FASB schlägt Wertminderungsmodell für alle finanziellen Vermögenswerte vor

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20.12.2012

Am 20. Dezember 2012 hat der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) den Vorschlag für eine Aktualisierung der Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) mit dem Titel 'Finanzinstrumente — Bonitätsverluste' herausgegeben. Mit der vorgeschlagenen ASU würde das Modell der gegenwärtig erwarteten Bonitätsverluste (Current Expected Credit Losses, CECL) für die Bilanzierung von Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte eingeführt. Mit dem vorgeschlagenen CECL-Modell soll eine zeitnähere Erfassung von Bonitätsverlusten vorgeschrieben werden, wobei gleichzeitig mehr Transparenz über das Bonitätsrisiko gegeben werden soll. Das Modell ersetzt mehrere, nach US-GAAP bestehende Wertminderungsmodelle, die grundsätzlich vorsehen, dass ein Verlust eingetreten sein muss, bevor er bilanziell abgebildet werden darf.

Mit der vorgeschlagenen ASU wird ein einziger Werthaltigkeitstest für finanzielle Vermögenswerte eingeführt, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert bei Erfassung der Wertminderungen im Sonstigen Gesamtergebnis (FV-OCI) bewertet werden — ungeachtet der Ausgestaltung des Vermögenswerts (d.h. Kredit vs. Schuldverschreibung). Dem vorgeschlagenen Modell zufolge würde eine Berichtseinheit für diese Vermögenswerte zum Ende der Berichtsperiode eine Risikovorsorge in Höhe des gegenwärtigen Schätzers erwarteter Bonitätsverluste erfassen (d.h. sämtliche vertraglichen Zahlungen, die ein Unternehmen nicht einzubringen erwartet).

Das vom FASB vorgeschlagene Wertminderungsmodell wäre auf alle finanziellen Vermögenswerte anzuwenden, die fortgeführten Anschaffungskosten oder FV-OCI bewertet werden, obgleich in begrenztem Umfang eine Praxiserleichterung gewährt wird. Damit würde das vorgeschlagene Modell auf für Handels- und Leasingforderungen sowie für Kreditzusagen einschlägig sein, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bei Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis (FV-NI) bewertet werden.

Stellungnahmen zur vorgeschlagenen ASU werden bis zum 30. April 2013 erbeten.

 

Vergleich mit den IFRS

Der in der vorgeschlagenen ASU unterbreitete Ansatz stellt das dritte Modell dar, das der FASB zur Kommentierung herausgegeben hat. Dieses und das erste Modell waren in alleinigen Dokumenten des FASB enthalten; das zweite Modell war ein ergänzendes Dokument, das gemeinsam mit IASB im Januar 2011 veröffentlicht worden war. Bis zum Juni 2012 hatten FASB und IASB gemeinsam ein Wertminderungemodell der 'drei Portfolien' für finanzielle Vermögenswerte erörtert. Nachdem Adressaten allerdings erhebliche Bedenken dahingehend geäußert hatten, dass das gemeinsame Modell schwer zu verstehen, umzusetzen und zu prüfen sein könnte, hatte der FASB entschieden, ein alternatives Wertminderungsmodell auszuarbeiten. Da der IASB von seinen Adressaten keine entsprechenden Rückmeldungen erhalten hatte, fällte er vorläufig den Beschluss, die Beratungen zum gemeinsam entwickelten Modell fortzusetzen. Die zwei Boards fühlen sich dessen ungeachtet weiterhin zu gemeinsamen erneuten Beratungen nach Eingang der Stellungnahmen auf ihre jeweiligen Vorschläge verpflichtet. Der IASB beabsichtigt, seinen Standardentwurf zu Wertminderungen im ersten Quartal 2013 herauszugeben.

Die nachfolgende Tabelle enthält die wichtigsten Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem vom FASB vorgeschalgenen Modell und der derzeitigen Sichtweise des IASB.

SachverhaltVorgeschlagene ASU des FASBVorläufige Entscheidungen des IASB
Anwendungsbereich Die vorgeschlagene ASU gilt für:
  • Finanzielle Vermögenswerte, die entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder FV-OCI bewertet werden.
  • Handels- und Leasingforderungen.
  • Kreditzusagen, die nicht zum FV-NI bewertet werden.
Wie beim FASB.
Ansatzschwelle Keine. Wertminderungen basieren auf erwarteten (und nicht auf eingetretenen) Bonitätsverlusten.

Allerdings schreibt der FASB Unternehmen den Ansatz einer Risikovorsorge für finanzielle Vermögenswerte, die FV-OCI bewertet werden nicht vor, falls

  • deren beizulegender Zeitwert deren Buchwert übersteigt und
  • die erwarteten Bonitätsverluste als unbedeutend eingestuft werden.
Keine. Wertminderungen basieren auf erwarteten (und nicht auf eingetretenen) Bonitätsverlusten.

Der IASB gewährt für finanzielle Vermögenswerte, die FV-OCI bewertet werden, keine Ausnahme.

Bemessung Gegenwärtige erwartete Bonitätsverluste (d.h. sämtliche vertraglichen Zahlungen, deren Einbringlichkeit das Unternehmen nicht erwartet). Für Vermögenswerte in der ersten Kategorie: Erfassung der in den nächsten 12 Monaten erwarteten Verluste.

Für Vermögenswerte in der zweiten Kategorie: Erfassung der über die Restlaufzeit erwarteten Bonitätsverluiste.

Kriterien für eine Umbuchung zwischen den Kategorien Nicht einschlägig im CECL-Modell. Es gibt lediglich eine Bemessungsgrundlage. Umbuchung von der ersten in die zweite Kategorie, wenn es seit dem Erstansatz zu einer bedeutenden Verschlechterung der Bonität gekommen ist, wobei die Laufzeit des Vermögenswerts und dessen ursprüngliche Bonität in Betracht zu ziehen sind. Für Vermögenswerte mit höherer Bonität wären über die Restlaufzeit erwartete Verluste dann anzusetzen, wenn sich die Bonität dieser Vermögenswerte unter die Stufe "investment grade" fällt.

Eine Umbuchung zurück in die erste Kategorie wäre dann vorzunehmen, wenn die Kriterien für die ursprüngliche Umbuchung nicht länger erfüllt sind.

Ausweis der Risikovorsorge
Bewertungskorrektur (d.h., ein Abzugsposten vom Vermögenswert). wie beim FASB.
Erworbene, bereits bonitätsgeminderte finanzielle Vermögenswerte Folgen dem CECL-Modell. Die Risikovorsorge entspricht des gegenwärtig erwarteten Bonitätsverlusten. Die Erfassung von Zinserträgen basiert auf dem Kaufpreis zuzüglich der ursprünglichen Risikovorsorge, die auf die vertraglich vereinbarte Zahlungsreihe hin aufgezinst werden. Die Risikovorsorge für erworbene und bereits wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte basiert (ausgehend von der beim Kauf bestehenden ursprünglichen Erwartung) stets auf der Veränderung der über die Restlaufzeit erwarteten Bonitätsverluste. Die Erfassung von Zinserträgen basiert auf den ursprünglich erwarteten (und nicht den vertraglichen) Zahlungen.
Bilanzierung als nicht zinstragend Ein Unternehmen wäre verpflichtet, einen finanziellen Vermögenswert auf nicht zinstragend umzustellen, "wenn es nicht wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen im Wesentlichen den gesamten Kreditbetrag oder sämtliche Zinsen erhalten wird." In den IFRS gibt es derzeit kein entsprechendes Prinzip, und beim vorgeschlagenen Ansatz des IASB wäre eine Einführung auch nicht vorgesehen. Bei Vermögenswerten, die allerdings eine Bonitätsverschlechterung erfahren haben, würde die Zinserfassung auf Basis des Nettobuchwerts des Vermögenswerts erfolgen.
Abschreibung Ein Unternehmen würde den Buchwert eines finanziellen Vermögenswerts abschreiben, "falls das Unternehmen [schlussendlich] keine begründete Erwartung einer künftigen Erholung mehr hegt." wie beim FASB.

Einen Heads Up-Newsletter unserer amerikanischen Kollegen, in dem eingehender über die vorgeschlagene ASU berichtet wird, finden Sie hier.

Auf der Internetseite des FASB finden Sie einen Nachrichteneintrag, der auch eine Verknüpfung auf die vorgeschlagene ASU enthält.

 

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