IASB finalisiert Änderungen an IAS 8 in Bezug auf rechnungslegungsbezogene Schätzungen
12.02.2021
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat die Verlautbarung 'Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen (Änderungen an IAS 8)' herausgegeben, um Unternehmen dabei zu helfen, zwischen Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen zu unterscheiden. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Hintergrund
In den Vorschriften in den IFRS, insbesondere in IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler, wird nach Art der Bilanzierungsänderung unterschieden, wie ein Unternehmen diese im Abschluss darzustellen und anzugeben hat. Änderungen in Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen rückwirkend angewendet werden, während Änderungen in Schätzungen prospektiv anzuwenden sind.
Unternehmen tun sich bisweilen schwer, zwischen Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Änderungen von Schätzungen zu unterscheiden, und Durchsetzungsbehörden haben Abweichungen in der Praxis festgestellt. Daher ging beim IFRS Interpretations Committee eine Bitte ein, die Unterscheidung klarzustellen. Das Committee reichte den Sachverhalt an den IASB weiter. Nach Veröffentlichung vorgeschlagener Änderungen im September 2017 wurden die Vorschläge des Boards jetzt finalisiert.
Änderungen
Die Änderungen an IAS 8 konzentrieren sich allein auf rechnungslegungsbezogene Schätzungen. Mit ihnen wird Folgendes klargestellt:
- Die Definition einer Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen wird durch eine Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen ersetzt. Nach der neuen Definition sind rechnungslegungsbezogene Schätzungen "monetäre Beträge im Abschluss, die mit Bewertungsunsicherheiten behaftet sind".
- Unternehmen entwickeln rechnungslegungsbezogene Schätzungen, wenn die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erfordern, dass Posten im Abschluss auf eine Art und Weise bewertet werden, die eine Bewertungsunsicherheit beinhaltet.
- Der Board stellt klar, dass eine Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung, die aus neuen Informationen oder neuen Entwicklungen resultiert, nicht die Korrektur eines Fehlers darstellt. Darüber hinaus sind die Auswirkungen einer Änderung eines Inputs oder einer Bewertungstechnik, die zur Entwicklung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung verwendet wird, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen, wenn sie nicht aus der Korrektur von Fehlern aus früheren Perioden resultieren.
- Eine Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung kann nur das Ergebnis der aktuellen Periode oder das Ergebnis sowohl der aktuellen Periode als auch zukünftiger Perioden beeinflussen. Die Auswirkung der Änderung, die sich auf die aktuelle Periode bezieht, wird als Ertrag oder Aufwand in der aktuellen Periode erfasst. Die Auswirkung auf künftige Perioden wird, sofern vorhanden, als Ertrag oder Aufwand in diesen künftigen Perioden erfasst.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, und ein Unternehmen wendet die Änderungen auf Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen an, die zum oder nach dem Beginn der Berichtsperiode eintreten. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
Weiterführende Informationen
Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:
- englischsprachige Presseerklärung auf der Internetseite des IASB
- unsere IAS Plus-Projektseite zu Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen
- IFRS fokussiert-Newsletter mit einer deutschsprachigen Erläuterung der Änderungen
- IFRS in Focus-Newsletter mit einer englischsprachigen Erläuterung der Änderungen
- aktualisierte Übersicht über Stand der Übernahme der IFRS in Europa (Zeitschiene mit neunseitigem Erläuterungsteil)
- aktualisierter EFRAG-Statusbericht