Vorgeschlagene neue Vorschriften für Banken im Zusammenhang mit dem neuen Rechnungslegungsrecht in der Schweiz

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30.10.2013

Als Folge der Überarbeitung des Obligationenrechts im Bereich der Rechnungslegung werden auch die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften für Banken und Effektenhändler angepasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat deshalb eine überarbeitete Bankenverordnung und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ein neues Rundschreiben 'Rechnungslegung Banken' zwecks öffentlicher Stellungnahme veröffentlicht.

Die Kernpunkte der Überarbeitung, die sich aus dem zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Rechnungslegungsrecht in der Schweiz ergeben, sind die folgenden (zitiert nach dem Erläuertungsbericht):

 

    1. Der Hauptgrund für die Revision der Rechnungslegungsvorschriften für Banken liegt in dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Rechnungslegungsrecht (Art. 957 ff. OR). Diese neuen Bestimmungen müssen ab dem Geschäftsjahr 2015 (für die Konzernrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2016) erstmals zwingend angewendet werden. Zudem wurden in der Revision gewisse internationale Entwicklungen berücksichtigt.
    2. In formeller Hinsicht wurde die Bankenverordnung entschlackt und die Struktur des Rundschreibens grundsätzlich überarbeitet. Zwecks Verbesserung der Übersichtlichkeit wurden Detailbestimmungen in Anhänge verlagert.
    3. Die Gliederungsvorschriften befinden sich neu im Rundschreiben und nicht mehr in der Bankenverordnung. Sie wurden an das Obligationenrecht angepasst und es sind punktuell Änderungen in den Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung angebracht worden.
    4. Die bisherige Mittelflussrechnung (neu als Geldflussrechnung bezeichnet) ist nur noch für Abschlüsse nach dem True-and-Fair-View-Prinzip erforderlich.
    5. Bisher ist im Statutarischen Einzelabschluss, welcher nicht nach dem True-and-Fair-View-Prinzip erstellt wird, eine Sammelbewertung möglich. Neu ist für alle Abschlussarten eine uneingeschränkte Einzelbewertung für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte gefordert.
    6. Die Befreiung für kleine Konzerne von der Erstellung einer Konzernrechnung entfällt. Die Vollkonsolidierung wird auf alle wesentlichen Tochtergesellschaften ausgedehnt (aktuell ist dies nur für Banken, Finanzgesellschaften und Immobiliengesellschaften gefordert). Zudem sind neu explizit Regelungen vorgesehen, welche vor allem die Konsolidierung von Special Purpose Entities (SPEs) behandeln.
    7. Die Erstellung des Zwischenabschlusses ist nicht mehr abhängig von der Bilanzsumme (wenigstens CHF 100 Mio.), sondern, wie in Art. 6 Abs. 2 BankG vorgesehen, für alle Banken erforderlich. Die Möglichkeit der Erstellung einer verkürzten Erfolgsrechnung entfällt. Kotierte Banken haben zudem einen Eigenkapitalnachweis und einen verkürzten Anhang zu erstellen.
    8. Die bisher in Art. 25 Abs. 3 BankV vorgesehene Option, Wertberichtigungen direkt in der Position auf der Aktivseite zu verrechnen oder auf der Passivseite auszuweisen, wird durch die neue Regelung gemäss dem Obligationenrecht ersetzt. Wertberichtigungen sind inskünftig zwingend von der entsprechenden Aktivposition abzuziehen.
    9. Finanzinstrumente ausserhalb des Handelsgeschäfts können neu unter restriktiven Bedingungen zum Fair Value bewertet werden (Fair-Value-Option). Bisher war dies gemäss Interpretation der FINMA nur für selbst emittierte Strukturierte Produkte der Fall.
    10. Neu wurde eine Regelung zur Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen aufgenommen.

Zusätzlich zu den Konsultationsdokumenten wurden diverse Berichte und weiterführende Materialien veröffentlicht. Zugang zu allen Dokumenten haben Sie über die Pressemitteilungen auf den jeweiligen Internteseiten:

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