IFRS-Fachausschuss legt Entwurf des DRSC Anwendungshinweises 1 (IFRS) vor

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04.07.2012

Auf der Internetseite des DRSC wurde der Entwurf des 'DRSC Anwendungshinweises 1 (IFRS) zur Bilanzierung von Aufstockungsverpflichtungen im Rahmen von Altersteilzeitregelungen nach IFRS' (DRSC E AH 1 (IFRS)) zur Verfügung gestellt.

Der IFRS-Fachausschuss (IFRS-FA) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat die Aufgaben der Erarbeitung und Verlautbarung von Interpretationen und Anwendungshinweisen zu den Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 315a Abs. 1 HGB sowie der Erarbeitung von Stellungnahmen zu IASB-Entwürfen.

Der erste Anwendungshinweis des IFRS-Fachausschusses bezieht sich auf den vom IASB am 16. Juni 2011 in überarbeiteter Form veröffentlichten IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer (IAS 19 (2011)) und befasst sich mit der Bilanzierung von Aufstockungsleistungen und Erfüllungsrückständen im Rahmen von ATZ-Vereinbarungen im Sinne des AltTZG.

Insbesondere wird neun Fragestellungen nachgegangen:

  • Wie ist für den sog. Erfüllungsrückstand zu bilanzieren, der im Fall von Blockmodellen zu berücksichtigen ist?
  • Um welche Kategorie von Leistungen an Arbeitnehmer im Sinne des IAS 19.5 (2011) handelt es sich bei Aufstockungsleistungen im Rahmen von ATZ-Vereinbarungen?
  • Welche Rechnungslegungsvorschriften des IAS 19 (2011) sind anzuwenden, wenn Aufstockungsleistungen im Rahmen von ATZ-Vereinbarungen der Kategorie der anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer zuzuordnen sind?
  • Ab welchem Zeitpunkt ist eine Schuld hinsichtlich vereinbarter Aufstockungsleistungen im Rahmen eines ATZ-Verhältnisses erstmals zu erfassen?
  • Wie ist eine Schuld (der Kategorie der anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer) hinsichtlich vereinbarter Aufstockungsleistungen im Rahmen eines ATZ-Verhältnisses zu bewerten?
  • Wie ist die Schuld hinsichtlich vereinbarter Aufstockungsleistungen im Rahmen eines ATZ-Verhältnisses anzusammeln und aufzulösen?
  • Welche bilanziellen Konsequenzen ergeben sich, wenn als Voraussetzung für den Abschluss einer ATZ-Vereinbarung eine bestimmte Mindestzeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Unternehmen gefordert wird?
  • Können sich aufgrund von ATZ-Vereinbarungen auch Auswirkungen auf andere leistungsorientierte Pläne des Unternehmens ergeben?
  • Wie gestaltet sich der Übergang auf die neuen, für ATZ-Vereinbarungen zu berücksichtigenden Regelungen nach IAS 19 (2011)?

Der Entwurf ist auf der Internetseite des DRSC verfügbar. Um Stellungnahmen wird bis zum 19. August 2012 gebeten.

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