IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IAS 8 in Bezug auf Rechnungslegungsmethoden und -schätzungen

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12.09.2017

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 8)' herausgegeben, um Unternehmen dabei zu helfen, zwischen Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen zu unterscheiden. Stellungnahmen werden bis zum 15. Januar 2018 erbeten.

 

Hintergrund

In den Vorschriften in den IFRS, insbesondere in IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler, wird nach Art der Bilanzierungsänderung unterschieden, wie ein Unternehmen diese im Abschluss darzustellen und anzugeben hat. Änderungen von Rechnungslegungsmethoden müssen rückwirkend angewendet werden, während Änderungen von rechnungslegungsbezogene Schätzungen prospektiv anzuwenden sind.

Unternehmen tun sich bisweilen schwer, zwischen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen zu unterscheiden, und Durchsetzungsbehörden haben Abweichungen in der Praxis festgestellt. Daher ging beim IFRS Interpretations Committee eine Bitte ein, die Unterscheidung klarzustellen. Das Committee kam zu dem Schluss, dass es hilfreich sei, wenn größere Klarheit geschaffen würde, und brachte den Sachverhalt dem IASB zur Kenntnis.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die Änderungen, die im Entwurf ED/2017/5 Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 8) vorgeschlagen werden, konzentrieren sich auf drei Bereiche:

  • Beziehung zwischen Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen.
    • Im Entwurf wird vorgeschlagen, die bestehenden Definition von Rechnungslegungsmethoden klarzustellen, indem die Ausdrücke 'Konventionen' und 'Regeln' gestrichen werden, da der Board der Meinung ist, dass die Bedeutung der Begriffe nicht klar sei, und weil die Ausdrücke an keiner anderen Stelle in den IFRS verwendet werden. Außerdem schlägt der Board vor, den Ausdruck 'grundlegende Überlegungen' dadurch klarzustellen, dass stattdessen 'grundlegende Bewertungsüberlegungen' verwendet wird.
    • Des Weiteren wird im Entwurf vorgeschlagen, eine Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen aufzunehmen, da bislang eine Definition dazu fehlte. In der Definition wird deutlich gemacht, dass Rechnungslegungsmethoden die Zielsetzung insgesamt sind, während rechnungslegungsbezogenen Schätzungen die Eingaben sind, die verwendet werden, um der Gesamtzielsetzung gerecht zu werden. Dies wird dadurch erreicht, dass es heißt: "Rechnungslegungsbezogene Schätzungen sind die Ermessensentscheidungen oder Annahmen, die bei der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode verwendet werden, wenn auf Grund von Schätzungsunsicherheit ein Posten im Abschluss nicht mit Genauigkeit bemessen werden kann."
  • Auswahl einer Schätzungs- oder Bewertungsmethode. Im Entwurf wird vorgeschlagen, klarzustellen, dass die Auswahl einer Schätzungs- oder Bewertungsmethode (es werden ausdrücklich beide Ausdrücke verwendet, da beide in den IFRS vorkommen), die verwendet wird, wenn ein Posten nicht mit Genauigkeit bemessen werden kann, eine rechnungslegungsbezogene Schätzung darstellt.
  • IAS 2 Vorräte. Während der Entwicklung des Entwurfs ist der Board zu dem Schluss gekommen, dass die Auswahl einer der beiden Verfahren zur Zuordnung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für austauschbare Vorräte keinen Versuch darstellt, den tatsächlichen Fluss dieser Vorräte zu schätzen, daher stellt sie keine rechnungslegungsbezogene Schätzung dar, sondern die Auswahl einer Rechnungslegungsmethode.

Darüber hinaus wird im Entwurf vorgeschlagen, ein Beispiel aus den Anwendungsleitlinien zu IAS 8 zu streichen: Beispiel 3 – Prospektive Anwendung einer Änderung der Rechnungslegungsmethode, wenn eine rückwirkende Anwendung nicht durchführbar ist.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Im Entwurf ist kein vorgeschlagener Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen enthalten, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Dennoch ist der Board zu dem Schluss gekommen, dass ein Unternehmen die vorgeschlagenen Änderungen nur auf Änderungen von Rechnungslegungsmethoden anzuwenden hat, die zum oder nach dem Beginn der ersten Jahresperiode eintreten, in der das Unternehmen die Änderungen das erste Mal anwendet.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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