Am 31. Juli 2008 hat der IASB Änderungen an
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung veröffentlicht, um zwei Fragen
in Bezug auf das Hedge Accounting zu klären:
| Inflationsrisiko eines finanziellen Grundgeschäfts
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| einseitiges Risiko eines Grundgeschäfts
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Diese Änderungen basieren auf dem Entwurf
Risikopositionen, die für das Hedge Accounting
qualifizieren, der im September 2007 veröffentlicht
worden war, beschränkt aber sich auf die beiden vorgenannten
Punkte. Die Änderungen widmen sich weder der Frage, welche
Risikopositionen als Grundgeschäft unter IAS 39 designiert
werden können, noch der europäischen Carve-out-Option, die
von wenigen europäischen Unternehmen gewählt wird. Diesen
Themen wird man sich gesondert widmen.
Inflationsrisiko eines
finanziellen Grundgeschäfts
Inflation kann nur abgesichert werden, wenn die
Inflationsänderungen vertraglich festgelegte Teile von
Zahlungsströmen eines bilanzierten Finanzinstruments sind. Wenn
also ein Unternehmen einen inflationsgebundenen Gläubigertitel erwirbt oder emittiert,
besteht das Risiko in schwankenden
Zahlungsströmen infolge von Änderungen der künftigen
Inflationsrate. In diesem Fall kann Cash Flow Hedge Accounting
angewendet werden. In der Änderung wird jedoch deutlich gemacht,
dass ein Unternehmen nicht eine Inflationskomponente bei einem
erworbenen oder emittierten festverzinslichen Gläubigertitel als
abgesichertes Risiko in einem Fair Value Hedge designieren
darf, weil eine solche Komponente nicht eindeutig abtrennbar und
zuverlässig bewertbar ist. Die Änderungen machen auch
deutlich, dass der risikolose oder Benchmark-Zinsteil des
beizulegenden Zeitwerts eines festverzinslichen
Finanzinstruments normalerweise eindeutig abtrennbar und
verlässlich zu bewerten ist und daher abgesichert werden darf.
Einseitiges Risiko eines Grundgeschäfts
Der IASB gestattet einem Unternehmen mit
IAS 39, gekaufte Optionen als
Sicherungsinstrument in einer Absicherung eines finanziellen oder nicht-finanziellen Postens zu
designieren. Das Unternehmen kann eine Option als Absicherung
von Änderungen in den Zahlungsströmen oder dem beizulegenden
Zeitwert eines Grundgeschäfts oberhalb oder unterhalb eines festgelegten Preises oder
einer anderen Variable designieren (also ein einseitiges
Risiko). Mit den Änderungen wird verdeutlicht, dass der innere Wert,
nicht aber der Zeitwert einer Option das einseitige Risiko
widerspiegelt. Daher kann eine designierte Option nicht zur
Gänze vollkommen effektiv sein. Der Zeitwert einer
gekauften Option ist nicht Teil der mit hoher Wahrscheinlichkeit
eintretenden künftigen Transaktion, die Auswirkungen auf das
Ergebnis hat. Wenn ein Unternehmen
eine Option zur Gänze als Sicherungsinstrument eines
einseitigen Risikos, das aus einer mit hoher Wahrscheinlichkeit
eintretenden künftigen Transaktion entsteht, designiert, wird es
somit zu
einer Hedge-Ineffektivität kommen. Alternativ kann ein
Unternehmen entscheiden, den Zeitwert wie nach IAS 39 gestattet
auszuklammern, um die Hedge-Effektivität zu verbessern.
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Die Änderungen an IAS 39 treten für Berichtsperioden in Kraft, die am
oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist
gestattet, bedarf aber für Unternehmen in der EU zuvor der Übernahme der
Regelung durch die EU-Kommission. Die Änderungen sind rückwirkend anzuwenden. Wenn also ein
Unternehmen über eine Sicherungsbeziehung verfügt, die nach der
überarbeiteten Fassung von IAS 39 nicht länger qualifiziert, muss das Unternehmen die Vergleichsperiode(n) neu darstellen. Weitere Informationen finden Sie in
der
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 51 KB).