IFRS 15

IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden

 

Überblick

In IFRS 15 wird vorgeschrieben, wann und in welcher Höhe ein IFRS-Berichtersteller Erlöse zu erfassen hat. Zudem wird den von den Abschlusserstellern gefordert, den Abschlussadressaten informativere und relevantere Angaben als bisher zur Verfügung zu stellen. Der Standard bietet dafür ein einziges, prinzipienbasiertes, fünfstufiges Modell, das auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden ist.

IFRS 15 wurde im Mai 2014 herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Am 12. April 2016 wurden klarstellende Änderungen herausgegeben, die denselben Zeitpunkt des Inkrafttretens wie der Standard selbst haben.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 15

Datum Entwicklung Anmerkungen
Juni 2002 In das Arbeitsprogramm des IASB aufgenommen gesamte Entwicklungsgeschichte des Projekts
19. Dezember 2008 Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zur Erlöserfassung aus Verträgen mit Kunden veröffentlicht Ende der Stellungnahmefrist am 19. Juni 2009
24. Juni 2010 Standardentwurf ED/2010/6 Erlöse aus Verträgen mit Kunden veröffentlicht Ende der Stellungnahmefrist am 22. Oktober 2010
14. November 2011 Standardentwurf ED/2011/6 Erlöse aus Verträgen mit Kunden veröffentlicht (erneute Veröffentlichung) Ende der Stellungnahmefrist am 13. März 2012
28. Mai 2014 IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden herausgegeben tritt für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen
11. September 2015 IASB verschiebt Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2018
neuer Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 15 ist der 1. Januar 2018
12. April 2016
Klarstellung von IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' herausgegeben
tritt für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen;
die Klarstellungen beinhalten keine Änderung der grundlegenden Prinzipien des Standards, es sind reine Klarstellungen und zusätzliche Übergangserleichterungen

Relevante Interpretationen

  • keine

Geplante Änderungen durch den IASB

Ersetzte Standards

IFRS 15 ersetzt die folgenden Standards und Interpretationen:

  • IAS 11 Fertigungsaufträge
  • IAS 18 Erlöse
  • IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme
  • IFRIC 15 Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien
  • IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden
  • SIC-31 Erträge - Tausch von Werbeleistungen

 

Zusammenfassung von IFRS 15

Zielsetzung

Die Zielsetzung von IFRS 15 besteht darin, Prinzipien zu schaffen, die ein Unternehmen bei der Berichterstattungen von entscheidungsnützlichen Informationen an Abschlussadressaten über die Art, die Höhe, den zeitlichen Anfall sowie die Unsicherheit von Umsatzerlösen und resultierenden Zahlungsströmen aus einem Vertrag mit einem Kunden anzuwenden hat. [IFRS 15:1] Die Anwendung des Standards ist verpflichtend für jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

Anwendungsbereich

IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden ist auf alle Verträge mit Kunden mit Ausnahme der folgenden Verträge anzuwenden: Leasingverhältnisse, die unter IAS 17 Leasingverhältnisse fallen; Finanzinstrumente und andere vertragliche Rechte oder Pflichten, die unter IFRS 9 Finanzinstrumente, IFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen, IAS 27 Separate Abschlüsse oder IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures fallen; Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 Versicherungsverträge; und nicht finanzielle Tauschgeschäfte zwischen Unternehmen in derselben Branche, die darauf abzielen, Veräußerungen an Kunden oder potentielle Kunden zu erleichtern. [IFRS 15:5]

Ein Vertrag mit einem Kunden kann zum Teil in den Anwendungsbereich von IFRS 15 und zum Teil in den Anwendungsbereich eines anderen Standards fallen. In dem Fall gilt Folgendes: [IFRS 15:7]

  • Wenn in anderen Standards festgelegt ist, wie ein oder mehrere Bestandteile des Vertrags zu separieren und/oder erstmalig zu bewerten sind, sind diese Vorschriften in Bezug auf Separierung und Bewertung zuerst anzuwenden; der Transaktionspreis wird dann um die Beträge reduziert, deren Erstbewertung nach anderen Standards erfolgt.
  • Wenn es keinen anderen Standard gibt, in dem festgelegt ist, wie ein oder mehrere Bestandteile des Vertrags zu separieren und/oder erstmalig zu bewerten sind, ist IFRS 15 anzuwenden.

 

Wesentliche Definitionen

[IFRS 15: Anhang A]

Vertrag

eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die zu rechtlich durchsetzbaren Rechten und Pflichten führt

 

Kunde

eine Partei, die mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eingegangen ist, die Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Austausch für eine Gegenleistung sind

 

Ertrag

ein Zuwachs wirtschaftlichen Nutzens während der Berichtsperiode in Form von Zuflüssen oder Werterhöhungen von Vermögenswerten oder der Abnahme von Schulden, die zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führt, mit Ausnahme von Eigenkapitalerhöhungen, die sich aus Beiträgen von Eigenkapitaleignern ergeben

 

Leistungsverpflichtung

eine Zusage in einem Vertrag mit einem Kunden, Folgendes zu übertragen oder zu erbringen:

  • eine Ware oder eine Dienstleistung (oder ein Bündel von Waren oder Dienstleistungen, die jeweils eigenständig abgrenzbar sind oder
  • eine Reihe von eigenständig abgrenzbaren Gütern oder Dienstleistungen, die im Wesentlichen gleich sind und das gleiche Übertragungsmuster an den Kunden aufweisen

 

Erlöse

Erträge, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens anfallen

 

Transaktionspreis

 

der Betrag der Gegenleistung, die ein Unternehmen erwartungsgemäß vom Kunden für die Übertragung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen erhalten wird

 

Bilanzierungsvorschriften für Erlöse

Das fünfstufige Rahmenmodell

Das Kernprinzip von IFRS 15 ist, dass ein Unternehmen Erlöse in der Höhe erfassen soll, in der für die übernommenen Leistungsverpflichtung(en), also die Übertragung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen, Gegenleistungen erwartet werden. Dieses Kernprinzip wird mit einem fünfstufigen Rahmenmodell umgesetzt: [IFRS 15:IN7]

  • Identifizierung des Vertrags/ der Verträge mit einem Kunden,
  • Identifizierung der eigenständigen Leistungsverpflichtungen in dem Vertrag,
  • Bestimmung des Transaktionspreises,
  • Verteilung des Transaktionspreises auf die Leistungsverpflichtungen des Vertrags,
  • Erlöserfassung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtungen durch das Unternehmen.

Die Anwendung dieser Vorschriften hängt von den jeweiligen Tatsachen und Umständen im Vertrag mit einem Kunden ab und wird Ermessensentscheidungen erfordern.

Schritt 1: Identifizierung des Vertrags/ der Verträge mit einem Kunden

Ein Vertrag mit einem Kunden fällt in den Anwendungsbereich von IFRS 15, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: [IFRS 15:9]

  • alle Parteien des Vertrags stimmen dem Vertrag zu,
  • die Rechte jeder Partei in Bezug auf die zu übertragenden Waren oder die zu erbringenden Dienstleistungen können identifiziert werden,
  • die Zahlungsbedingungen für die zu übertragenden Waren oder die zu erbringenden Dienstleistungen können identifiziert werden,
  • der Vertrag hat wirtschaftliche Substanz und
  • es ist wahrscheinlich, dass die Gegenleistung, auf die das Unternehmen im Austausch für die Waren oder Dienstleistungen ein Anrecht hat, vereinnahmt wird.

Wenn ein Vertrag mit einem Kunden bis dato nicht alle der oben genannten Kriterien erfüllt, führt das Unternehmen regelmäßige Neubeurteilungen des Vertrags durch, um festzustellen, ab welchem Zeitpunkt er die oben genannten Kriterien erfüllt. Von dem Zeitpunkt an wendet das Unternehmen IFRS 15 auf den Vertrag an. [IFRS 15:14]

Der Standard bietet umfangreiche Leitlinien dazu, wie vereinbarte Vertragsveränderungen zu bilanzieren sind. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wird eine Vertragsänderung als separater Vertrag bilanziert. Wenn nicht, wird sie dadurch berücksichtigt, dass die Bilanzierung des gegenwärtigen Vertrags mit dem Kunden geändert wird. Ob diese Änderung prospektiv oder rückwirkend bilanziert wird, hängt davon ab, ob die verbleibenden Güter oder Dienstleistungen, die nach der Vertragsänderung noch zu liefern oder zu erbringen sind, von denen, die vor der Änderung geliefert oder erbracht wurden, eigenständig abgrenzbar sind. Weitere Details zur Bilanzierung von Vertragsänderungen sind im Standard zu finden. [IFRS 15:18-21]

Schritt 2: Identifizierung der eigenständigen Leistungsverpflichtungen in dem Vertrag

Zu Vertragsbeginn hat ein Unternehmen die Waren oder Dienstleistungen, die dem Kunden zugesagt wurden, zu beurteilen und jeweils als Leistungsverpflichtung zu identifizieren: [IFRS 15.22]

  • eine Ware  oder eine  Dienstleistung (oder ein Bündel von Waren und Dienstleistungen), die eigenständig abgrenzbar sind, oder
  • eine Reihe von eigenständig abgrenzbaren Waren und Dienstleistungen, die im Wesentlichen gleich sind und das gleiche Übertragungsmuster an den Kunden aufweisen.

Eine Reihe von eigenständig abgrenzbaren Waren oder Dienstleistungen werden an einen Kunden nach dem gleichen Muster übertragen, wenn die beiden folgenden Kriterien erfüllt: [IFRS 15:23]

  • jede eigenständig abgrenzbare Ware oder Dienstleistung der Reihe, die das Unternehmen nacheinander zu übertragen bzw. zu erbringen verspricht, stellt eine Leistungsverpflichtung dar, die über einen Zeitraum erfüllt wird, (s. u.) und
  • der Leistungsfortschritt hinsichtlich Übertragung bzw. Erbringung aller eigenständig abgrenzbaren Waren und Dienstleistungen dieser Reihe wirde mit der gleichen Methode ermittelt

Eine Ware  oder eine Dienstleistung sind eigenständig abgrenzbar, wenn die folgenden beiden Kriterien erfüllt sind: [IFRS 15:27]

  • dem Kunden entsteht aus den zugesagten Waren oder Dienstleistungen direkt oder im Zusammenspiel mit anderen, ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen Nutzen  und
  • die zugesagten Waren oder Dienstleistungen sind von anderen zugesagten Waren oder Dienstleistungen des gleichen Vertrags trennbar.

Bei der Beurteilung, ob die zugesagten Waren oder Dienstleistungen nicht trennbar sind, sind unter anderem die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: [IFRS 15:29]

  • das Unternehmen erbringt bedeutende Integrationsleistung im Hinblick auf die Zusammenfassung oder Verbindung  der zugesagten Waren oder Dienstleistungen mit anderen im Vertrag zugesagten Waren oder Dienstleistungen
  • mit der Ware oder der Dienstleistung werden andere im Vertrag zugesagte Waren oder Dienstleistungen wesentlich geändert oder angepasst
  • die zugesagten Waren oder Dienstleistungen hängen wesentlich von anderen im Vertrag zugesagten Waren oder Dienstleistungen ab bzw. stehen in einer Wechselbeziehung mit diesen

Schritt 3: Bestimmung des Transaktionspreises

Der Transaktionspreis ist die Gegenleistung, die ein Unternehmen erwartungsgemäß vom Kunden für die Übertragung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen erhalten wird. Bei der Bestimmung hat ein Unternehmen die Vertragsbedingungen und seine übliche Geschäftspraxis zu berücksichtigen. [IFRS 15:47]

In Fällen, in denen ein Vertrag Elemente mit variabler Gegenleistung enthält, schätzt das Unternehmen den Betrag der variablen Gegenleistung, den das Unternehmen im Rahmen des Vertrags erwartungsgemäß erhalten wird. [IFRS 15:50] Variable Gegenleistungen können beispielsweise aus  Nachlässen, Rabatten, Skonti, Boni, Rückerstattungen,  preislichen Zugeständnissen, Anreizvereinbarungen, Leistungsprämien, Strafzahlungen oder ähnlichen Posten resultieren. Variable Gegenleistungen liegen auch dann vor, wenn das Recht des Unternehmens auf Gegenleistung von dem Eintreten künftiger Ereignisse abhängt.  [IFRS 15:51]

Im Standard wird das Thema der Unsicherheit variabler Gegenleistung dadurch adressiert, dass der Betrag der variablen Gegenleistung, der als Erlös erfasst werden kann, beschränkt ist. Insbesondere dürfen geschätzte  variable Beträge nur in dem Umfang im Transaktionspreis enthalten sein, für den es als hochwahrscheinlich anzusehen ist, dass der nachfolgende Wegfall der Unsicherheit in Bezug auf die Höhe dieser variablen Beträge nicht zu einer wesentlichen Anpassung der Umsatzerlöse führen wird . [IFRS 15:56]

Es wird allerdings ein anderer, strengerer Ansatz für Erlöse aus dem Verkauf oder der Nutzungsüberlassung von Lizenzen aus geistigem Eigentum angewendet. Solche Erlöse werden nur dann erfasst, wenn die zugrunde liegende Veräußerung oder Nutzung erfolgt. [IFRS 15:B63]

Schritt 4: Verteilung des Transaktionspreises auf die Leistungsverpflichtungen des Vertrags

Wenn ein Vertrag mehrere Leistungsverpflichtungen umfasst, verteilt das Unternehmen den Transaktionspreis auf die Leistungsverpflichtungen des Vertrags auf Basis  der  Einzelveräußerungspreise. [IFRS 15:74] Wenn ein Einzelveräußerungspreis nicht direkt beobachtbar ist, muss er vom Unternehmen geschätzt werden. In IFRS 15 werden verschiedene Methoden vorgeschlagen, die für diese Schätzung angewendet werden können, unter anderem: [IFRS 15:79]

  • angepasste Marktbewertung
  • erwartete Kosten zuzüglich einer Marge
  • Residualmethode (nur unter begrenzten Umständen zulässig)

Gewährte Preisnachlässe (d.h. die Summe der Einzelveräußerungspreise übersteigt den Transaktionspreis) werden grundsätzlich ebenfalls auf Basis der relativen Einzelveräußerungspreise verteilt. Unter bestimmten Umständen kann es sachgerecht sein, einen solchen Nachlass auf einige, aber nicht alle Leistungsverpflichtungen zu verteilen. [IFRS 15:81]

Wenn die Gegenleistung bereits im Voraus oder erst im Nachhinein gezahlt werden muss, hat das Unternehmen zu prüfen, ob der Vertrag eine bedeutende Finanzierungsvereinbarung beinhaltet. Wenn das der Fall ist, ist der Transaktionspreis um den Zeitwert des Geldes anzupassen. [IFRS 15:60] Eine praktische Vereinfachung besteht für Fälle, in denen der Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Zahlung durch den Kunden wahrscheinlich weniger als 12 Monate betragen wird. [IFRS 15:63]

Schritt 5: Erlöserfassung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtungen durch das Unternehmen

Erlöse werden erfasst, wenn die Verfügungsmacht übergeht; dies kann entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über einen Zeitraum hinweg erfolgen. [IFRS 15:32]

Verfügungsmacht über einen Vermögenswert ist als die Möglichkeit definiert, den Nutzen aus dem Vermögenswert zu ziehen und den weiteren Gebrauch zu bestimmen. Dies schließt die Fähigkeit ein, zu verhindern, dass andere den Nutzen aus dem Vermögenswert ziehen und den weiteren Gebrauch bestimmen können. Bei dem Nutzen, der aus dem Vermögenswert gezogen werden kann, handelt es sich um potenzielle Zahlungen (Zuflüsse oder ersparte Abflüsse), die in unterschiedlicher Weise unmittelbar oder mittelbar generiert werden können, etwa durch: [IFRS 15:31-33]

  • Verwendung des Vermögenswerts zur Herstellung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen;
  • Verwendung des Vermögenswerts zur Steigerung des Werts anderer Vermögenswerte;
  • Verwendung des Vermögenswerts zur Begleichung von Schulden oder zur Reduzierung von Aufwendungen;
  • Veräußerung oder Tausch des Vermögenswerts;
  • Hinterlegung des Vermögenswerts als Sicherheit für einen Kredit; und
  • Halten des Vermögenswerts.

Ein Unternehmen erfasst Erlöse über einen Zeitraum hinweg, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: [IFRS 15:35]

  • Mit Erfüllung durch das Unternehmen erhält der Kunde den Nutzen aus der erbrachten Leistung und verbraucht ihn gleichzeitig.
  • Mit seiner Leistung erzeugt oder verbessert das Unternehmen einen Vermögenswert, über den der Kunde die Verfügungsmacht während der Erzeugung oder Verbesserung besitzt.
  • Mit seiner Leistung erzeugt das Unternehmen einen Vermögenswert, der vom Unternehmen nicht anderweitig genutzt werden kann; dabei hat das Unternehmen einen Zahlungsanspruch für die bisher erbrachten Leistungen und kann zudem erwarten, dass der Vertrag wie vereinbart erfüllt wird.

Wenn ein Unternehmen seine Leistungsverpflichtungen nicht über einen Zeitraum hinweg erfüllt, erfüllt es sie zu einem Zeitpunkt. Erlöse werden daher erfasst, wenn die Verfügungsmacht zu einem bestimmten Zeitpunkt übergeht. Zu den Faktoren, anhand dessen der Zeitpunkt , zu dem die Verfügungsmacht übergeht, bestimmt werden kann, gehören die folgenden, sind aber nicht auf diese beschränkt: [IFRS 15:38]

  • Das Unternehmen besitzt gegenwärtig das Recht auf Bezahlung des Vermögenswerts;
  • der Kunde hat das rechtliche Eigentum an dem Vermögenswert;
  • das Unternehmen hat den Vermögenswerts physisch (d.h. den Besitz) übertragen;
  • die wesentlichen Risiken und Chancen aus dem Besitz des Vermögenswert liegen beim Kunden; und
  • der Kunde hat den Vermögenswert abgenommen.

Vertragskosten

Kosten, die zur Erlangung eines Vertrags angefallen sind, sind als Vermögenswert zu aktivieren, wenn das Unternehmen die Erstattung in der Zukunft erwartet und diese Kosten ohne den Vertrag nicht angefallen wären (beispielsweise Erfolgsprämien, die an Agenten gezahlt werden). Als praktische Erleichterung dürfen diese Kosten jedoch sofort als Aufwand erfasst werden, wenn der abgeschlossene Vertrag eine erwartete Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr hat. [IFRS 15:91-94]

Kosten, die zur Erfüllung eines Vertrages anfallen, werden nur dann als Vermögenswert erfasst, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind: [IFRS 15:95]

  • die Kosten beziehen sich direkt auf einen Vertrag (oder einen bestimmten erwarteten Vertrag);
  • die Kosten fallen für Betriebsmittel an, die zur zukünftigen Erfüllung von Leistungsverpflichtungen verwendet werden; und
  • der zukünftige Ausgleich der Kosten wird erwarte.

Dies umfasst Kosten wie direkte Lohnkosten, direkte Materialkosten und Anteile an Gemeinkosten, die sich direkt auf den Vertrag beziehen. [IFRS 15:97]

Die aktivierten Vermögenswerte sind in der Folge entsprechend der Art und Weise abzuschreiben, wie die zugehörigen Waren oder Dienstleistungen auf den Kunden übertragen bzw. für ihn erbracht werden. [IFRS 15:99]

Weitere Umsetzungsleitlinien für die praktische Anwendung von IFRS 15

Zu den behandelten Themen gehören:

  • Leistungsverpflichtungen, die über einen Zeitraum erfüllt werden;
  • Methoden für die Messung des Leistungsfortschritts bei der vollständigen Erfüllung einer Leistungsverpflichtung;
  • Veräußerungen mit Rückgaberecht ;
  • Garantien;
  • Prinzipal-Agent-Beziehungen;
  • Kundenoptionen auf zusätzliche Güter oder Dienstleistungen;
  • nicht ausgeübte Kundenrechte;
  • nicht erstattungsfähige Vorauszahlungen;
  • Lizenzvergabe;
  • Rückkaufvereinbarungen;
  • Versandvereinbarungen;
  • Bill-and-Hold-Vereinbarungen;
  • Abnahmen durch den Kunden; und
  • Aufgliederung der Erlöse.
Diese Themen sind bei der Anwendung von IFRS 15 entsprechend zu berücksichtigen

 

Darstellung im Abschluss

Verträge mit Kunden werden im Abschluss eines Unternehmens in der Bilanz als passiver Vertragsposten, aktiver Vertragsposten oder als Forderung ausgewiesen. Dies ist abhängig vom Verhältnis zwischen der Leistung des Unternehmens und der Zahlung des Kunden. [IFRS 15:105]

Ein passiver Vertragsposten wird in der Bilanz ausgewiesen, wenn der Kunde einen Betrag der Gegenleistung bereits gezahlt hat, bevor das Unternehmen die entsprechenden Waren übertragen oder Dienstleistungen erbracht hat. [IFRS 15:106]

Wenn das Unternehmen Waren oder Dienstleistungen an den Kunden übertragen bzw. erbracht hat und der Kunde den entsprechenden Betrag der Gegenleistung noch nicht gezahlt hat, wird ein aktiver Vertragsposten oder eine Forderung in der Bilanz ausgewiesen. Dies hängt von der Art des Anspruchs des Unternehmens auf Gegenleistung ab. Ein aktiver Vertragsposten wird angesetzt, wenn der Anspruch des Unternehmens auf Gegenleistung von etwas Anderem abhängt als vom reinen Zeitablauf. Eine Forderung wird angesetzt, wenn der Anspruch des Unternehmens auf Gegenleistung allein vom Zeitablauf abhängt.

Aktive Vertragsposten und Forderungen werden nach IFRS 9 Finanzinstrumente bilanziert. Jegliche Wertminderungen in Bezug auf Verträge mit Kunden werden nach IFRS 9 bewertet, dargestellt und mit Angaben versehen. Jegliche Differenzen zwischen dem ursprünglichen Ansatz einer Forderung und dem entsprechend erfassten Erlösbetrag sind als Aufwand zu erfassen, beispielsweise als Wertminderungsverlust. [IFRS 15:107-108]

 

Angaben

Die Angabevorschriften von IFRS 15 zielen darauf ab, es den Abschlussadressaten zu ermöglichen, die Art, die Höhe, den zeitlichen Anfall sowie die Unsicherheit von Umsatzerlösen und resultierenden Zahlungsströmen aus Verträgen mit Kunden nachvollziehen zu können. Deshalb hat ein Unternehmen qualitative und quantitative Informationen zu allen folgenden Punkten anzugeben: [IFRS 15:110]

  • seinen Verträge mit Kunden;
  • wesentlichen Ermessensentscheidungen und deren Änderungen die bei der Anwendung der Erlösvorschriften auf diese Verträge getroffen wurden; und
  • jeglichen Vermögenswerten, die aus aktivierten Kosten für die Erlangung und die Erfüllung eines Vertrags mit einem Kunden resultieren.

Unternehmen müssen abwägen, welcher Detaillierungsgrad notwendig ist, um dieden Angabeerfordernissen zugrundeliegende Zielsetzung zu erfüllen, und welcher Schwerpunkt auf die einzelnen Vorschriften zu legen ist. Ein Unternehmen hat Angaben entsprechend zusammenzufassen oder aufzugliedern, um sicherzustellen, dass entscheidungsnützliche Informationen nicht verschleiert werden. [IFRS 15:111]

Um das oben genannte Zielsetzung zu erreichen, enthält der Standard eine Reihe von neuen Angabevorschriften. Details zu diesen spezifischen Vorschriften finden Sie in IFRS 15:113-129.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Der Standard ist auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Ein Unternehmen, das sich dafür entscheidet, IFRS vor dem 1. Januar 2018 anzuwenden, hat diese Tatsache im Abschluss zu vermerken. [IFRS 15:C1]

Bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 hat ein Unternehmen den Standard vollständig für die laufende Berichtsperiode anzuwenden. Dazu gehört auch die rückwirkende Anwendung auf alle Verträge, die zu Beginn der Berichtsperiode noch nicht erfüllt waren. Im Hinblick auf frühere Berichtsperioden werden in den Übergangsvorschriften zwei Optionen gewährt: [IFRS 15:C3]

  • vollständige Anwendung von IFRS 15 auf frühere Berichtsperioden (mit bestimmten begrenzten praktischen Vereinfachungen); oder
  • Beibehaltung der früheren Beträge, die nach den zuvor geltenden Standards berichtet wurden, und Erfassung der kumulierten Auswirkungen aus der Anwendung von IFRS 15 als Anpassung des Anfangssaldos des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Erstanwendung (Beginn der laufenden Berichtsperiode).

Zugehörige Interpretationen

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