ISSB veröffentlicht IFRS S1 'Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen'

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26.06.2023

Der International Sustainability Standards Board (ISSB) hat IFRS S1 'Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen' veröffentlicht. IFRS S1 legt allgemeine Vorschriften fest, mit dem Ziel, ein Unternehmen zu verpflichten, Informationen über seine nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen offenzulegen, die für die primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung nützlich sind, um Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen. IFRS S1 ist für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anzuwenden.

 

Hintergrund

Der ISSB wurde im November 2021 gegründet, um umfassende „Mindeststandards“ im Sinne einer globalen Basis für die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte zu entwickeln, die dem Informationsbedarf der Investoren entsprechen. Im März 2022 leitete der ISSB eine Konsultation zu seinem ersten Entwurf für IFRS Sustainability Disclosure Standards (IFRS SDS; IFRS S1 und IFRS S2) ein. Nach einem Konsultationszeitraum von 120 Tagen hat der ISSB die Vorschläge in den Standardentwürfen erneut erörtert und beschlossen, die Vorschläge fertig zu stellen.

 

Kernvorschriften

Die Hauptanforderungen in IFRS S1 spiegeln im Kern die Vorschläge in ED/2022/S1 Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen wider, wobei in den folgenden Bereichen Änderungen vorgenommen wurden:

  • Konzept des "Unternehmenswertes”
  • Umfang der erforderlichen Berichterstattung
  • Verwendung des Begriffs "signifikant" für nachhaltigkeitsbezogene Risiken oder Chancen
  • Identifizierung wesentlicher nachhaltigkeitsbezogener Risiken und Chancen sowie der offenzulegenden Informationen (einschließlich der Nutzung der Arbeit anderer Standardsetzer)
  • Anwendung der Wesentlichkeitsanalyse
  • Konnektivität von Informationen
  • Häufigkeit (oder Zeitpunkt) der Berichterstattung
  • Vergleichsinformationen und aktualisierte Schätzungen
  • Verhältnismäßigkeit der Anforderungen
  • Aktuelle und antizipierte finanzielle Auswirkungen von nachhaltigkeits- und klimabezogenen Risiken und Chancen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens

Die wichtigsten Vorschriften lauten wie folgt:

  • Zielsetzung: Die Zielsetzung von IFRS S1 besteht darin, von einem Unternehmen die Angabe von Informationen über seine nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen zu verlangen, die für primäre Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung nützlich sind, um Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen. IFRS S1 verlangt von einem Unternehmen die Angabe von Informationen über alle nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie die Cashflows, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens kurz-, mittel- oder langfristig beeinflussen.
  • Anwendungsbereich: Ein Unternehmen ist verpflichtet, IFRS S1 bei der Erstellung und Berichterstattung von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den IFRS SDS anzuwenden. Ein Unternehmen kann die IFRS SDS unabhängig davon anwenden, ob der zugehörige Abschluss des Unternehmens nach den IFRS-Rechnungslegungsstandards oder anderen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen oder -praktiken (GAAP) erstellt wird.
  • Konzeptionelle Grundlagen: Damit nachhaltigkeitsbezogene Finanzinformationen nützlich sind, müssen sie relevant sein und glaubwürdig das wiedergeben, was sie vorgeben zu repräsentieren. Der Nutzen nachhaltigkeitsbezogener Finanzinformationen wird erhöht, wenn die Informationen vergleichbar, überprüfbar, zeitnah und verständlich sind.
  • Angemessene Darstellung: Ein vollständiger Satz nachhaltigkeitsbezogener Finanzangaben stellt alle nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie die Aussichten eines Unternehmens beeinflussen, angemessen dar.
  • Wesentlichkeit: Ein Unternehmen ist verpflichtet, wesentliche Informationen über nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen offenzulegen, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie die Aussichten des Unternehmens beeinflussen. Eine Information ist wesentlich, wenn davon auszugehen ist, dass das Weglassen, die falsche Darstellung oder die Unkenntlichmachung dieser Information die Entscheidungen beeinflussen könnte, die die primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung auf der Grundlage dieser Berichte treffen.
  • Berichtspflichtige Einheit: Die Berichtseinheit eines Unternehmens für seine allgemeine Finanzberichterstattung muss dieselbe sein wie für seine nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen.
  • Verbundene Informationen: Die geleisteten Angaben müssen die Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung in die Lage versetzen, die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen zu verstehen und zu erkennen, wie diese mit den Informationen der allgemeinen Finanzberichterstattung verknüpft sind.
  • Kerninhalte: Ein Unternehmen muss Angaben zur Unternehmensführung, Strategie, zum Risikomanagement sowie zu Kennzahlen und Zielen veröffentlichen.
  • Quellen von Leitlinien:
    • Identifizierung nachhaltigkeitsbezogener Risiken und Chancen: Bei der Identifizierung nachhaltigkeitsbezogener Risken und Chancen, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie sich auf die Aussichten eines Unternehmens auswirken, ist ein Unternehmen verpflichtet, die IFRS SDS anzuwenden Anwendbarkeit der Offenlegungsthemen in den SASB-Standards heranzuziehen und zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann ein Unternehmen die Anwendbarkeit die Anwendungsleitlinien des CDSB-Rahmenwerks für Angaben zu Wasser und Biodiversität und die jüngsten Verlautbarungen anderer Standardsetzer berücksichtigen, deren Anforderungen auf die Informationsbedürfnisse der Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung ausgerichtet sind, sowie die von Unternehmen, die in derselben Branche oder geografischen Region tätig sind, ermittelten nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen heranziehen und berücksichtigen.
    • Identifizierung der offenzulegenden Informationen: Bei der Identifizierung der anzuwendenden Angaben über ein nachhaltigkeitsbezogenes Risiko oder eine Chance, von der nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie sich auf die Aussichten eines Unternehmens auswirkt, muss ein Unternehmen den IFRS SDS anwenden, der speziell für dieses nachhaltigkeitsbezogene Risiko oder diese Chance gilt. Sofern noch kein IFRS SDS existiert, der sich auf einen bestimmten Nachhaltigkeitsaspekt bezieht, müssen die Ersteller nach eigenem Ermessen Angaben machen, die relevant im Hinblick auf die Entscheidungsnützlichkeit von Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung sind sowie die wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen des Unternehmens zutreffend darstellen. Bei dieser Beurteilung muss ein Unternehmen die Anwendbarkeit der Kennzahlen, die mit den in den SASB-Standards enthaltenen Offenlegungsthemen verbunden sind, heranziehen und berücksichtigen. Zusätzlich kann ein Unternehmen, soweit diese Quellen nicht im Widerspruch zu den IFRS SDS stehen, die Anwendbarkeit der Anwendungsleitlinien des CDSB-Rahmenwerks für Angaben zu Wasser und Biodiversität, die jüngsten Verlautbarungen anderer Standardsetzer, deren Anforderungen auf die Informationsbedürfnisse der Nutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung ausgerichtet sind, sowie die von in derselben/denselben Branche(n) oder geografischen Region(en) tätigen Unternehmen offengelegten Informationen, einschließlich Kennzahlen, heranziehen und berücksichtigen. Darüber hinaus kann ein Unternehmen - soweit diese Quellen dem Unternehmen helfen, das Ziel von IFRS S1 zu erreichen und nicht im Widerspruch zu den IFRS SDS stehen - die Standards der Global Reporting Initiative (GRI) und die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) heranziehen und deren Anwendbarkeit prüfen.
  • Ort der Angabe und Zeitpunkt der Berichterstattung: Ein Unternehmen muss die von den IFRS SDS geforderten Angaben als Teil seiner allgemeinen Finanzberichterstattung offenlegen. Ein Unternehmen ist verpflichtet, seine nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen zur gleichen Zeit wie den zugehörigen Abschluss zu veröffentlichen. Die nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben des Unternehmens müssen denselben Berichtszeitraum abdecken wie der zugehörige Abschluss.
  • Vergleichsinformationen: Ein Unternehmen ist verpflichtet, für alle in der Berichtsperiode ausgewiesenen Beträge Vergleichsinformationen für die vorangegangene Periode anzugeben. Wenn solche Informationen für das Verständnis der nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen für die Berichtsperiode nützlich sind, muss das Unternehmen auch Vergleichsinformationen für beschreibende und erläuternde nachhaltigkeitsbezogene Finanzinformationen angeben.
  • Übereinstimmungserklärung: Ein Unternehmen, dessen nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen alle Anforderungen der IFRS Sustainability Disclosure Standards erfüllen, ist verpflichtet, eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung über die Einhaltung der Standards abzugeben. Ein Unternehmen darf nachhaltigkeitsbezogene Finanzinformationen nur dann als mit den IFRS Sustainability Disclosure Standards übereinstimmend bezeichnen, wenn sie alle Anforderungen der IFRS Sustainability Disclosure Standards erfüllen.
  • Ermessensentscheidungen: Ein Unternehmen muss Informationen offenlegen, die es den Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung ermöglichen, die Ermessensentscheidungen zu verstehen, die das Unternehmen bei der Erstellung seiner nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben getroffen hat und die die größte Auswirkung auf die in diesen Angaben enthaltenen Informationen haben.
  • Ungewissheiten: Ein Unternehmen ist verpflichtet, Informationen anzugeben, die es den Nutzern der allgemeinen Finanzberichterstattung ermöglichen, die wichtigsten Bewertungsunsicherheiten zu verstehen, die sich auf die in den nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen angegebenen Beträge auswirken.
  • Fehler: Ein Unternehmen ist verpflichtet, wesentliche Fehler aus früheren Perioden zu korrigieren, indem es die Vergleichsbeträge für die angegebene(n) frühere(n) Periode(n) anpasst, es sei denn, dies ist nicht durchführbar.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

Betroffene Unternehmen müssen IFRS S1 für Berichtsperioden anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen IFRS S1 früher anwendet, muss es dies entsprechend offenlegen und gleichzeitig IFRS S2 anwenden.

Die folgenden Übergangsregelungen sind verfügbar:

  • Vergleichsinformationen: Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, in der ersten Berichtsperiode, in der es IFRS S1 anwendet, Vergleichsinformationen offenzulegen.
  • Zeitplan für die Berichterstattung: In der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der ein Unternehmen IFRS S1 anwendet, ist es dem Unternehmen gestattet, seine nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen nach der Veröffentlichung des entsprechenden Abschlusses (wie in IFRS S1 festgelegt) zu veröffentlichen.

Informationen über nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen, die nicht das Klima betreffen: In der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der ein Unternehmen IFRS S1 anwendet, darf das Unternehmen nur Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen (gemäß IFRS S2) offenlegen und folglich die Anforderungen in IFRS S1 nur insoweit anwenden, als sie sich auf die Offenlegung von klimabezogenen Finanzinformationen beziehen.

 

Weiterführende Informationen

Die folgenden weiterführenden Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung (in einigen Fällen ist eine kostenfreie Registrierung erforderlich) und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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