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DRSC - Sitzung Image

Mitschnitte von den Junisitzungen der Fachausschüsse des DRSC

19.06.2015

Der IFRS- und der HGB-Fachausschuss des DRSC haben am 17., 18. und 19. Juni - zum Teil miteinander - getagt. Von den einzelnen Sitzungsteilen wurden jetzt Mitschnitte zur Verfügung gestellt.

Der IFRS-Fachausschuss hat während seiner 39. Sitzung folgende Themen besprochen:

  • Entwurf ED/2015/3 Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung
  • Erlöserfassung, u.a. Entwurf ED/2015/2 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 15 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 15)
  • Entwurf von EFRAG-Übernahmeempfehlungen zu IFRS 9 und zu Investmentgesellschaften
  • sonstiges

Die Mitschnitte finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Die beiden Fachausschüsse haben während ihrer 7. gemeinsamen Sitzung folgende Themen besprochen:

  • Konzernlagebericht
  • Abzinsungssatz HGB-Pensionsrückstellungen

Die Mitschnitte finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Der HGB-Fachausschuss hat während seiner 23. Sitzung folgende Themen besprochen:

  • E-DRÄS 6
  • E-DRS 31 Konzerneigenkapital
  • E-DRS 30 Kapitalkonsolidierung

Die Mitschnitte finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Europäische Union - neu Image

EU-Kommission schließt öffentliche Konsultation zur IAS-Verordnung ab

19.06.2015

Die EU-Kommission hat einen Bericht zur Evaluierung ihrer Verordnung in Bezug auf die Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) veröffentlicht. Die Evaluierung zielte darauf ab, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Zielsetzung der IAS-Verordnung noch relevant ist, und das Erfordernis etwaiger Verbesserungen bzw. Anpassungen zu eruieren.

Die wesentlichen Ergebnisse der im August 2014 angestoßenen Evaluierung zeigen, dass mit den IFRS erfolgreich eine gemeinsame Rechnungslegungssprache für die Kapitalmärkte geschaffen wurde. Die Ersteller verwiesen zum größten Teil auf positive Erfahrungen bei der Anwendung der IFRS und gaben an, dass in den meisten Fällen der Nutzen die Kosten übersteigt. Die Anleger sprachen sich auch mit großer Mehrheit für die IFRS aus, da mit ihnen die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Abschlüssen verbessert wird. Darüber hinaus waren die meisten befragten der Meinung, dass der Prozess, durch den die IFRS Teil des EU-Rechts werden, gut funktioniert; die jüngste Reform der europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wurde unterstützt.

Allerdings werden in dem Bericht auch Bereiche möglicher Verbesserungen identifiziert. Die Antwortenden waren der Meinung, dass die Zusammenarbeit im Übernahmeprozess verbessert werden kann, um so eine größere Zeitnähe zu schaffen und um eine ganzheitliche Beurteilung der Standards auch im Zusammenhang mit anderen Aspekten des EU-Rechts zu ermöglichen. Es wurde auch gesagt, dass zwar ein Übernahmeprozess weiter notwendig bleiben würde, um sicherzustellen, dass die vom IASB entwickelten Standards EU-Kriterien erfüllen und die europäische Wirtschaft fördern, allerdings seien Vereinfachungen der Prozesse denkbar.

Insgesamt kommt die EU-Kommission in ihrem Bericht zu folgenden Schlussfolgerungen:

  • Die wesentlichen Ziele der IAS-Verordnung wurden erreicht.
  • Es gibt ausreichend Hinweise, dass der bestehende Anwendungsbereich und die den Mitgliedstaaten eingeräumten Optionen angemessen sind.
  • Die EU-Kommission unterstützt die IFRS als globale Standards und fordert die US-amerikanische SEC weiter auf, die IFRS für die Anwendung für ihre inländischen Unternehmen zu übernehmen.
  • Die Wirksamkeit und Effizienz der Verordnung hängen von der Qualität der Standards selbst ab, die deshalb weiterhin während der Entwicklung und Übernahme kritisch beurteilt werden sollten.
  • Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, die Durchsetzungsleitlinien von ESMA anzuwenden.

Folgende Informationen stehen Ihnen (zum Teil nur in englischer Sprache) auf der Internetseite der EU-Kommission zur Verfügung:

Ungarn - neu Image

Ungarn weitet die IFRS-Anwendung auf Einzelabschlüsse aus

19.06.2015

Am 12. Juni 2015 hat die ungarische Regierung beschlossen, die Anwendung der IFRS wie für die Anwendung in Europa übernommen auf die Einzelabschlüsse von ungarischen Unternehmen auszuweiten. Dies wird schrittweise von 2016 bis 2018 erfolgen.

Nach der europäischen IAS-Verordnung ist europäischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind (einschließlich Banken und Versicherungsunternehmen) vorgeschrieben, ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Die Mitgliedstaaten der EU haben darüber hinaus die Möglichkeit, die Anwendung der IFRS in separaten Abschlüssen und/oder in Abschlüssen von nicht börsennotierten Unternehmen vorzuschreiben oder zu gestatten.

Die ungarische Regierung hat jetzt beschlossen, die Anwendung der IFRS auf die Einzelabschlüsse von ungarischen Unternehmen wie folgt auszuweiten:

  • Freiwillige Anwendung der IFRS ab dem 1. Januar 2016 für Unternehmen, deren Wertpapiere im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden oder deren Mutterunternehmen einen IFRS-Konzernabschluss erstellt und von seinen Tochterunternehmen die IFRS-Anwendung in ihren Abschlüssen fordert;
  • Verpflichtende Anwendung der IFRS ab dem 1. Januar 2017 für Unternehmen, deren Wertpapiere im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden, und für die meisten Finanzinstitute;
  • Freiwillige Anwendung der IFRS ab dem 1. Januar 2017 für Versischerungsunternehmen und Unternehmen mit verpflichtender Abschlussprüfung;
  • Verpflichtende Anwendung der IFRS ab dem 1. Januar 2018 für die verbleibenden Finanzinstitute.

Der Beschluss wurde im offiziellen Anzeiger vom 12. Juni 2015 als Entscheidung 1387/2015. (VI. 12.) eingetragen (nur in ungarischer Sprache verfügbar).

IASB-Verlautbarung Image

IASB schlägt Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14 vor

18.06.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 19 'Leistungen an Arbeitnehmer' und IFRIC 14 'IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung' veröffentlicht. Die Änderungen adressieren zwei Sachverhalte, die beim IFRS Interpretations Committee eingereicht wurden. Stellungnahmen werden bis zum 19. Oktober 2015 erbeten.

 

Hintergrund

Beim IFRS Interpretations Committee wurden Bitten um die Klärung folgender Sachverhalte eingereicht:

  • die Berechnung des laufenden Dienstzeitaufwands und der Nettozinsen, wenn ein Unternehmen bei Eintreten einer Planänderung, -erfüllung oder -kürzung eine Neubewertung der Nettoschuld (des Nettovermögenswerts) aus einem leistungsorientierten Plan vornimmt, und
  • die Frage, ob die Macht eines Treuhänders, Leistungen aufzustocken oder einen Plan abzuwickeln, das unbedingte Erstattungsrecht eines Arbeitgebers beeinflusst und daher im Einklang mit IFRIC 14 den Ansatz eines Vermögenswerts beschränkt.
Da sich beide Sachverhalte auf IAS 19 beziehen und der IASB der Meinung ist, dass ein einziges Paket von Änderungen, die gleichzeitig abgehandelt werden, den administrativen Aufwand für diejenigen verringern wird, die zu beiden Sachverhalten Stellung nehmen wollen, hat sich der IASB entschieden die beiden Sachverhalte gemeinsam im Rahmen eines eng umrissenen Projekts abzuhandeln.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf ED/2015/5 Neubewertung bei einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung/Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14) sind:

Neubewertung bei einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung

Folgende Vorschläge sind im Entwurf enthalten:

  • Wenn die Nettoschuld oder das Nettovermögen aus einem leistungsorientierten Plan bei einer Änderung, Kürzung oder Erfüllung neubewertet wird, werden der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für die Periode nach der Neubewertung  unter Verwendung der Annahmen bestimmt, die für die Neubewertung verwendet wurden.
  • Die Nettozinsen für die verbleibende Laufzeit werden auf Grundlage der neubewerteten Nettoschuld oder des neubewerteten Nettovermögenswerts bestimmt.
  • Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand und ein Gewinn oder Verlust aus einer Planerfüllung haben keine Auswirkungen auf den laufenden Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen in der laufenden Berichtsperiode vor einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung.
  • Diese vorgeschlagenen Änderungen sollen rückwirkend angewendet werden, aber der IASB schlägt vor, eine Ausnahme für Anpassungen des Buchwerts von Vermögenswerten zu gewähren, die außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 19 liegen.

Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan

Folgende Vorschläge sind im Entwurf enthalten:

  • Wenn ein Unternehmen die Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan beurteilt, werden Beträge, die dritte Parteien zu anderen Zwecken verwenden können, nicht in den Betrag des Überschusses aufgenommen, den ein Unternehmen als Vermögenswert auf Grundlage einer künftigen Erstattung erfasst.
  • Eine graduelle Erfüllung sollte nicht angenommen werden, wenn dritte Parteien den Plan ohne Zustimmung des Unternehmens abwickeln können.
  • Die Macht dritter Parteien, Anlageentscheidungen zu treffen, ohne dass die Leistungen von Planmitgliedern betroffen sind, hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit einer Erstattung.
  • Wenn ein Unternehmen die Verfügbarkeit einer Erstattung und eine Reduzierung künftiger Beiträge beurteilt, hat es alle statutarischen Vorschriften, die im Wesentlichen in Kraft getreten sind, sowie etwaige faktische Verpflichtungen und vertraglich vereinbarte Bedingungen zu berücksichtigen.
  • Hinsichtlich des Zusammenwirkens von Vermögenswertobergrenze und nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand oder eines Gewinns oder Verlusts aus der Planerfüllung soll in IAS 19 klargestellt werden, dass der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand oder der Gewinn oder Verlust aus der Planerfüllung nach den bestehenden Vorschriften in IAS 19 bewertet und in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird, während Änderungen in den Auswirkungen der Vermögenswertobergrenze im sonstigen Ergebnis erfasst werden

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Allerdings wird vorgeschlagen, dass die Änderungen rückwirkend anzuwenden sein sollten. Außerdem wird vorgeschlagen, die vorzeitige Anwendung zu gestatten.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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IFRS in your pocket 2015

18.06.2015

Wir stellen Ihnen die vierzehnte Auflage unseres beliebten Leitfadens zu den IFRS zur Verfügung – 'IFRS in your pocket 2015'. Die Publikation bietet einen Überblick über die IFRS-Entwicklungen bis Ende April 2015.

Dieser 116-seitige Leitfaden enthält Informationen über:

  • die Organisation IASB – seine Struktur, Mitgliedschaft, Standardsetzungsprozess, Kontaktinformationen sowie einen chronologischen Abriss,
  • die Anwendung der IFRS weltweit einschließlich aktueller Informationen zu Europa, den Vereinigten Staaten, Kanada und anderen Teilen Amerikas sowie zum asiatisch-pazifischen Raum,
  • kürzlich veröffentlichte Verlautbarungen – jene, die in Kraft sind, und jene, die freiwillig vorzeitig angewendet werden können,
  • Zusammenfassungen der aktuell gültigen Standards und der damit in Beziehung stehenden Interpretationen sowie des Rahmenkonzepts für die Rechnungslegung und des Vorworts zu den IFRS,
  • aktuelle Projekte des IASB und aktiv betriebene Forschungsprojekte,
  • Aktuell in der Erörterung befindlichen Sachverhalte des IFRS Interpretations Committee,
  • Andere nützliche Informationen in Bezug auf den IASB.

Eine elektronische Fassung können Sie sich hier herunterladen: IFRS in your pocket 2015.

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IFRS-Stiftung veröffentlicht weitere Lehrmaterialien im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildungsinitiative

17.06.2015

Die IFRS-Stiftung hat den dritten Teil ihrer umfassenden rahmenkonzeptbasierten Lehrmaterialien zu den IFRS veröffentlicht. Die Materialien stehen kostenfrei zur Verfügung und sollen IFRS-Lehrenden dabei helfen, ihren Studenten ein grundsatzorientiertes Wissen zu vermitteln, das eine sichere und gleichzeitig flexible Anwendung bei der Anwendung der IFRS und des IFRS für KMU erlaubt.

Die jetzt veröffentlichten Materialien decken die Bilanzierung von Schulden, die Klassifizierung von Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital, Termingeschäfte und finazielle Vermögenswerte und Schulden ab.

Die Materialien werden in drei Anforderungsstufen angeboten, um Lernenden in verschiedenen Phasen des Lernprozesses gerecht zu werden (die Lehrmaterialien orientieren sich am angelsächsischen Ausbildungssystem, in dem der Erwerb der Qualifikation als Wirtschaftsprüfer als Studienfach möglich ist): 

  • Stufe 1 — Studenten im ersten Semester
  • Stufe 2 — Studenten, die etwa die Hälfte des Studiums absolviert haben
  • Stufe 3 — Studenten unmittelbar vor der Berufsqualifikation

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite des IASB.

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IFRS-Stiftung veröffentlicht erste vorgeschlagene Ergänzung zur IFRS-Taxonomie 2015

17.06.2015

Auf der Internetseite des IASB steht der Entwurf einer ersten Ergänzung der IFRS-Taxonomie 2015 zwecks öffentlicher Stellungnahme zur Verfügung.

Die regelmäßig herausgegebenen Ergänzungen enthält zusätzliche Taxonomiekonzepte, die vom IASB herausgegebene neue IFRS und Verbesserungen an bestehenden IFRS sowie fachliche Aktualisierungen und Korrekturen aufnehmen. In diesem Fall werden Taxonomiekonzepte für den im Mai 2015 in neuer Fassung veröffentlichten IFRS für KMU vorgeschlagen.

Zum englischsprachigen Entwurf mit dem Titel Taxonomy Update 1 to the IFRS Taxonomy 2015: 2015 Amendments to the IFRS for SMEs kann bis 17. August 2015 Stellung genommen werden. Eine Presseerklärung steht Ihnen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.

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IASB schließt die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 ab

17.06.2015

Der IASB hat seine Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 abgeschlossen. Diese Überprüfung nach der Einführung ist die zweite nach der Überprüfung von IFRS 8, die im Juli 2013 abgeschlossen wurde und die gleichzeitig dazu benutzt wurde, einen entsprechenden Prozess auszuarbeiten. Im Rahmen der Überprüfung von IFRS 3 ist der IASB zu dem Schluss gekommen, dass mit dem Standard die gesteckten Ziele im Wesentlichen erreicht wurden, aber es wurden auch einige Bereiche identifiziert, in denen weitere Untersuchungen vorgenommen werden sollen - insbesondere im Bereich der Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten.

Der Umfang der Überprüfung erstreckte sich nicht nur auf IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse selbst, sondern bezog auch Folgeänderungen an anderen Standards wie beispielsweise IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten mit ein. Die drei wesentliche Quellen für die Überprüfung waren dabei eine kritische Durchsicht wissenschaftlicher Literatur zu dem Thema, Rückmeldungen von Anlegern und anderen Abschlussadressaten und Rückmeldungen von Erstellern, Prüfern und Regulierern. Im Januar 2014 war eine Bitte um Informationsübermittlung veröffentlicht worden.

Die Fragen in denen im Rahmen der Überprüfung nachgegangen wurde, waren den folgenden Themengebieten gewidmet:

  • Definition eines Unternehmens,
  • beizulegender Zeitwert,
  • separate Erfassung von immateriellen Vermögenswerten und Geschäfts- oder Firmenwerten sowie die Bilanzierung negativer Geschäfts- oder Firmenwerte,
  • Nichtabschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und von immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer,
  • nicht beherrschende Beteiligungen,
  • Stufenerwerbe und Verlust von Beherrschung,
  • Angaben und
  • etwaige weitere Themen, die die Stellungnehmenden aufbringen wollen.

Die Literaturdurchsicht ergab, dass die Bilanzierungsvorschriften im Wesentlichen ihre Zielsetzung erfüllen. Das gelte besonders auch für die Entscheidungsnützlichkeit von berichteten Informationen über Geschäfts- oder Vermögenswerte, sonstige immaterielle Vermögenswerte und Wertminderung von Geschäfts- oder Vermögenswerten.

Bei den Anlegern jedoch zeigte sich eine gemischte Sichtweise, da dort auch der Ruf laut geworden war, wieder zu planmäßiger Abschreibung von Geschäfts- oder Vermögenswerten zurückzukehren. Die Abschreibungsfrage wurde in letzter Zeit vermehrt diskutiert. Unter anderem widmet sich eine Forschungsgruppe von EFRAG/ASBJ/OIC sich dem Thema, und der ASBJ hat jüngst ein Forschungspapier dazu veröffentlicht.

Viele Ersteller, Prüfer und Regulierer identifizierten Herausforderungen bei der Umsetzung des Standards. Insbesondere ging es um die Definition eines Geschäftsbetriebs, die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von bedingten Gegenleistungen, Eventualschulden und immaterielle Vermögenswerte und die jährliche Werthaltigkeitsprüfung von Geschäfts- oder Firmenwerten. 

Als Ergebnis der Überprüfung hat der IASB in seiner neuen Abteilung 'Folgearbeiten aus der Überprüfung nach der Einführung' seines Arbeitsprogramms, die im Mai 2015 eingeführt wurde, zwei neue Forschungsprojekte ausgewiesen: Definition eines Geschäftsbetriebs und Geschäfts- oder Firmenwerte. Folgende Themen sollen im Rahmen dieser Projekte untersucht werden:

  • Wirksamkeit und Komplexität der Werthaltigkeitsprüfungen von Geschäfts- oder Firmenwerten;
  • Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten;
  • Herausforderungen bei der Anwendung der Definition eines Geschäftsbetriebs; und
  • Identifizierung und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von immateriellen Vermögenswerten wie beispielsweise Kundenbeziehungen  und Markennamen.

Weiterführende Informationen:

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Außerkraftsetzung von Swiss GAAP FER 14 bestätigt

17.06.2015

Auf der 66. Sitzung der Fachkommission der Swiss GAAP FER wurde die Außerkraftsetzung von Swiss GAAP FER 14 'Konzernrechnung von Versicherungsunternehmen' bestätigt und die Einrichtung einer Projektgruppe für die Überarbeitung des Standards beschlossen.

Ein Zeitpunkt für die Außerkraftsetzung wurde noch nicht festgelegt und ist abhängig vom Projektverlauf. Vorläufig behält der Swiss GAAP FER 14 daher seine Gültigkeit. Auf der Internetseite der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung steht Ihnen eine Medienmitteilung zu den Ergebnissen der Sitzung zur Verfügung.

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Tagesordnung für die kommende IASB-Sitzung aktualisiert

16.06.2015

Die Tagesordnung für die Junisitzung des IASB, die vom 22. bis 25. Juni 2015 in London stattfindet, wurde aktualisiert. Die Tagesordnungspunkte dynamisches Risikomanagement und Rückstellungen und Eventualschulden (IAS 37) wurden von der Agenda genommen und auf die Sitzung im Juli verschoben.

Die aktualisierte Tagesordnung mit Datum 16. Juni 2015 finden Sie hier. Sollten sich weitere Änderungen an der Tagesordnung ergeben, werden wir sie dort nachpflegen und Sie bei größeren Änderungen in einer separaten Nachricht informieren. Übersetzungen von Mitschriften werden wir ebenfalls dort zur Verfügung stellen.

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