Bilanzierung von islamischen Finanzgeschäften

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08.11.2012

Der malaysische Standardsetzer (Malaysian Accounting Standards Board, MASB) hat ein zweiteiliges Memorandum veröffentlicht, das von seinem Stab erarbeitet wurde und in dem islamische Finanzgeschäfte, die bilanzielle Behandlung verschiedener islamischer Finanzinstrumente und die Gründe erläutert werden, warum der MASB entschieden hat, dass islamischen Finanzinstitute in Malaysia keine Ausnahme gewährt wird und diese die malaysischen Rechnungslegungsstandards (Malaysian Financial Reporting Standards, MFRS), die den IFRS äquivalent sind, anwenden müssen. Das Memorandum schließt mit einem Appell an den IASB, islamische Bilanzierungsfragen zu bedenken.

Das zweiteilige Memorandum des Stabs des MASB enthält Sichtweisen, "die nicht notwendigerweise die offizielle Sichtweise des MASB darstellen", und bietet einen Überblick über islamische Finanzgeschäfte und ihren Ursprung in der modernen globalen Wirtschaft, dem eine Analyse verschiedener Bilanzierungsfragen folgt.

Der erste Teil des englischsprachigen Memorandums erläutert den Hintergrund vieler islamischer Finanztransaktionen, wobei erläutert wird, dass sie durch die Verwendung von Handelsverträgen anstelle von Krediten charakterisiert sind, wo wiederum der Handelsgegenstand ein materieller Vermögenswert oder ein gestatteter immaterieller Vermögenswert (deren Bandbreite beschränkt ist) sein muss. Der Scharia'a gemäße Vorschriften wie beispielsweise das Verbot, Zinsen zu nehmen, oder die Vorschrift, bestimmte Vermögenswerte nicht zum Gegenstand eines Handels machen zu dürfen, und zugehörige Erwägungen werden ebenfalls erläutert.

In dem Memorandum wird dann die Behandlung von islamischen Finanzgeschäften unter den Standards, die von der Prüfungs- und Rechnungslegungsorganisation für islamische Finanzinstitute (Accounting and Auditing Organisation for Islamic Financial Institutions, AAOIFI) herausgegeben werden, und unter den IFRS verglichen und gegenübergestellt. Es wird festgehalten, dass "die AAOIFI in der Vergangenheit zwei Kernkonzepte der IFRS nicht unterstützt hat: Inhalt vor Form und Zeitwert des Geldes".

In Bezug auf Inhalt vor Form wird in dem Memorandum festgehalten: "Obwohl islamische und herkömmliche Finanzgeschäfte hinsichtlich Philosophie und rechtlicher Form stark voneinander abweichen, werden erstere oft so ausgestaltet, dass sie die gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen haben wie letztere." Es werden auch Beispiele genannt, wie die Bilanzierung für gleiche Instrumente unter den AAOIFI-Standards und unter IFRS aussieht.

Im ersten Teil des Memorandums wird zur Frage der Anwendung der IFRS folgende Schlussfolgerung gezogen:

Nach Meinung des MASB sind Informationen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen ebenso wertvoll wie wenn nicht gar wertvoller als Informationen zur gesetzlichen Form des Vertrags. Trotz der Unterschiede in der vertraglichen Form sind viele islamische Finanzprodukte darauf ausgelegt, die wirtschaftlichen Auswirkungen herkömmlicher Produkte zu replizieren. Deshalb neigt der MASB eher den Ansatz- und Bewertungsgrundlagen der IFRS zu, die den wirtschaftlichen Gehalt von Transaktionen betonen. Der MASB versteht, dass die Form eines Vertrags aus islamischer Perspektive ebenfalls wichtig ist, und ermutigt daher zu entsprechenden Angaben (die die Angaben beinhalten können, die von der AAOIFI empfohlen werden), um hervorzuheben, ob die Gebote der Scharia'a eingehalten werden, und um zwischen der Scharia'a gemäßen und herkömmlichen Verträgen zu unterscheiden, die auf eine ähnliche Art und Weise angesetzt und bewertet werden.

Diese Schlussfolgerung in Kombination mit Bedenken, dass die Standards der AAOIFI "auf bestimmte Verwendungen einer begrenzten Anzahl von Verträgen ausgerichtet sind" und dass "das Bestehen separater islamischer Standards zu unerwünschten Arbitrage- und Missbrauchsmöglichkeiten führen kann", hat den MASB dazu bewogen, keine Ausnahme für islamische Finanzinstitute unter den MFRS zu gewähren.

Der zweite Teil des Memorandums ist der Analyse einiger aktuellen Fragen der Anwendung der IFRS auf islamische Finanzgeschäfte gewidmet. Dazu gehören:

  • Islamische Leasinggeschäfte (ijarah) sowohl unter IAS 17 Leasingverhältnisse als auch unter den Vorschlägen, die im Rahmen des IASB-Projekts zu Leasingverhältnissen erarbeitet werden, wobei festgehalten wird, dass der gegenwärtige Ansatz, ijarah normalerweise als Mietleasingverhältnisse zu klassifizieren, selten zu einer außerbilanziellen Behandlung führt;
  • Islamische Einlagen (auf Grundlage von mudarabah und wakalah), die normalerweise als Verbindlichkeiten dargestellt werden (im Grunde genommen Einlagen) aber bei denen die malaysische Zentralbank, Bank Negara Malaysia, zur Behandlung als 'Anlagekonto' ermutigt, das außerbilanziell behandelt werden aber auch möglicherweise in einigen Fällen unter IAS 27 oder IFRS 10 konsolidiert werden kann;
  • Islamische Versicherungen (takaful), wo sich die Frage ergibt, wie qard zu bilanzieren sind, zinsfreie Darlehen, die ein takaful-Anbieter auf die Einlagen seiner Teilnehmer gewährt, die entweder nach IAS 39 oder nach IAS 27 als einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft ähnlich bilanziert werden oder einfach als Aufwand erfasst werden können.

Die Schlussfolgerung des zweiten Teils des Memorandums ist, dass es "ein Grund für Besorgnis" sei, dass diese Sachverhalte allein im malaysischen Kontext abgehandelt werden und der IASB sich wenig einbringt. Der finale Appell lautet: "Der Stab des MASB ist der Meinung, dass es höchste Zeit ist, dass der IASB selbst sich der Bilanzierungsfragen in Bezug auf islamische Finanzgeschäfte annimmt."

Die beiden Teile des englischsprachigen Memorandums stehen Ihnen auf der Internetseite des MASB zur Verfügung:

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