Oktober

Tagesordnung für die kommende Sitzung des Erstellerforums

31.10.2013

Vertreter des International Accounting Standards Board (IASB) werden am Montag, den 11. November 2013 mit dem globalen Forum der Ersteller (Global Preparers Forum, GPF) tagen. Die Tagesordnung für die Sitzung wurde jetzt bekanntgegeben. Während der Sitzung wird es um das aktuelle Arbeitsprogramm von IASB und IFRS Interpretations Committee allgemein und bestimmte Einzelprojekte wie Erlöserfassung, Leasingverhältnissen, das Rahmenkonzept, Überprüfungnach der Einführung von IFRS 3 und die Angabeninitiative gehen.

Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind die folgenden:

Montag, 11. November 2013 (09:30h-17:00h)

  • Aktueller Stand des Arbeitsprogramms des IASB einschließlich Auswirkungsanalysen
  • Aktueller Stand der Arbeitsen desIFRS Interpretations Committee
    • Beitrag zur Pflege der Standards
    • Jüngste Projekte
    • Meinungsaustausch zu Angaben zur Annahme der Unternehmensfortführung
  • Erlöserfassung
  • Allgemeiner Überblick über die zum Leasingentwurf eingegangenen Stellungnahmen
  • Rahmenkonzept
    • Schulden - vorläufige Sichtweisen zu Verbindlichkeiten, die von künftigen Tätigkeiten des Unternehmens abhängen
    • Gewinn- und Verlustrechnung, sonstiges Gesamtergebnis und Recycling - Unterschiede zwischen den Vorgehensweisen
  • Überprüfung nach der Einführung - IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
  • Angabeninitiative: Wesentlichkeit - Praxisfragen

Papiere für die Sitzung stehen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.

Entwurf einer EFRAG-Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen am IFRS für KMU

31.10.2013

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen vorgeschlagenen Änderungen am IFRS für KMU veröffentlicht.

EFRAG unterstützt allgemein das Konzept, das der IASB für die Berücksichtigung von geänderten oder neuen IFRS bei künftigen Überprüfungen des IFRS für KMU entwickelt hat. Allerdings ist EFRAG der Meinung, dass keine Änderungen am IFRS für KMU vorgenommen werden sollten, bevor die Änderungen an den vollen IFRS vollständig umgesetzt wurden. Nach Meinung von EFRAG wären allerdings die Überprüfungen von (geänderten) Standards nach deren Einführung ein besserer Zeitpunkt für eine Beurteilung, ob eine gleichgerichtete Änderung des IFRS für KMU notwendig ist.

Darüber hinaus macht EFRAG folgende Anmerkungen:

  • EFRAG unterstützt die vorgeschlagene Angleichung der wesentlichen Prinzipien in Bezug auf den Ansatz und die Bewertung von latenten Steuern in Abschnitt 29 Ertragsteuern an IAS 12.
  • EFRAG wiederholt die Empfehlungen aus der Antwort auf die Bitte des IASB um Einreichung von Informationen, dass es für KMU von Nutzen seien würde, wenn im IFRS für KMU die Anwendung der Neubewertungsmethode für Sachanlagen gestattet wäre und wenn er eine Option enthielte, dass Fremdkapitalkosten und Entwicklungskostenaktiviert werden können.
  • EFRAG empfiehlt die Streichung der Wahlfreiheit, wie versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden, und schlägt stattdessen eine verpflichtende Erfassung im sonstigen Gesamtergebnis vor. So würde der IFRS für KMU an die vollen IFRS angeglichen.

Die vollständige Stellungnahme von EFRAG in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite von EFRAG. Einen deutschsprachigen Überblick über die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen finden Sie in unserer Nachricht vom 3. Oktober 2013. Allgemeine Informationen zur ersten umfassenden Überprüfung des IFRS für KMU bieten wir Ihnen hier.

Neue Ausgabe des 'EFRAG Insider'

31.10.2013

Die dritte öffentlich verfügbare Ausgabe des 'EFRAG Insider', der bis März 2013 nur an eine begrenzte Liste von Empfängern geschickt wurde, ist jetzt erschienen.

In leicht verständlicher und zugänglicher Sprache informiert diese Ausgabe unter anderem ausführlich über den Maystadtbericht und die sich für EFRAG ergebenden Konsequenzen. Außerdem wird auf die Entwürfe zu Leasingverhältnissen und Versicherungsverträgen laufende Entwicklungen im Zusammenhang mit Angaben sowie das IASB-Projekt zum Rahmenkonzept eingegangen.

Zur Oktoberausgabe 2013 des EFRAG Insider auf der Internetseite von EFRAG gelangen Sie hier.

Überwachungsgremium veröffentlicht überarbeitete Fassungen seiner Charta und des Arbeitsabkommens mit den Treuhändern der IFRS-Stiftung

31.10.2013

Das Überwachungsgremium (Monitoring Board, MB), dem die Überwachung der IFRS-Stiftung obliegt, hat überarbeitete Fassungen seiner Charta und des Arbeitsabkommens, in dem die Beziehung das MB zur IFRS-Stiftung definiert wird, veröffentlicht. Deutlichste Änderungen sind die Hinzufügung der Kriterien für die Mitgliedschaft im MB und der Beurteilungsprozesse und -konsequenzen in Bezug auf die regelmäßige Überprüfung der bestehenden Mitglieder alas Anhang A bzw. Anhang B der Charta.

Der Bericht des MB mit dem Titel Abschließender Bericht zur Überprüfung der Führungsstruktur der IFRS-Stiftung, der im Februar 2012 herausgegeben worden war, enthielt Empfehlungen zu einer Reihe von Verbesserungen an der Führungsstruktur, zu denen auch die Ausweitung der Mitgliedschaft im MB und die Aufnahme von regelmäßigen Überprüfungen der bestehenden Mitglieder auf ihre Eignung anhand von Kriterien, die noch zu entwickeln waren, gehörten. Die Kriterien und die Prozesse für ihre Anwendung wurden auf der Sitzung des MB am 6. Februar 2013 finalisiert und im März 2013 per Presseerklärung bekanntgegeben.

Die Kriterien für die (fortgesetzte) Mitgliedschaft, die jetzt offiziell des Charta hinzugefügt wurden, sind die folgenden:

  • Der Rechtskreis hat sich klar zu den IFRS bekannt und fördert die globale Akzeptanz eines einzigen Satzes hochwertiger internationaler Rechnungslegungsstandards. Die Anwendung der IFRS auf Konzernabschlüsse von Unternehmen, die im relevanten Makrt des Rechtskreises Kapital aufnehmen, ist verpflichtend oder gestattet.
  • Die IFRS, die angewendet werden, entsprechen im Wesentlichen den IFRS wie vom IASB herausgegeben.
  • Der Rechtskreis kann als bedeutender Markt für die Kapitalaufnahme im globalen Kontetx angesehen werden.
  • Der Rechtskreis leistet auf kontinuierlicher Basis finanzielle Beitrage zur IFRS-Standardsetzung.
  • In dem Rechtskreis gibt es einen wirksam tätigen Durchsetzungsmechanismus.
  • Der relevante nationale oder regionale Standardsetzer trägt aktiv zur Entwicklung der IFRS bei.

Darüber hinaus wird in einem Hinweis, der Anhang B (Beurteilungsprozesse und -konsequenzen) hinzugefügt wurde, Folgendes klargestellt:

Der monitoring Board wird den Mechanismus, der in den Rechtskreisen der Mitglieder angewendet wird, um die IFRS in das Berichterstattungssystem für nationale Emittenten zu integrieren, sowie den Grad, wie dieses dazu beiträgt, die Prominenz der IFRS am Kapitalmarkt des Mitglieds beiträgt, ab der regelmäßigen Beurteilung der Mitglieder anhand der Kriterien für die Mitgliedschaft 2016 beurteilen.

Die Änderungen am Arbeitsabkommen betreffen im Wesentlichen die Auswahl des Vorsitzenden des IASB. Den Aufgaben des MB wurde eine zusätzliche Aufgabe "An der Auswahl des Vorsitzenden des IASB mitwirken" hinzugefügt. Dazu werden folgende Einzelheiten festgehalten:

  • Die Treuhänder der IFRS-Stiftung tragen die letzendliche Verantwortung für die Auswahl des IASB-Vorsitzenden.
  • Das Überwachungsgremium wird sich mit den Treuhändern auf einen Satz von Kriterien für die Auswahl möglicher Kandidaten einigen; diese werden dokumentiert und veröffentlicht.
  • Das Überwachungsgremium wird den Treuhändern eine Beurteilung einer Vorauswahl von Kandidaten anhand der Kriterien zukommen lassen, an der sich die Treuhänder orientieren können.

Des Weiteren ist es nicht länger ausreichend, dass der IASB, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass die Erörterung von Sachverhalten, die das Überwachungsgremium identifiziert hat, nicht ratsam ist oder nicht in vernünftiger Zeit abgeschlossen werden kann, seine Haltung erläutert. Er wird nun auch aufgefordert, den Treuhändern und dem Überwachungsgremium nachzuweisen, "dass die Hinzufügung des Sachverhalts zur Agenda des IASB nicht im Einklang mit den Standardsetzungsverantwortlichkeiten wie in der Satzung der IFRS-Stiftung festgeschrieben, steht".

Über die Presseerklärung auf der Internetseite des IASB haben Sie Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten (auch den früheren Fassungen der Charta und des Arbeitsabkommens). Direkte Verküpfungen zu den neuen Fassungen der Dokumente: überarbeitete Charta und überarbeitetes Arbeitsabkommen.

Gemeinsames Diskussionsforum von FEE und ACCA zum Maystadtbericht

31.10.2013

Am 15. November 2013 soll der EU-Sonderberater von EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier, Philippe Maystadt, seine endgültigen Empfehlungen für eine Stärkung der Rolle der EU bei der Förderung weltweit akzeptierter und qualitativ hochwertiger Bilanzierungsstandards beim Rat der europäischen Wirtschafts- und Finanzminister der Europäischen Union (ECOFIN) vorstellen. Am 2. Dezember 2013 bieten der europäische Wirtschaftsprüferverband (Fédération des Experts-comptables Européens, FEE) und die globale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (Association of Chartered Certified Accountants, ACCA) ein gemeinsames Diskussionsforum an, bei dem die Empfehlungen mit Maystadt diskutiert werden können.

FEE und ACCA organisieren gemeinsam das Diskussionsforum im Europaparlament in Brüssel, dessen Gastgeber der Europaabgeordnete Dr. Wolf Klinz sein wird. Bei der Veranstaltung wird Maystadt zunächst kurz seine Empfehlungen vorstellen. Danach wird es eine Podiumsdiskussion zu den Fragen, wie der europäische Einfluss auf die internationale Rechnungslegung am besten sichergestellt werden kann und wie die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) umgestaltet werden kann, was eine der Empfehlungen von Maystadt ist. Zu den Podiumsteilnehmern werden Vertreter von EFRAG, nationalen Standardsetzern, Erstellern, Anlegern und Prüfern gehören.

Weiterführende Informationen zum Diskussionsforum und zur möglichen Anmeldung finden Sie auf der Internetseite von FEE.

Deutsche Ausgabe der IFRS 2013 jetzt auch für Abonnenten verfügbar

30.10.2013

Die IFRS Foundation teilt mit, dass die deutsche Ausgabe der "International Financial Reporting Standards 2013" jetzt für Abonnenten auch elektronisch verfügbar ist.

Zugang zur elektronischen Fassung haben Sie hier (eIFRS-Zugangsdaten erforderlich).

Ebenso wie die gedruckte Fassung erscheint die elektronische Fassung in zwei Teilen (A und B):

  • Teil A enthält die aktuelle Version der IFRS (inkl. IAS, IFRIC und SIC), einschließlich der jährlichen Verbesserungen, der aktualisierten Standards IFRS 10, 11 und 12 sowie IFRS 13.
  • Teil B enthält die ergänzenden Dokumente zu den Standards: die erläuternden Beispiele, die Grundlagen für Schlussfolgerungen und die Anwendungsleitlinien zu den IFRS

Zusammenfassung der DPOC-Sitzung vom Oktober 2013

30.10.2013

Der Treuhänderausschuss für die Beaufsichtigung der Konsultationsprozesses (Due Process Oversight Committee, DPOC) hat im Rahmen der allgemeinen Sitzung der Treuhänder am 16. Oktober 2013 in Frankfurt getagt. Auf der Internetseite des IASB steht Ihnen eine Zusammenfassung der Sitzung zur Verfügung.

Während der Sitzung wurden die folgenden Themen erörtert:

 

Aktueller Stand der fachlichen Arbeiten

Die Mitglieder des Ausschusses empfingen Informationen zum aktuellen Stand der großen Projekte auf dem Arbeitsprogramm des IASB.

In Bezug auf Sicherungsbilanzierung hielt der DPOC fest, dass er seine Überprüfung über die gesamte Laufzeit des Projekts bei seiner Sitzung im April 2013 abgeschlossen hat und dass der IASB dabei ist, über die letzten Abstimmungen für Aufnahme des Kapitels zur Sicherungsbilanzierung in IFRS 9 durchzuführen. Darüber hianus wurden die DPOC-Mitglieder über zei Änderungen informiert: (1) Streichung des verpflichtenden Datums des Inkrafttretens von IFRS 9 und (2) eine Änderung in Bezug auf die Darstellung von Änderungen in der Bewertung des eigenen Kreditrisikos im Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten.

In Bezug auf das Projekt zur begrenzten erneuten Erörterung von IFRS 9 (Klassifizierung und Bewertung) wurde der DPOC über die Konvergenzbemühungen von IASB und FASb informiert, aber er musste anerkennen, dass die beiden Boards sich in unterschiedlichen Entwicklungsphasen ihrer jeweiligen Projekte befinden. Als nächstes wird der DPOC eine Überprüfung über die gesamte Laufzeit des Projekts vornehmen. Diese soll in der ersten Jahreshälfte 2014 stattfinden.

Beim Projekt zu Wertminderung wurden die Mitglieder des DPOC informiert, dass es wegen der Unterschiede bei ihren Modellen der erwarteten Verluste unwahrscheinlich ist, dass IASB und FASB sich auf einen konvergierten Standard einigen können. Der DPOC forderte den IASB auf, mit dem FASB weiter über Möglichkeiten zu diskutieren, die Modelle näher an einander heran zu bringen.

Darüber hinaus wurde der DPOC über den aktuellen Stand bei den Projekten zur Umsetzung oder zur Pflege der Standards auf dem Arbeitsprogramm des IASB informiert. Dabei ging es insbesonder um die Angabeninitiative, die Annahme der Unternehmensfortführung und die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3.

 

Lehrmaterialien

Der DPOC erörterte einen Bericht über die Entwicklung von Lehrmaterialien durch den IASB. Wesentlicher Punkt der BEdenken der Mitglieder des DPOC ist, dass unterstützende Lehrmaterilaien als verbindlich angesehen werden könnten.

 

Beratungsgruppe für Auswirkungsanalysen (Effects Analysis Consultative Group, EACG)

Dem DPOC wurde ein Fortschrittsbericht der EACG vorgestellt. Die EACG berät den IASB beim methodischen Vorgehen in Bezug auf Feldversuche und Auswirkungsanalysen. Der DPOC erörterte die Arbeit des EACG unter zwei Gesichtspunkten: (1) Vertraulichkeit bei gleichzeitiger Transparenz und (2) Kommunikationsaspekte im Zusammenhang mit Auswirkungsanalysen.

 

Überprüfung der Beratungsgruppen/ Beiräte

Der DPOC überprüfte die Arbeit der folgenden Gruppen, war mit ihrer Wirksamkeit zufrieden und ist der Meinung, dass diese aufrecht erhalten werden sollten:

  • ASAF,
  • Kapitalmarktbeirat des IASB (Capital Markets Advisory Committee, CMAC),
  • Ausbildungs- und Beratungsgruppe (Education and Advisory Group, EAG),
  • Expertenbeirat zu der Scharia'a gemäßen Instrumenten und Geschäftsvorfällen.

 

XBRL

Der DPOC erörterte einen Bericht zur Absicht des IASB, die personelle Ausstattung und die Beratungsaktivitäten in Bezug auf die elektronische Berichterstattung zu überdenken. Insbesondere widmete er sich drei Themen: (1) vorgeschlagene Aktualisierung der IFRS-Taxonomie, (2) Überprüfung des Konsltationsprozesses für XBRL und (3) Vorschläge zur Ersetzung des XBRL-Beirats (XBRL Advisory Council, XAC) und der XBRL-Qualitätssicherungsgruppe (XBRL Quality Review Team, XQRT).

 

Überprüfung der Korrespondenz

Der DPOC erörterte eine Beschwerde von Business Europein Bezug auf die richtige Darstellung in der Berichtersattung des Stabs über die eingegangenen Stellungnahmen in Bezug auf die Änderung von IAS 40 im Rahmen der jährlichen Überprüfung der IFRS 2011-2013. Der DPOC war der Überzeugung, dass die Antwort der Stabs auf die Beschwerde sachgerecht sei, und stimmte dem Antwortschreiben an Business Europe zu.

 

Der DPOC ist ein Ausschuss der Treuhänder, der 2006 eingerichtet wurde und für folgende Tätigkeiten verantwortlich zeichnet:

  • die Genehmigung des Konsultationsprozesses und die Beaufsichtigung der Befolgung dieses Konsultationsprozesses durch den IASB, einschließlich der Beurteilung des Konsultationsprozesses des IASB im Vergleich zu dem anderer Organisationen, um eine 'best practice' sicherzustellen,
  • die Prüfung, ob die Treuhänder ihre Aufsichtsfunktion in Übereinstimmung mit der Satzung der IFRS-Stiftung ausüben.

Den vollständigen Bericht von der Sitzung in englischer Sprache können Sie auf der Internetseite des IASB einsehen.

Stellungnahme des DRSC zu den vorgeschlagenen ESMA-Leitlinien zur Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften

30.10.2013

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat gegenüber der Europäischen Wertpapierbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) Stellung zu deren Konsultation zu Leitlinien in Bezug auf die Durchsetzung von Vorschriften hinsichtlich von börsennotierten Unternehmen in der EU veröffentlichten Finanzinformationen genommen. Auch das DRSC warnt davor, Durchsetzung mit Standardsetzung zu vermischen, und mahnt, die Transparenzrichtlinie und ihre (unterschiedliche) Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu achten.

Das DRSC nimmt zu den Fragen der Konsultation Stellung, die im Zusammenhang mit seiner Expertise im Bereich Standardsetzung am relevantesten sind. Unter anderem wird Folgendes in der Stellungahme festgehalten:

  • Das DRSC stimmt zu, dass ein gemeinsamer europäischer Ansatz helfen würde regulatorische Abweichungen zu vermeiden, drängt aber darauf, dass die unterschiedlichen Strukturen, die zur Durchsetzung in den einzelenen Rechtskreisen eingerichtet wurden, berücksichtigt werden.
  • Die Hauptrolle von ESMA ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungstellen.
  • Die neue Zielsetzung der Durchsetzung, das öffentliche Vertrauen in die Finanzberichterstattung zu verbessern, wird begrüßt.
  • Vorabklärung wird begrüßt, es sind ihr aber klare Grenzen zu setzen.
  • Gemeinsame Durchsetzungsprioritäten werden gutgeheißen, allerdings wird darauf verwiesen, dass nationale Standardsetzer Flexibilität haben müssen, sowohl eigene Prioritäten hinzuzufügen oder in ihrem Rechtskreis nicht relevante Prioritäten nicht zu behandeln. 
  • Bei der Frage nach Wesentlichkeit verweist das DRSC darauf, das der IASB das zuständige Gremium für das Erlassen weiterer Leitlinien in diesem Bereich ist.
  • Obwohl die Diskussion von Durchsetzungsentscheidungen auf europäischer Ebene sicher nutzbringend sein kann, sieht das DRSC keine Veranlassung, eine Einreichung von allen Themen zu fordern und deren Entscheidung erst nach gemeinsamer Diskussion zuzulassen. Das würde den Prozess erheblich verlängern und würde auch in die nationale Souveränität der Enforcementstellen eingreifen.

Zur vollständigen Stellungnahme in englischer Sprache gelangen Sie auf der Internetseite des DRSC.

Vorgeschlagene neue Vorschriften für Banken im Zusammenhang mit dem neuen Rechnungslegungsrecht in der Schweiz

30.10.2013

Als Folge der Überarbeitung des Obligationenrechts im Bereich der Rechnungslegung werden auch die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften für Banken und Effektenhändler angepasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat deshalb eine überarbeitete Bankenverordnung und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ein neues Rundschreiben 'Rechnungslegung Banken' zwecks öffentlicher Stellungnahme veröffentlicht.

Die Kernpunkte der Überarbeitung, die sich aus dem zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Rechnungslegungsrecht in der Schweiz ergeben, sind die folgenden (zitiert nach dem Erläuertungsbericht):

 

    1. Der Hauptgrund für die Revision der Rechnungslegungsvorschriften für Banken liegt in dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Rechnungslegungsrecht (Art. 957 ff. OR). Diese neuen Bestimmungen müssen ab dem Geschäftsjahr 2015 (für die Konzernrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2016) erstmals zwingend angewendet werden. Zudem wurden in der Revision gewisse internationale Entwicklungen berücksichtigt.
    2. In formeller Hinsicht wurde die Bankenverordnung entschlackt und die Struktur des Rundschreibens grundsätzlich überarbeitet. Zwecks Verbesserung der Übersichtlichkeit wurden Detailbestimmungen in Anhänge verlagert.
    3. Die Gliederungsvorschriften befinden sich neu im Rundschreiben und nicht mehr in der Bankenverordnung. Sie wurden an das Obligationenrecht angepasst und es sind punktuell Änderungen in den Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung angebracht worden.
    4. Die bisherige Mittelflussrechnung (neu als Geldflussrechnung bezeichnet) ist nur noch für Abschlüsse nach dem True-and-Fair-View-Prinzip erforderlich.
    5. Bisher ist im Statutarischen Einzelabschluss, welcher nicht nach dem True-and-Fair-View-Prinzip erstellt wird, eine Sammelbewertung möglich. Neu ist für alle Abschlussarten eine uneingeschränkte Einzelbewertung für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte gefordert.
    6. Die Befreiung für kleine Konzerne von der Erstellung einer Konzernrechnung entfällt. Die Vollkonsolidierung wird auf alle wesentlichen Tochtergesellschaften ausgedehnt (aktuell ist dies nur für Banken, Finanzgesellschaften und Immobiliengesellschaften gefordert). Zudem sind neu explizit Regelungen vorgesehen, welche vor allem die Konsolidierung von Special Purpose Entities (SPEs) behandeln.
    7. Die Erstellung des Zwischenabschlusses ist nicht mehr abhängig von der Bilanzsumme (wenigstens CHF 100 Mio.), sondern, wie in Art. 6 Abs. 2 BankG vorgesehen, für alle Banken erforderlich. Die Möglichkeit der Erstellung einer verkürzten Erfolgsrechnung entfällt. Kotierte Banken haben zudem einen Eigenkapitalnachweis und einen verkürzten Anhang zu erstellen.
    8. Die bisher in Art. 25 Abs. 3 BankV vorgesehene Option, Wertberichtigungen direkt in der Position auf der Aktivseite zu verrechnen oder auf der Passivseite auszuweisen, wird durch die neue Regelung gemäss dem Obligationenrecht ersetzt. Wertberichtigungen sind inskünftig zwingend von der entsprechenden Aktivposition abzuziehen.
    9. Finanzinstrumente ausserhalb des Handelsgeschäfts können neu unter restriktiven Bedingungen zum Fair Value bewertet werden (Fair-Value-Option). Bisher war dies gemäss Interpretation der FINMA nur für selbst emittierte Strukturierte Produkte der Fall.
    10. Neu wurde eine Regelung zur Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen aufgenommen.

Zusätzlich zu den Konsultationsdokumenten wurden diverse Berichte und weiterführende Materialien veröffentlicht. Zugang zu allen Dokumenten haben Sie über die Pressemitteilungen auf den jeweiligen Internteseiten:

Stellungnahme von KWT und iwp zu den vorgeschlagenen ESMA-Leitlinien zur Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften

30.10.2013

Das Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer (iwp) hat gemeinsam mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) gegenüber der Europäischen Wertpapierbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) Stellung zu deren Konsultation zu Leitlinien in Bezug auf die Durchsetzung von Vorschriften hinsichtlich von börsennotierten Unternehmen in der EU veröffentlichten Finanzinformationen genommen. Die Stellungnahme spiegelt den Tenor der anderen bisher veröffentlichten Stellungnahmen aus der EU wider.

So wird unter anderem festgehalten, dass die Rolle von ESMA sich auf die Koordination und die Sicherstellung der einheitlichen Anwendung von Standards beschränken solle. Einhaltung. Insbesondere wird auch in dieser Stellungnahme davor gewarnt, als Enforcementstelle die Rolle eines Standardsetzers übernehmen zu wollen. Österreichspezifisch wird in der Stellungnahme darauf verwiesen, dass einige der Vorschläge von ESMA nicht nur im Widerspruch zur Transparenzrichtlinie, sondern auch im Widerspruch zu österreichischem Recht stehen.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite des iwp herunterladen.

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