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'Langfristig Ordnung in die Berichterstattung über Versicherungsverträge bringen'

20.06.2013

Der IASB hat heute nach langen und mühevollen Bemühungen seinen Entwurf zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen veröffentlicht und will damit mehr Ordnung in ein bisher wirres Bilanzierungsfeld bringen. Robert Bruce, der Kolumnist unserer englischsprachigen Mutterseite, erläutert, warum das eigentlich erfolgreich sein müsste.

Gegenwärtig arbeitet die Branche mit einem Flickenteppich von Bilanzierungsregeln, von denen einige noch aus vor der Zeit der IFRS-Einführung datieren und im Grunde unverändert übernommen wurden, als IFRS 4 als Zwischenlösung veröffentlicht wurde. Der Versuch des IASB, mit vier Bausteinen (Schätzung von Zahlungsströmen, Diskontierung zur Abbildung des Zeitwert des Geldes, Risikoanpassung und vertragliche Dienstleistungsmarge) Klarheit und Transparenz in die Bilanzierung von Versicherungsverträgen zu bringen kann eigentlich nur von Erfolg gekrönt sein. Allerdings stellen die Vorschläge eine große Herausforderung in der Umsetzung dar, weshalb der IASB beabsichtigt, nach Veröffentlichung des endgültigen Standrads noch etwa drei Jahre Übergangsfrist zu gewähren. Dennoch würden, so Robert Bruce, schlaue Köpfe schon jetzt mit der Vorbereitung beginnen. Denn was für die Versicherungsbranche anderes auszeichnen als vorausschauendes Denken?

Zu seiner englischsprachigen Kolumne gelangen Sie hier.

IASB-Verlautbarung Image

IASB stellt Vorschläge zu Versicherungsverträgen erneut zur Diskussion

20.06.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 20. Juni 2013 einen überarbeiteten Standardentwurf (Exposure Draft ED/2013/7) zu Versicherungsverträgen veröffentlicht. In dem überarbeiteten Entwurf werden die Adressaten zu Stellungnahmen zu fünf Kernthemen aufgerufen. Im Entwurf ist noch kein Erstanwendungszeitpunkt angegeben; diesen wird der IASB erst nach Erwägung der Stellungnahmen festsetzen, wobei an ein Inkrafttreten erst drei Jahre nach Veröffentlichung eines endgültigen Standards gedacht wird. Die Frist zur Einreichung der Eingaben endet am 25. Oktober 2013.

Hintergrund

Der IASB hatte einen ersten Entwurf (ED/2010/8) am 30. Juli 2010 in der Absicht veröffentlicht, einen einzigen Standard zu schaffen, der auf sämtliche Arten von Versicherungsverträgen gleichermaßen Anwendung finde könnte und die Angabe-, Bewertungs-, Ausweis- und Angabevorschriften für Versicherungsverträge behandeln würde.

Die Zielsetzung des ursprünglichen wie auch des überarbeiteten Entwurfs besteht in der Vorgabe von Prinzipien, die Versicherer bei der Berichterstattung über Art, Höhe, zeitlichem Anfall und Unsicherheit von Zahlungen aus Versicherungsverträgen anzuwenden hätten. Wie bisher erstreckt sich der Anwendungsbereich des Entwurf dem Grunde nach auf sämtliche von einem Versicherer geschriebenen Versicherungspolicen und gehaltenen Rückversicherungsverträge. Er gilt ferner für Versicherungsverträge mit Überschussbeteiligungen, die ein Versicherer schreibt. Im überarbeiteten Entwurf finden sich allerdings eine Reihe an Verträgen, die vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Regelungen ausgeklammert würden.

Dem Entwurf zufolge sind Versicherungsverträge nach dem Bausteinansatz zu bewerten. Danach wäre die Verpflichtung aus einem Versicherungsverträge mit der Summe der wahrscheinlichkeitsgewichteten Schätzungen der Zahlungen zu bemessen, zuzüglich einer Verpflichtung aus einer Risikoanpassung, über die die Unsicherheit von Zahlungen der Höhe und der Zeit nach berücksichtigt würde, zuzüglich eines Betrags für die vertraglich vereinbarte Marge aus der Erbringung der Dienstleistung, welche den noch nicht erdienten Gewinn eines Vertrags darstellt.

 

Themengebiete, zu denen gezielt um Stellungnahme gebeten wird

Auf Grundlage der zum damaligen Entwurf eingegangenen Rückmeldungen haben IASB und FASB die Vorschläge erneut beraten und einen überarbeiteten Standardentwurf ausgearbeitet. Dieser Entwurf ist fünf Kernaspekten der Versicherungsbilanzierung gewidmet:

  1. der Anpassung der noch nicht erdienten Gewinne aus Versicherungsverträgen
  2. der Bilanzierung von Verträgen, die eine Verknüpfung zu den Renditen zugrundeliegender Posten vorsehen und die das Unternehmen zu halten verpflichtet ist
  3. den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen aus Versicherungsverträgen
  4. den Ausweis von Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung und dem sonstigen Gesamtergebnis sowie
  5. die vollständig rückwirkende Anwendung beim Übergang auf die neuen Regelungen.

 

I. Anpassung der noch nicht erdienten Gewinne aus Versicherungsverträgen

Beim Erstansatz wird die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge als Betrag ermittelt, der sich als Komplement der Summe aus (a) dem Betrag an Zahlungen, der zur Erfüllung des Versicherungsvertrags bei Zugang erforderlich ist, und (b) etwaigen geleisteten (oder erhaltenen) Zahlungen vor dem erstmaligen Ansatz des Versicherungsvertrags ergibt.

In den Folgeperioden wird die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge über den Deckungszeitraum in dem Maße ergebniswirksam erfasst, wie der Versicherer sich seiner Verpflichtung entledigt. Die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge wird zudem prospektiv um Änderungen bei den zukünftig erwarteten Zahlungen angepasst, die sich auf zukünftige Deckungen beziehen. Der Betrag, um den die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge infolge dieser Änderungen erhöht werden kann, ist nach oben nicht gedeckelt. Wenn die Änderungen sich allerdings als derart negativ herausstellen, dass sie dazu führen würden, dass die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge negativ würde, wird der Vertrag belastend. In diesem Fall müssen etwaige Änderungen des übersteigenden Buchwerts der vertraglich vereinbarten Dienstleistungsmarge zum Zeitpunkt der Änderung unmittelbar ergebniswirksam erfasst werden. 

Der Versicherer darf die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge nicht infolge von Änderungen bei der Schätzung eingetretener Schadensfälle anpassen (d.h. wenn die Deckung bereits ausgelaufen ist und bei Änderungen der Risikoanpassung).

 

II. Bilanzierung von Verträgen, die eine Verknüpfung zu den Renditen zugrundeliegender Posten vorsehen und die das Unternehmen zu halten verpflichtet ist

Versicherer haben Zahlungen aus überschussbeteiligten Verträgen, bei denen die vertraglichen Zahlungen an die Renditen eines zugrundeliegenden Pools an Vermögenwerten anknüpfen, in derselben Weise zu bemessen und auszuweisen, wie die zur Deckung der Verpflichtung bestehenden Vermögenswerte bewertet und ausgewiesen werden.

Es gibt drei mögliche Arten überschussbeteiligter Verträge und korrespondierender Bilanzierunsweisen:

  1. Die vertraglichen Zahlungen verändern sich unmittelbar in Abhängigkeit von den zugrundeliegenden Vermögenswerten
    •  Diese Zahlungen werden unter Bezugnahme auf den Buchwert der Vermögenswerte bemessen und ausgewiesen.
    •  Es erfolgen keine Anpassungen an der vertraglich vereinbarten Dienstleistungsmarge.
  2. Die vertraglichen Zahlungen verändern sich mittelbar in Abhängigkeit von den zugrundeliegenden Vermögenswerten
    •  Diese Zahlungen werden unter Anwendung des allgemeinen Bausteinansatzes bemessen und mit einem aktuellen Zins diskontiert.
    •  Die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge wird prospektiv angepasst.
    •  Zinsinduzierte Änderungen werden immer in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
  3. Die vertraglichen Zahlungen verändern sich nicht in Abhängigkeit von den zugrundeliegenden Vermögenswerten
    •  Diese Zahlungen werden unter Anwendung des allgemeinen Bausteinansatzes wie im Standardentwurf gefordert bemessen.

In jedem der drei vorstehenden Zahlungsstromvarianten hat der Versicherer Änderungen der Verpflichtung aus der Risikoanpassung ergebniswirksam zu erfassen.

 

III. Ausweis von Aufwendungen und Erträgen aus Versicherungsverträgen

Der Versicherer hat die Erlöse in jeder Periode in dem Maße zu erfassen, wie die Verpflichtung über den verbleibenden Deckungszeitraum abnimmt.

Um die neue Höhe der Erträge zu ermitteln, muss ein Versicherer die Zahlungen in diejenigen aufspalten, die sich auf künftige Deckungen beziehen, und diejenigen, die aus alten, noch nicht erfüllten Schadensansprüchen resultieren. Die Zahlungen, die sich aus Deckungen ergeben, die in einer bestimmten Periode erwartet werden, werden der Dienstleistungsmarge hinzugerechnet, die wie oben beschrieben bestimmt wird, um den Erlös aus der Versicherung zu ermitteln. Die tatsächlichen Zahlungsströme wie beispielsweise tatsächliche Aufwendungen und Erträge werden als Versicherungsaufwand erfasst.

Diese Aufwendungen und Erträge bedürfen einer weiteren endgültigen Anpassung. Wenn sie Zahlungen enthalten, die gegenüber den Policeninhabern in jedem Fall erfolgt wären, müssen diese Zahlungen von den Ausweiszeilen zu Versicherungsaufwendungen und -erträgen getrennt werden, da sie Anlagekomponenten darstellen.

 

IV. Ausweis von Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung und dem sonstigen Gesamtergebnis

Versicherer müssen die Zinsaufwendungen aus einem Versicherungsvertrag in zwei Komponenten aufspalten:

  • jene Zinsaufwendungen, die auf historischen Diskontierungssätzen fußt, welche beim Schreiben des Vertrags marktgerecht waren, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
  • die Zinsaufwendungen, die aus aktuellen Zinssätzen abgeleitet werden, werden im sonstigen Gesamtergebnis (other comprehensive income, OCI) ausgewiesen.

Bei überschussbeteiligten Verträgen hat der Ausweis entsprechend der Spiegelbildmethode immer Vorrang vor der OCI-Lösung.

 

V. Vollständig rückwirkende Anwendung beim Übergang auf die neuen Regelungen

Versicherer haben die Vorschriften des vorgeschlagenen Standards so anzuwenden, als wären sie schon immer in Kraft gewesen.

Im überarbeiteten Entwurf werden einige Praxiserleichterungen und Vereinfachungen vorgelegt:

  • In Fällen, in denen eine vollständige Neudarstellung der vertraglichen Dienstleistungsmarge undurchführbar ist, ist es dem Versicherer gestattet, die vertragliche Dienstleistungsmarge mit Hilfe aller objektiven Informationen zu schätzen, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Versicherer rückwirkende Erkenntnisse berücksichtigen und müssen nicht alle Veränderungen in den Schätzungen von Zahlungsströmen identifizieren, die zwischen dem erstmaligen Ansatz und dem Zeitpunkt des Übergangs aufgetreten sind.
  • Als Ausgangspunkt haben Versicherer den eingefrorenen Abzinsungssatz rückwirkend auf der Grundlage von Anpassungen einer am Markt beobachtbaren Zinsstrukturkurve über zumindest die letzten drei Jahre zu bestimmen. Wenn es keine am Markt beobachtbare Strukturkurve gibt, kann der Abzinsungssatz unter Verwendung einer am Markt beobachtbaren Strukturkurve am nächsten kommenden bestimmt werden. Derselbe Marktreferenzpunkt muss bei der Bestimmung der eingefrorenen Zinsstrukturkurve für die Diskontierung eines jeden Jahres im Rückschauzeitraum verwendet werden.
  • In dem überarbeiteten Entwurf werden auch weniger Angabevorschriften vorgeschlagen. Versicherer müssen keine vorher nicht veröffentlichten Informationen zu Schadensentwicklungen offenlegen, die fünf Jahre vor dem Ende des ersten Geschäftsjahres aufgetreten sind, in dem der Standard angewendet wird. Dies wäre normalerweise für zehn Jahre der Fall. Versicherer haben auch nicht den Betrag der Anpassungen für jede betroffene Ausweiszeile wie in IAS 8 gefordert anzugeben.

Der überarbeitete Entwurf gestattet auch eine erneute Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten zum Zeitpunkt des Übergangs. Zu Beginn der frühesten dargestellten Periode kann ein Versicherer die Fair Value Option ziehen, wenn dies eine Bewertungsanomalie beseitigen oder erheblich reduzieren würde, ist dazu aber nicht verpflichtet. Ein Versicherer muss eine zuvor vorgenommene Ziehung der Fair Value Option zurückzunehmen, wenn die Bewertungsanomalie, die zu der früheren Klassifizierung führte, nicht weiter besteht.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der IASB hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens bewusst offengelassen und wird diesen nach Erwägung der eingegangenen Stellungnahmen festlegen. Es ist davon auszugehen, dass ein endgültiger Standard etwa drei Jahre nach der Verabschiedung in Kraft treten werden wird.

 

Kommentierungsfrist

Stellungnahmen zu den fünf vorstehend aufgeführten Themengebieten werden bis zum 25. Oktober 2013 erbeten.

 

Weiterführende Informationen

 

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Ergebnisse der 17. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

20.06.2013

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC ist am 6. und 7. Juni 2013 zu seiner 17. Sitzung in Berlin zusammenkommen. Ein Ergebnisbericht und ein entsprechend aktualisiertes Arbeitsprogramm wurden jetzt auf der Internetseite des DRSC zur Verfügung gestellt.

Erörtert wurden:

  • Das Rahmenkonzept
  • IASB-Entwurf ED/2013/4 Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge
  • IASB-Entwurf ED/2013/6 Leasingverhältnisse
  • Langfristige Investitionen
  • Finanzinstrumente - Sicherungsbilanzierung
  • IASB-Entwurf ED/2013/3 Finanzinstrumente: Erwartete Kreditausfälle
  • Der EU-Richtlinien-Vorschlag
  • Preisregulierte Geschäftsvorfälle
  • Die Überarbeitung der Verlautbarungen des RIC - Stellungnahmen

Zu den Dokumenten auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier:

2013jun Image

Mitschrift von der Junisitzung des IASB — Teil 1

19.06.2013

Der IASB hielt seine monatliche Sitzung in London am 18. und 19. Juni 2013 ab, wobei einige Sitzungsteile gemeinsam mit dem FASB abgehalten wurden. Wir haben die Mitschrift der Deloitte-Beobachter von der gemeinsamen Sitzung am Dienstag zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten eingestellt.

Für einen unmittelbaren Zugang zu der jeweiligen Mitschrift klicken Sie bitte auf den Link:

Dienstag, 18. Juni 2013

Sie können ferner die vorläufige und inoffizielle Mitschrift der gesamten Sitzung aufrufen, die Beobachter von Deloitte angefertigt haben.

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Berücksichtigung von Stellungnahmen durch EFRAG

19.06.2013

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat Berichte dazu erstellt, wie die eingegangenen Rückmeldungen zu den EFRAG-Stellungnahmeentwürfen zu den IASB-Entwürfen ED/2012/3, ED/2012/6 und ED/2012/07 berücksichtigt wurden.

In den Berichten werden die auf die Stellungnahmeentwürfe eingegangenen Rückmeldungen nach Themen gruppiert und der jeweiligen endgültigen Äußerung von EFRAG und einer Begründung für diese gegenübergestellt.

Entwurf ED/2012/3 Equity-Methode: Anteil an sonstigen Änderungen des Nettovermögens

Entwurf ED/2012/6 Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture

Entwurf ED/2012/7 Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit

Einen Überblick über die wesentlichen Aussagen und Änderungen finden Sie in der englischsprachigen Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

EFRAG Image

Öffentliche Telefonkonferenz des EFRAG-Fachexpertenausschusses

19.06.2013

Am 26. Juni 2013 wird der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) der europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) eine öffentliche Telefonkonferenz abhalten.

Eine Tagesordnung für die Sitzung wurde noch nicht bekanntgegeben.

Interessierte Zuhörer haben die Möglichkeit, sich in die Telefonkonferenz einzuwählen – Details finden Sie auf der Internetseite von EFRAG.

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G8 betonen den Bedarf von Transparenz in Bezug auf die Nutzung natürlicher Ressourcen

19.06.2013

Bei ihrem Treffen im nordirischen Lough Erne am 17. und 18. Juni 2013 haben die Führer der G8-Staaten den Themenkomplex 'Steuern, Handel und Transparenz' erörtert und sich darauf geeinigt, sicherzustellen, dass die ärmsten Völker der Erde von den natürlichen Ressourcen in ihren Ländern profitieren, indem die Transparenz in Bezug auf Rohstoffe und Landrechte erhöht wird.

Im abschließenden Kommuniqué wird Transparenz als eine Möglichkeit beschrieben, die Bevölkerung in die Lage zu setzen, ihre Regierungen und Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen. Dazu heißt es im Kommuniqué:


Wir haben uns auf eine Charta der offenen Daten geeinigt, mit der Haushaltsdaten und andere Regierungsinformationen auf leicht zugängliche Weise öffentlich verfügbar gemacht werden. Wir werden Fortschritte in Bezug auf gemeinsame globale Berichterstattungsstandards machen, um Zahlungen in der Rohstoffbranche transparenter zu machen.

In der Charta, die dem Kommuniqué als Anhang beigefügt ist, wird dies weiter erläutert:


Offene Daten können die Transparenz in Bezug darauf erhöhen, was Regierungen und die Wirtschaft machen. Offene Daten können auch das Bewusstsein dafür steigern, wie die natürlichen Ressourcen eines Landes genutzt werden, wie Erlöse aus der Rohstoffindustrie verwendet werden und wie Landrechte gehandelt und verwaltet werden. All dies fördert Rechenschaft und verantwortliche Führung, regt die öffentliche Diskussion an und hilft bei der Bekämpfung von Korruption. Transparente Daten zu durch die G8 geleistete Entwicklungshilfe sind für Rechenschaft ebenfalls unabdingbar.

Verbesserte Transparenz in der Rohstoffindustrie und länderspezifische Berichterstattung sind auch Thema jüngster Gesetzesakte und Ankündigungen gewesen.

Das EU-Parlament hat letzte Woche mehrheitlich für die neuen Rechnungslegungs- und Transparenzrichtlinien gestimmt, mit denen auf internationale Entwicklungen in diesem Bereich reagiert wird, insbesondere auf die Aufnahme einer Vorschrift in den US-amerikanischen Dodd-Frank-Act, nach der Zahlungen an Regierungen offenzulegen sind. (Die europäischen Vorschriften sind allerdings umfassender, da sie auch die Holzwirtschaft in Primärwäldern sowie große nicht börsennotierte Unternehmen umfasst.)

Letzte Woche hat der kanadische Premierminister, Stephen Harper, auf seiner Internetseite angekündigt, dass die kanadische Regierung neu Berichterstattungsstandards für kanadische Bergbauunternehmen einführen wird, um die Transparenz in Bezug auf Zahlungen zu erhöhen, die diese an kommunale, bundestaatliche und nationale Regierungen leisten. Seine Internetseite enthält auch eine Erklärung zur Begründung von Partnerschaften mit Peru und Tansania zur weiteren Erhöhung der Transparenz in deren Rohstoffindustrien. (Ähnliche Partnerschaften sind beim G8-Gipfel auch Burkina Faso und Frankreich, Kolumbien und die EU, Ghana und Großbritannien, Guinea und die Vereinigten Staaten, die Mongolei und Deutschland sowie Myanmar und die Vereinigten Staaten eingegangen.

Weiterführende Informationen in englischer Sprache auf der Internetseite der britischen G8-Präsidentschaft:

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WPK-Stellungnahme zu den EU-Vorschlägen in Bezug auf verpflichtende Angaben zu Sozial- und Umweltbelangen für große Unternehmen

19.06.2013

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Stellung zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen genommen.

Die WPK hinterfragt die Prüfbarkeit verschiedener neuer Lageberichtsangaben in Bezug auf Umwelt, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte, Antikorruptionsmaßnahmen und Bestechungsaspekte und befürchtet eine Vergrößerung der „Erwartungslücke“ bei den Empfängern des Bestätigungsvermerks.

Sie können sich die Stellungnahme direkt von der Internetseite der WPK herunterladen.

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"Einheitsgrößen passen NICHT allen"

18.06.2013

Am 13. Juni 2013 feierte das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) sein fünfzehnjähriges Bestehen. Im fachlichen Teil der Festveranstaltung geschah dies mit einem Symposium zu „Herausforderungen des Standardsetting im nationalen, europäischen und internationalen Umfeld“. Prof. Dr. Christian Leuz von der University of Chicago Booth School of Business stellte zunächst in einem Vortrag seine Forschungen und Gedanken zu diesem Thema vor und beantwortete danach Fragen aus dem Fachpublikum. Anschließend fand eine Podiumsdiskussion mit Professor Leuz, dem Vorsitzenden des IASB Hans Hoogervorst und den Vorsitzenden der Standardsetzer von Frankreich, Großbritannien und Italien (Jérôme Haas, Angelo Casò und Roger Marshall) statt. Die Podiumsdiskussion wurde von der Präsidentin des DRSC Dr. Liesel Knorr moderiert.

 

Festvortrag

Professor Leuz erläuterte die Herausforderungen der Standardsetzung und der globalen Konvergenz in der Finanzberichterstattung. Er wendete sich insbesondere zwei Fragen zu: Zu welchem Grad gibt es Hinweise auf Konvergenz? Und hat die Übernahme der International Financial Reporting Standards (IFRS) die gewünschten Auswirkungen gezeigt? Er stellte dem Publikum Forschungsarbeiten vor, die er in diesem Bereich durchgeführt hat. Zu den Ergebnissen der Forschung gehört auch, dass selbst die Frage, ob die IFRS-Übernahme globale Konvergenz mit sich gebracht und die gewünschten Auswirkungen hatte, nicht leicht zu beantworten ist. Die IFRS wurden ursprünglich aus einer anglo-amerikanischen Sichtweise entwickelt. (Hans Hoogervorst nahm diesen Punkt in der Podiumsdiskussion später auf und wies darauf hin, dass der IASB seitdem sehr viel internationaler geworden sei. Jüngste Entwicklung in diesem Bereich sei die Einrichtung des beratenden Forums für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF), eines Gremiums in dem 12 Standardsetzer aus der ganzen Welt vertreten sind.) Dabei seien Rechnungslegungsstandards kein isoliertes Produkt und müssten immer in Bezug zum historischen, rechtlichen und gedanklichen Umfeld betrachtet werden.

Diese ursprüngliche anglo-amerikanische Ausrichtung wäre nicht genug ins Gewicht gefallen bei der Annahme, dass das Produkt IFRS, wenn es nur genügend ausgereift sei, automatisch für alle Rechtskreise und alle Zwecke passend sei. Professor Leuz verwies dagegen auf Unterschiede in der historischen Entwicklung, des gesamten rechtlichen und regulatorischen Umfelds und sogar in der Denkweise. (Bei den Fragen aus dem Publikum wurde später in diesem Zusammenhang auch das Wort „Kultur“ in die Debatte geworfen.) Deshalb, so Professor Leuz, ließe sich aus der Tatsache, dass dieselben Standards in vielen Rechtskreisen übernommen worden sind, nicht schlussfolgern, dass die Finanzberichterstattungspraxis in diesen Rechtskreisen auch konvergiert sei. Im Gegenteil, die Anwendung identischer Standards könne aufgrund historischer oder rechtlicher Kontexte immer noch zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen oder würde sich möglicherweise nicht leicht in die Rechnungslegungsauffassung eines Rechtskreises einfügen, die im Allgemeinen von der Art und Weise bestimmt wird, wie in diesem Rechtskreis Geschäfte getätigt oder eingegangen werden. Professor Leuz kam zu dem Schluss: “One size does not fit all.”

Der zweiten Frage nachgehend, ob die IFRS das Versprechen eines leichteren Zugangs zu Kapitalmärkten und besserer Finanzierungsmöglichkeiten erfüllt hätten, verwies Professor Leuz auf Forschungen, die er in diesem Bereich durchgeführt hat und die ergeben haben, dass die Auswirkungen einer IFRS-Übernahme sehr unterschiedlich sind. Zwar gebe es in einigen Fällen extreme Auswirkungen, in den meisten Fällen jedoch ergäben sich aus der IFRS-Übernahme allein keine Auswirkungen. Er erläuterte, dass die Bestimmung der Auswirkungen der IFRS-Übernahme schwierig sei, da diese in den seltensten Fällen als isoliertes Ereignis auftrete. Normalerweise würden im Zusammenhang mit einer Übernahme gleichzeitig auch verschiedene andere Maßnahmen ergriffen. Dazu gehörten beispielsweise verbesserte Transparenzvorschriften oder neue, wirksame Durchsetzungsmechanismen. In seinen Forschungsarbeiten hat Professor Leuz deshalb zwei Gruppen von Rechtskreisen gegenübergestellt in denen die IFRS-Einführung entweder mit der gleichzeitigen Einführung eines neuen Aufsichts- und Durchsetzungsregimes einherging oder in denen dies nicht oder erst später geschah. Daraus ergab sich, dass erst die strikte Durchsetzung der Anwendung der Standards die versprochenen Auswirkungen gezeigt hätten. Seine Forschung legt also nahe, dass es nicht so sehr die IFRS-Übernahme ist, sondern gleichzeitige Änderungen bei der Durchsetzung, die die beobachtbaren Kapitalmarktauswirkungen im Zusammenhang mit der IFRS-Übernahme bewirken. Gleichzeitig hätte sich bei betrachtung der freiwilligen IFRS-Übernahme weltweit auch noch ein weiteres Merkmal ergeben: Nicht alle Unternehmen schienen den Nutzen ziehen zu können. Nutzen ziehen in erster Linie Unternehmen, die die IFRS übernehmen, weil es für sie starke Anreize gibt, transparent zu sein und mit den Kapitalmärkten zu kommunizieren.

Auf Grundlage dieser Forschungsergebnisse stellte Professor Leuz in einem Gedankenexperiment einen interessanten Ansatz vor: Wäre es nicht eine Möglichkeit, fragte er, größere Konvergenz zu erreichen, indem man nicht versucht, die IFRS-Anwendung auf alle Rechtskreise und alle Unternehmen in diesen Rechtskreisen auszuweiten, sondern die (verpflichtende) IFRS-Anwendung auf die Unternehmen zu beschränken, die nachweisbar von einer IFRS-Übernahme profitieren würden? Größere Konvergenz, so legte er nahe, könne viel leichter erreicht werden, wenn man sich auf große, international orientierte Unternehmen konzentriere, die sowieso in einem internationalen Umfeld tätig sein wollten und müssten. Ein international aufgestelltes Unternehmen in den Vereinigten Staaten habe vielmehr mit einem international aufgestellten Unternehmen in Europa gemein als mit einem kleinen, börsennotierten Unternehmen im Kernland der Vereinigten Staaten. Eher als mit dem Versuch, allen eine Einheitsgröße überzuziehen, so Professor Leuz, könne man vielleicht mit dem Versuch erfolgreich sein, die Größe und Beschaffenheit derjenigen zu berücksichtigen, denen man das einheitliche Gewand überziehen möchte.

 

Podiumsdiskussion

In der Podiumsdiskussion wurde dieser Punkt rasch aufgegriffen. Die Vorsitzenden der großen europäischen Standardsetzer erläuterten, wie sie die Übernahme der IFRS in Europa und in ihren Rechtskreis wahrgenommen hätten. Ein Punkt war, ob die IFRS die lokalen Standards irgendwann vollständig ersetzen sollten (in Italien sind IFRS auch für separate und Einzelabschlüsse vorgeschrieben; in Großbritannien wurde kürzlich der FRS 102, ein Standard, der auf dem IFRS für KMU basiert, als lokaler Rechnungslegungsstandard eingeführt) und ob dies vor dem Hintergrund der Unterschiede in historischer Entwicklung und Kultur überhaupt möglich sei. Unter anderem wurde der Punkt gebracht, dass die IFRS-Übernahme in einigen der großen Volkswirtschaften, die die IFRS bisher noch nicht übernommen haben (beispielsweise Indien, Japan, die Vereinigten Staaten), sich auch deshalb verzögere, weil man sich dort bewusst sei, dass sich der Ansatz über die „Einheitsgröße“ sich in einigen der Wirtschaften, die IFRS übernommen haben, nicht vollständig problemlos bewährt hat und dass sich die vermeintliche vollständige Konvergenz (auch vor dem Hintergrund unterschiedlicher Durchsetzung) nicht eingestellt hat. In diesem Zusammenhang direkt nach seiner Einschätzung der Möglichkeit der IFRS-Übernahme in den Vereinigten Staaten befragt gestand Hans Hoogervorst ein, dass er nicht erwarte, dass die USA die IFRS für alle Unternehmen übernehmen. Er gehe davon aus, dass die Vereinigten Staaten großen, international orientierten Unternehmen die IFRS-Anwendung als Option einräumen würden. Damit griff der IASB-Vorsitzende den Ansatz auf, den Profesor Leuz zum Abschluss seines Vortrags vorgestellt hatte.

Das Konzept der Einheitsgröße wurde auch ins Spiel gebracht, als sich die Diskussion dem Thema des Geschäftsmodells in der Rechnungslegung zuwendete. Der Präsident des französischen Standardsetzers argumentierte, dass das Geschäftsmodell eine größere Rolle spielen und in die Standardsetzung integriert werden müsse, wobei ein erster Schritt sein müsse, eine Definition eines Geschäftsmodells zu entwickeln. Der Vorsitzende des IASB verwies allerdings darauf, dass das Geschäftsmodell bereits eine wichtige Rolle in der Standardsetzung spiele. Er nannte als Beispiel IFRS 9, wo unterschiedliche Geschäftsmodelle bereits berücksichtigt sind und zu verschiedenen bilanziellen Behandlungen innerhalb desselben Standards führen. Das Geschäftsmodell würde also bereits berücksichtigt, es werde nur nicht expressis verbis als “Geschäftsmodell” bezeichnet. Alle Parteien waren sich einig, dass die Definition eines Geschäftsmodells und die Beantwortung der Frage, wie viele Geschäftsmodelle ein Unternehmen vernünftiger haben könne, schwierige Aufgaben seien und möglicherweise dazu führen könnten, dass etwas als Geschäftsmodell bezeichnet wird, das im Grunde genommen nicht Anderes als Verwendungsabsicht des Unternehmens sei.

Das Symposium schloss mit Fragen aus dem Publikum an die Teilnehmer des Podiums und der allgemeinen Einschätzung, dass sich viel Stoff für weitere Überlegungen ergeben habe und wichtige offene Fragen angesprochen worden seien.

 

Weiterführende Informationen

Das DRSC stellt auf seiner Internetseite ebenfalls eine Mitschrift von der Veranstaltung und die von Professor Leuz bei seinem Vortrag verwendeten Folien zur Verfügung.

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Erhebung zu den Erlöserfassungsvorschlägen in der Telekommunikationsbranche

18.06.2013

Eine Erhebung unter Telekommunikationsanbietern hat einen sehr unterschiedlichen Stand der Vorbereitung auf den demnächst erwarteten Standard zu Erlöserfassung und eine Reihe von Bedenken in Bezug auf dessen Umsetzung ergeben.

Die Erhebung wurde von der Technologie-, Medien- und Telekommunikationsgruppe von Deloitte durchgeführt, um die Meinungen von über 40 Betreibern in Bezug auf wesentliche Fragen in Bezug auf das Verständnis der Vorschläge im gemeinsamen Projekt zu Erlöserfassung von IASB und FASB einzuholen. Gefragt wurde auch nach Bedenken in Bezug auf Umsetzbarkeit, Wirtschaftlichkeit und rechnungslegungerischer Sinnhaftigkeit.

Die wesentlichen Ergebnisse der Erhebung sind die folgenden:

  • Die größten Bedenken der Befragten galten der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen in Bezug auf Daten und Informationen, die für die vorgeschlagene Bilanzierung notwendig sind. Damit im Zusammenhang wurden auch Bedenken über die Auswirkungen dieser Änderungen auf die IT-Systeme genannt.
  • Bedenken herrschen auch in Bezug auf die Frage, ob Analysten und Anleger ausreichend über die Vorschläge der Standardsetzer unterrichtet sind.
  • Die Einführung eines Portfolioansatzes in Bezug auf die Erlöserfassung wird gewünscht aber als große Herausforderung angesehen.
  • Die Bereitschaft für die neuen Vorschläge und die bereits unternommenen Vorbereitungen unterscheiden sich zwischen den einzelnen Betreibern sehr stark.

Den englischsprachigen Bericht zur Erhebung können Sie sich hier herunterladen.

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