Januar

IASB und FASB machen Fortschritte beim gemeinsamen Leasingprojekt

31.01.2013

Bei ihrer gemeinsamen Sitzung gestern haben sich der IASB und der US-amerikanische Standardsetzer FASB vorläufig bei drei Themen im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Leasingbestandteilen in einer Vereinbarung geeinigt.

Erstens einigten sich die Boards vorläufig, dass ein Unternehmen die Leasingkomponenten einer Vereinbarung seperat zu analysieren hat, wenn der Leasingnehmer von der Nutzung separat identifizierbarer Vermögenswerte innerhalb einer Vereinbarung profitieren kann. Wenn also beispielsweise eine Vereinbarung sowohl eine Fabrik als auch mobile Herstellungsgeräte betrifft, würde die Vereinbarung in zwei separat identifizierbare Komponenten untergliederbar sein. Bei der Bestimmung, ob die Vereinbarung in ihre Komponenten zu zerlegen ist, würde das Unternehmen erwägen, ob die Verwendung der Vermögenswerte von anderen Vermögenswerten abhängt, die dem Unternehmen leicht zugänglich sind, oder ob die Verwendung der Vermögenswerte mit anderen Vermögenswerten im Zusammenhang steht, die ebenfalls Teil der Vereinbarung sind.

Zweitens einigten sich die Boards vorläufig, dass die Klassifizierung einer Leasingkomponente vom primären Vermögenswert der Leasingkomponente abhängen sollte. Nach dem Agendapapier für die Sitzung (verfügbar als ZIP-Datei auf der Internetseite des IASB)  wäre "der primäre Vermögenswert der vorherrschende Vermögenswert, bei dem der Leasingnehmer über das vertragliche Nutzungsrecht verfügt — der wesentliche Zweck des Leasings von anderen Vermögenswerten, die Teil der Vereinbarung sind, [wäre], dass der Leasingnehmer Nutzen aus der Nutzung des primären Vermögenswerts ziehen kann". Wenn also die Leasingvereinbarung eine Turbine und ein Turbinengehäuse (Turbinenhaus) beträfe, das für die Nutzung der Turbine unabdingbar wäre, würde das gesamte Bündel von Turbine und Turbinengehäuse zu Zwecken der Klassifizierung nicht als Gebäude angesehen.

Drittens entschieden die beiden Boards, nicht zu verlangen, dass Grund und Boden sowie Gebäude einer Immobilienleasingvereinbarung zu klassifizierungszwecken separat zu beurteilen sind. Die Nutzungsdauer des Gebäudes würde als die Nutzungsdauer des Grund und Bodens bei der Bestimmung des Leasingklassifizierung angesehen.

Die Boards gehen davon aus, im ersten Quartal 2013 einen überarbeiteten Entwurf zu Leasingvereinbarungen herauszugeben.

Britischer FRC veröffentlicht Konsultation zur Umsetzung der Empfehlungen aus dem Sharman-Bericht

31.01.2013

Im Juni 2012 veröffentlichte der Sharman-Untersuchungsausschuss, der auf Einladung des britischen Rats für Rechnungslegung (Financial Reporting Council, FRC) eingerichtet wurde, um Fragen in Bezug auf die Unternehmensfortführung und das Liquiditätsrisiko zu untersuchen, seinen endgültigen Bericht und entsprechende Empfehlungen. Der FRC hat jetzt zwecks öffentlicher Konsultation Leitlinien für die Unternehmensleitung und zugehörige Standards für Prüfer herausgegeben, die der Umsetzung der Empfehlungen dienen sollen.

Der Untersuchungsausschuss war im März 2011 eingerichtet worden, um Lehren zu identifizieren, die aus der Finanzmarktkrise und dem rezessiven Wirtschaftsumfeld für Unternehmen und Prüfer gezogen werden können, und um Maßnahmen zu empfehlen, die notwendig sein könnten, um das bestehende Berichterstattungssystem und die einschlägigen Leitlinien zu verbessern.

In dem im Juni 2012 veröffentlichten Abschlussbericht war "ein gemeinsames internationales Verständnis des Zwecks der Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung und der Angaben im Abschluss zur Annahme der Unternehmensfortführung sowie der entsprechenden Schwellenwerte und Beschreibungen einer Annahme der Unternehmensfortführung" gefordert worden, da sich während der Untersuchung Fragen hinsichtlich der Qualität der zur Verfügung gestellten Informationen zur finanziellen Gesundheit der Unternehmen und ihrer kurz-, mittel- und langfristigen Widerstandskraft gegenüber wirtschaftlichem und finanziellem Druck ergeben hatten.

Der FRC ist zu dem Schluss gekommen, dass zur Verbesserung der Widerstandskraft und der Berichterstattung über die Annahme der Unternehmensfortführung, die Unternehmensleitung Folgendes zu tun hat:

  • Erwägung der Bedrohungen für das Geschäftsmodell und die Kapitalausstattung des Unternehmens über einen längeren Zeitraum als zwölf Monate hinweg mit Augenmerk auf dem gesamtwirtschaftlichen Zyklus und dem eigenen Geschäftszyklus des Unternehmens;
  • Entwicklung eines hohen Grades an Überzeugung, dass Solvenz- und Liquiditätsrisiken über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach Veröffentlichung des Abschlusses wirksam gesteuert werden können;
  • Leistung der Angabe der bedeutenden Risiken in Bezug auf die Solvenz und Liquidität des Unternehmens und des entsprechenden Managements als Teil der wesentlichen Risiken in jedem Geschäftsbericht und
  • Angabe der Bestätigung, dass das Unternehmen eine verlässliche Prüfung der Annahme der Unternehmensfortführung durchgeführt hat.

Darüber hinaus empfiehlt der FRC, dass Prüfer den Bericht der Unternehmensleitung über die Verlässlichkeit der Annahme der Unternehmensfortführung und die entsprechenden Angaben im Jahresbericht sorgfältig prüfen und in ihrem Prüfungsbericht bestätigen, dass sie der Aussage der Unternehmensleitung nichts hinzuzufügen haben und dass keine Aussagen besonderer Aufmerksamkeit bedürfen.

Angabevorschriften in Bezug auf die Einschätzung der Unternehmensfortführung werden aktuell international diskutiert und sind derzeit auch ein Thema beim IFRS Interpretations Committee des IASB. (Das entsprechende Agendapapier zur letzten Diskussion des Themas können Sie sich hier von der Internetseite des IASB herunterladen.)

Das Konsultationspapier zur Umsetzung der Empfehlungen des Sharman-Berichts können Sie sich direkt von der Internetseite des FRC herunterladen. Stellungnahmen werden bis zum 28. April 2013 erbeten.

FEE nimmt Stellung zum EFRAG-Diskussionspapier zu Angaben

31.01.2013

Der europäische Wirtschaftsprüferverband (Fédération des Experts Comptables Européens, FEE) hat bei der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) eine Stellungnahme zu deren gemeinsam mit dem französischen Standardsetzer Autorité des Normes Comptables (ANC) und dem britischen Financial Reporting Council (FRC) erarbeiteten Diskussionspapier 'Hin zu einem Rahmenkonzept für Angaben' eingereicht.

FEE begrüßt die gemeinsamen Arbeiten von EFRAG, ANC und FRC, die zur Veröffentlichung des Diskussionspapiers im Juli 2012 geführt haben, und schließt sich der Einschätzung an, dass ein ganzheitlicher, prinzipienbasierter Ansatz notwendig ist, um des Problems der überbordenden und wenig aussagekräftigen Angaben Herr zu werden. FEE ist jedoch der Meinung, dass EFRAG das Thema noch umfassender angehen sollte als derzeit der Fall.

So spricht sich FEE dafür aus, alle Bestandteile der Jahresabschlussberichterstattung einzubeziehen, wobei dann Platzierungskriterien entwickelt werden müssten, damit unnötige Redundanzen vermieden werden können. In diesem Zusammenhang verweist FEE auf das FRC-Papier vom Oktober 2012 mit dem Titel Über Angaben in einem größeren Zusammenhang nachdenken.

FEE ist auch der Meinung, dass ein ganzheitlicher Ansatz auch die Einbeziehung der Prüfer bedeutet und dass die Prüfbarkeit von Angaben ein wesentlicher Aspekt der Prinzipien des Rahmenkonzepts sein sollte.

Schließlich legt FEE EFRAG nahe, ausführliche Feldversuche durchzuführen, sodass die weitere Entwicklung des Angabenrahmenkonzepts auf einer soliden Informationsgrundlage aufbaut, der zu entnehmen ist, welche Angaben Adressaten im Abschluss suchen und die Leistung welcher Angaben aus einer Kosten-Nutzen-Perspektive gerechtfertigt werden kann.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite von FEE herunterladen.

IFRS-Stiftung veröffentlicht Lehrmaterialien der Aus- und Weiterbildungsinitiative

30.01.2013

Die IFRS-Stiftung hat den ersten Teil der umfassenden rahmenkonzeptbasierten Lehrmaterialien zu IFRS veröffentlicht. Die Materialien stehen kostenfrei zur Verfügung und sollen IFRS-Lehrenden dabei helfen, ihren Studenten ein grundsatzorientiertes Wissen zu vermitteln, das eine sichere und gleichzeitig flexible Anwendung erlaubt.

Die Materialien wurden entwickelt, um diejenigen zu unterstützen, die IFRS lehren. Ein Schwerpunkt liegt darauf, den prinzipienorientierten Ansatz der IFRS zu vermitteln. Den Lernenden soll schrittweise die Fähigkeit nahe gebracht werden, die notwendigen Schätzungen und Ermessensentscheidungen bei der Anwendung der IFRS (und des IFRS für KMU) vorzunehmen. Die Materialien werden in drei Anforderungsstufen angeboten, um Lernenden in verschiedenen Phasen des Lernprozesses gerecht zu werden (die Lehrmaterialien orientieren sich am angelsächsischen Ausbildungssystem, in dem der Erwerb der Qualifikation als Wirtschaftsprüfer als Studienfach möglich ist):

  • Stufe 1 — Studenten im ersten Semester
  • Stufe 2 — Studenten, die etwa die Hälfte des Studiums absolviert haben
  • Stufe 3 — Studenten unmittelbar vor der Berufsqualifikation

Die heute veröffentlichten Materialien sind nicht finanziellen Vermögenswerten gewidmet, wobei der Schwerpunkt auf Sachanlagen liegt. Dazu gibt es (alle Verknüpfungen auf die Internetseite des IASB):

Da es in der dritten Stufe notwendig ist, dass Studenten Schätzungen vornehmen und andere Ermessensentscheidungen fällen, die notwendig sind, um wirtschaftliche Phänomene zu bilanzieren (Geschäftsvorfälle, Bedingungen und Ereignisse), ist es wichtig, dass den Studenten die Lehrmaterialien nicht zugänglich sind. Deshalb sind die Lehrmaterialien für Stufe drei nur auf direkte Anfrage und unter Nachweis einer Lehrtätigkeit bei der Aus- und Weiterbildungsinitiative der IFRS-Stiftung erhältlich.

Der Stab der Aus- und Weiterbildungsinitiative arbeitet derzeit an Lehrmaterialien zu folgenden weiteren Themen: Schulden, Unternehmenszusammenschlüsse, Konsolidierungen; weitere Themen sollen folgen. Die nächsten Materialien sollen in der zweiten Jahreshälfte 2013 auf der Internetseite des IASB zur Verfügung gestellt werden.

Folgende Informationen stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB zur Verfügung:

Bitte um Nominierungen für eine neue Beratungsgruppe zu preisregulierten Geschäftsvorfällen

30.01.2013

Der IASB bittet um Nominierungen für eine Beratungsgruppe für sein kürzlich wiederaufgenommenes Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen. Die Aufgabe dieser Beratungsgruppe soll sein, einzelne Sachverhalte in diesem Zusammenhang einer Analyse durch Fachexperten zu unterziehen.

Der IASB geht davon aus, dass die Gruppe 12 bis 20 Mitglieder haben wird, die Führungsverantwortung in Bezug auf die Berichterstattung von Unternehmen haben, die in einer preisregulierten Branche tätig sind. Außerdem würden der Gruppe Mitglieder des IASB angehören. Der IASB bittet um Nominierungen von Personen mit verschiedenen beruflichen Hintergründen (Ersteller, Adressaten und andere betroffen Gruppen), mit unterschiedlichem geografischen Hintergrund und aus verschiedenen Branchen. Die Mitgliedschaft wäre unvergütet; die Amtszeiten sollen drei Jahre betragen.

Nominierungen und Bewerbungen werden bis zum 4. März 2013 erbeten. Weitere Informationen und Details zum Nominierungs- und Bewerbungsprozess können Sie der englischsprachigen Presseerklärung auf der Internetseite des IASB entnehmen. Weitere Informationen zum IASB-Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen halten wir auf einer eigenen Projektseite für Sie zur Verfügung.

Weitere Untersuchungen zur Ausnahme vom Anwendungsbereich in Bezug auf Portfolio Fair Value Hedge Accounting

30.01.2013

Während seiner Erörterungen heute hat sich der IASB entschieden, eine Frage seines Stabs vorerst nicht zu beantworten, ob die Formulierungen des Arbeitsentwurfs zum Abschnitt zur Sicherungsbilanzierung in IFRS 9 hinsichtlich der anzuwendenden Vorschriften bei Nutzung der Ausnahme vom Anwendungsbereich in Bezug auf Portfolio Fair Value Hedge Accounting beibehalten werden sollen.

Der Stab argumentierte, dass der Arbeitsentwurf, der im September 2012 veröffentlicht worden war, eindeutig darin sei, dass ein Unternehmen, dass die Ausnahme vom Anwendungsbereich in Bezug auf Portfolio Fair Value Hedge Accounting nutzt, alle (einschlägigen) Sicherungsbilanzierungsvorschriften aus IAS 39 anwendet und nicht nur die Paragrafen 81A, 89A und AG114-AG132.

Während der Diskussion wurde jedoch klar, dass zwar einige Boardmitglieder der Meinung waren, dass der Standard eindeutig sei, andere waren aber der Meinung, dass er Unternehmen gestatten sollte, bisher ausgeübte Praxis weiterzuführen, bis das Projekt zum Macro Hedge Accounting abgeschlossen ist, wenn die bisher ausgeübte Praxis eine Art von Macro Hedge Accounting darstellt. Der Board stimmte schließlich zwar einstimmig gegen uneingeschränkte Weiterführung ("grandfathering"), war aber auch der Meinung, dass einige begrenzte weitere Untersuchungen vorgenommen werden sollten.

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bereits Feldversuche zum Arbeitsentwurf durchgeführt, ist aber auch der Meinung, dass weitere Untersuchungen notwendig sind, und hat eine zusätzliche Konsultation der europäischen Anwender zum Thema Macro Hedge Accounting angestoßen.

Entwurf einer EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2012/6

30.01.2013

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2012/6 'Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture' veröffentlicht.

Im Entwurf, den der IASB am 13. Dezember 2012 herausgegeben hat, wird vorgeschlagen, wann nicht realisierte Erfolge aus Transaktionen zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen vollständig zu erfassen sind: vollständige Erfolgserfassung bei Transaktionen, die Geschäftsbetriebe betreffen, Teilerfolgserfassung im Fall von Veräußerungen von Vermögenswerten. In dem Entwurf werden sowohl Änderungen an  IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures als auch an IFRS 10 Konzernabschlüsse vorgeschlagen.

EFRAG schließt sich der Schlussfolgerung an, dass es mangelnde Übereinstimmung zwischen IAS 28 und IFRS 10 gibt, und unterstützt daher die vorgeschlagenen Änderungen als kurzfristige pragmatische Lösung angesichts Abweichungen in der Praxis.

EFRAG zeigt sich jedoch besorgt, dass die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen auch von einem Unternehmen verlangen, festzustellen, ob der Vermögenswert der veräußert oder beigetragen wird die Definition eines Geschäftsbetriebs nach IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse erfüllt. EFRAG warnt davor, dass die Anwendung der Definition eines Geschäftsbetriebs aus IFRS 3 oft erhebliches Ermessen erfordert - insbesondere im Fall einer geschäftlichen Transaktion mit nahestehenden Unternehmen. EFRAG ist außerdem der Meinung, dass im Entwurf "viel Druck auf die Definition eines Geschäftsbetriebs ausgeübt wird". Deshalb schlägt EFRAG vor, dass der IASB sich die Definition eines Geschäftsbetriebs im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 noch einmal ansehen sollte.

Rückmeldungen zum Stellungnahmeentwurf werden bis zum 20. März 2013 erbeten. Sie können Ihn sich über die englischsprachige Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG herunterladen.

ESMA-Stellungnahme zur vorgeschlagenen Einrichtung des ASAF

30.01.2013

Die europäische Wertpapieraufsicht (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat bei der IFRS-Stiftung eine Stellungnahme zu deren Vorschlag zur Einrichtung eines beratenden Rechnungslegungsstandardsforums veröffentlicht. ESMA ist der Ansicht, dass der Fokus des beratenden Forums für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF) nicht detaillierte Standardsetzung, sondern die Übernahme und einheitliche Anwendung der IFRS sein sollte.

Die IFRS-Stiftung hat die Vorschläge zur Einrichtung des neuen Beratungsgremiums für den International Accounting Standards Board (IASB) am 1. November 2012 herausgegeben. Der Hauptzweck des ASAF soll darin liegen, dem IASB fachliche Beratung und Rückmeldung zur Verfügung zu stellen.

ESMA unterstützt die Einrichtung eines solchen Forums, das eine Plattform für die Zusammenarbeit mit nationalen Standardsetzungsorganen und regionalen Gruppierungen bieten würde, die sich der Standardsetzung widmen. ESMA ist jedoch der Meinung, dass der Fokus des Forums nicht die Erörterung von fachlichen Fragen im Detail sein sollte, und warnt ausdrücklich davor, dass das ASAF ein "Schatten-Board" werden könne. ESMA ist vielmehr der Meinung, dass das ASAF den IASB in Bezug auf Aspekte beraten sollte, die einer IFRS-Übernahme förderlich oder hinderlich sein können:

Wir glauben, dass die Stiftung klarstellen sollte, ob der Zweck darin liegt, sich mit den nationalen Standardsetzern oder mit den Organen auszutauschen, die schlussendlich die Verantwortung für die Übernahme der IFRS in nationales oder regionales Recht tragen. ESMA ist der Meinung, dass der Fokus auf den Organen mit der schlussendlichen Verantwortung für die Übernahme liegen sollte. Deshalb sollten die Mitglieder des ASAF nationale und regionale Gremien sein, die das öffentliche interesse vertreten und die in letzter Instanz verantwortlich für die Übernahme der IFRS sind.

ESMA ist auch der Meinung, dass die vorgeschlagene Verpflichtung auf die Anwendung der IFRS durch eine Verpflichtung auf einheitliche Anwendung und entsprechender Durchsetzung ergänzt werden sollte. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Größe des Forums sieht ESMA keine Notwendigkeit für eine Ausweitung. Außerdem ist ESMA der Meinung, dass es vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Verschiebung des Fokus nicht notwendig sein wird, dass ASAF-Mitglieder sich von Experten für bestimmte Fachfragen vertreten oder begleiten lassen.

ESMA hat eine Stellungnahme mit der gleichen Argumentationslinie auch gegenüber der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) zu deren Stellungnahmeentwurf zur Einrichtung des ASAF abgegeben.

Beide heute veröffentlichten Stellungnahmen sind Ihnen auf der Internetseite von ESMA zugänglich:

Zwei neue Entwürfe von EFRAG-Stellungnahmen

29.01.2013

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite zwei Entwürfe von Stellungnahmen zur Verfügung: zum IASB-Entwurf ED/2012/7 'Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit' und zum IASB-Entwurf ED/2013/1 'Angaben zum erzielbaren Betrag für nicht finanzielle Vermögenswerte (vorgeschlagene Änderungen an IAS 36)'.

IASB-Entwurf ED/2012/7

Im Entwurf ED/2012/7, den der IASB am 13. Dezember 2012 herausgegeben hat, wird vorgeschlagen, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen zu ändern, um klarzustellen, dass ein Partnerunternehmen einer gemeinsamen Vereinbarung den Erwerb eines Anteils an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellt, unter Anwendung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und anderer relevanter IFRS zu bilanzieren hat.

EFRAG unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 11, da sie Abweichungen in der Praxis im Hinblick auf die Bilanzierung von Erwerben von Anteilen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit in Fällen, in denen die gemeinsame Tätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt, adressieren. EFRAG hegt jedoch Bedenken, dass ein nicht geringes Maß an Ermessen in der Praxis notwendig sein wird, um eine gemeinsame Geschäftstätigkeit von einem Joint Venture zu unterscheiden.

 

EFRAG weist darauf hin, dass der Erwerb von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten oft (i) Beiträge von Vermögenswerten, Geschäftsbetrieben oder (Teilen von) Tochterunternehmen, (ii) den Verlust der Kontrolle über diese und/oder (iii) eine Erhöhung des Anteils der gemeinsam Geschäftstätigen an der gemeinsamen Geschäftstätigkeit bedeuten kann.

In dem Entwurf wird nicht gesondert darauf eingegangen, wie der Verlust der Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb, der im Austausch gegen einen Anteil an der gemeinsamen Geschäftstätigkeit in diese gemeinsame Geschäftstätigkeit eingebracht wird, zu bilanzieren ist. Ebenso wenig wird auf den Erwerb von zusätzlichen Anteilen an derselben gemeinsamen Geschäftstätigkeit eingegangen. Wir sind der Meinung, dass diese Arten von Geschäftsvorfällen umfassend adressiert werden sollten, um neue Unsicherheiten und Abweichungen in der Praxis zu vermeiden.

Rückmeldungen zum Stellungnahmeentwurf werden bis zum 20. März 2013 erbeten. Sie können Ihn sich über die englischsprachige Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG herunterladen.

IASB-Entwurf ED/2013/1

Im Entwurf ED/2013/1, den der IASB am 18. Januar 2013 herausgegeben hat, wird vorgeschlagen, die Anwendung der Vorschrift, die die Angabe des erzielbaren Ertrags erfordert, einzuschränken. Außerdem sieht der IASB vor, die Angaben zu wertgeminderten Vermögenswerten klarzustellen.

In dem Stellungnahmeentwurf stimmt EFRAG dem Änderungsvorschlag zu, weil er "belastende Angaben beseitigt, ohne die Relevanz und Verständlichkeit der Finanzinformationen zu verringern".

Rückmeldungen zum Stellungnahmeentwurf werden bis zum 11. März 2013 erbeten. Sie können ihn sich über die englischsprachige Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG herunterladen.

Tätigkeitsbericht 2012 der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung

29.01.2013

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat ihren Tätigkeitsbericht 2012 vorgelegt. Die Anzahl der Fehlerfeststellungen ist deutlich gesunken.

Der Bericht enthält die folgenden Kernaussagen:

  • Die Anzahl fehlerhafter Rechnungslegungen lag mit 16% deutlich unter dem Vorjahresniveau (25%).
  • Wesentliche Fehlerquellen waren die unzureichende Berichterstattung im Lagebericht und Anhang sowie der Umfang und die Anwendungsschwierigkeiten bei einzelnen International Financial Reporting Standards (IFRS).
  • 2011 hatte die DPR zur Fehlerprävention Gespräche mit den fünf größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland geführt. 2012 wurde eine gleichartige Diskussionsplattform für alle mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die kapitalmarktorientierte Unternehmen prüfen, aufgesetzt, und erste Gespräche wurden geführt. Diese Gespräche sollen regelmäßig fortgeführt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der DPR in der Presseerklärung und im Tätigkeitsbericht selbst.

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