November

Zusammenfassung der Rückmeldungen zum EFRAG-Stellungnahmeentwurf zum Diskussionspapier zu Angabeprinzipien

15.11.2017

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat nach der Veröffentlichung ihrer endgültigen Stellungnahme zum IASB-DP/2017/1 'Angabeninitiative — Angabeprinzipien' eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Stellungnahmeentwurf erstellt.

EFRAG hatte die Zielsetzung des IASB-Projekts zu Angabeprinzipien unterstützt, aber auch bedauert, dass eine Reihe von wichtigen Punkten im Diskussionspapier nicht aufgegriffen werden. EFRAG verlieh außerdem der Meinung Ausdruck, dass bei den nächsten Schritten im Projekt der IASB einer Überprüfung aller Angabevorschriften auf Standardebene eine hohe Priorität einräumen sollte.

In der Zusammenfassung werden die wesentlichen Rückmeldungen, die bei EFRAG zum Stellungnahmeentwurf eingegangen sind, vorgestellt und deren Berücksichtigung in der endgültigen Stellungnahme dargestellt.

Die Zusammenfassung der Rückmeldungen ist auf der Internetseite von EFRAG verfügbar.

Newsletter zu den ESMA-Prüfungsschwerpunkten 2017

14.11.2017

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat am 27. Oktober 2017 die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte (Europen common enforcement priorities) veröffentlicht.

Das IFRS Centre of Excellence von Deloitte in Frankfurt hat zu den Prüfungsschwerpunkten einen Newsletter verfasst, in dem diese ausführlich erläutert werden.

Sie können sich den Newsletter hier herunterladen.

IDW veröffentlicht neues Modul zu IAS 19

14.11.2017

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat 'IDW RS HFA 50: Modul 19-M2' veröffentlicht.

Das IDW hält fest, dass in der Praxis mitunter nicht-finanzielle Vermögenswerte (z.B. Sachanlagen) auf einen Fonds i.S.v. IAS 19.8 übertragen und als Planvermögen qualifiziert werden, wobei vereinbarungsgemäß das Trägerunternehmen des Fonds die übertragenen Vermögenswerte weiterhin nutzen darf. Dazu seien in den IFRS aber keine Regelungen enthalten.

Das Modul IAS 19-M2 befasst sich deshalb mit der bilanziellen Abbildung derartiger Übertragungen nicht-finanzieller Vermögenswerte auf einen Fonds mit anschließender Nutzungsüberlassung aus Sicht des Trägerunternehmens und beantwortet die Frage, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Regelungshierarchie von IAS 8 die Vorschriften zu Sale-and-Leaseback-Transaktionen nach IFRS 16 analog anwendbar sind.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite des IDW.

Anhang zum Musterkonzernabschluss mit vorzeitiger Anwendung von IFRS 15

14.11.2017

Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen ergänzenden Anhang zur Publikation 'International GAAP Holdings Limited — Musterkonzernabschluss für am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahre' veröffentlicht.

Gegenstand sind die Angabevorschriften von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden, die für Geschäftsjahre in Kraft treten, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

Den englischsprachigen Anhang finden Sie hier. Er ergänzt natürlich nicht nur den englischsprachigen Musterkonzernabschluss 2017, sondern kann auch als Ergänzung zum deutschsprachigen Musterkonzernabschluss gelesen werden.

Einen weiteren Anhang zur vorzeitigen Anwendung von IFRS 16 finden Sie hier.

Prüfungsschwerpunkte 2017 der FMA

13.11.2017

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat die Prüfungsschwerpunkte für die kommende Enforcement-Saison veröffentlicht.

Für Geschäftsjahre, die zum 31. Dezember 2017 oder später enden, werden die folgenden Schwerpunkte für Konzernabschlüsse nach IFRS festgelegt:

  • Bewertungen und Angaben bei Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3):
    Zum Erwerbszeitpunkt hat der Erwerber die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zu ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen (IFRS 3.10 und .18). Damit Abschlussadressaten die finanzielle Auswirkung von Unternehmenszusammenschlüssen beurteilen können, sind die Zeitwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden nach Hauptgruppen anzugeben (IFRS 3.B64 (f)).
    Die Annahmen bei der erstmaligen Bewertung immaterieller Vermögenswerte und der späteren Werthaltigkeitsprüfung müssen konsistent sein.
    Erwerbe zu einem Preis unter dem Marktwert sind aussagekräftig zu begründen und zu erläutern. Außerdem bestehen besondere Angabepflichten, wenn vorläufige Beträge angesetzt werden oder bedingte Zahlungen vereinbart wurden.
  • Kapitalflussrechnung (IAS 7):
    Angaben über die Entwicklung der finanziellen Verbindlichkeiten während der Berichtsperiode sind nunmehr verpflichtend. Veränderungen sind differenziert nach zahlungswirksamen und nicht zahlungswirksamen Bewegungen anzugeben (IAS 7.44A). Offenzulegen sind die unterschiedlichen Quellen für eine Veränderung der finanziellen Verbindlichkeiten, wie zahlungswirksame Zuführungen und Tilgungen, Änderungen des Konsolidierungskreises, wechselkursbedingte Effekte und Änderungen von Zeitwerten.
    Eine tabellarische Überleitungsrechnung wird bevorzugt.
    Außerdem sind die Definitionen von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zu beachten (IAS 7.6). Sofern Überziehungen oder Cash-Pooling-Salden inkludiert sind, ist dies zu erläutern.
    Gehaltene Zahlungsmittelbestände, über die der Konzern nicht verfügen kann, sind anzugeben (IAS 7.48).
  • Angaben im Zusammenhang mit neuen Standards (IAS 8):
    Bereits im letzten Jahr hat die ESMA im Rahmen ihrer Public Statements zu IFRS 9 und IFRS 15 die Anforderungen gemäß IAS 8.30 f. konkretisiert (2016/ESMA/1563 und ES-MA/2016/1148). Darin wurden Leitlinien definiert, wie über neue, noch nicht angewandte IFRS zu berichten ist. Je näher der Anwendungszeitpunkt kommt, desto ausführlicher und genauer sind die Effekte anzugeben. Dies trifft vor allem auf IFRS 9 und IFRS 15 sowie auf IFRS 16 zu. Es ist nicht der abstrakte Inhalt der neuen Regelungen anzugeben, sondern die konkrete Auswirkung auf die Berichterstattung des Unternehmens.
  • Angaben zu nahestehenden Personen und Unternehmen (IAS 24):
    Vor dem Hintergrund, dass Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen und Unter-nehmen Einfluss auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage haben können, sind erläuternde Angaben zu machen (je nach Art und Komplexität der Geschäftsfälle). Kritisch sind die Begriffsdefinition der nahestehenden Person bzw. des nahestehenden Unternehmens und der Umfang der Angaben. Die Angabepflicht besteht unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Geschäftsfälle marktüblich waren. Auch in Zwischenberichten sind Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen anzugeben (IAS 34.15B (j)).

Sie können die Prüfungsschwerpunkte hier auf der Internetseite der FMA abrufen.

Tagesordnung für die Novembersitzung des IFRS Interpretations Committee

10.11.2017

Das IFRS Interpretations Committee wird am 20. November 2017 eine Sitzung abhalten. Das Committee wird sechs Sachverhalte erörtern, davon drei neue Sachverhalte.

Finalisierung von vorläufigen Agendaentscheidungen

Das Committee wird die öffentlichen Rückmeldungen im Zusammenhang mit einer Einreichung betreffend IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse über den Erwerb einer Gruppe von Vermögenswerten prüfen, die Committee vorläufig nicht auf die Agenda zu nehmen beschlossen hatte. Der Stab empfiehlt dem Committee, diesen Beschluss zu finalisieren.

Fortsetzung von Erörterungen

Bei seiner Sitzung im September 2017 beschloss das Committee vorläufig, ein Projekt zur Klärung der Bedeutung des Begriffs "unvermeidbare Kosten" hinzuzufügen, der bei der Definition eines belastenden Vertrags in IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen verwendet wird. Der Stab empfiehlt, dass die Klarstellung durch eine Änderung von IAS 37 erfolgen soll und dass sich der Umfang des Projekts auf die Klärung der Bedeutung von "unvermeidbaren Kosten" beschränkt und keine weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung oder Bemessung eines belastenden Vertrags in Erwägung gezogen werden.

Bei seiner Sitzung im September 2017 bat das Comittee den Stab, den Anwendungsbereich einer möglichen Änderung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards zu untersuchen, um die Compliance-Kosten zu reduzieren, wenn eine Tochtergesellschaft später als ihre Muttergesellschaft Erstanwender wird. Der Stab empfiehlt die Entwicklung einer Änderung von IFRS 1, die es einem Tochterunternehmen, das die Textziffer IFRS 1.D16(a) anwendet, erlaubt, die kumulierten Umrechnungsdifferenzen mit den vom Mutterunternehmen ausgewiesenen Beträgen zu bewerten, die zum Zeitpunkt des Übergangs des Mutterunternehmens auf IFRS ausgewiesen wurden.

Neue Sachverhalte

Es gibt drei neue Sachverhalte. Zwei beziehen sich auf IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden:

  • Erlöserfassung bei einem Immobilienvertrag, der die Übertragung von Grundstücken beinhaltet
  • Recht auf Bezahlung bisher erbrachter Leistungen

Der dritte Sachverhalt bezieht sich auf IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IFRS 9 Finanzinstrumente:

  • Ausweis von Zinserträgen für bestimmte Finanzinstrumente

Bei allen drei Sachverhalten empfiehlt der Stab, dass das Committee sie nicht auf seine Agenda nimmt.

Künftige Sachverhalte

Der Stab prüft derzeit Einreichungen, ob eine Anleihe mit doppelter Währung die IFRS 9-Bedingung der ausschließlichen Zins- und Tilgungszahlungen erfüllt, ob ein Instrument, bei dem der Nominalbetrag in Abhängigkeit vom Ergebnis einer Transaktion variiert, ein Sicherungsinstrument nach IFRS 9 sein kann sowie wie die in den Textziffern 15 und 24 von IAS 12 enthaltene Ersterfassungsbefreiung auf die Erfassung von Nutzungsrechtvermögenswerten und Leasingschulden und Leasingverträgen unter IFRS 16 anzuwenden ist.

Weiterführende In­for­ma­tionen

Die vollständige Tagesordnung steht Ihnen hier zur Verfügung. Sollten sich Änderungen an der Tagesordnung ergeben, werden wir sie dort nachpflegen und Sie bei größeren Änderungen in einer separaten Nachricht informieren. Die Agendapapiere für die Sitzung finden Sie hier auf der Internetseite des IASB.

Endgültige EFRAG-Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 16

10.11.2017

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine endgültige Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2017/4 'Sachanlagen — Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 16)' veröffentlicht.

In der Stellungnahme vertritt EFRAG die Auffassung, dass die vorgeschlagenen Änderungen eine Reihe von inhaltlichen Fragen aufwerfen, und ist nicht davon überzeugt, dass diese Fragen bei der Entwicklung des Entwurfs ausreichend untersucht wurden. EFRAG stellt ferner fest, dass sich die vorgeschlagenen Änderungen auf eine größere Anzahl von Geschäftsvorfällen und Umständen auswirken, als die dem IFRS Interpretations Committee unterbreitete Frage. EFRAG schlägt daher vor, dass der IASB ein breiteres Projekt in Erwägung zieht, das die zugrunde liegenden Prinzipien und Probleme behandelt und die Auswirkungen auf die gegenwärtigen Praktiken umfassender bewertet. Der IASB könnte auch in Erwägung ziehen, die engere Fragestellung, die das IFRS Interpretations Committee kurzfristig vorgelegt hat, zu behandeln.

Auf der Internetseite von EFRAG finden Sie eine entsprechenden Presseerklärung und die englischsprachige Stellungnahme gegenüber dem IASB.

Änderungen an IFRS 9 nehmen nächste Hürde im EU-Übernahmeprozess

10.11.2017

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine positiven Übernahmeempfehlung in Bezug auf 'Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9)' veröffentlicht und damit die vorläufige Einschätzung bestätigt, dass die Änderungen alle fachlichen Übernahmekriterien der IAS-Verordnung erfüllen und dem öffentlichen Interesse in der EU förderlich sind

Die Änderungen adressieren Bedenken in Bezug darauf, wie bestimmte finanzielle Finanzinstrumente mit Vorfälligkeitsregelungen nach IFRS 9 Finanzinstrumente klassifiziert werden. Sie treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, wobei vorzeitige Anwendung gestattet ist.

Um europäischen Erstellern ausreichend Zeit zu geben, die Änderungen vor deren Zeitpunkt des Inkrafttretens und womöglich zusammen mit IFRS 9 selbst (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2018) umzusetzen, hat EFRAG nach aufmerksamer Begleitung der Entwicklung der Änderungen ungewöhnlich schnell reagiert, um ausreichend Zeit für Rückmeldungen zum Entwurf der Übernahmeempfehlung, die jetzt veröffentlichte endgültige Übernahmeempfehlung, die Abstimmung durch den Regelungsausschuss für Rechnungslegung (2018 erwartet) und die endgültige Übernahme (2018 erhofft) zu gewähren.

Die Übernahmeempfehlung ist hier verfügbar und eine entsprechende Presseerklärung hier (beide Verknüpfungen verweisen auf die Internetseite von EFRAG). EFRAG hat außerdem den Bericht zum Stand der Übernahme der IFRS in Europa entsprechend aktualisiert.

IASB-Vorsitzender spricht über die Rolle des IASB in der allgemeineren Unternehmensberichterstattung

10.11.2017

In einer Rede bei einem brasilianischen internationalen Bilanzierungsseminar am 9. November in São Paulo erörterte der Vorsitzende des IASB, Hans Hoogervorst, die derzeitige Initiative des IASB zur Verbesserung der Kommunikation in der Finanzberichterstattung, die Unterstützung der Umsetzung und Anwendung der IFRS sowie die Rolle des IASB bei der Berichterstattung über den Abschluss hinaus.

Herr Hoogervorst lieferte keine neuen Einblicke in die Initiative zur besseren Kommunikation, aber er bekräftigte, dass der IASB der Auffassung ist, dass er nun über einen guten Satz von Standards verfügt, der die überwiegende Mehrheit von Geschäftsvorfällen abdeckt, und sich daher in den kommenden Jahren auf einen besseren Ausweis und eine bessere Darstellung der Informationen im Abschluss konzentrieren wolle. Auch bei der Unterstützung der Umsetzung und Anwendung betonte er vor allem die Bedeutung der Arbeit des IFRS Interpretations Committee, gab aber keine detaillierten Einblicke.

Sich dann der allgemeineren Unternehmensberichterstattung zuwendend wies Hoogervorst wies darauf hin, dass dem IASB häufig Fragen zu seiner Rolle in diesem Bereich gestellt werden und dass einige Anwender gerne sehen würden, dass der IASB eine zentralere Rolle bei dem Versuch spielt, die Vielzahl der Nachhaltigkeitsstandards einheitlicher zu gestalten. Er gab zu:

[D]er IASB weiß, dass die Finanzberichterstattung im engeren Sinne ihre Grenzen hat. Es gibt viele Elemente der Wertschöpfung, die für den Anleger wichtig sind, aber die nicht ausreichend im Abschluss erfasst werden. Anleger müssen das Geschäftsmodell und die Strategie eines Unternehmens in Bezug auf langfristige Wertschöpfung verstehen. Sie müssen die immateriellen Vermögenswerte verstehen, die für ihr Geschäftsmodell unabdingbar sind. Und ja, Nachhaltigkeitsfragen können auch für die langfristige Wertschöpfung in bestimmten Branchen wichtig sein, denken Sie nur an Bergbau und Automobilherstellung.

Aber er sagte auch:

Lassen Sie mich klar und deutlich sagen, dass wir nicht vorhaben, in die Umwelt- und Nachhaltigkeitsberichterstattung einzusteigen. Das ist nicht unser Fachgebiet. Es gibt viele andere Spieler. Unsere Aufgabe ist und bleibt die Finanzberichterstattung - mit Schwerpunkt auf den Kapitalmarktteilnehmern, also Anlegern und potentiellen Kreditgebern.

Zusammenfassend erkannte Hoogervorst an, dass sich in diesem Bereich seit 2010, als der IASB sein Leitliniendokument zur Lageberichterstattung veröffentlichte, viel getan hat und dass der IASB "erwägt", Leitliniendokument zu aktualisieren, um die Entwicklungen zu erfassen. (Dieses Thema steht auf der Tagesordnung des IASB für seine Sitzung in der kommenden Woche - siehe unsere Zusammenfassung des Agendapapiers).

Den vollständigen Text der Rede von Hoogervorst finden Sie in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB.

Zusammenfassung von der Sitzung des ASAF im September

09.11.2017

Der Stab des IASB hat eine Zusammenfassung der Erörterungen des beratenden Forums für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF) bei dessen Sitzung am 28. September 2017 veröffentlicht.

Die folgenden Themen wurden erörtert (die Nummern in Klammern verweisen auf die entsprechenden Textziffern in der Zusammenfassung des IASB):

  • Primäre Abschlussbestandteile (1–15): Die ASAF-Mitglieder diskutierten (1) die Ergebnisse einer Befragung der neuseeländischen Adressaten in Bezug auf alternative Leistungskennzahlen und (2) Rückmeldungen zum dem Diskussionspapier des britischen FRC zur Verbesserung der Kapitalflussrechnung.
  • Preisregulierte Geschäftsvorfälle (16–27): Die ASAF-Mitglieder wurden übern den aktuellen Stand der Erörterungen des Boards in Bezug auf ein mögliches neues Rechnungslegungsmodell für definierte Preisregulierung von Geschäftsvorfällen und identifizierte Faktoren, die in drei Bereichen zu berücksichtigen sind: (1) Art des Vermögenswertes, (2) ein angemessener Abzinsungssatz für die Abzinsung und (3) Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen oder Verlusten unter bestimmten Bedingungen.
  • Definition eines Geschäftsbetriebs (28–36): Die ASAF-Mitglieder gaben Rückmeldungen zu den vorläufigen Entscheidungen des Boards, die auf dessen Sitzungen im April und Juni 2017 getroffen wurden.
  • Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten (37–51): Die Mitglieder der ASAF äußerten sich zu den folgenden Ansätzen zur Verbesserung der Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts-oder Firmenwerts: (1) Ansammlungsansatz in Bezug auf Geschäfts- oder Firmenwerte, (2) Ansatz über den Vorerwerbsspielraum und (3) nur eine einzige Methode.
  • Laufende Projekte und Planung der Agenda (52–53): Die ASAF-Mitglieder wurden über die technischen Projekte des IASB und darüber informiert, wie der IASB die ASAF-Empfehlungen der vorangegangenen Sitzungen genutzt hat.

Die Zusammenfassung der Sitzung in englischer Sprache steht Ihnen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.

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