Januar

IASB-Mitglied erörtert Entscheidungen zu Geschäfts- und Firmenwerten

31.01.2023

Das IASB-Mitglied Rika Sizuki hat einen 'In Brief'-Artikel verfasst, in dem sie zwei jüngste Entscheidungen des IASB zur Wertminderung von GEschäfts- oder Firmenwerten erörtert.

Sie erörtert die Gründe für die Entscheidungen des IASB, wie Unternehmen bessere Informationen über Fusionen und Übernahmen (Unternehmenszusammenschlüsse) offenlegen können und ob das reine Wertminderungsmodell für die Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten beibehalten oder die Wiedereinführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten geprüft werden soll.

Zugang zu dem Artikel (7 Seiten) haben Sie über die Presseerklärung auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.

EFRAG veröffentlicht endgültige Übernahmeempfehlung in Bezug auf die Änderungen an IFRS 16

31.01.2023

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine endgültige Übernahmeempfehlung im Hinblick auf 'Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion (Änderungen an IFRS 16)' ausgesprochen.

EFRAG ist in Bezug auf die Änderungen, mit der klargestellt wird, wie ein Verkäufer-Leasingnehmer die Folgebewertung von Sale-and-leaseback-Transaktionen, die als Verkauf gemäß IFRS 15 bilanziert werden, vornimmt, zu dem Schluss gekommen, dass diese die Übernahmekriterien der EU erfüllt und dem Gemeinwohl dient.

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen zur Verfügung:

DRSC nimmt Stellung gegenüber der Europäischen Kommission zu den ESRS-Entwürfen

31.01.2023

Am 22. November 2022 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die aus ihrer Sicht finalen Entwürfe für einen ersten Satz European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen an die Europäische Kommission übergeben. Das DRSC hat jetzt eine Stellungnahme zu den Entwürfen an die Europäische Kommission übermittelt.

Zweck der Stellungnahme ist es, wesentliche Mängel oder (weiterhin) bestehende schwerwiegende Problemthemen in Bezug auf die Entwürfe der ESRS aufzuzeigen und der Kommission für ihre eigene Einschätzung/Prüfung mitzuteilen. Allgemeiner Natur ist die nach Ansicht des DRSC bisher nicht ausreichend differenzierte Anknüpfung der Berichtspflichten an die Definition großer Unternehmen gemäß Art. 3 der Bilanzrichtlinie. Zu den konkreten Kritikpunkten des DRSC zählen unter anderem verkürzte Möglichkeiten zu Angaben nach dem GHG-Protokoll sowie explizite Vorgaben zu Unternehmenszielen.

Zugang zu englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC haben Sie hier.

Berufungen in den IFRS-Beirat der IFRS-Stiftung

31.01.2023

Die Treuhänder der IFRS-Stiftung haben Berufungen bzw. Wiederberufungen in den IFRS-Beirat zum 1. Januar 2023 bekanntgegeben.

Der IFRS-Beirat ist das offizielle Beratungsgremium der Treuhänder, des IASB und des ISSB. Er berät die IFRS-Stiftung in Bezug auf die strategische Ausrichtung, das fachliche Arbeitsprogramm und die Prioritätensetzung.

Die Treuhänder haben einer vorübergehenden Vergrößerung des Beirats zugestimmt, um der kürzlich erfolgten Gründung des ISSB Rechnung zu tragen, die zu einer Erweiterung des Aufgabenbereichs des Beirats geführt hat. Zu den neu ernannten Organisationen gehören die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Principles for Responsible Investment (PRI) und die Vereinten Nationen (UN).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung auf der Internetseite der IFRS-Stiftung. Eine vollständige Liste der aktuellen Mitglieder finden Sie hier.

Internetseminar zu Beiträgen über die Vorschriften von IFRS 9 zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

31.01.2023

Der IASB bietet am 8. Februar 2023 ein Internetseminar für Akademiker an, um zu erläutern, an welchen akademischen Forschungsarbeiten er interessiert ist, um darauf seine bevorstehende Überprüfung nach der Einführung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 (und der damit verbundenen neuen Angabevorschriften in IFRS 7) zu stützen.

Der Schwerpunkt des Internetseminars, das die Aufforderung zur Einreichung von Beiträgen zu den Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS 9 vom Dezember 2022 begleitet, liegt auf der potenziellen Forschung über den Nutzen der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen für Anleger. Der Stab des IASB wird zunächst vortragen, und es wird dann die Möglichkeit für Akademiker geben, Fragen zu stellen.

Weiterführende Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.

Analyse des aktualisierten Arbeitsprogramms von IASB und ISSB (Januar 2023)

30.01.2023

Im Nachgang der IASB-Sitzung und der ISSB-Sitzung im Januar 2023 haben wir für Sie die Änderungen analysiert, die sich aus den Sitzungen und aus anderen Entwicklungen im letzten Monat ergeben haben.

Nachfolgend bieten wir Ihnen eine Übersicht über alle Änderungen seit unserer letzten Analyse am 19. Dezember 2022.

Standardsetzung

  • Angabeninitiative — Überprüfung bestehender Angabevorschriften — eine Projektzusammenfassung wird jetzt im März 2023 erwartet (zuvor: erstes Quartal 2023)
  • Überprüfung und Aktualisierung des IFRS für KMU — die Rückmeldungen zum Entwurf sollen jetzt im zweiten Quartal 2023 erörtert werden (zuvor: erstes Halbjahr 2023)

Standardpflege

  • Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten — ein Entwurf wird jetzt im März 2023 erwartet (zuvor: erstes Quartal 2023)
  • OECD-Säule-2-Modellregeln — Rückmeldungen zum Entwurf sollen im April 2023 erörtert werden
  • Mangel an Umtauschbarkeit — endgültige Änderungen an IAS 21 werden jetzt im zweiten Halbjahr erwartet (zuvor: erstes Halbjahr 2023)

Forschungsprojekte

  • Bilanzierung nach der Equity-Methode — eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung wird jetzt im April 2023 erwartet (zuvor: kein Zeitpunkt angegeben)
  • Rohstoffindustrien — eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung wird jetzt im zweiten Halbjahr 2023 erwartet (zuvor: erstes Halbjahr 2023)
  • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 15 — eine Bitte um Informationsübermittlung wird jetzt im zweiten Quartal 2023 erwartet (zuvor: erstes Halbjahr 2023)
  • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 (Klassifizierung und Bewertung) — dieses Projekt wurde aus dem Arbeitsprogramm genommen, nachdem es mit der Veröffentlichung des abschließenden Berichts am 21. Dezember 2022 abgeschlossen wurde

Strategie und Governance

  • Konsultation des ISSB zu Agendaprioritäten — eine Bitte um Informationsübermittlung wird jetzt im zweiten Quartal 2023 erwartet (zuvor: erstes Halbjahr 2023)

Sonstige Projekte

  • IFRS- Nachhaltigkeitstaxonomie — die vorgeschlagene Taxonomie soll im zweiten Halbjahr 2023 veröffentlicht werden

Obiges stellt einen gewissenhaften Abgleich der Informationen vom 19. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 dar. Ein Abbild des gegenwärtigen Stands des Arbeitsprogramms zu jedem beliebigen Zeitpunkt finden Sie hier.

    EFRAG-Stellungnahmeentwurf zu IAS 12 und Ertragsteuern der zweiten OECD-Säule

    30.01.2023

    Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme zum Entwurf 'Internationale Steuerreform — Säule-2-Modellregeln (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 12)' veröffentlicht, den der IASB herausgegeben hat, um auf die Bedenken der Interessengruppen hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der bevorstehenden Umsetzung der OECD-Modellregeln auf die Bilanzierung von Ertragsteuern zu reagieren.

    In dem Stellungnahmeentwurf begrüßt EFRAG die Bemühungen des IASB, die Bedenken der Interessengruppen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Ertragsteuerbilanzierung, die sich aus der Umsetzung der OECD-Regeln durch die Rechtskreise ergeben, zu adressieren.

    EFRAG unterstützt den Vorschlag des IASB für eine vorübergehende Ausnahme von den Vorschriften in IAS 12. EFRAG wird sich jedoch während der Einbindungsveranstaltungen zum Entwurf mit den Anwendern austauschen, um den Nutzen der vorgeschlagenen gezielten Angaben für die Adressaten zu ermitteln und die Durchführbarkeit (einschließlich der Kosten) für die Ersteller zu bewerten.

    Der EFRAG-Stellungnahmeentwurf kann bis zum 27. Februar 2023 kommentiert werden. Weiterführende Informationen können Sie der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG entnehmen. Direkten Zugang zum Stellungnahmeentwurf haben Sie hier.

    Zwei von EFRAG und ICAS geförderte wissenschaftliche Studien

    27.01.2023

    Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und das schottische Institut der Wirtschaftsprüfer (Institute of Chartered Accountants of Scotland, ICAS) haben gemeinsam zwei wissenschaftliche Studien finanziert, eine über immaterielle Vermögenswerte und eine über die Abzinsung.

    Die Studie Do companies disclose relevant information about intangibles? – Insights from business model reporting and risk reporting untersucht die Rolle des intellektuellen Kapitals im Wertschöpfungsprozess und liefert einen Überblick über die Grundlinien der Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte für eine Stichprobe von High-Tech-Unternehmen mit hohem intellektuellem Kapital. Sie kann hier von der Internetseite von EFRAG heruntergeladen werden.

    Die Studie The Theory and Practice of Discounting in Financial Reporting under IFRS verweist auf die unterschiedlichen Abzinsungsziele und theoretischen Grundlagen in den verschiedenen IFRSs und untersucht:

    • die zugrundeliegenden Überlegungen für die verschiedenen Ansätze in den einzelnen IFRS; 
    • die wirtschaftlichen Folgen der verschiedenen Ansätze; und
    • gegebenenfalls alternative Methoden, die anwendbar sein könnten. 

    Der Bericht kann hier von der Internetseite von EFRAG heruntergeladen werden.

    ESAs geben Stellungnahmen zu den ESRS ab

    27.01.2023

    Am 25. November 2022 forderte die Europäische Kommission die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) auf, eine Stellungnahme zur fachlichen Beratung zum ersten Satz der Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) abzugeben, die die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) am 22. November 2022 überreicht hatte.

    Die folgenden Zitate vermitteln einen allgemeinen Eindruck von den Stellungnahmen der ESAs:

    Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

    Um Satz 1 von weitgehend in der Lage zu vollständig in der Lage zu machen, dieses Ziel zu erreichen, empfiehlt die ESMA der Europäischen Kommission, sich mit ausgewählten fachlichen Fragen zu befassen, die in der Stellungnahme aufgeführt sind. Dabei handelt es sich vor allem um mögliche Verbesserungen der Kohärenz mit den Vorschriften der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und anderen EU-Rechtsvorschriften, um wichtige Klarstellungen von Definitionen und Terminologie sowie um weitere Leitlinien für den Prozess der Wesentlichkeitsbeurteilung.

    Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

    Die EBA erkennt insbesondere die deutliche Verbesserung der von EFRAG erstellten ESRS-Entwürfe im Vergleich zu den zur Konsultation gestellten Versionen an. Insgesamt begrüßt die EBA die Übereinstimmung der ESRS mit internationalen Standards und der einschlägigen EU-Verordnung sowie eine bessere Abstimmung mit den Angabenvorschriften im Rahmenkonzept der EBA-Säule 3. Was die Verhältnismäßigkeit angeht, so ist die EBA der Ansicht, dass die Standardentwürfe einen ausgewogenen Ansatz mit den entsprechenden Einführungsbestimmungen bieten. Einige Aspekte sollten von der Europäischen Kommission weiter geprüft werden, darunter der Zeitplan für die Entwicklung der sektorspezifischen Standards für Kreditinstitute.

    Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

    In Bezug auf internationale Standards betont die EIOPA, wie wichtig es ist, eine Fragmentierung der Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in den verschiedenen Rechtskreisen zu vermeiden. Zu diesem Zweck sollte die Kompatibilität zwischen den ESRS-Standards und den IFRS-Standards sichergestellt werden, so dass europäische Unternehmen, die nach den ESRS berichten, automatisch als konform mit dem IFRS-Rahmenkonzept für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten.

    Die vollständigen Stellungnahmen sind in englischer Sprache auf den Internetseiten der ESAs verfügbar:

    Mitschriften von der Januarsitzung des ISSB

    25.01.2023

    Der International Sustainability Standards Board (ISSB) hat vom 17. bis 19. Januar 2022 in Frankfurt getagt. Wir haben die Mitschriften der Beobachter von Deloitte bei der Sitzung für Sie übersetzt.

    Die folgenden Themen wurden erörtert:

    Metriken und Ziele

    Der ISSB einigte sich auf geringfügige redaktionelle Änderungen, um klarzustellen, dass das Ziel der Angaben zu Kennzahlen und Zielen in den Vorschlägen darin besteht, die Adressaten in die Lage zu versetzen, die Leistung in Bezug auf nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen zu verstehen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) die Art und Weise, wie ein Unternehmen solche Risiken und Chancen misst, überwacht und steuert.

    Angabe von Ermessensentscheidungen, Annahmen und Schätzungen

    Der ISSB entschied, zusätzlich zur Vorschrift der Angabe der Quellen von Schätzungsunsicherheiten die Angabe der Ermessensentscheidungen zu verlangen, die das Unternehmen bei der Erstellung und Offenlegung seiner nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen getroffen hat. Er entschied außerdem, die Angabe der Quellen vorzuschreiben, die bei der Erstellung der nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen des Unternehmens angewendet wurden, einschließlich der Branche(n), die in den IFRS-Standards zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen, den SASB-Standards oder anderen branchenbezogenen Quellen von Leitlinien angegeben sind.

    Darüber hinaus entschied der ISSB, klarzustellen, dass die Worte "soweit möglich" "soweit möglich unter Berücksichtigung der Vorschriften der IFRS-Rechnungslegungsstandards (oder anderer einschlägiger GAAP)" bedeuten, und von einem Unternehmen zu verlangen, dass es wesentliche Unterschiede in den Finanzdaten und Annahmen, die es bei der Erstellung seiner nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben verwendet hat, im Vergleich zu denen, die es bei der Erstellung seines Abschlusses verwendet hat, erläutert.

    Darüber hinaus hat der ISSB beschlossen, klarzustellen, dass die Angabenvorschriften zu Schätzungsunsicherheiten in Bezug auf Kennzahlen auch auf aktuelle und erwartete Auswirkungen nachhaltigkeitsbezogener Risiken und Chancen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens anzuwenden sind. Der ISSB hat außerdem beschlossen, Leitlinien für die Angabe von Ermessensentscheidungen, Annahmen und Schätzungen bereitzustellen, die ein Unternehmen bei der Anwendung der IFRS-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung treffen muss.

    Wirtschaftlich sensible Informationen über Chancen

    Der ISSB einigte sich auf die Einführung einer Ausnahmeregelung in [Entwurf] S1, die es Unternehmen unter bestimmten Umständen erlauben würde, Informationen über eine nachhaltigkeitsbezogene Chance auszuschließen, wenn diese Informationen wirtschaftlich sensibel sind. Die Ausnahmeregelung würde weder für Informationen gelten, die bereits öffentlich zugänglich sind, noch könnte sie als Rechtfertigung für eine weitgehende Nichtoffenlegung von Informationen herangezogen werden, indem wirtschaftliche Sensibilität als Begründung angeführt wird, oder um die Offenlegung von Informationen über Risiken zu vermeiden.

    Angemessene und vertretbare Informationen, die zum Berichtszeitpunkt ohne unverhältnismäßige Kosten oder Mühen verfügbar sind

    Der ISSB hat beschlossen, das Konzept der 'angemessenen und vertretbaren Informationen, die zum Berichtszeitpunkt ohne unverhältnismäßige Kosten oder Mühen verfügbar sind' in IFRS S1 und IFRS S2 einzuführen, um einem Unternehmen die Anwendung bestimmter Vorschriften der Standards zu erleichtern.

    Aktuelle und erwartete finanzielle Auswirkungen und damit verbundene Informationen

    Der ISSB entschied, geringfügige redaktionelle Änderungen vorzunehmen, um klarzustellen, dass in Fällen, in denen sich nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen auf die Informationen im Abschluss eines Unternehmens ausgewirkt haben oder voraussichtlich auswirken werden, das Unternehmen verpflichtet ist, die Zusammenhänge zwischen diesen aktuellen und erwarteten finanziellen Auswirkungen und den nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen zu erläutern. Er hat auch entschieden, die Beziehung zwischen den Vorschriften zur Beurteilung der Widerstandsfähigkeit und den Vorschriften zur Angabe der aktuellen und erwarteten finanziellen Auswirkungen klarzustellen, indem betont wird, dass diese Vorschriften unabhängig voneinander angewendet werden können, dass aber die Beurteilung der Widerstandsfähigkeit die Angaben zu den aktuellen und erwarteten finanziellen Auswirkungen beeinflussen kann. Außerdem entschied der ISSB, klarzustellen, dass es keine Vorschrift für ein Unternehmen gibt, eine Resilienzbeurteilung durchzuführen, um aktuelle und erwartete finanzielle Auswirkungen von nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen zu bestimmen.

    Verwendung von Szenarioanalysen zur Beurteilung der Klimaresilienz

    Der ISSB entschied, einem Unternehmen vorzuschreiben, einen Ansatz für eine klimabezogene Szenarioanalyse zu verwenden, der es dem Unternehmen ermöglicht, alle vernünftigen und vertretbaren Informationen zu berücksichtigen, die ohne unverhältnismäßige Kosten oder Mühen zum Berichtszeitpunkt zur Verfügung stehen, einschließlich Informationen über vergangene Ereignisse, aktuelle Bedingungen und Prognosen zukünftiger wirtschaftlicher Bedingungen, unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Exposition des Unternehmens gegenüber klimabezogenen Risiken und Chancen und der dem Unternehmen zur Durchführung einer klimabezogenen Szenarioanalyse zur Verfügung stehenden Fähigkeiten, Möglichkeiten und Ressourcen.

    Treibhausgasemissionen — Erleichterung bezüglich der Berichtszeiträume

    Der ISSB entschied, Erleichterungen vorzusehen, die es einem Unternehmen erlauben, seine Treibhausgasemissionen unter Verwendung von Informationen für Berichtszeiträume zu messen, die sich von dem Berichtszeitraum des Unternehmens unterscheiden, wenn diese Informationen von Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette stammen, deren Berichtszeiträume sich von denen des Unternehmens unterscheiden, unter der Bedingung, dass das Unternehmen die aktuellsten Daten verwendet, die ohne unverhältnismäßige Kosten oder Mühen zur Messung und Offenlegung seiner Treibhausgasemissionen verfügbar sind, die Länge der Berichtszeiträume gleich ist und das Unternehmen die Auswirkungen bedeutender Ereignisse und veränderter Umstände (die für seine Treibhausgasemissionsinformationen relevant sind) offenlegt, die zwischen den Berichtszeitpunkten der Unternehmen seiner Wertschöpfungskette und dem Zeitpunkt der Mehrzweckberichterstattung des Unternehmens auftreten.

    Klimaziele — Jüngstes internationales Abkommen zum Klimawandel

    Der ISSB entschied, den Vorschlag in Textziffer 23(e) des [Entwurfs] S2 dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen angeben muss, wie das jüngste internationale Abkommen über den Klimawandel die von ihm festgelegten klimabezogenen Ziele beeinflusst hat.

    Die vollständigen Mitschriften von den einzelnen Sitzungsteilen finden Sie hier.

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