1. Das
Unternehmen muss aus der Perspektive eines derzeitigen
Eigenkapitalgebers betrachtet werden.
2.
Informationen auf der Grundlage beizulegender Zeitwerte sind die einzige
relevante Information für die Anlageentscheidung.
3. Ansatz
und Ausweis müssen vor dem Hintergrund der Relevanz für die
Anlageentscheidung festgelegt werden und nicht ausschließlich auf der
Bewertungsverlässlichkeit basieren.
4. Alle
wirtschaftlichen Transaktionen und Geschäftsvorfälle sollten vollständig
und verlässlich zum Zeitpunkt ihres Entstehens im Jahresabschluss
erfasst werden.
5. Die
Vermögensbewertung des Anlegers ist Grundlage für die Festlegung der
Wesentlichkeitsgrenze.
6.
Finanzberichterstattung muss neutral sein.
7. Alle
Änderungen des Nettoreinvermögens müssen in einem einzigen
Jahresabschlussbestandteil erfasst werden, der Veränderungsrechnung für
das Nettoreinvermögen, das den Eigenkapitalgebern zur Verfügung steht.
8. Die
Veränderungsrechnung für das Nettoreinvermögen, das den
Eigenkapitalgebern zur Verfügung steht, sollte zeitnah sämtliche
Änderungen der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten und Schulden
erfassen.
9. Die
Kapitalflussrechnung bietet Informationen, die für die Analyse des
Unternehmens unerlässlich sind und sollte ausschließlich unter
Verwendung der direkten Methode erstellt werden.
10.
Änderungen, die einen der Bestandteile des Jahresabschlusses berühren,
sollten auf einer disaggregierten Basis angegeben und erläutert werden.
11.
Einzelne Posten sollten vorzugsweise auf Grundlage der Art der erfassten
Posten und nicht auf Grundlage ihres Verwendungszwecks angegeben werden.
12. Der
Anhang muss den
Anlegern alle
weiteren Informationen bereitstellen, die diese benötigen, um die
erfassten Posten im Jahresabschluss, ihre Bewertungswirkung und die mit
ihnen einhergehende Risikowirkung zu verstehen.
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