Juni

Endgültiger EFRAG-Stellungnahmeentwurf zum Diskussionspapier zu Angabeprinzipien

08.06.2017

Im Mai 2017 hatte die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) einen ersten Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Diskussionspapier DP/2017/1 'Angabeninitiative — Angabeprinzipien' veröffentlicht. Dieser wurde nun durch einen endgültigen Stellungnahmeentwurf ersetzt.

Der erste Stellungnahmeentwurf enthielt die vorläufigen Sichtweisen von EFRAG zu den im Diskussionspapier gestellten Fragen. Die zum Ausdruck gebrachten Sichtweisen wurden vom Fachexpertenausschuss (Technical Expert Group, TEG) von EFRAG erarbeitet und dann vom EFRAG-Board zwecks Herausgabe erörtert. Allerdings war der Board zu dem Schluss gekommen, dass bei diesem Thema die Beantwortung der Fragen im Diskussionspapier ebenso wichtig ist wie die Beantwortung der Fragen, die nicht gestellt werden, sich aber aus dem Papier ergeben.

Insbesondere bedauert EFRAG, dass sich die Angabeninitiative bisher in geringfügigen Änderungen erschöpft hat. So ermangele es dem Diskussionspapier auch einer klaren Richtung und nächster Schritte im Projekt. Immer noch sei das wesentliche Problem die Angabenüberlast, die weiterhin nicht direkt adressiert werde. Deshalb ist EFRAG der Meinung, dass der nächste Schritt sein sollte, alle Angabevorschriften auf Standardebene zu überprüfen und eine klare Vorstellung davon zu entwickeln, was mit den Angaben eigentlich erreicht werden soll. Schließlich zeigt sich EFRAG besorgt, dass es angesichts der Überschneidung mit anderen IASB-Projekten keine Kenntnisnahme und keine Klarheit zu geben scheint - betroffen seien insbesondere die Projekte zu Wesentlichkeit und zu den primären Abschlussbestandteilen.

Zusammengefasst ermutigt EFRAG den IASB zu folgenden Maßnahmen:

  • Priorisierung der Überprüfung der Angabevorschriften auf Standardebene;
  • Berücksichtigung der Zusammenwirkung mit anderen derzeit aktuellen Projekten;
  • Berücksichtigung von technologischen Entwicklungen, die bei der Adressierung des Angabenproblems hilfreich sein können.

Kommentare zum endgültigen Stellungnahmeentwurf werden bis zum 11. September 2017 erbeten. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung und dem Stellungnahmeentwurf auf der Internetseite von EFRAG.

EZB äußert sich zu zu den möglichen Übergangsregelungen in Bezug auf IFRS 9

08.06.2017

Die europäische Zentralbank (EZB) hat sich in einem Schreiben an das Europäische Parlament zu den möglichen Übergangsregelungen bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' geäußert.

Die EZB nimmt zu den Merkmalen möglicher Übergangsregelungen wie folgt Stellung:

  • Kreditinstitute sollten kein Wahlrecht zur Anwendung der Übergangsregelungen haben; stattdessen sollte entweder eine verpflichtende Anwendung oder eine Anwendung im Ermessen der jeweiligen Aufsicht vorgesehen werden.
  • Die EZB befürwortet einen statischen Ansatz, also die einmalige Ermittlung des Erstanwendungseffekts.
  • Für den Übergangszeitraum verweist die EZB auf die Regelungen des BCBS Standards (#401) von maximal fünf Jahren und weist darauf hin, dass BCBS #401 keine vollständige Neutralisation des Erstanwendungseffektes im ersten Jahr vorsieht. Nach BCBS #401 wird eine lineare Amortisation des Erstanwendungseffekts präferiert.
  • Die EZB hält die Anpassung von verschiedenen Teilen der CRR für erforderlich, um mögliche Doppelerfassungen von Beträgen, die dem CET1-Kapital wieder zugerechnet werden, zu vermeiden.
  • Übergangsregelungen sollten eine Anpassung des CET1-Kapitals vorsehen.
  • Die EZB gibt zu bedenken, dass weitere Effekte der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 die Auswirkungen der geänderten Wertminderungsvorschriften teilweise oder vollständig neutralisieren könnten. Durch Übergangsregelungen, die nur die Auswirkungen der geänderten Wertminderungsvorschriften berücksichtigen, könnte so ein nicht gerechtfertigter (positiver) Effekt auf das CET1-Kapital entstehen.

Das vollständige Schreiben in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite der EZB.

Nächster EBA-Stresstest wird auch IFRS 9 berücksichtigen

08.06.2017

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) hat die Entwürfe von Methoden und Formularen für den EU-Banken-Stresstest 2018 veröffentlicht. Abgedeckt werden sollen 70% des europäischen Bankensektors, und zum ersten Mal wird auch die Bilanzierung nach IFRS 9 'Finanzinstrumente' im Rahmen des Tests berücksichtigt werden.

Für Banken, die 2018 mit der Berichterstattung nach IFRS 9 beginnen, wird im Stresstest die Auswirkung der Umsetzung des Standards zum 1. Januar 2018 sowohl als Ausgangspunkt als auch für Projektionen berücksichtigt.

Die endgültige Methodologie wird mit Beginn des Stresstests Anfang 2018 veröffentlicht, die Ergebnisse sollen Mitte 2018 folgen.

Auf der Internetseite der EBA finden Sie weiterführende Informationen und alle relevanten Dokumente.

Neue Interpretation zur Bilanzierung von Unsicherheit in Bezug auf Ertragsteuern

07.06.2017

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat die vom IFRS Interpretations Committee entwickelte Interpretation IFRIC 23 'Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung' herausgegeben, um die Bilanzierung von Unsicherheit in Bezug auf Ertragsteuern klarzustellen.

 

Hintergrund

Das IFRS Interpretations Committee hat Abweichungen in der Praxis in Bezug auf den Ansatz und die Bewertung von tatsächlichen Ertragsteuern, latenten Steuerschulden und latenten Steueransprüchen wie in Paragraph 5 von IAS 12 Ertragsteuern definiert festgestellt, wenn Unsicherheit hinsichtlich des Betrags der geschuldeten (erstattungsfähigen) Ertragsteuern besteht. Daher hat sich das Committee entschlossen, eine Interpretation zu entwickeln.

 

Inhalt von IFRIC 23

Anwendungsbereich

Die Interpretation ist auf zu versteuernde Gewinne (steuerliche Verluste), steuerliche Basen, nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften und Steuersätze anzuwenden, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung nach IAS 12 besteht.

Sachverhalte und Beschluss

Sollten steuerliche Behandlungen gemeinsam beurteilt werden?

Ein Unternehmen hat Ermessen anzuwenden, wenn es bestimmt, ob jede steuerliche Behandlung einzeln oder ob manche steuerlichen Behandlungen gemeinsam beurteilt werden sollen. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welcher Ansatz die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.

Annahmen in Bezug auf die Überprüfung durch die Steuerbehörden

Ein Unternehmen hat davon auszugehen, dass eine Steuerbehörde mit dem Recht, ihr berichtete Beträge zu prüfen, dies tun wird und dabei vollständige Kenntnis aller relevanten Informationen besitzt.

Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze

Ein Unternehmen hat zu erwägen, ob es wahrscheinlich ist, dass die entsprechende Behörde die jeweilige steuerliche Behandlung (oder Kombination von steuerlichen Behandlungen) akzeptiert, dies es bei seiner Ertragsteuererklärung verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt.

  • Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den zu versteuernden Gewinn (steuerlichen Verlust), die steuerlichen Basen, die nicht genutzten steuerlichen Verluste, die nicht genutzten Steuergutschriften und die Steuersätze im Einklang mit der Behandlung zu bestimmen, die in seiner Ertragsteuererklärung beschrieben ist.
  • Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den wahrscheinlichsten Betrag oder den erwarteten Wert der steuerlichen Behandlung bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze zu verwenden. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welche Methode die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.

Auswirkung von Änderungen von Tatsachen oder Umständen

Ein Unternehmen hat seine Ermessensentscheidungen und Schätzungen zu überprüfen, wenn sich Tatsachen oder Umstände ändern.

Angaben

In der Interpretation sind keine neuen Angabevorschriften enthalten. Stattdessen wird ausdrücklich auf bestehende Angabevorschriften in IAS 1 und IAS 12 verwiesen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

Ein Unternehmen wendet IFRIC 23 ab Berichtsperioden an, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet.

Ein Unternehmen hat die Vorschriften anzuwenden, indem die kumulative Auswirkung ihrer erstmaligen Anwendung in den Gewinnrücklagen oder in einer anderen sachgerechten Eigenkapitalkomponente zu Beginn der Berichtsperiode erfasst wird, in der das Unternehmen diese erstmalig anwendet. Vergleichsinformationen werden nicht angepasst. Eine vollständige rückwirkende Anwendung ist gestattet, wenn das Unternehmen dies ohne Verwendung späterer Erkenntnisse tun kann.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

Neue Besetzung des EFRAG-Boards

07.06.2017

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) bittet um Bewerbungen für die Neubesetzung des EFRAG-Board zum 1. November 2017.

Der gegenwärtige EFRAG-Board wurde im November 2014 in Folge des Maystadt-Berichts berufen und sieht nun dem Ende seiner ersten dreijährigen Amtszeit entgegen.

Nominierungen für eine Mitgliedschaft im EFRAG-Board werden bis 4. September 2017 unter nominations@efrag.org entgegengenommen. Die gegenwärtigen Boardmitglieder können wiederberufen werden.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

Studie zu den Auswirkungen der Häufigkeit der Berichterstattung

07.06.2017

Das CFA Institute, ein globaler Non-Profit-Berufsverband für Investment Manager, Finanzanalysten und professionelle Anleger, hat eine Studie mit dem Titel 'Auswirkungen der Häufigkeit der Berichterstattung auf börsennotierte britische Unternehmen' veröffentlicht.

In der Studie werden die Auswirkungen des Übergangs auf verpflichtende vierteljährliche Berichterstattung in Großbritannien 2007 und des Fallenlassens dieser Vorschrift 2014 auf Unternehmensbeteiligungen und Kapitalmärkte untersucht. Die Untersuchung ergab, dass die Häufigkeit von Finanzberichterstattung keine wesentlichen Auswirkungen auf Unternehmensbeteiligungen hat. Allerdings ergab sich, dass eine quartärliche Berichterstattung zu einer Zunahme der Abdeckung durch Finanzanalysten und einer Verbesserung der Genauigkeit von Renditeprognosen durch Finanzanalysten führte.

Einer der Schwerpunkte der Untersuchung war die Frage, ob eine vierteljährliche Berichterstattung zu kurzfristigem Denken ermutigt. Zu diesem Aspekt wird in der Studie festgehalten:

Kurz gefasst, im Gegensatz zu der Begründung hinter den Änderungen der EU-Transparenzrichtlichtlinie 2013 stellt der Übergang auf eine halbjährliche Berichterstattung kein wirksames Heilmittel für eine unangemessene Betonung kurzfristigen Denkens durch Unternehmen dar. Wenn vierteljährliche Berichterstattung dazu führt, dass die Unternehmensführung sich auf Gewinne in den nächsten drei Monaten konzentrieren, dann ist zu erwarten, dass ein Übergang auf halbjährliche Berichterstattung  dazu führt, dass sich die Unternehmensleitung auf Gewinne in den nächsten sechs Monaten konzentriert — und nicht auf Unternehmensbeteiligungen mit guten Aussichten über die nächsten drei bis fünf Jahre.

Die vollständige Studie in englischer Sprache steht Ihnen auf der Internetseite des CFA Institute zur Verfügung.

Rückblick auf EFRAG-Aktivitäten im Mai

06.06.2017

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine neue Ausgabe des 'EFRAG Update' herausgegeben. Der Newsletter bietet einen Überblick über alle EFRAG-Aktivitäten im Mai 2017.

Wie bereits berichtet, waren im Mai die folgenden Höhepunkte zu verzeichnen:

Der Newsletter bietet außerdem Zusammenfassungen von den Sitzungen und Telefonkonferenzen des EFRAG-Boards und von TEG im Mai.

Sie können sich den vollständigen Monatsrückblick in englischer Sprache hier von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

Tagesordnung für die kommende Sitzung des Kapitalmarktbeirats und des Erstellerforums

05.06.2017

Vertreter des International Accounting Standards Board (IASB) werden am Mittwoch, den 15. Juni und Donnerstag, den 16. Juni 2017 mit dem Kapitalmarktbeirat (Capital Markets Advisory Committee, CMAC) und dem Globalen Forum der Ersteller (Global Preparers Forum, GPF) tagen. Die Tagesordnung für die gemeinsame Sitzung wurde jetzt bekanntgegeben.

Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind die folgenden:

Donnerstag, 15. Juni 2017

Vormittagssitzung (10:10h-12:30h)

  • Allgemeiner Überblick über die Arbeiten des IASB
  • Angabeprinzipien — Einführung in das Diskussionspapier durch den Stab mit anschließenden Einzelgruppensitzungen und darauf folgender Zusammenführung der Ergebnisse

Nachmittagssitzung (13:30h-17:15h)

  • Primäre Abschlussbestandteile — Einführung in das Thema der Vergleichbarkeit und Flexibilität von Abschlüssen durch den Stab mit anschließenden Einzelgruppensitzungen und darauf folgender Zusammenführung der Ergebnisse
  • IFRS 13 — Einführung in die Überprüfung nach der Einführung des Standards durch den Stab mit anschließenden Einzelgruppensitzungen und darauf folgender Zusammenführung der Ergebnisse

Freitag, 16. Juni 2017

Vormittagssitzung (09:00h-12:00h)

  • Werthaltigkeitsprüfungen von Geschäfts- oder Firmenwerten — Einführung in das Thema durch den Stab mit anschließenden Einzelgruppensitzungen und darauf folgender Zusammenführung der Ergebnisse
  • Geschäftssegmente — Diskussion der Vorschläge im Entwurf vom März 2017

Die Arbeitspapiere für die Sitzung finden Sie auf der Internetseite des IASB.

IASB kündigt geplanten Zeitpunkt des Übergangs auf die neuen Internetseite an

02.06.2017

Der IASB hat bekanntgegeben, dass er beabsichtigt, am nächsten Wochenende (10. und 11. Juni) seine neue Internetseite freizuschalten. Zu dieser Zeit kann es für Nutzer zu Zeitverzögerungen und Zugriffsbehinderungen kommen.

Der IASB hat eine Presseerklärung veröffentlicht, in der er alle neuen Funktionalitäten der neuen Seite herausstreicht. In Bezug auf ältere Inhalte heißt es dort:

Weil wir tausende von Dokumenten auf unserem gegenwärtigen Server vorhalten, übertragen wir die Inhalte auf die neue Seite in Phasen. Inhalte, die noch nicht übertragen wurden, bleiben in einem Archiv der gegenwärtigen Seite erhalten, das über archive.ifrs.org erreicht werden kann.

Da auf IAS Plus die Entwicklungen beim IASB eng begleitet werden und wir traditionell stark auf die Internetseite des IASB verknüpfen, verfolgen wir die Entwicklung des neuen Internetauftritts genau und werden rund um den Zeitpunkts des Übergangs dafür sorgen, dass auch unsere historischen Verknüpfungen auf die Internetseite des IASB nicht ins Leere führen.

Deutschsprachiger Newsletter mit einer umfassenden Erläuterung von IFRS 17

02.06.2017

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 18. Mai 2017 IFRS 17 'Versicherungsverträge' herausgegeben. Der neue Standard verfolgt das Ziel einer konsistenten, prinzipienbasierten Bilanzierung für Versicherungsverträge und erfordert eine Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten mit einem aktuellen Erfüllungswert. Dies führt zu einer einheitlicheren Bewertung und Darstellung aller Versicherungsverträge.

Um Ihnen einen umfassenden Überblick über den neuen Standard zu geben, hat das IFRS Centre of Excellence einen deutschsprachigen IFRS fokussiert-Newsletter erstellt, der Ihnen auf 27 Seiten mit folgenden Abschnitten das Verständnis von IFRS 17 erleichtert:

  • Hintergrund
  • Definition und Anwendungsbereich
  • Separierung von Komponenten eines Versicherungsvertrags
  • Aggregationsniveau
  • Allgemeines Modell: Bausteinansatz
  • Erstmaliger Ansatz
  • Zugangsbewertung – Erfüllungswert
  • Zugangsbewertung – Vertragliche Servicemarge
  • Folgebewertung
  • Folgebewertung – Erfüllungswert
  • Folgebewertung – Vertragliche Servicemarge
  • Besondere Vorschriften
  • Modifikationen und Ausbuchung
  • Ausweis
  • Offenlegung
  • Erstmalige Anwendung und Übergangsvorschriften
  • Implementierung

Sie können sich den neuen Newsletter hier herunterladen.

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