September

Fachlicher Hinweis des IDW zu Finanzberichten zum oder nach dem 30. September 2022

30.09.2022

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat anlässlich der gegenwärtigen vielschichtigen wirtschaftlichen Unsicherheiten, u.a. infolge des Krieges in der Ukraine, der Verwerfungen auf den Energiemärkten und den hohen Inflationsraten, einen fachlichen Hinweis zu den Folgen für die IFRS- und HGB-Finanzberichterstattung erarbeitet.

Mit Blick auf Abschlussstichtage zum oder nach dem 30. September 2022 wird erläutert, wie sich die aktuellen Risiken und Unsicherheiten – auch im Hinblick auf eine vorausgesagte Rezession in Deutschland und der EU – auf die Unternehmensplanung als Grundlage für Prognosen und daraus abgeleitete Zahlungsströme auswirken. Thematisiert werden außerdem ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsfragen, die Herstellung von Transparenz durch eine angemessene Berichterstattung in Anhang und Lagebericht sowie die Aufnahme eines Hinweises in den Bestätigungsvermerk zur Hervorhebung eines Sachverhalts im Zusammenhang mit den bestehenden Unsicherheiten. Der fachliche Hinweis dient vor allem dazu, Bilanzierer und deren Abschlussprüfer für bedeutsame Erwägungen bei der anstehenden Finanzberichterstattung zu sensibilisieren.

Sie können sich den fachlichen Hinweis hier von der Internetseite des IDW herunterladen.

IFRS-Stiftung gibt neue IASB-Mitglieder bekannt

30.09.2022

Die Treuhänder der IFRS-Stiftung haben die Ernennung von Patrina Buchanan und Hagit Keren zu Boardmitgliedern des IASB bekanntgegeben. Beide wurden für eine erste Amtszeit von fünf Jahren berufen.

Buchanan war fast zwei Jahrzehnte lang federführend an den Projekten des IASB zur Reform der Bilanzierung von Leasingverhältnissen sowie der Erlöserfassung und Konsolidierung beteiligt. Sie hat auch die Projekte der Stiftung geleitet, die die einheitliche Anwendung der IFRS unterstützen, einschließlich der führenden Unterstützung der Arbeit des IFRS Interpretations Committee. Ihre erste Amtszeit als IASB-Mitglied wird im Dezember 2022 beginnen.

Keren kommt von KPMG Israel zur Stiftung. Sie war dort Leiterin des Versicherungsbereichs. Sie bringt Wissen und Erfahrung bei der Umsetzung von IFRS 17 Versicherungsverträge mit. Keren hat die IFRS-Stiftung bereits durch den Aufbau und die Leitung der Transition Resource Group unterstützt, die zur Unterstützung der Umsetzung von IFRS 17 eingerichtet wurde. Sie wird dem Board im Jahr 2023 beitreten.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.

Mitschriften von der IASB-Sitzung im September 2022

30.09.2022

Der IASB hat vom 20. bis 22. September 2022 in London getagt und elf Themen erörtert. Wir haben die Mitschriften von Deloitte-Beobachtern bei dieser Sitzung für Sie übersetzt.

Auf der Tagesordnung standen die folgenden Themen:

Bilanzierung nach der Equity-Methode

Der Stab empfahl, bei der Ermittlung des Buchwerts, der bei einer Teilveräußerung auszubuchen ist, die Anschaffungskosten des spezifischen Teils der veräußerten Anteile zu ermitteln oder, falls diese nicht ermittelt werden können, die Last-in-First-out-Methode anzuwenden. Er empfahl auch Erleichterungen, um die Anwendung der gewichteten Durchschnittsmethode als praktische Erleichterung für nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen, die vor dem Übergangszeitpunkt gehalten wurden, zu ermöglichen. Mehrere IASB-Mitglieder äußerten Bedenken zu diesem Ansatz, und es werden zu diesem Thema weitere Untersuchungen durchgeführt. Der IASB entschied, dass, wenn ein nach der Equity-Methode bilanziertes Beteiligungsunternehmen Eigenkapitalinstrumente ausgibt und der Anleger weiterhin die Equity-Methode anwendet, eine Erhöhung des Anteils als Erwerb eines zusätzlichen Anteils behandelt wird, während eine Verringerung eine Teilveräußerung darstellt. Der IASB hat außerdem Anwendungsfragen im Zusammenhang mit Transaktionen zwischen einem Anleger und seinem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen sowie anerkannte Konflikte zwischen den Vorschriften in IFRS 10 und denen in IAS 28 erörtert.

Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Der IASB hat mehrere Änderungen seiner vorläufigen Sichtweisen in Bezug auf Angaben zu den Zielen und Gründen für die Unternehmenszusammenschlüsse eines Unternehmens vorgenommen, einschließlich einer Befreiung von einigen der Angabevorschriften, wenn die Angabe den Zielen des Unternehmens in Bezug auf den Unternehmenszusammenschluss ernsthaft schaden würde. Der Board entschied außerdem vor, dass, wenn einige Angabevorschriften nur für eine Teilmenge von Unternehmenszusammenschlüssen erforderlich sind, der Schwerpunkt auf strategisch wichtigen Unternehmenszusammenschlüssen liegen sollte, d. h. auf solchen, bei denen die Nichterfüllung der Vorschriften das Erreichen der Gesamtgeschäftsstrategie des Unternehmens ernsthaft gefährden würde.

Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9: Klassifizierung und Bewertung

Der IASB hat in dieser Sitzung Fragen erörtert, die von den Stellungnehmenden zur Bitte um Informationsübermittlung aufgeworfen wurden und die nicht durch andere Papiere des Stabs abgedeckt sind. Der Stab empfahl dem IASB, keine weiteren Sachverhalte in Bezug auf folgende Punkte zu behandeln: der Ausbuchung und der Frage, ob "im Wesentlichen alle Risiken und Chancen" eines finanziellen Vermögenswertes übertragen wurden; der Beurteilung, ob ein Unternehmen ähnliche Verträge in der Regel durch einen Nettoausgleich in bar erfüllt, wenn es die Inanspruchnahme der "Ausnahmeregelung für den Eigengebrauch" in Betracht zieht; der Veräußerung von Eigenkapitalinstrumenten, die als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; ob Zinssätze, die vertraglich an einen Index gebunden sind, der den Zeitwert des Geldes auf der Grundlage eines Marktzinssatzes und/oder einer Inflationsrate anpasst, im Zusammenhang mit den jüngsten erheblichen Anstiegen der Inflationsraten eine "Hebelwirkung" entfalten; und ob Zinssätze, die einen von der Regierung auferlegten Hebelfaktor enthalten, den Leitlinien von IFRS 9 für regulierte Zinssätze folgen sollten, und wenn ja, wie zu prüfen ist, ob der Zinssatz Risiken oder Schwankungen in den vertraglichen Zahlungsströmen birgt, die mit einer grundlegenden Kreditvereinbarung nicht vereinbar sind. Der Stab empfahl, dass Fragen zu erworbenen oder ausgegebenen kreditgefährdeten finanziellen Vermögenswerten im Rahmen der bevorstehenden Überprüfung nach der Einführung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 berücksichtigt werden. Die IASB-Mitglieder unterstützten im Allgemeinen die Vorschläge des Stabs, aber es wurden keine Entscheidungen getroffen.  

Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

Der Board entschied, Folgendes klarzustellen: IAS 32:23 würde auf eine Verpflichtung zur Rücknahme von Eigenkapitalinstrumenten mit Ausgleich durch eine variable Anzahl anderer Arten von Eigenkapitalinstrumenten Anwendung finden. Er entschied, dass bei Auslaufen einer geschriebenen Verkaufsoption auf eigene Eigenkapitalinstrumente: die finanzielle Verbindlichkeit in denselben Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert wird, aus dem sie beim erstmaligen Ansatz der Verkaufsoption umgegliedert wurde; und der kumulative Betrag in den Gewinnrücklagen, der sich auf die Verkaufsoption bezieht, in einen anderen Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert werden darf, wobei jedoch Beträge, die zuvor bei der Neubewertung der finanziellen Verbindlichkeit im Gewinn oder Verlust erfasst wurden, nicht rückgängig gemacht werden dürfen. Darüber hinaus werden geschriebene Verkaufsoptionen oder Terminkaufverträge auf eigene Eigenkapitalinstrumente brutto und nicht netto dargestellt.

Primäre Abschlussbestandteile

Der IASB entschied, keine besonderen Vorschriften für ungewöhnliche Erträge und Aufwendungen zu formulieren. Er entschied außerdem, dass alle Unternehmen Erträge und Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, in die Kategorie "Investitionen" einordnen. Er zog den Vorschlag zurück, wonach ein Unternehmen zusätzliche Aufwendungen in die Kategorie der Investitionstätigkeit einzustufen hat, aber bestätigte den Vorschlag, dass es sich bei den (in Textziffer 104 des Entwurfs) aufgeführten spezifizierten Zwischensummen nicht um von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen handelt, und die Liste der spezifizierten Zwischensummen um "Betriebsergebnis und Erträge und Aufwendungen aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen" zu ergänzen. Schließlich entschied er, das vorgeschlagene Verbot einer gemischten Darstellung der betrieblichen Aufwendungen zurückzuziehen.

Arbeitsprogramm des IASB

Der Stab hat über den aktuellen Stand des Arbeitsprogramms des IASB seit seiner letzten Mitteilung im Mai 2022 berichtet. Der Board entschied, in der zweiten Jahreshälfte 2023 zu prüfen, wann mit den Überprüfungen nach der Einführung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 und den Vorschriften von IFRS 16 begonnen werden soll. Der IASB erörterte auch die Klärung des Zwecks einer Überprüfung nach der Einführung und die Erwartungen der Interessengruppen hinsichtlich dieser Ziele. 

Überprüfung nach der Einführung von IFRS 15

Der Stab geht davon aus, dass die Einbindungsveranstaltungen von Oktober 2022 bis Q1 2023 stattfinden werden. Die Bitte um Informationsübermittlung wird voraussichtlich im 1. Halbjahr 2023 veröffentlicht werden, mit einer 120-tägigen Stellungnahmefrist.

Vertragliche Cashflow-Merkmale

Der IASB hat im Mai 2022 beschlossen, ein Standardsetzungsprojekt zu starten, um bestimmte Aspekte der Vorschriften von IFRS 9 zur Beurteilung der vertraglichen Cashflow-Merkmale eines finanziellen Vermögenswerts (d. h. die Vorschrift in Bezug auf ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag, SPPI) zu klären. Der Board entschied, klarzustellen, dass vertragliche Zahlungsströme nur dann als SPPI gelten, wenn eine grundlegende Kreditvereinbarung nicht zu Schwankungen der Zahlungsströme aufgrund von Risiken oder Faktoren führt, die nichts mit dem Kreditnehmer zu tun haben, selbst wenn solche Bedingungen in dem spezifischen Markt, in dem das Unternehmen tätig ist, üblich sind. Er entschied außerdem, die Faktoren darzulegen, wann ein finanzieller Vermögenswert, der Vertragsbedingungen enthält, die den Zeitpunkt und die Höhe der vertraglichen Cashflows ändern, mit einer grundlegenden Kreditvereinbarung vereinbar ist und daher SPPI-Cashflows aufweist. Der Board entschied ferner, klarzustellen, dass der Verweis auf "Instrumente" in Textziffer B4.1.23 des IFRS 9 Forderungen aus Leasingverhältnissen einschließt.

Rohstoffindustrien

Der Stab legte Papiere vor, in denen er die Rückmeldungen der Interessengruppen zu den Angaben aus den zwischen 2018 und 2021 durchgeführten Untersuchungen, die einschlägige akademische Literatur und die einschlägigen Vorschriften des Rechtskreises sowie eine Stichprobe von Jahresabschlüssen zusammenfasst. Die IASB-Mitglieder sprachen sich insgesamt für die vorgeschlagene Ausrichtung des Projekts und für die drei vorgeschlagenen Bereiche für weitere Forschung aus. Es wurde angemerkt, dass es sehr wichtig sei, den Interessengruppen klar zu kommunizieren, dass dies die einzigen Themen sind, die in diesem Projekt weiterverfolgt werden, und dass andere potenzielle Bereiche, die identifiziert wurden, nun ausgeklammert wurden. Der IASB wurde nicht um Entscheidungen gebeten.

Standardpflege und einheitliche Anwendung

Auf seiner Sitzung im Juni 2022 stimmte das IFRS Interpretations Committee für die Finalisierung der Agendaentscheidung über die Erfassung von per elektronischer Übertragung erhaltenen Barmitteln als Erfüllung für einen finanziellen Vermögenswert (IFRS 9). Der Stab empfahl, dass der IASB anstelle der Finalisierung der Agendaentscheidung eine Änderung von IFRS 9 prüft. Im Zusammenhang mit den anstehenden Änderungen an IAS 1 für langfristige Verbindlichkeiten mit Nebenbedingungen empfahl der Stab dem IASB, die Vorschriften für die vorzeitige Anwendung der Änderungen von 2020 und 2022 zu klären. Die IASB-Mitglieder stimmten den Empfehlungen des Stabs zu. Mehrere IASB-Mitglieder merkten an, dass der IASB schnell handeln sollte, da fast alle Unternehmen in allen Branchen betroffen seien. Der Vorsitzende bestätigte dies, wies aber darauf hin, dass es wichtig sei, zu beachten, dass der Stab in seiner Empfehlung den Begriff "Prüfung von Standardsetzung" verwende, was bedeute, dass es noch nicht sicher sei, dass Standardsetzung vorgenommen werde. Der IASB würde Standardsetzung nur dann in Angriff nehmen, wenn das Problem rechtzeitig und ohne nennenswerte Störungen gelöst werden kann.

Preisregulierte Geschäftsvorfälle

Der Stab empfahl dem IASB, klarzustellen, dass ein Unternehmen zunächst IFRIC 12 anwendet und dann die Vorschriften des vorgeschlagenen neuen Standards auf alle verbleibenden Rechte und Verpflichtungen anwendet, um festzustellen, ob das Unternehmen regulatorische Vermögenswerte oder regulatorische Schulden hat. Die IASB-Mitglieder waren sich im Allgemeinen einig, dass IFRIC 12 vor dem neuen Standard angewendet werden sollte, allerdings gab es unterschiedliche Ansichten darüber, wie dies zu erreichen sei.

Detaillierte Zusammenfassungen der Erörterungen durch den Board finden Sie am Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Eine Analyse, wie sich das Arbeitsprogramm des IASB als Ergebnis des Sitzung verändert hat, finden Sie hier.

Notizen von der Septembersitzung des ISSB

29.09.2022

Der International Sustainability Standards Board (ISSB) hat vom 20. bis 23. September 2022 in seinen Räumen in Frankfurt getagt. Beobachter des IFRS and Corporate Reporting Centre of Excellence von Deloitte Deutschland haben die Sitzung für Sie beobachtet und Fragen und Erörterungen für Sie zusammengefasst.

Der ISSB hat sich erstmals tiefergehend mit den Rückmeldungen auseinandergesetzt, die zu seinen Entwürfen IFRS S1 Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen und IFRS S2 Klimabezogene Angaben eingegangen sind. Wichtige Themen waren auch die Planung der erneuten Erörterungen und die Skalierbarkeit der Vorschläge. Des Weiteren wurden finanzierte und geförderte Emissionskennzahlen erörtert. Zum Abschluss der Sitzung gab der Vorsitzende des IASB, Andreas Barckow, einen generellen Einblick in die Arbeit und Arbeitsweise des IASB und wies auf Themenbereiche hin, bei denen eine Zusammenarbeit mit dem ISSB denkbar bzw. sinnvoll wäre.

Die Notizen der Beobachter von Deloitte können Sie hier nach Themen geordnet einsehen.

ISSB-Podcast zu den jüngsten Boardentwicklungen (September 2022)

29.09.2022

Die IFRS Stiftung hat einen Podcast veröffentlicht, in dem die Höhepunkte der zweiten ISSB-Sitzung besprochen werden. Gastgeber des Podcasts sind der ISSB-Vorsitzende Emmanuel Faber und die stellvertretende Vorsitzende Sue Lloyd.

Folgende Themen werden in dem Podcast erörtert:

  • die wichtigsten Entwicklungen seit der letzten Board-Sitzung,
  • die Höhepunkte der Diskussion über Rückmeldungen zu den Standardentwürfen,
  • die Bedeutung von Verhältnismäßigkeit und Skalierbarkeit,
  • Prioritätensetzung und Agendagestaltung, sowie
  • die Erwartungen in Bezug auf die Oktobersitzung in Montreal.

Der englischsprachige Podcast (ca. 23 Minuten) kann über die Pressemitteilung auf der Internetseite der IFRS-Stiftung abgerufen werden.

Unsere deutschsprachigen Mitschriften von den Erörterungen bei der Sitzung finden Sie hier.

Drittes IVSC-Perspektivenpapier zu immateriellen Vermögenswerten

29.09.2022

Der internationale Rat für Bewertungsstandards (International Valuation Standards Council, IVSC) gibt derzeit eine Reihe von Perspektivenpapieren 'Time to get Tangible about Intangible Assets' heraus, weil er feststellt, dass trotz der Bedeutung immaterieller Vermögenswerte für die Kapitalmärkte nur ein geringer Prozentsatz in den Bilanzen ausgewiesen wird.

Nach Veröffentlichung des ersten Papiers The Case for Realigning Reporting Standards with Modern Value Creation im September 2021 und des zweiten Papiers Human Capital Introspective im Juni 2022 folgt jetzt ein drittes Papier Rethinking Brand Value. Es ist über die Presseerklärung auf der Internetseite des IVSC zugänglich.

Standardsetzer diskutieren Perspektiven der Rechtskreise zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

28.09.2022

Das Internationale Forum der Standardsetzer im Bereich Rechnungslegung (International Forum of Accounting Standard Setters, IFASS) hält gegenwärtig seine Herbstsitzung in London ab. Der ganze heutige Morgen war der Erörterung von Nachhaltigkeitsberichterstattung gewidmet.

Die Sitzung begann mit drei Präsentationen: Ein Vertreter der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellte den vorgeschlagenen Standard ESRS E1 Klimawandel vor; ein Vertreter des Rats für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) erörterte das Konsultationspapier Advancing Public Sector Sustainability Reporting; und der kommissarischer Leiter der Abteilung Rechnungslegung der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, SEC), Paul Munter, referierte über die vorgeschlagene Regelung The Enhancement and Standardization of Climate-Related Disclosures for Investors.

Ziel des ESRS E1 ist es, Angaben zu spezifizieren, die es den Adressaten der Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglichen, die Auswirkungen des Klimawandels auf das Unternehmen in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen, die bisherigen, aktuellen und zukünftigen Bemühungen des Unternehmens zur Abschwächung des Klimawandels, die Pläne und die Fähigkeit des Unternehmens zur Anpassung seines/seiner Geschäftsmodells/Geschäftsmodelle und seines Geschäftsbetriebs, die Art, das Wesen und das Ausmaß der wesentlichen physischen Risiken und Übergangsrisiken und -chancen sowie die Auswirkungen der klimabezogenen Risiken und Chancen auf die Entwicklung, die Leistung und die kurz-, mittel- und langfristige Position des Unternehmens und seine Fähigkeit zur Schaffung von Unternehmenswert zu verstehen. Die vorgeschlagenen Vorschriften sind sehr umfangreich und detailliert, so dass trotz der insgesamt positiven Rückmeldungen auch Forderungen nach Vereinfachung und Klarstellung geäußert wurden. Die IFASS-Mitglieder äußerten sich ebenfalls zum Detaillierungsgrad, aber wurden informiert, dass EFRAG zwar intensiv an der Ermittlung möglicher Vereinfachungen arbeite, dafür aber nur wenig Spielraum bestehe und dass auch ein Gleichgewicht zwischen der Granularität für die Vergleichbarkeit und der Forderung nach Vereinfachungen gefunden werden müsse.

Bei der Konsultation des IPSASB geht es nicht um die Standardsetzung an sich, sondern vielmehr um die Frage, ob der IPSASB in den Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung einsteigen sollte. Auslöser für die Initiative des IPSASB war die klare Erkenntnis, dass im öffentlichen Sektor eine deutliche Lücke klafft, die es zu schließen gilt, zumal natürliche Ressourcen in einigen Rechtskreisen eine wichtige Einnahmequelle der Regierungen sind. Die Rückmeldungen auf die Konsultation zeigten, dass die Interessengruppen darin übereinstimmten, dass der öffentliche Sektor Nachhaltigkeitsberichterstattung benötigt, dass der IPSASB bei der Entwicklung von Leitlinien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung des öffentlichen Sektors federführend sein sollte und dass der IPSASB mit anderen internationalen Gremien zusammenarbeiten sollte, um globale Unstimmigkeiten zu beseitigen. In den Kommentaren aus dem Saal wurde die Rückmeldung wiederholt, dass ein globaler Ansatz erforderlich ist und dass das IPSASB nicht bei Null anfangen, sondern auf bestehenden Rahmenkonzepten (insbesondere auf den ISSB-Standards) aufbauen und diese an die Bedürfnisse des öffentlichen Sektors anpassen sollte. Der IPSASB-Vertreter räumte ein, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Rechtskreise keine politische Priorität darstelle und auch nicht zu den Fachgebieten des IPSASB gehöre. Daher müssten weitere Schritte des IPSASB in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung sorgfältig überlegt werden.

Der kommissarischer Leiter der Abteilung Rechnungslegung der SEC wies darauf hin, dass die SEC Regeländerungen vorgeschlagen habe, die von in- und ausländischen Unternehmen verlangen würden, bestimmte klimabezogene Informationen in ihre Einreichungen und regelmäßigen Berichte aufzunehmen, da Anleger einen Bedarf an konsistenteren, vergleichbaren und verlässlichen Informationen über die Auswirkungen klimabezogener Risiken auf die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens geäußert hätten und da die derzeitige klimabezogene Angabepraxis fragmentiert und uneinheitlich sei. Er erklärte, dass die Regeländerungen nicht darauf abzielen, den Unternehmen vorzuschreiben, was sie zu tun haben, aber wenn sie etwas tun, dann würden die Regeländerungen detailliert beschreiben, wie darüber zu berichten ist. Er wies auch darauf hin, dass viele Unternehmen bereits außerhalb ihrer Einreichungen über Nachhaltigkeit berichten, aber die Vorschrift, diese Informationen in ihre Einreichungen aufzunehmen, würde die Berichterstattung straffen und vor allem sicherstellen, dass die gemeldeten Informationen mit größerer Sorgfalt und Strenge erstellt werden. Die SEC hat mehr als 14.000 Rückmeldungen zu ihrem Vorschlag erhalten - nach Auswertung der Rückmeldungen wird sie entscheiden, ob sie endgültige Vorschriften erlassen wird.

Auf die Präsentationen folgte eine Podiumsdiskussion unter dem Vorsitz der stellvertretenden Vorsitzenden des ISSB, Sue Lloyd, mit Podiumsmitgliedern des Australian Accounting Standards Board (AASB), des UK Financial Reporting Council (FRC), des Korean Accounting Standards Board (KASB), der Pan-African Federation of Accountants (PAFA) und des Sustainability Standards Board of Japan (SSBJ). Die Mitglieder des Gremiums sprachen sich für den globalen Ansatz der Grundlinien des ISSB aus, den sie als dringend erforderlich bezeichneten. Weitere Anmerkungen waren:

  • Globale Grundlinie bedeutet nicht, dass die Standards nur grundlegend sind; sie werden den Anlegern einen vollständigen Satz an Informationen bieten.
  • Die Tatsache, dass die Standards auf den TCFD-Empfehlungen beruhen, wird im Vereinigten Königreich begrüßt, wo die verpflichtende TCFD-Berichterstattung derzeit schrittweise eingeführt wird.
  • In afrikanischen Ländern herrscht eine gewisse Besorgnis darüber, was Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Praxis bedeuten wird.
  • Australien wird die ISSB-Standards als Ausgangspunkt verwenden und dann, falls erforderlich, australienspezifische Vorschriften hinzufügen (gleicher Ansatz wie bei den IFRS).
  • Es wurde angemerkt, dass die ISSB-Standards genügend Flexibilität zulassen müssen, um darauf aufbauen zu können (z. B. in Bezug auf die doppelte Wesentlichkeit).
  • Mehrere Rechtskreise äußerten Bedenken hinsichtlich des branchenspezifischen Teils des Klimastandards, der als nicht international genug und in einigen Fällen als eher willkürlich zwischen den beiden vom ISSB vorgeschlagenen Standards aufgeteilt empfunden wurde.
  • Die Standards sollten umfassend und skalierbar sein. Dies sollte sich nicht nur auf fortgeschrittenere und weniger fortgeschrittene Rechtskreise beziehen, sondern auch auf die Unternehmensgröße.
  • Es wäre gut, wenn die Standards auch sektorübergreifend angewendet werden könnten.
  • Es wurde auf das Spannungsverhältnis zwischen Anlegern, die aus Gründen der Vergleichbarkeit branchenspezifische Vorschriften fordern, und der Tatsache hingewiesen, dass sich die Branchen und die Unternehmen, die diesen Branchen angehören, von Rechtskreis zu Rechtskreis unterscheiden.
  • Die Menge der vorgeschriebenen quantitativen Informationen könnte schwer zu beschaffen sein. Könnten qualitative Informationen als vorübergehender Ersatz dienen?
  • Der Stand der Vorbereitung und des Wissens ist in den verschiedenen Rechtskreisen und Unternehmen sehr unterschiedlich. In einigen Rechtskreisen haben die Unternehmen andere einschlägige Probleme.
  • Die Rechtskreise sind bereit, die Übernahme der ISSB-Standards und den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, allerdings muss der ISSB auch Unterstützung und Begleitmaterial bereitstellen.
  • Die Verbindung zwischen Finanzberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde als problematisch angesehen, insbesondere in Rechtskreisen, in denen ein hohes Prozessrisiko besteht (Korea, Australien).
  • Der unterschiedliche Zeithorizont zwischen Finanzberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde als problematisch angesehen, da ein und derselbe Sachverhalt unterschiedlich bewertet werden kann, wenn er mit einem Zeithorizont von einem Jahr oder mehreren Jahren betrachtet wird.
  • Es wurde auch festgestellt, dass einige Informationen, die in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einfließen würden, in der Finanzberichterstattung einfach nicht abgebildet werden könnten.

UKEB präsentiert auf der IFASS-Sitzung Forschungsergebnisse zur Folgebewertung von Geschäfts- und Firmenwerten

27.09.2022

Bei der Sitzung des Internationalen Forums der Standardsetzer im Bereich Rechnungslegung (International Forum of Accounting Standard Setters, IFASS), die derzeit in London stattfindet, stellte eine Vertreterin des UK Endorsement Board (UKEB) den jüngsten Forschungsbericht 'Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten: Ein hybrides Modell' vor.

Die Vertreterin des UKEB wies darauf hin, dass das Forschungsziel des UKEB-Forschungsprojekts zu Geschäfts- oder Firmenwerten darin besteht, einen Beitrag zur laufenden internationalen Debatte über die Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten zu leisten, indem die praktischen Auswirkungen eines möglichen Übergangs zu einem hybriden Modell untersucht werden, das aus einer jährlichen Abschreibung in Verbindung mit einer Wertminderungsprüfung besteht, die nur bei Vorliegen eines Hinweises auf Wertminderung durchgeführt würde, sowie aus unterstützenden Angaben, um die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für Übernahmen zu erhöhen.

Die Studie untersuchte die Auswirkungen der Anwendung des reinen Wertminderungsmodells für britische IFRS-Berichterstatter von 2005 bis 2021. Sie ergab Folgendes:

  • Der Buchwert von Geschäfts- oder Firmenwerten im FTSE 350 stieg von 227 Milliarden £ im Jahr 2005 auf 397 Milliarden £ im Jahr 2021.
  • Insgesamt 228 Unternehmen im FTSE 350 wiesen im Jahr 2021 einen Geschäfts- oder Firmenwert aus, der im Durchschnitt 18 % des Gesamtvermögens und 63 % des Nettovermögens ausmacht.
  • Die derzeitigen Angaben zum Geschäfts- oder Firmenwert und zur Wertminderung geben nur einen begrenzten Einblick in das Alter des Geschäfts- oder Firmenwerts oder in die Übernahmen, die zu seiner Erfassung in den Bilanzen der Unternehmen geführt haben.

Die Untersuchungen ergaben auch, dass ein Übergang zu einem hybriden Modell praktisch durchführbar wäre, da die Mehrheit der an der Untersuchung beteiligten Ersteller der Meinung ist, dass es möglich ist, eine Nutzungsdauer für den Geschäfts- oder Firmenwert durch die Berücksichtigung einer Reihe von relevanten Faktoren zu schätzen, wenn ausreichende Anwendungsleitlinien bereitgestellt werden. Sie glaubten auch, dass geeignete Übergangsregelungen für den verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert vorgesehen werden könnten. Es wurden keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität oder auf Prozesse, Abläufe oder Kosten festgestellt.

Die Rückmeldungen der Beteiligten an den Einbindungsaktivitäten ergaben auch, dass die folgenden Vorteile von einem Hybridmodell erwartet werden können:

  1. Eine getreuere Darstellung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse, indem der Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens widergespiegelt wird (obwohl nicht alle Interessengruppen der Meinung sind, dass der Geschäfts- oder Firmenwert ein sich abnutzender Vermögenswert ist).
  2. Geringere Auswirkung des Abschirmungseffekts, da das hybride Modell eine Nachverfolgung des Geschäfts- oder Firmenwerts durch die Unternehmensleitung auf der Grundlage der einzelnen Akquisitionen erfordern würde.
  3. Verbesserte Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen, die organisch wachsen, und solchen, die durch Akquisitionen wachsen.
  4. Die Angabe der Annahmen der Unternehmensleitung, die der Schätzung der Nutzungsdauer zugrunde liegen, würde die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für Akquisitionen erhöhen.
  5. Potenzielle Kosteneinsparungen, da die Prüfung auf Wertminderung nur noch bei Vorliegen von Hinweisen durchgeführt wird (was möglicherweise durch die Kosten für die Überwachung der Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts ausgeglichen wird).

Der Forschungsbericht in englischer Sprache ist auf der Internetseite des UKEB verfügbar.

Der UKEB wird seine Forschungsergebnisse auch auf der kommenden ASAF-Sitzung am 29. September 2022 (15:15h-16:30h) vorstellen. Die ASAF-Sitzung steht Beobachtern offen und kann online verfolgt werden.

Zusammenfassung der Agendapapiere für die gemeinsame Sitzung von IASB und FASB diese Woche

27.09.2022

Der IASB und der FASB werden am 30. September 2022 in hybridem Format gemeinsam tagen (London und virtuell) und vier Themen erörtern. Wir haben deutschsprachige Zusammenfassungen der Agendapapiere für die Sitzung für Sie erstellt, die Ihnen gestatten, die Erörterungen der Boards besser zu verfolgen.

Auf der Tagesordnung stehen die folgenden Themen:

Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Der IASB hat, und der FASB hatte, in ihren jeweiligen Arbeitsprogrammen Projekte, die sich mit der Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten und immateriellen Vermögenswerten befassen, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden. Der Zweck dieser Sitzung ist es, den FASB- und IASB-Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, den Stand der jeweiligen Projekte, die Folgebilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts (einschließlich der Fortschritte des FASB bei der Entwicklung eines Abschreibungsmodells und der jüngsten Entscheidung, das Projekt von seiner fachlichen Agenda zu streichen) und die Forschungsarbeiten des IASB zu diesem Thema, sowie die erneuten Erörterungen des IASB in Bezug auf Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen zu erörtern.

Projekte mit Bezug zu Disaggregierung

Sowohl der IASB als auch der FASB führen derzeit oder in Zukunft Projekte durch, deren Ziel es ist, den Adressaten der Abschlüsse aufgeschlüsseltere Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Zweck dieses Treffens ist es, beiden Boards die Möglichkeit zu geben, Anmerkungen auszutauschen und Fragen zu diesen Projekten zu stellen.

Digitale Vermögenswerte

Die Boards werden die Ergebnisse der Forschungs- und Einbindungsveranstaltungen des FASB im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten erörtern, die den FASB dazu veranlasst haben, ein Projekt in seine fachliche Agenda aufzunehmen - Bilanzierung und Angaben von Krypto-Vermögenswerten. Der IASB wird seine Arbeit und seine Entscheidung, kein Projekt zu Kryptowährungen und damit verbundenen Transaktionen in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen, darlegen.

Agendakonsultationen

Sowohl der IASB als auch der FASB haben kürzlich ihre Agendakonsultationen abgeschlossen. Der Zweck dieser Sitzung ist es, beiden Boards die Möglichkeit zu geben, Anmerkungen auszutauschen und Fragen zu diesen Konsultationen zu stellen.

Detaillierte Zusammenfassungen der Agendapapiere für die einzelnen Sitzungsteile finden Sie auf unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Wir werden die Seite nach der Sitzung um unsere Mitschriften von der Sitzung ergänzen.

EFRAG-Diskussionspapier zu variablen Gegenleistungen

26.09.2022

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat ein Diskussionspapier mit dem Titel 'Bilanzierung variabler Gegenleistungen - aus der Sicht des Erwerbers' veröffentlicht.

Transaktionen oder vertragliche Vereinbarungen, die eine variable Gegenleistung beinhalten, kommen in der Praxis häufig vor und können aus einer Vielzahl von Gründen entstehen, beispielsweise immer dann, wenn bei einem Tauschgeschäft zwischen einem Käufer und einem Verkäufer eine Risikoteilung vereinbart wird.

EFRAG hält fest, dass es derzeit in der Praxis unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, wie ein Erwerber die variable Gegenleistung bei einigen Transaktionen bilanzieren sollte. Es wird auch festgehalten, dass das IFRS Interpretations Committee zahlreiche Einreichungen zu IAS 16 und IAS 38 und dem Thema erhalten habe, aber in seinen Diskussionen zu dem Schluss gekommen sei, dass die aufgeworfenen Fragen zu weit gefasst waren, um sie im Rahmen der bestehenden IFRS zu behandeln.

Der IASB nahm das Thema nach seiner Agendakonsultation 2015 in seine Forschungspipeline auf. Aufgrund anderer Prioritäten hat der IASB dieses Projekt jedoch nicht in seine aktive Forschungsagenda aufgenommen. Darüber hinaus wurde das Projekt nach der Rückmeldung der Teilnehmer zur dritten Agendakonsultation des IASB im Jahr 2021 aus dem Arbeitsprogramm des IASB für die Jahre 2022 bis 2026 ausgenommen.

Daher ist die EFRAG nun vorangegangen und hat ein Diskussionspapier veröffentlicht, das sich auf zwei Fragen konzentriert, mit denen Erwerberunternehmen konfrontiert sind und bei denen es in der Praxis Divergenzen gibt. Dabei handelt es sich um (a) die Frage, wann eine Verbindlichkeit für eine variable Gegenleistung anzusetzen ist, und (b) die Frage, ob/wann spätere Änderungen der Schätzung der variablen Gegenleistung in den Anschaffungskosten des erworbenen Vermögenswerts berücksichtigt werden sollten. Das Diskussionspapier stellt auch Alternativen für die Vorschriften zur Bilanzierung der beiden Punkte vor und umreißt die qualitativen Merkmale der nützlichen Informationen für jede dieser Alternativen. Darüber hinaus werden im Diskussionspapier die allgemeinen Vorschriften der IFRS für variable Gegenleistungen analysiert.

Stellungnahmen zum Diskussionspapier werden bis zum 30 November 2023 erbeten.

Die folgenden weiterführenden Informationen stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite von EFRAG zur Verfügung:

Hinweis: Am 18. April 2024 hat EFRAG eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Diskussionspapier veröffentlicht.

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