2020

IASB schließt zweite Phase seines Projekts zur IBOR-Reform ab

27.08.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Interest Rate Benchmark Reform — Phase 2 (Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16)' mit Änderungen herausgegeben, die Sachverhalte adressieren, die die Finanzberichterstattung nach der Reform eines Referenzzinssatzes beeinflussen könnten, einschließlich seiner Ersetzung durch alternative Referenzzinssätze. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen; eine frühere Anwendung ist gestattet.

 

Hintergrund

IBOR sind Zinssätze wie LIBOR, EURIBOR und TIBOR, die die Kosten für die Beschaffung unbesicherter Finanzierungen, in einer bestimmten Kombination aus Währung und Laufzeit und in einem bestimmten Interbankenmarkt für langfristige Kredite darstellen. Die jüngsten Marktentwicklungen haben die langfristige Tragfähigkeit dieser Benchmarks in Frage gestellt.

Der IASB hat die sich ergebenden entsprechenden Sachverhalte in einem in zwei Phasen unterteilten Projekt behandelt: Phase 1 befasste sich mit Fragen vor der Ersetzung (also Fragen, die die Finanzberichterstattung in der Zeit vor der Ersetzung einer bestehenden Zinsbenchmark betreffen). Dieser Teil des Projekts wurde am 26. September 2019 mit der Veröffentlichung von Interest Rate Benchmark Reform (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7) abgeschlossen.

In Phase 2 des Projekts ging es um Sachverhalte im Zusammenhang mit der Ersetzung, daher adressieren die heute veröffentlichten Änderungen Sachverhalte, die sich auf die Finanzberichterstattung auswirken könnten, wenn ein bestehender Referenzzinssatz tatsächlich ersetzt wird. Dieser Teil des Projekts wird mit den heutigen Änderungen abgeschlossen.

 

Änderungen

Die Änderungen in Interest Rate Benchmark Reform — Phase 2 (Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16) beziehen sich auf die Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten, Vorschriften in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und Angabevorschriften unter Anwendung von IFRS 7, um die Änderungen in Bezug auf Modifizierungen sowie zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu begleiten.

  • Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten.  Der IASB führt eine praktische Erleichterung für die durch die Reform erforderlichen Modifizierungen ein (Modifizierungen, die als direkte Folge der IBOR-Reform erforderlich sind und auf einer wirtschaftlich gleichwertigen Grundlage vorgenommen werden). Diese Modifizierungen werden durch eine Aktualisierung des Effektivzinssatzes bilanziert. Alle anderen Modifizierungen werden unter Anwendung der bestehenden IFRS-Vorschriften bilanziert. Ein ähnliches praktisches Hilfsmittel wird für die Bilanzierung durch Leasingnehmer unter Anwendung von IFRS 16 eingeführt.
  • Vorschriften in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Nach den Änderungen wird die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht allein aufgrund der IBOR-Reform eingestellt. Die Sicherungsbeziehungen (und die damit verbundene Dokumentierung) müssen geändert werden, um Modifizierungen des Grundgeschäfts, des Sicherungsinstruments und des abgesicherten Risikos widerzuspiegeln. Geänderte Sicherungsbeziehungen müssen alle Kriterien für die Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllen, einschließlich der Effektivitätsvorschriften.
  • Angaben. Um es den Adressaten zu ermöglichen, die Art und das Ausmaß der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform ergeben und denen das Unternehmen ausgesetzt ist und wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht, sowie den Fortschritt des Unternehmens beim Übergang von den IBOR-Sätzen zu alternativen Referenzzinssätzen und wie das Unternehmen diesen Übergang bewältigt, zu verstehen, wird mit den Änderungen vorgeschrieben, dass ein Unternehmen zu folgenden Aspekten Angaben leistet:
    • wie der Übergang von den Referenzzinssätzen zu alternativen Referenzzinssätzen gehandhabt wird, welche Fortschritte zum Berichtszeitpunkt erzielt wurden und welche Risiken sich aus dem Übergang ergeben,
    • quantitative Informationen über nichtderivative finanzielle Vermögenswerte, nichtderivative finanzielle Verbindlichkeiten und Derivate, die weiterhin auf Referenzzinssätze verweisen, die Gegenstand der Reform sind, unterteilt nach bedeutenden Referenzzinssätzen, und
    • in dem Maße, in dem die IBOR-Reform zu Änderungen der Risikomanagementstrategie eines Unternehmens geführt hat, eine Beschreibung dieser Änderungen und wie das Unternehmen diese Risiken steuert.

Der IASB hat außerdem IFRS 4 geändert, um Versicherer, die die vorübergehende Ausnahme von IFRS 9 anwenden, zur Anwendung der Änderungen bei der Bilanzierung von Modifizierungen zu verpflichten, die direkt durch die IBOR-Reform erforderlich sind.

Außerdem ist der IASB zu dem Schluss gekommen, dass die Anwendung aller Änderungen verpflichtend sein soll. Ferner ist der IASB der Meinung, dass die Änderungen ihrem Wesen nach nur auf Änderungen von Finanzinstrumenten und Änderungen von Sicherungsbeziehungen angewendet werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, und dass daher keine spezifischen Vorschriften über das Ende der Anwendung festgelegt werden müssen.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

Die Änderungen treten für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, in Kraft und werden rückwirkend angewendet. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Eine Anpassung früherer Perioden ist nicht erforderlich, jedoch kann ein Unternehmen frühere Perioden dann, und nur dann, anpassen, wenn dies ohne die Verwendung nachträglicher Erkenntnisse möglich ist.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Zusätzlich zu den Änderungen hat der IASB auch eine entsprechende vorgeschlagene Aktualisierung der IFRS-Taxonomie veröffentlicht (Stellungnahmen bis 28. September 2020 erbeten).

 

Ergebnisse der jüngsten Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

27.08.2020

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat am 5. August 2020 per Videokonferenz getagt.

Einziges Thema der Sitzung war der Entwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben.

Den Ergebnisbericht der Sitzung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

Zusammenfassender Bericht eines Feldtest-Workshops mit Unternehmen zu den Vorschlägen des IASB in Bezug auf primäre Abschlussbestandteile

26.08.2020

EFRAG führt in enger Abstimmung mit den europäischen nationalen Standardsetzern und dem IASB Feldtests der IASB-Vorschläge durch, die in dem im Dezember 2019 veröffentlichten IASB-Entwurf ED/2019/7 'Allgemeine Darstellung und Angaben' enthalten sind. Ein Bericht liegt nun von einem Feldtest-Workshop mit Unternehmen vor, der am 7. Juli 2020 stattfand.

Die Teilnehmer des Feldtests wurden gebeten, die Vorschläge des IASB auf ihre Abschlüsse anzuwenden und einen Fragebogen von EFRAG und IASB zu beantworten. Die Ergebnisse wurden dann im Workshop diskutiert. Deutsche teilnehmende Unternehmen waren SAP, KWS, Vonovia.

Weiterführende Informationen und Zugang zum Bericht nebst Anhängen finden Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

Ergbenisse eines ähnlichen Workshops mit Finanzinstituten wurden im September 2020 veröffentlicht.

Wir nehmen Stellung zum Entwurf eines überarbeiteten IIRC-Rahmenkonzepts

24.08.2020

Im Februar 2020 hat der internationale Rat für integrierte Berichterstattung (International Integrated Reporting Council, IIRC) eine Überarbeitung seines Rahmenkonzepts für die integrierte Berichterstattung angestoßen um Rückmeldungen des Markts zu bestimmten Themen gebeten, die die Art und die Ausrichtung der Überarbeitung bestimmen werden. Im Mai 2020 wurde ein Entwurf des überarbeiteten Rahmenkonzept mit einer 90-tägigen Stellungnahmefrist veröffentlicht.

In unserer Stellungnahme zum Entwurf heben wir zwei Punkte besonders hervor:

  • Der IIRC sollte sich vor allem auf die Zusammenarbeit mit den Rahmenkonzept- und Standardsetzern konzentrieren, um ein konsolidiertes und umfassendes System von Standards zu erreichen und um die Konnektivität zwischen den Standards für die Nichtfinanz- und Finanzberichterstattung zu gewährleisten,
  • und der IIRC sollte eine tiefere Zusammenarbeit zwischen dem IIRC und den Treuhändern der IFRS-Stiftung unterstützen, um einen klareren Weg zu einem einzigen System mit einer zusammenhängenden Aufsicht über die Standards für alle Formen der Unternehmensberichterstattung zu schaffen und gleichzeitig für eine Erweiterung des Aufgabenbereichs der Treuhänder eintreten.

Wir stellen auch fest, dass das Thema der Prüfung nicht in die Konsultation einbezogen wurde. Wir glauben, dass der IIRC eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der "Prüfbarkeit" des Rahmenkonzepts spielen sollte.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

Aufzeichnung des Internetseminars zur zweiten umfassenden Überprüfung des IFRS für KMU

21.08.2020

Der IASB hat am 17. August 2020 ein Internetseminar abhalten, um die zweite umfassende Überarbeitung des IFRS für KMU zu erläutern. Es gab die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Eine Aufzeichnung des Seminars steht jetzt auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.

IFRS-Stiftung veröffentlicht überarbeitetes Handbuch für den Konsultationsprozess

21.08.2020

Die Treuhänder der IFRS-Stiftung haben ein aktualisiertes Handbuch für den Konsultationsprozess herausgegeben. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Klarstellung der Verbindlichkeit der vom Interpretations Committee veröffentlichten Agendaentscheidungen und einen zusätzlichen Schritt des Konsultationsprozesses, in dem der Board über die Agendaentscheidungen ab- und ihnen zustimmen muss.

Das Handbuch hält weiterhin fest, dass Agendaentscheidungen nicht den Status von IFRS haben und den Standards keine Vorschriften hinzufügen oder diese ändern können. Es wird nun aber auch festgehalten, dass eine Agendaentscheidung in vielen Fällen erläuterndes Material enthält, das erklärt, wie Prinzipien und Vorschriften in den IFRS auf den in der Agendaentscheidung beschriebenen Geschäftsvorfall bzw. das Tatsachenmuster anzuwenden sind. Da diese Erläuterungen "zusätzliche Einsichten liefern können, die das Verständnis eines Unternehmens der Prinzipien und Vorschriften in den IFRS verändern könnten", heißt es im Handbuch, dass Unternehmen zu dem Schluss kommen können, dass sie aufgrund einer Agendaentscheidung eine Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode vornehmen müssen. Weiter heißt es im Handbuch: "Es wird erwartet, dass ein Unternehmen Anspruch auf genügend Zeit hat, um diese Bestimmung zu treffen und jede notwendige Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden umzusetzen."

Der zusätzliche Schritt des Konsultationsprozesses bei Agendaentscheidungen besteht darin, dass der Board gefragt wird, ob er Einwände gegen die Agendaentscheidung hat. Dabei werden zwei Aspekte berücksichtigt:

  • Ob der Board Einwände gegen die Entscheidung des Interpreations Committees hat, dass kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden soll; und
  • ob der Board Einwände gegen die Schlussfolgerung des Interpreations Committees hat, dass die Agendaentscheidung der IFRS keine Vorschriften hinzufügt oder diese ändert.

Wenn vier oder mehr Boardmitglieder Einspruch erheben, wird die Agendaentscheidung nicht veröffentlicht, und der Board entscheidet über das weitere Vorgehen.

Die folgenden weiterführenden Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung:

Mitschnitt von der Sitzung des Gemeinsamen Fachausschusses des DRSC

21.08.2020

Der Gemeinsame Fachauschuss des DRSC hat heute morgen per Videokonferenz getagt.

Die Sitzung war die erste in der Reihe zur Fertigstellung der CSR-Studie, mit der das DRSC vom BMJV beauftragt wurde. Bei der heutigen Sitzung ging es um die Bestimmung des bevorzugten Berichtsorts und die Entwicklung einer Arbeitshypothese, aus der die weiteren Handlungsempfehlungen abgeleitet werden können.

Der Mitschnitt von der zweistündigen Sitzung ist jetzt auf der Internetseite des DRSC verfügbar.

Konsultationspapier zu einem neuen ESG-Angabenstandard

20.08.2020

Das CFA Institute, ein globaler Non-Profit-Berufsverband für Investment Manager, Finanzanalysten und professionelle Anleger, entwickelt einen freiwilligen, globalen Industriestandard, um Anlegern eine größere Produkttransparenz und Vergleichbarkeit zu bieten, indem Vermögensverwaltern ermöglicht wird, die ESG-bezogenen Merkmale ihrer Anlageprodukte klar zu kommunizieren.

In diesem Zusammenhang hat das CFA Institute ein Konsultationspapier veröffentlicht, in dem ESG-bezogene Merkmale als Komponenten oder Fähigkeiten von Anlageprodukten definiert werden, die auf unterschiedliche Weise kombiniert werden können, um unterschiedlichen Anlegerbedürfnissen gerecht zu werden. Es identifiziert die folgenden sechs ESG-bezogenen Merkmale:

  • ESG-Integration;
  • ESG-bezogene Ausschlüsse;
  • Branchenbester;
  • ESG-bezogener thematischer Fokus;
  • Wirkungsziel; und
  • Stimmrechtsvertretung, Engagement und verantwortliche Unternehmensführung.

Es wird erwartet, dass diese Merkmale als Rückgrat des Standards dienen, da sie einen Mechanismus zur Verbindung von Anlegerbedürfnissen und Angabevorschriften darstellen.

Das CFA Institute bittet die breitere Investorengemeinschaft um Stellungnahmen zum Konsultationspapier, um bei der Ausarbeitung eines Entwurfs mitzuwirken, der voraussichtlich im Mai 2021 veröffentlicht werden soll.

Stellungnahmen zum Konsultationspapier werden bis zum 19. Oktober 2020 erbeten. Das Papier, ein Rückmeldeformular und Möglichkeiten zur freiwilligen Mitarbeit im Zusammenhang mit der Entwicklung des neuen Standards stehen auf der Internetseite des CFA-Instituts zur Verfügung.

 

EFRAG-Board und TEG tagen zu IBOR 2

19.08.2020

Sowohl der Board als auch der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) werden am 24. August 2020 tagen. Thema wird jeweils der Entwurf einer Übernahmeempfehlung zu den im August erwarteten Änderungen als Ergebnis des IASB-Projekts zur zweiten Phasen der IBOR-Reform sein.

TEG wird von 10:30h bis 12:00h tagen. Die Papiere finden Sie hier; Anmeldung als Beobachter ist hier möglich.

Der Board wird von 17:00h bis 18:00h tagen. Die Papiere finden Sie hier; Anmeldung als Beobachter ist hier möglich.

Papiere für die kommende Sitzung des Gemeinsamen Fachausschusses des DRSC

19.08.2020

Der Gemeinsame Fachauschuss des DRSC wird am 21. August 2020 per Videokonferenz tagen.

Die Sitzung ist Teil der Reihe zur Fertigstellung der CSR-Studie, mit der das DRSC vom BMJV beauftragt wurde. Die Papiere für die erste dieser Sitzungen sind jetzt auf der Internetseite des DRSC verfügbar.

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