2009

Drei IFRS-Newsletter von Deloitte in chinesischer Sprache

27.11.2009

Unsere chinesischen Kollegen haben chinesische Übersetzungen dreier IAS Plus Update-Newsletter veröffentlicht.

Unsere chinesischen Kollegen haben chinesische Übersetzungen dreier IAS Plus Update-Newsletter veröffentlicht:

IAS 24 Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

chinesische Übersetzung (211 KB)

englische Originalfassung (68 KB)

IFRS 9 Finanzinstrumente

chinesische Übersetzung (291 KB)

englische Originalfassung (226 KB)

Standardentwurf ED/2009/12 Finanzinstrumente: Fortgeführte Anschaffungskosten und Wertminderungen

chinesische Übersetzung (238 KB)

englische Originalfassung (90 KB)

Die chinesischen Newsletter sind dauerhaft auf der CAS Plus Internetseite von Deloitte erhältlich. Alle zurückliegen Ausgaben in englischer Sprache finden Sie hier.

Agendaseiten aktualisiert

27.11.2009

Wir haben die Agendaseiten zu Sachverhalten auf der Agenda des IASB für Sie aktualisiert.

Nach Abschluss der Übersetzung der Mitschrift der Beobachter von Deloitte von allen Sitzungstagen der IASB-Sitzung vom Oktober 2009, der drei Sondersitzungen des IASB im Oktober 2009 und der IASB-Sitzung im November 2009 haben wir die folgenden Seiten zu Sachverhalten auf der Agenda des International Accounting Standards Board (IASB) für Sie aktualisiert, um die Diskussionen und Entscheidungen der Sitzung widerzuspiegeln:

Ausbuchung von Finanzinstrumenten

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Darstellung des Abschlusses

Emissionshandelsschemata

Erlöserfassung

Ertragsteuern

Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung

Finanzinstrumente: Wertminderungen und Risikovorsorge

Konsolidierung

Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden

Leasingverhältnisse

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Änderung von IFRIC 14

Schulden – Änderungen an IAS 37

Versicherungsverträge

Vorgeschlagene Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS

Vorgeschlagener Fahrplan zur Konvergenz mit den IFRS in China

26.11.2009

Das Finanzministerium der Volksrepublik China bittet um Stellungnahmen zu einem Standardentwurf mit dem Titel Fahrplan zur fortgesetzten und vollständigen Konvergenz der chinesischen Bilanzierungsstandards für Wirtschaftsunternehmen mit den International Financial Reporting Standards (IFRSs).

Stellungnahmen müssen bis zum 30. November 2009 eingehen. Die derzeit gültigen Bilanzierungsvorschriften wurden vom Finanzministerium im Februar 2006 verabschiedet. Die darin niedergelegten Prinzipien stimmen mit wenigen Ausnahmen im Großen und Ganzen mit den IFRS überein. Der Vorgeschlagene Fahrplan steht in chinesischer Sprache auf der Internetseite des Finanzministeriums zur Verfügung. Da der IASB beabsichtigt, eine Reihe größerer Projekte bis 2011 abzuschließen, wird 2011 im Fahrplan als das Zieljahr für den Abschluss des Konvergenzprogramms zwischen chinesischen und internationalen Rechnungslegungsstandards angepeilt. Im Rahmen des Programms werden die chinesischen Standards im Jahr 2010 überarbeitet, die bestehenden Umsetzungsleitlinien in diese eingebracht und die bestehenden erläuternden Leitlinien in Umsetzungsleitlinien umbenannt und mit erweitertem Inhalt und erläuternden Beispielen versehen werden. Nach Abschluss werden alle großen und mittelgroßen Unternehmen verpflichtet sein, die überarbeiteten Standards ab 2012 anzuwenden.

Übernahme von Änderungen an IFRS 1

26.11.2009

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 26. November 2009 eine neue Verordnung veröffentlicht.

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 26. November 2009 die Verordnung (EG) Nr. 1136/2009 der Kommission vom 25. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, die die vom IASB im November 2008 veröffentlichte Neustrukturierung von IFRS 1 darstellen, für die Anwendung in Europa übernommen.

Neues RIC-Mitglied

26.11.2009

In seiner Sitzung vom 25. November 2009 hat der Vorstand des DRSC Ulrich Geuss für vier Jahre als weiteres Mitglied in das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) gewählt.

Ulrich Geuss ist seit August 2008 Leiter Unternehmensbereich Finanzen bei der HSH Nordbank AG und blickt auf langjährige Erfahrungen in der internationalen und nationalen Rechnungslegung zurück. Das RIC hat die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit dem International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) des IASB sowie den entsprechenden Gremien der anderen nationalen Standardsetzer, die internationale Konvergenz von Interpretationen wesentlicher Rechnungslegungsfragen zu fördern und spezifische nationale Sachverhalte im Rahmen der gültigen IFRS und in Abstimmung mit den DRS zu beurteilen.

IFRIC 19 zum Tausch von Fremd- in Eigenkapital

26.11.2009

Das International Reporting Interpretations Committee (IFRIC) hat nach Genehmigung durch den IASB heute IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente veröffentlicht.

Die Interpretation ist anzuwenden, wenn ein Kreditnehmer eine finanzielle Verbindlichkeit vollständig oder partiell durch Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten an den Kreditgeber tilgt. Die wichtigsten Schlüsse aus IFRIC 19 sind die folgenden:

Wenn ein Kreditnehmer Eigenkapitalinstrumente zur vollständigen oder partiellen Tilgung der finanziellen Verbindlichkeit an Kreditgeber ausgibt, sind diese Eigenkapitalinstrumente als "gezahltes Entgelt" nach IAS 39.41 anzusehen. Der Kreditnehmer hat daher die finanzielle Verbindlichkeit vollständig oder partiell auszubuchen.

Der Kreditnehmer bewertet die Eigenkapitalinstrumente, die an den Kreditgeber ausgegeben werden, zum beizulegenden Zeitwert, es sei denn, der beizulegende Zeitwert ist nicht verlässlich ermittelbar. Die Eigenkapitalinstrumente werden dann mit dem beizulegenden Zeitwert der getilgten Verbindlichkeit bewertet.

Wenn nur ein Teil der Verbindlichkeit getilgt wird, muss der Kreditnehmer prüfen, ob irgendein Teil des gezahlten Entgelts eine Änderung der Bedingungen der verbleibenden Verbindlichkeit ausgelöst hat. Wenn das der Fall ist, muss der Kreditnehmer den beizulegenden Zeitwert des gezahlten Entgelts zwischen der getilgten und der noch nicht getilgten Verbindlichkeit aufteilen.

Jegliche Differenz zwischen dem Buchwert der getilgten finanziellen (Teil-)Verbindlichkeit und dem erstmaligen Bewertungsbetrag der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Wenn nur ein Teil der Verbindlichkeit getilgt wird, muss der Kreditnehmer prüfen, ob die Bedingungen der verbleibenden Verbindlichkeit wesentlich geändert wurden (unter Berücksichtigung jeglichen Teils der gezahlten Gegenleistung, die dem verbleibenden Teil der Verbindlichkeit zugewiesen wurde). Wenn es zu einer wesentlichen Änderung kam, muss der Kreditnehmer die Tilgung der alten verbleibenden Verbindlichkeit und den Ansatz einer neuen Verbindlichkeit bilanzieren (s. IAS 39.40).

Die Interpretation tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Interpretation ist rückwirkend von Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode anzuwenden. Weitere Informationen:

Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 107 KB)

IAS PLUS-Informationsseite zu IFRIC 19

Verkündung der Rückstellungsabzinsungsverordnung

26.11.2009

Im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 75, S. 3790 f., vom 25. November 2009 ist die Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung — RückAbzinsV) vom 18. November 2009 verkündet worden.

Die Verordnung tritt am 26. November 2009 in Kraft. Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) novellierten Fassung sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. § 253 Abs. 2 HGB (i.d.F. des BilMoG) sieht in diesem Zusammenhang vor, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen sind. Die entsprechenden Abzinsungszinssätze sind dabei einheitlich von der Deutschen Bundesbank zu ermitteln und für die Praxis verbindlich. Weitere Informationen:

Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV (239 KB)

Begründung der RückAbzinsV (49 KB)

Informationsseite des Bundesjustizministeriums zur RückAbzinsV

Presseerklärung des Bundesjustizministeriums

IASB schlägt Angabeerleichterungen nach IFRS 1 vor

26.11.2009

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute einen Entwurf herausgegeben, mit dem vorgeschlagen wird, IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen die Vergleichszahlen für Vorperioden, die mit der Änderung vom März 2009 an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben gefordert worden waren, als erstmaliger Anwender vor dem 1. Januar 2010 nicht zu leisten hat.

Daher soll IFRS 1 Anhang E Paragraph E1 wie folgt geändert werden:

E1 Ein erstmaliger Anwender darf die Übergangsvorschriften in IFRS7.44G dann anwenden, wenn die erste IFRS-Berichtsperiode vor dem 1. Januar 2010 beginnt.

Die vorgeschlagene begrenzte Ausnahme von den Vergleichsangaben nach IFRS 7 steht im Einklang mit mit der Ausnahme für vorzeitige Anwender von der Änderung von IFRS 7 vom März 2009. Die Kommentierungsfrist endet am 29. Dezember 2009. Die Presseerklärung des IASB finden Sie hier (in englischer Sprache, 99 KB).

IASB gibt kleine Änderungen an der Pensionsbilanzierung heraus

26.11.2009

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute eine kleinere Änderung an seinen Vorschriften zur Bilanzierung von Pensionsplänen herausgegeben.

Die Änderung gilt der Interpretation IFRIC 14, die ihrerseits eine Auslegung von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer darstellt. Die Änderung gilt unter den begrenzten Umständen, unter denen ein Unternehmen Mindestfinanzierungsvorschriften unterliegt und eine Vorauszahlung der Beiträge leistet, die diesen Anforderungen genügen. Nach der Änderung wird nun gestattet, dass ein Unternehmen den Nutzen aus einer solchen Vorauszahlung als Vermögenswert darstellt. Die Änderung Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsvorschriften tritt verpflichtend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Eine vorzeitige Anwendung ab den Abschlüssen zum Jahresende 2009 ist zulässig. Die Änderung ist rückwirkend von Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode anzuwenden. eIFRS-Abonnenten ist die Änderung der Interpretation ab heute zugänglich. Gedruckte Exemplare können auch über die Internetseite des IASB bestellt werden. Die Presseerklärung des IASB finden Sie hier (in englischer Sprache, 99 KB).

Studie zur Pensionsbilanzierung des britischen ASB

26.11.2009

Der britische Accounting Standards Board (ASB) hat einen Bericht mit dem Titel Die Rechnungslegung von Pensionen: Rückmeldungen und erneute Erörterungen herausgegeben.

Die Zielsetzung besteht darin, Empfehlungen an den IASB zu Sachverhalten auszusprechen, die dieser bei der Entwicklung eines zukünftigen Rechnungslegungsstandards zu Pensionen erwägen könnte. Der Bericht erscheint unter der Initiative zu proaktiven Rechnungslegungsaktivitäten in Europa (Pro-active Accounting Activities in Europe, PAAinE) von ASB, EFRAG und den Standardsetzern von Deutschland und Frankreich. Die Empfehlungen kommen allerdings rein vom ASB. Der Bericht ist ein Folgepapier zu einem Diskussionspapier, das der ASB im Januar 2008 herausgegeben hatte, und enthält die Ergebnisse der erneuten Beratungen sowie Empfehlungen des ASB, die dieser nach Erwägung der 103 auf das Diskussionspapier erhaltenen Zuschriften ausspricht.

Einige Kernempfehlungen des ASB:

Der Ansatz sollte auf dem Prinzip fußen, dass nur gegenwärtige Verpflichtungen als Schuld widergespiegelt werden.

Die Schuld zur Auszahlung von Leistungen, die angesetzt wird (sowie der Pensionsaufwand jeder Periode) sollte auf dem derzeitigen Gehalt nebst jedweder zukünftiger Steigerungen fußen, die nach Gesetz oder Vertrag erforderlich sind, einschließlich anderer Erhöhungen, die als nicht im Ermessen des Unternehmens stehend angesehen werden (d.h. es besteht eine faktische Verpflichtung).

Pensionspläne sollten denselben Konsolidierungsprinzipien unterliegen, die üblicherweise angewendet werden, um festzustellen, ob ein Unternehmen ein anderes beherrscht.

Vermögenswerte und Schulden aus Pensionen sollten unmittelbar angesetzt werden, die Erfassung von Änderungen bei Vermögenswerten und Schulden in Bezug auf Pensionsleistungen ist jedoch untrennbar mit dem Ausweis dieser Änderungen im Abschluss verbunden.

Zukünftige Zahlungsströme, die Verwendung bei der Bemessung der Schuld zur Zahlung der Pensionsleistung finden, sollten:

explizit sein;

auf beobachtbaren Marktpreisen fußen, die angepasst werden, um unternehmensspezifische Gegebenheiten zu berücksichtigen;

auf unvoreingenommene Weise alle verfügbaren Informationen hinsichtlich Betrag, zeitlichem Anfall und Unsicherheit der sich aus den vertraglichen Verpflichtungen ergebenden Zahlungsströme beinhalten; sowie

aktuell sein – sie entsprechen den Bedingungen zum Ende der Berichtsperiode.

Die Schuld zur Zahlung von Pensionsleistunden sollte nicht verringert werden, um das Kreditrisiko des Unternehmens widerzuspiegeln.

Bei der Bewertung der Schulden sollte der verwendete Diskontierungssatz den Zeitwert des Geldes widerspiegeln und somit ein risikofreier Zinssatz sein.

Vermögenswerte, die zur Zahlung der Pensionsleistungen gehalten werden, sollten zu Gegenwartswerten angesetzt werden.

Weiterführende Informationen in englischer Sprache:

Bericht des ASB: Die Rechnungslegung von Pensionen: Rückmeldungen und erneute Erörterungen (1.409 KB)

Presseerklärung des ASB

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