IASB gibt Entwurf zur Aufrechnung in der Bilanz heraus

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28.01.2011

Der IASB und der FASB haben heute gemeinsame Vorschläge zur Aufrechnung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben.

Der Standardentwurf ED/2011/01 Aufrechnung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Schulden sieht vor, Aufrechnung vorzuschreiben, wenn ein Unternehmen das Recht auf Aufrechnung eines finanziellen Vermögenswert und einer finanziellen Schuld hat und beabsichtigt, diese entweder netto oder gleichzeitig zu erfüllen.

Die wesentlichen Vorschläge im Entwurf im Detail

  • Nach den Vorschlägen würde einem Unternehmen die Aufrechnung eines angesetzten finanziellen Vermögenswerts und einer angesetzten finanziellen Schuld (also die Darstellung in einem einzigen Nettobetrag in der Bilanz) vorgeschrieben, wenn, und nur wenn, es ein durchsetzbares unbedingtes Recht auf Aufrechnung besitzt und beabsichtigt, entweder den Vermögenswert und die Schuld auf Nettobasis zu erfüllen oder gleichzeitig den Vermögenswert zu realisieren und die Schuld zu erfüllen (die Aufrechnungskriterien).
  • In den Vorschlägen wird klargestellt, dass die Aufrechnungskriterien unabhängig davon Anwendung finden, ob das Recht auf Aufrechnung aus einer bilateralen oder einer multilateralen Vereinbarung (also zwischen drei oder mehr Parteien) entsteht. In den Vorschlägen wird außerdem klargestellt, dass das Recht auf Aufrechnung unter allen Umständen rechtlich durchsetzbar sein muss (einschließlich Ausfall durch Konkurs einer Gegenpartei) und dass die Durchsetzbarkeit nicht von einem künftigen Ereignis abhängen darf.
  • Nach den Vorschlägen wäre es einem Unternehmen vorgeschrieben, Angaben zu Aufrechnungs- und damit verbundenen Vereinbarungen (wie beispielsweise Nebenvereinbarungen) zu leisten, um den Abschlussadressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf die Finanzlage des Unternehmens zu verstehen.

Die vorgeschlagenen Vorschriften würden die Vorschriften in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung in Bezug auf Aufrechnung ersetzen. Obwohl die vorgeschlagenen Vorschriften den jetzigen Vorschriften in IAS 32 weitgehend vergleichbar sind, würden mit ihnen die Aufrechnungskriterien dahingehend klargestellt, dass das Recht auf Aufrechnung nicht nur gegenwärtig durchsetzbar sein sollte. Darüber hinaus würden mit dem Vorschlag verbesserte Angaben zu den aufgerechneten Vermögenswerten und Schulden den entsprechenden Vereinbarungen gefordert.

Der Entwurf ist mit einer Kommentierungsfrist von 90 Tagen versehen; Stellungnahmen müssen bis zum 28. April 2011 beim IASB eingehen.

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