Nachrichten

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Aktualisierte Übersicht zur Angleichung von IPSAS und IFRS

22.11.2021

Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB), der für die Entwicklung der internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) zuständig ist, hat eine aktualisierte Übersicht zur Verfügung gestellt, die zeigt, inwieweit einzelne IPSAS im Einklang mit den entsprechenden IFRS stehen.

Zugang zur Übersicht, die für die Dezembersitzung des IPSASB aktualisiert wurde, haben Sie auf der Internetseite des IPSASB.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Ausgabe 2021 unseres Leitfadens IPSAS in your pocket, die wir im Februar veröffentlicht haben.

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Tagesordnung für die Novembersitzung des IFRS Interpretations Committee

19.11.2021

Das IFRS Interpretations Committee hat die Tagesordnung für seine nächste Sitzung veröffentlicht, die am 30. November and 1. Dezember 2021 per Videokonferenz stattfinden wird.

Das Committe wird die folgenden Themen erörtern:

  • Einführung und IFRIC Update vom September 2021
  • IFRS 15 — Prinzipal versus Agent: Software-Wiederverkäufer
  • IFRS 16 — Wirtschaftlicher Nutzen aus der Nutzung eines Windparks
  • IAS 37 — Negative Kredite für Fahrzeuge mit niedrigem Energieverbrauch oder mit alternativen Energien
  • IFRS 9 und IAS 20 — Drittes gezieltes Programm für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank
  • Laufende Arbeiten

Die Tagesordnung steht Ihnen hier zur Verfügung. Sollten sich Änderungen an der Tagesordnung ergeben, werden wir sie dort nachpflegen und Sie bei größeren Änderungen in einer separaten Nachricht informieren. Die Agendapapiere für die Sitzung finden Sie hier auf der Internetseite des IASB.

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Wir nehmen Stellung zu zwei vorläufigen Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee

19.11.2021

Wir haben beim IFRS Interpretations Committee Stellungnahmen zu zwei vorläufigen Agendaentscheidungen eingereicht, die im 'IFRIC Update' vom September 2021 bekanntgegeben wurden. Die Entscheidungen betreffen IFRS 9 und IAS 7.

Im Einzelnen sind dies die folgenden Stellungnahmen:

Standard und Sachverhalt

Agendaentscheidung unterstützt?

Stellungnahme von Deloitte

IFRS 9 — Durch elektronische Übertragung erhaltene Barmittel als Erfüllung eines finanziellen Vermögenswertes

Ja. Wir sind jedoch der Ansicht, dass diese Frage an den Board verwiesen werden sollte, um die weitergehenden Konsequenzen der Analyse in der vorläufigen Agendaentscheidung zu prüfen und eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen, bevor abschließend über den Sachverhalt entschieden wird.

hier

IAS 7 — Sichteinlagen mit Nutzungsbeschränkungen

Ja.

hier

All unsere früheren Stellungnahmen gegenüber dem IASB, der IFRS-Stiftung und dem IFRS Interpretations Committee finden Sie hier.

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Deloitte-Publikation mit Hilfestellungen zur Rechnungslegung am Geschäftsjahresende

19.11.2021

Deloitte Deutschland hat für die Bereiche nationale Rechnungslegung und Berichterstattung, IFRS-Rechnungslegung, Steuerbilanz und Corporate Governance/ Enforcement einen Überblick zu ausgewählten Änderungen des Jahres 2021 herausgegeben.

Die jeweils bewusst kurz gehaltenen Beiträge im Update zum Bilanzstichtag 2021 weisen auf aktuelle Themen hin bzw. rufen bereits bekannte Entwicklungen des vergangenen Jahres erneut in Erinnerung, um für die anstehende Aufstellung der Jahres- und Konzernabschlüsse eine Hilfestellung zu bieten, mit der relevante Entwicklungen rasch identifiziert werden können.

Sie können sich die Publikation hier herunterladen.

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IASB schlägt Änderungen an IAS 1 zur Klassifizierung von Schulden mit Nebenbedingungen vor

19.11.2021

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf 'Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1)' veröffentlicht, um klarzustellen, wie Bedingungen, die ein Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtszeitraum erfüllen muss, die Klassifizierung einer Schuld beeinflussen. Die Stellungnahmefrist endet am 21. März 2022.

 

Hintergrund

Im Januar 2020 veröffentlichte der Board Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig, wodurch IAS 1 Darstellung des Abschlusses geändert wurde. Die Änderungen stellen klar, wie ein Unternehmen Schulden und andere finanzielle Verbindlichkeiten unter bestimmten Umständen als kurz- oder langfristig klassifiziert. Die Änderungen sind, nach Aufschub des Anwendungszeitpunkts, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist.

Im Dezember 2020 veröffentlichte das IFRS Interpretations Committee eine vorläufige Agendaentscheidung als Reaktion auf informelle Rückmeldungen und Nachfragen dazu, wie ein Unternehmen die Änderungen auf bestimmte Tatsachenmuster anwendet. Nach Erwägung der Rückmeldungen zu seiner vorläufigen Agendaentscheidung übergab das Committee die Angelegenheit an den IASB, da diese Rückmeldungen Informationen über Situationen lieferten, die der Board bei der Ausarbeitung der Änderungen für 2020 nicht speziell berücksichtigt hatte.

Als Reaktion auf diese neuen Informationen hat der Board vorläufig beschlossen, IAS 1 in Bezug auf die Klassifizierung (als kurzfristig oder langfristig), den Ausweis und die Angaben von Verbindlichkeiten zu ändern, bei denen das Recht eines Unternehmens, die Erfüllung um mindestens zwölf Monate zu verschieben, davon abhängt, dass das Unternehmen nach dem Berichtszeitraum bestimmte Bedingungen erfüllt.

 

Kernvorschläge

Die Kernvorschläge im Entwurf ED/2021/9 Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) betreffen zwei Aspekte: 

  • Änderung der Vorschriften, die durch die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig eingeführt wurden, in Bezug auf die Art und Weise, wie ein Unternehmen Schulden und andere finanzielle Verbindlichkeiten unter bestimmten Umständen als kurz- oder langfristig klassifiziert: Der Board schlägt vor, dass Bedingungen, die ein Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erfüllen muss, keinen Einfluss darauf haben, ob ein Unternehmen das Recht hat, die Erfüllung einer Verbindlichkeit um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben, d. h. solche Bedingungen haben keinen Einfluss auf die Einstufung einer Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig. Wenn ein Unternehmen eine solche Verbindlichkeit als langfristig einstuft, wäre es jedoch verpflichtet, Informationen anzugeben, die es den Adressaten des Abschlusses ermöglichen, das Risiko zu beurteilen, dass die Verbindlichkeit innerhalb von zwölf Monaten rückzahlbar werden könnte. Ein Unternehmen würde in seiner Darstellung der Finanzlage auch die als langfristig eingestuften Verbindlichkeiten gesondert ausweisen, bei denen das Recht des Unternehmens, die Erfüllung um mindestens zwölf Monate nach dem Berichtszeitraum zu verschieben, von der Erfüllung bestimmter Bedingungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtszeitraum abhängt.
  • Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Änderungen von 2020 auf frühestens 1. Januar 2024.

Die Stellungnahmefrist für die vorgeschlagenen Änderungen endet am 21. März 2022.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Board beabsichtigt, über den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Ende der Stellungnahmefrist zu entscheiden, aber der verpflichtende Zeitpunkt des Inkrafttretens würde nicht vor dem 1. Januar 2024 liegen. Die Änderungen wären rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 anzuwenden. Eine frühere Anwendung wäre zulässig.

 

Alternative Sichtweisen

Der Entwurf enthält alternative Sichtweisen von zwei Boardmitgliedern. Beide Mitglieder stimmten nicht mit dem Vorschlag des Boards überein, wonach ein Unternehmen in seiner Bilanz die langfristigen Schulden, die Nebenbedingungen unterliegen, gesondert ausweisen muss. Sie hätten es vorgezogen, diese Bedingungen im Anhang des Abschlusses darzustellen.

 

Weiterführende Informationen

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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Tagesordnung für die Sitzung von CFSS

19.11.2021

Das Beratungsforum der Standardsetzer (Consultative Forum of Standard-Setters, CFSS) der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wird am 24. November 2021 per Videokonferenz tagen.

Am meisten Zeit soll bei den Sitzung den Themen Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten, Überprüfung von Angaben auf Standardebene sowie Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 gewidmet werden.

Die Tagesordnung und die Papiere für die Sitzung (9:25h-15:20h) finden Sie hier. Anmeldeinformationen sind hier verfügbar.

ITCG-Sitzung Image

Tagesordnung für die kommende ITCG-Sitzung

18.11.2021

Die Beratungsgruppe für die XBRL-Taxonomie (IFRS Taxonomy Consultative Group, ITCG) wird am 29. November 2021 ihre nächste Sitzung per Videokonferenz abhalten (10:00h bis 11:35h britischer Zeit).

Die ITCG wird das folgende Thema erörtern:

  • Digitale Berichterstattung und der Entwurf zur Lageberichterstattung (Fortsetzung der Erörterungen vom September 2021)

Die Agendapapiere für die Sitzung finden Sie auf der Internetseite des IASB.

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SASB-Standards in deutscher Sprache verfügbar

17.11.2021

Der Rat für Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (Sustainability Accounting Standards Board, SASB) gibt bekannt, dass nun deutsche Übersetzungen für die SASB-Standards, die für 77 Branchen herausgegeben wurden, zur Verfügung stehen.

Die Übersetzungen wurden vor dem Hintergrund der steigenden Nutzung von SASB-Standards durch europäische Unternehmen erstellt und veröffentlicht.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite des SASB. Über die Presseerklärung haben Sie auch Zugang zu den Übersetzungen.

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Ergebnisberichte von den jüngsten Sitzungen der Fachausschüsse des DRSC

17.11.2021

Ergebnisberichte von der Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC am 28. und 29. Oktober 2021 und der Sitzung des Gemeinsamen Fachausschusses am 5. November 2021 sind jetzt verfügbar.

Während seiner 107. Sitzung hat der IFRS-Fachausschuss die folgenden Themen besprochen:

Den Ergebnisbericht von der Sitzung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

Während seiner 25. Sitzung hat der Gemeinsame Fachausschuss den IASB-Entwurf ED/2021/6 Lageberichterstattung diskutiert (einziger Punkt auf der Tagesordnung). Den Ergebnisbericht von der Sitzung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

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EFRAG möchte Mitgliedschaft durch die Einbeziehung der Zivilgesellschaft erweitern

17.11.2021

Im Zuge der Schaffung einer neuen Säule für die Nachhaltigkeitsberichterstattung neben der bestehenden Säule für die Finanzberichterstattung beabsichtigt die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG), die EFRAG-Generalversammlung zu erweitern, um weiteren relevanten und interessierten Organisationen die Möglichkeit zu geben, sich an der EFRAG zu beteiligen und Beiträge zu leisten sowie EFRAG-Mitgliedsorganisationen zu werden.

Um eine ausgewogene Vertretung der Interessengruppen zu gewährleisten, wird die Mitgliedschaft der EFRAG-Generalversammlung um ein Kapitel erweitert, das die Zivilgesellschaft (einschließlich Nichtregierungsorganisationen, Akademiker, Gewerkschaften und Verbraucherorganisationen) abdeckt, zusätzlich zu dem Kapitel für europäische Interessengruppen und dem Kapitel für nationale Organisationen. EFRAG-Mitgliedsorganisationen können Beiträge zur Säule der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder zur Säule der Finanzberichterstattung oder zu beiden leisten.

EFRAG hat einen Aufruf zur Interessenbekundung für eine EFRAG-Mitgliedschaft veröffentlicht und lädt alle Organisationen, einschließlich der Zivilgesellschaft, ein, der neuen Säule der Nachhaltigkeitsberichterstattung beizutreten. Interessenbekundungen sind bis zum 8. Dezember 2021 willkommen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite von EFRAG.

Hinweis: In einer am 3. Dezember 2021 veröffentlichten Kurzinformation wird erläutert, wer für eine EFRAG-Mitgliedschaft in Frage kommt.

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