAS 8 nur dann ändern, wenn diese Änderung ihren Abschluss relevanten und nicht weniger verlässlich bzw. verlässlicher und nicht weniger relevant für die Entscheidungsfindungsbedürfnisse der Adressaten des Abschlusses machen. Eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die die Aufnahme der Erfassung von regulatorischen Abgrenzungsposten vorsieht, ist allerdings nicht gestattet. [IFRS 14.13]

 

Zusammenwirken mit anderen Standards

Die Vorschriften anderer IFRS sind auf regulatorische Abgrenzung anzuwenden, wobei es in IFRS 14 bestimmte spezifische Ausnahmen und zusätzliche Vorschriften gibt. [IFRS 14.16]. Diese sind nachfolgend kurz zusammengefasst: (nach [IFRS 14.B7-B28])

 

IFRSVorschriften
IAS 10 Ereignisse nach der Berichtsperiode Die Vorschriften von IAS 10 sind anzuwenden, wenn bestimmt wird, welche Ereignisse nach der Berichtsperiode beim Ansatz und der Bewertung von regulatorischen Abgrenzungsposten zu berücksichtigen sind.
IAS 12 Ertragsteuern Latentes Steuervermögen und latente Steuerschulden, die aus regulatorischen Abgrenzungsposten entstehen, sind getrennt vom Gesamtbetrag latenter Steuern auszuweisen, und Änderungen in diesen latenten Steuerposten sind separat von anderen Steueraufwendungen und -erträgen auszuweisen.
IAS 33 Ergebnis je Aktie Unternehmen, die IFRS 14 anwenden, müssen zusätzliche verwässerte und unverwässerte Ergebnisse je Aktie angeben, die die Auswirkungen der Nettoänderungen in den regulatorischen Abgrenzungsposten ausschließen.
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten Regulatorische Abgrenzungsposten sind in den Buchwert einer jeglichen relvanten zahlungsmittelgenerierenden Einheit aufzunehmen und werden auf die gleiche Art und Weise behandelt wie anderer Vermögenswerte und Schulden, wenn eine Wertminderung eintritt.
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Unternehmens für regulatorische Abgrenzungsposten werden auch bei Anwendung der Erwerbsmethode angewendet; dies kann zur Erfassung von regulatorischen Abgrenzungspostenim Hinblick auf ein erworbenes Unternehmen führen, auch wenn das erworbene Unternehmen solche Posten nicht erfasst hat.
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche Die Bewertungsvorschriften von IFRS 5 gelten nicht für regulatorische Abgrenzungsposten, es ist für regulatorische Abgrenzungsposten eine Änderung dahingehend vorgenommen worden, dass Informationen zu aufgegebenen Geschäftsbereichen und Veräußerungsgruppen separat auszuweisen sind.
IFRS 10 Konzernabschlüsse und IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (2011) Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden eines Unternehmens im Hinblick auf regulatorische Abgrenzungsposten müssen im Konzernabschluss des Unternehmens und bei Equity-bilanzierten Anteilen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures angewendet werden, auch wenn diese Unternehmen in ihren eigenen Abschlüssen keine regulatorischen Abgrenzungsposten erfassen.
IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen Bei verschiedenen Angaben nach IFRS 12 ist der separate Ausweis von regulatorischen Abgrenzungsposten und Nettoveränderungen in diesen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden, erforderlich.

 

Darstellung im Abschluss

Die Auswirkungen von regulatorischen Abgrenzungsposten sind im Abschluss eines Unternehmens separat auszuweisen. Dies gilt unabhängig von der früheren Ausweisart in Bezug auf regulatorische Abgrenzungsposten unter den vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards. Es gilt Folgendes:

  • Separate Ausweiszeilen werden in die Dartsellung der Finanzlage für die jeweiligen Gesamtsummen aller aktischen und aller passivischen regulatorischen Abgrenzungsposten aufgenommen, [IFRS 14.20]
  • regulatorische Abgrenzungsposten werden weder als kurz- oder langfristig klassifiziert, sondern separat unter Verwendung von Zwischensummen ausgewiesen, [IFRS 14.21]
  • die Nettoänderungen in den regulatorischen Abgrenzungsposten werden separat in der Gewinn- und Verlustrechnung unter Verwendung von Zwischensummen ausgewiesen. [IFRS 14.22-23]

 

Angaben

In IFRS 14 sind bestimmte Angabevorschriften enthalten, die den Adressaten in die Lage setzen sollen, Folgendes einzuschätzen: [IFRS 14.27]

  • das Wesen des vorliegenden Preisregulierungssystems, nach dem die Preise festgelegt sind, die ein Unternehmen seinen Kunden für gelieferte Waren und erbrachte Dienstleistungen berechnen kann, und damit verbundene Risiken - einschließlich Informationen zu den preisregulierten Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und zum Preissetzungprozess unter Angabe des Preisregulierers sowie den Auswirkungen von Risiken und Unsicherheiten in Bezug auf die Einbringung oder Umkehrung von regulatorischen Abgrenzungsposten;
  • die Auswirkungen der Preisregulierung auf den Abschluss des Unternehmens - einschließlich der Grundlage, auf der die regulatorischen Abgrenzungsposten erfasst werden, der Art und Weise, wie ihre Einbringlichkeit beurteilt wird, einer Überleitung auf den Buchwert zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode, anzuwendender Abzinsungssätze, Ertragsteuerauswirkungen und Informationen zu Posten, mit deren Einbringung oder Umkehrung nicht mehr gerechnet wird.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

IFRS 14 tritt für IFRS-Erstabschlüsse zu Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendug des Standards ist zulässig, erfordert aber eine Angabe, dass dies der Fall ist. [IFRS 14.C1]

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