Der
Standard

| schreibt bestimmte, über die
gegenwärtigen Bestimmungen von
IAS 32 hinausgehende Angaben vor;
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| ersetzt die Angabevorschriften von
IAS 30;
und
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| vereint sämtliche Angabevorschriften
zu Finanzinstrumenten in einem neuen Standard. Die verbleibenden
Bestandteile des in Finanzinstrumente: Darstellung
umbenannten IAS 32 behandeln lediglich Darstellungsfragen,
einschließlich der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen-
oder Fremdkapital, hybriden Finanzinstrumenten, Fragen der
Saldierung sowie der Darstellung eigener Anteile.
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Gemäß IFRS 7 haben Unternehmen ihre Finanzinstrumente in Gruppen
gleichartiger Instrumente zusammenzufassen und dort, wo Angaben verlangt
werden, diese für jede Gruppe einzeln machen. Die beiden wesentlichen von
IFRS 7 vorgeschriebenen Angabekategorien sind:

| Informationen über die Bedeutung von
Finanzinstrumenten.
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| Informationen über Art und Umfang von aus
Finanzinstrumenten erwachsenden Risiken.
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Die in einem Anhang enthaltenen, verpflichtenden Anwendungshinweise ("Application
Guidance") sind Bestandteil des Standards. Ein weiterer Anhang enthält nicht
verpflichtende Umsetzungshinweise ("Implementation Guidance"), in denen
Unternehmen Möglichkeiten zur Erfüllung der Angabevorschriften von IFRS 7
aufgezeigt werden. IFRS 7 ist von allen Unternehmen anzuwenden und tritt für
Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen, in Kraft. Eine
frühere Anwendung wird empfohlen. Für Unternehmen, die den Standard früher
anwenden, enthält der Standard einige Erleichterungen bezüglich der
Darstellung von Vorjahres-Vergleichsinformationen. Sowohl IAS 30 als auch
die Angabevorschriften von IAS 32 werden zurückgezogen.
Wir haben für Sie eine Zusammenfassung von
IFRS 7 erarbeitet