Oktober

Analysten favorisieren durchgehende Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert

31.10.2005

Das CFA Center für die Integrität der Finanzmärkte – ein Teil des CFA Instituts – hat ein neues Finanzberichterstattungsmodell veröffentlicht, von dem angenommen wird, dass es die Möglichkeit für Finanzanalysten und Anleger deutlich erhöhen würde, Unternehmen im Rahmen ihrer Anlageentscheidung zu bewerten.

Das Modell zur umfassenden Finanzberichterstattung schlägt zwölf Grundsätze vor, um sicherzustellen, dass der Jahresabschluss relevant, klar, verlässlich, verständlich und umfassend ist (siehe unten). Das Modell zur umfassenden Finanzberichterstattung ist auf der Website des CFA Instituts zum Download verfügbar. Klicken Sie hier für die Presseerklärung (in englischer Sprache, 26 KB).

CFA Center für die Integrität der Finanzmärkte

Modell zur umfassenden Finanzberichterstattung - Grundsätze

1. Das Unternehmen muss aus der Perspektive eines derzeitigen Eigenkapitalgebers betrachtet werden.

2. Informationen auf der Grundlage beizulegender Zeitwerte sind die einzige relevante Information für die Anlageentscheidung.

3. Ansatz und Ausweis müssen vor dem Hintergrund der Relevanz für die Anlageentscheidung festgelegt werden und nicht ausschließlich auf der Bewertungsverlässlichkeit basieren.

4. Alle wirtschaftlichen Transaktionen und Geschäftsvorfälle sollten vollständig und verlässlich zum Zeitpunkt ihres Entstehens im Jahresabschluss erfasst werden.

5. Die Vermögensbewertung des Anlegers ist Grundlage für die Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze.

6. Finanzberichterstattung muss neutral sein.

7. Alle Änderungen des Nettoreinvermögens müssen in einem einzigen Jahresabschlussbestandteil erfasst werden, der Veränderungsrechnung für das Nettoreinvermögen, das den Eigenkapitalgebern zur Verfügung steht.

8. Die Veränderungsrechnung für das Nettoreinvermögen, das den Eigenkapitalgebern zur Verfügung steht, sollte zeitnah sämtliche Änderungen der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten und Schulden erfassen.

9. Die Kapitalflussrechnung bietet Informationen, die für die Analyse des Unternehmens unerlässlich sind und sollte ausschließlich unter Verwendung der direkten Methode erstellt werden.

10. Änderungen, die einen der Bestandteile des Jahresabschlusses berühren, sollten auf einer disaggregierten Basis angegeben und erläutert werden.

11. Einzelne Posten sollten vorzugsweise auf Grundlage der Art der erfassten Posten und nicht auf Grundlage ihres Verwendungszwecks angegeben werden.

12. Der Anhang muss den Anlegern alle weiteren Informationen bereitstellen, die diese benötigen, um die erfassten Posten im Jahresabschluss, ihre Bewertungswirkung und die mit ihnen einhergehende Risikowirkung zu verstehen.

Deloitte nimmt Stellung zu den Vorschlägen bezüglich IAS 19

29.10.2005

Am 30. Juni 2005 hatte der IASB bestimmte Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und dazugehörigere begrenzte Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer vorgeschlagen.

Wir haben die Stellungnahme von Deloitte bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 eingestellt (in englischer Sprache, 33 KB). Gestern haben wir unsere Stellungnahme zu den Änderungen an IAS 37 eingestellt (siehe unsere Nachricht vom 28. Oktober 2005). Die wesentlichen Punkte unserer Stellungnahme zu IAS 19:

Wir stellen die Notwendigkeit von Änderungen in der Form von Trippelschritten an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer in Frage, einem Standard, bei dem der IASB bereits anerkannt hat, dass dieser einer weitgehenden Überarbeitung bedarf. Wir nehmen das Bestehen des kurzfristigen Konvergenzprogramms des IASB zur Kenntnis, sind aber der Ansicht, dass den Adressaten in diesem Fall mehr geholfen wäre, wenn man sich mit diesen Änderungen als Teil eines umfassenderen Vorschlags zu IAS 19 als Ganzem beschäftigen würde.

Wir fragen nach der Relevanz einer Unterscheidung in freiwillige und unfreiwillige Abfindungszahlungen und stimmen der Änderung des Zeitpunkts, zu dem eine Schuld zu erfassen ist, nicht zu. Ist ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung derartiger Leistungen eine Verpflichtung eingegangen (rechtlich oder faktisch) und hat es dadurch die begründete Erwartung auf Seiten des Arbeitnehmers geweckt, dass es seine Verpflichtung erfüllen wird, sollte der Arbeitnehmer das Angebot annehmen, dann ist eine Schuld entstanden. Die Kernfrage ist, ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, zukünftig Dienste im Gegenzug für die Abfindungszahlungen anzubieten (freiwillig oder unfreiwillig); in diesem Fall sind die Leistungen in dem Maße zu erfassen, wie die Dienste erbracht werden. Wir stimmen einer sofortigen Erfassung der Abfindungszahlungen zu, wenn diese Arbeitnehmer nicht im Gegenzug für zukünftige Dienste des Arbeitnehmers angeboten werden.

EU übernimmt Änderungen an IAS 39, IFRS 1 und SIC-12

29.10.2005

Die Europäische Union hat die Verordnung Nr.

1751/2005 der Kommission in Ergänzung der Rechnungslegungsverordnung angenommen (62,3 KB). Damit werden die jüngsten Änderungen des IASB an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Übergang und erstmaliger Ansatz finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie SIC-12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften formal für die Anwendung in Europa mit Wirkung vom 1. Januar 2005 angenommen.

Deloitte nimmt Stellung zu den Vorschlägen bezüglich IAS 37

28.10.2005

Wir haben die Stellungnahme von Deloitte bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen eingestellt.

Am 30. Juni 2005 hatte der IASB vorgeschlagen, IAS 37 zu ändern (und in Nicht-finanzielle Schulden umzubenennen) und dazugehörigere kleinere Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmervorzunehmen. Die Änderungen an IAS 37 würden den konzeptionellen Ansatz bei der Erfassung nicht-finanzieller Schulden durch die Forderung nach Ansatz jeglicher Verpflichtungen, die die Definition einer Schuld gemäß IASB-Rahmenkonzept erfüllen, ändern, es sei denn, dass sie nicht zuverlässig bewertet werden können. Unsicherheiten hinsichtlich des Betrags oder des Zeitpunkts der Erfüllung würden in der Bewertung der Schuld ihren Niederschlag finden und nicht (wie es momentan der Fall ist) den Ansatz berühren. Unsere Position dazu ist:

Mit Ausnahme der Vorschläge zu den Restrukturierungsrückstellungen unterstützen wir den Standardentwurf nicht, da wir ihn zum großen Teil als unnötig erachten. Unserer Ansicht nach sind die Mehrzahl der Vorschläge des Boards voreilig und nehmen Schlussfolgerungen vorweg, die vorzugsweise im Rahmen der Überarbeitung des IASB-Rahmenkonzeptes und nicht einer Änderung von IAS 37 diskutiert werden sollten. Wir sind der Meinung, dass IAS 37 im gegenwärtigen Geschäftsmodell zufrieden stellende Ergebnisse liefert. Zudem glauben wir nicht, dass die Festlegung des Boards auf einen einzigen Bewertungsmaßstab sachgerecht ist. Diesbezüglich sind wir der Ansicht, dass die Mehrheit der im Standardentwurf vorgeschlagenen Änderungen nicht zu einer Verbesserung der Finanzberichterstattung beitragen.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunerladen.

Kommentierungsfrist zu DTC 1 endet

28.10.2005

Wir möchten daran erinnern, dass die Kommentierungsfrist für Stellungnahmen zum Entwurf einer fachlichen Korrektur (Draft Technical Correction, DTC) Nr.

1 Vorgeschlagene Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse – Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb am 31. Oktober 2005 endet.

Deloitte nimmt Stellung zu den Vorschlägen bezüglich IAS 27

28.10.2005

Wir haben die Stellungnahme von Deloitte bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen von IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS (in englischer Sprache, 53 KB) eingestellt.

In Verbindung mit den am 30. Juni 2005 vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 und SFAS 141 (siehe unsere vorstehende Nachricht) haben IASB und FASB auch einen Entwurf veröffentlicht, wonach Minderheitenanteile im Konzernabschluss als Eigenkapital klassifiziert und der Erwerb von Minderheitenanteilen als Eigenkapitaltransaktion bilanziert werden sollten. Die Vorschläge des IASB wurden als Änderungen an IAS 27 vorgestellt. Unsere Position ist wie folgt:

Unsere Stellungnahme bezüglich der im Juni 2005 durch den IASB vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 unterstützt nicht die Übernahme der vorgeschlagenen Änderungen. Dementsprechend unterstützen wir auch die Mehrheit der in diesem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen zur Bilanzierung und Berichterstattung von Minderheitenanteilen nicht.

Die Schlussfolgerung des Boards, dass Transaktionen zwischen Eigenkapitalgebern mit beherrschendem Einfluss und solchen ohne beherrschenden Einfluss als Eigenkapitaltransaktionen bilanziert werden sollen, ist voreilig und sollte bis zum Abschluss des gemeinsamen Projekts von IASB und FASB zum Rahmenkonzept aufgeschoben werden. Wir sind nicht davon überzeugt, dass der einheitstheoretische Ansatz bei Konzernbilanzen den höchsten Informationsnutzen für die Jahresabschlussadressaten bietet.

Weder IAS 27 in der kürzlich übernommenen noch in der vorgeschlagenen geänderten Variante geben Hinweise bezüglich der Bilanzierung von Änderungen der Besitzverhältnisse der Muttergesellschaft, welche nicht zu einem Verlust des maßgeblichen Einflusses führen. Folglich kommt es zu unterschiedlichen bilanziellen Behandlungen auf Seiten der Bilanzierenden, und diese Bilanzierungswahlrechte reduzieren die Vergleichbarkeit. Tatsächlich haben wir in der Praxis mindestens fünf verschiedene Bilanzierungsmethoden für einen Anstieg des Beteiligungsanteils gesehen, nachdem maßgeblicher Einfluss bereits bestanden hatte.

SEC-Kommissar nimmt Stellung zur Überleitung

28.10.2005

In Rahmen seiner Bemerkungen vor dem Europäischen Parlamentarischen Finanzdienstleistungsforum am 26. Oktober 2005 ging SEC-Kommissar Paul S.

Atkins auf die Aussichten auf eine Beseitigung des SEC-Erfordernisses ein, wonach IFRS-Emittenten Überleitungen auf US GAAP-Beträge angeben müssen, sowie auf die Aussichten für ein "umgekehrtes Überleitungserfordernis" auf Grundlage der Empfehlungen des Komitees der Europäischen Wertpapieraufsichten (Comittee of European Securities Regulators, CESR) nach zusätzlichen Angaben durch Unternehmen, die die US GAAP für eine Notierung in Europa nutzen, ein. Ein Ausschnitt:

Ich verstehe, dass europäische Unternehmen darüber besorgt sind, dass sie weiterhin die Kosten einer Überleitung auf US GAAP zusätzlich zu jenen für die Umstellung auf IFRS tragen müssen. Ich bin aber optimistisch, dass Europäer und Amerikaner gemeinsam an der Beseitigung dieses seit langem bestehenden Erfordernisses in Übereinstimmung mit dem "Fahrplan", der Anfang dieses Jahres vorgestellt wurde und wonach ein Zeitrahmen von 2007 bis 2009 für eine gegenseitige Anerkennung in Erwägung gezogen wird, arbeiten können. Ich bin zuversichtlich, dass das Erfordernis für die Überleitung in dem Maße verschwinden wird, wie wir alle Erfahrungen im Umgang mit IFRS in der Praxis bekommen.

In den USA sind wir uns sehr wohl bewusst, dass unnötige Überleitungen nur den Anlegern auf beiden Seiten des Atlantiks Kosten aufbürden. Aus diesem Grund bin ich verwirrt über den Vorschlag einiger, wonach die Europäer ihrerseits damit beginnen sollten, von US-amerikanischen Unternehmen eine Überleitung ihrer US GAAP-Abschlüsse auf IFRS zu verlangen. Dies läuft der Richtung zuwider, die wir in den Vereinigten Staaten unternehmen und untergräbt unsere Bemühungen hinsichtlich einer gegenseitigen Anerkennung. Einige mögen vorbringen, dass dies ein nützliches Verhandlungsstück ist, um sicherzustellen, dass wir Amerikaner die IFRS anerkennen werden. Ich glaube aber, dass es kontraproduktiv ist, die historischen Gegebenheiten und Marktpraktiken außer Acht lässt und die Aufmerksamkeit und Energie von der Lösung der wirklichen, vor uns liegenden Herausforderungen ablenkt. Die IFRS werden aufgrund ihrer eigenen Verdienste stehen oder fallen. Unsere Bemühungen sollten darauf gerichtet sein, sicherzustellen, dass sie gewinnen.

Deloitte nimmt Stellung zu den Vorschlägen bezüglich IFRS 3

28.10.2005

Wir haben die Stellungnahme von Deloitte bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse eingestellt (in englischer Sprache, 103 KB).

Am 30. Juni 2005 hatten der IASB und der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) einen gemeinsamen Entwurf veröffentlicht, der ihre jeweiligen Standards zu Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3 und SFAS 141) ändern würde. Dabei bliebe allerdings die grundlegende Regelung, Unternehmenszusammenschlüsse über die Erwerbsmethode abzubilden, bei der eine Partei grundsätzlich als Käufer der anderen zu identifizieren ist, erhalten. In unserer Stellungnahme führen wir u.a. Folgendes an:

Wir stimmen zu, dass eine hundertprozentige Erfassung der beizulegenden Zeitwerte aller erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden, einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwerts, der auf die (Minderheiten-)Anteile ohne Einfluss entfällt, zu aussagekräftigeren und relevanteren Informationen führt. Jedoch glauben wir nicht, dass die Kosten und Schwierigkeiten in der Anwendung, die mit der Erfassung des beizulegenden Zeitwerts des gekauften Unternehmens als Ganzes verbunden sind, durch den Nutzen aus der Bereitstellung der Information derzeit gerechtfertigt ist.

Darüber hinaus fußen wesentliche Teile des Standardentwurfs auf Projekten, die noch nicht abgeschlossen sind (z.B. die Projekte zum Rahmenkonzept, zur Erfolgsberichterstattung, zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital sowie zu neuen Wertmaßstäben). Wir sind der Meinung, dass der Standardentwurf solange nicht endgültig beschlossen werden sollte, bis die Projekte, die die Grundlage dieses Standards bilden, abgeschlossen sind.

Wir sind der Ansicht, dass der IASB IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse mit einzelnen kleineren Modifikationen beibehalten und der FASB sich der Vorgehensweise dieses Standards annähern sollte. Unsere Stellungnahme zeigt eine Reihe von Vorteilen dieser Vorgehensweise auf.

Regionales asiatisch-pazifisches Forum zu IFRS

27.10.2005

Am 24. Oktober 2005 waren Australien und Neuseeland gemeinsame Gastgeber eines regionalen asiatisch-pazifischen Forums zu IFRS in Sydney (Australien).

Teilnehmende Rechtskreise waren China, die Sonderverwaltungszone Hongkong, Indonesien, Japan, Südkorea, Malaysia, die Philippinen, Singapur, Thailand und die beiden Veranstalter. Die Delegationen beinhalteten hochrangige Vertreter der Standardsetzungs- und Aufsichtsorgane, des Berufsstands, sowie von Zentralbanken und Regierungen. Das Ziel des Forums ist die Ausweitung der regionalen Zusammenarbeit und Koordination bei der Einführung der IFRS. Unter den diskutierten Sachverhalten waren:
  • die Vorteile eines erweiterten Dialogs in der asiatisch-pazifischen Region;
  • die Unterschiede in der Übernahme, Konvergenz und Harmonisierung der IFRS und ihre jeweiligen Vor- und Nachteile;
  • die Bedeutung und Auswirkungen des IASB-Projekts zu kleinen und mittelgroßen Unternehmen für die Region. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass in einigen Ländern eine große Anzahl an kleinen und mittelgroßen Unternehmen zur Anwendung der IFRS verpflichtet sind;
  • die Verzögerungen bei der Einführung von Standards infolge der bersetzung der internationalen Standards in die lokalen Sprachen und/oder die Einfügung der internationalen Standards in das nationale Rechtsgerüst; hierbei kamen einige Probleme bei der Fragestellung auf, wann ein nationales System und darauf begründende Geschäftsberichte als „mit den IFRS übereinstimmend‟ bezeichnet werden können;
  • das Zusammenspiel zwischen den IFRS und aufsichtsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen.

Das im Anschluss an das Forum herausgegebene Kommunique können Sie hier herunterladen (in englischer Sprache, 13 KB). Ein vergleichbares Forum ist auch für 2006 geplant.

IASB-Diskussionspapier zur Lageberichterstattung

27.10.2005

Der IASB hat ein Diskussionspapier zur Lageberichterstattung veröffentlicht, das die mögliche Rolle des IASB bei der Verbesserung der Qualität der den Jahresabschluss ergänzenden Lageberichterstattung bewertet.

Das Diskussionspapier wurde für den IASB vom Stab seiner Partner-Standardsetzer aus Kanada, Deutschland, Neuseeland und Großbritannien angefertigt. Das Papier gibt einen Überblick über die bestehenden nationalen Vorschriften oder Prinzipien zur Lageberichterstattung und gibt Empfehlungen, wie der IASB eine größere Anwendung der bestmöglichen Verfahrensweise im Interesse der Anleger und anderer Adressaten der Geschäftsberichte fördern kann. Obwohl der IASB das Papier diskutiert hat, hat er noch keine vorläufige Meinung zu den Empfehlungen der Verfasser entwickelt.

Der IASB bittet zum Diskussionspapier um Stellungnahmen bis zum 28. April 2006. Seit dem 7. November ist es gebührenfrei für jeden zugänglich. Klicken Sie hier für die Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 61 KB).

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