Februar

Zusammenfassung der Agendapapiere für die IASB-Sitzung nächste Woche

10.02.2016

Der IASB wird am 16. und 17. Februar 2016 in seinen Räumen in London tagen. Wir haben deutschsprachige Zusammenfassungen der Agendapapiere für die Sitzung für Sie erstellt, die Ihnen gestatten, die Entscheidungsfindung des IASB besser zu verfolgen. Bei jedem Thema heben wir außerdem die wesentlichen Punkte hervor, die der IASB erörtern soll, sowie die Empfehlungen des Stabs.

Besprochen werden bei dieser Sitzung Versicherungsverträge, Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten, IFRS-Umsetzungsfragen (Sachverhalte im Zusammenhang mit IFRS 9/ IAS 28 und IAS 1) und Finanzinstrumente mit Merkmalen von Eigenkapital. Die Zusammenfassungen finden Sie am Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften - wir werden sie nach der Sitzung um die Entscheidungen und Diskussionen des Boards ergänzen.

Mitschnitt der 46. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

10.02.2016

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat am 8. und 9. Februar 2016 in Berlin getagt. Mitschnitte von den einzelnen Sitzungsteilen stehen jetzt zur Verfügung.

Der IFRS-Fachausschuss hat während seiner 46. Sitzung folgende Themen besprochen:

Die Mitschnitte der einzelnen Sitzungsteile finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Rotes Buch 2016 erscheint im März

09.02.2016

Die IFRS-Stiftung hat angekündigt, dass das sogenannte Rote Buch der International Financial Reporting Standards 2016 im März erscheinen wird.

Das 'Rote Buch' enthält alle Verlautbarungen, die nacht dem 1. Januar 2016 in Kraft treten. Daher enthält die neue Ausgabe folgende Veränderungen gegenüber dem Roten Buch 2015: IFRS 16 Leasingverhältnisse sowie Änderungen an IFRS 15 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Standards) und IFRS 10/IAS 28 (Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen an den Standards).

Der Preis für das Rote Buch 2016 wird £72 plus Portokosten betragen; die üblichen Nachlässe werden gewährt. Auf der Internetseite des IASB finden Sie weitere Informationen und können sich für eine Benachrichtigung bei Erscheinen der Publikation registrieren.

DRSC-Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 4 in Bezug auf IFRS 9

09.02.2016

Das DRSC hat durch seinen IFRS-Fachausschuss Stellung gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2015/11 'Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' gemeinsam mit IFRS 4 'Versicherungsverträge' (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 4)' genommen.

In der Stellungnahme befürwortet das DRSC den Vorschlag aus dem Entwurf, sowohl (1) den Überlagerungsansatz als auch (2) die vorübergehende Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 optional anzubieten, da der Nutzen der beiden Ansätze von der jeweiligen Unternehmenssituation abhängt. Diese Einschätzung entspricht den Rückmeldungen in der weit überwiegenden Anzahl aller eingereichten Stellungnahmen.

Das DRSC weist in seiner Stellungnahme jedoch deutlich darauf hin, dass für deutsche Versicherungsunternehmen lediglich die Anwendung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 in Frage kommt, da nur dieser Ansatz die Bedenken vollumfänglich adressiert.

Grundsätzlich stimmt das DRSC den Regelungen des Entwurfs zu und schlägt lediglich kleine Änderungen vor.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

24. Öffentliche Sitzung des DRSC

09.02.2016

Am 29. Februar 2016 um 14:00h wird die 24. Öffentliche Sitzung des DRSC stattfinden, in der der Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 6 (DRÄS 6) verabschiedet werden soll.

Es besteht sowohl die Möglichkeit, der Sitzung vor Ort in Berlin beizuwohnen, als auch die Möglichkeit, sich telefonisch einzuwählen. Details entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite des DRSC.

Reaktionen auf die vorgeschlagenen Änderungen, mit denen Bedenken in Bezug auf die unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen Standard zu Versicherungen adressiert werden sollen

08.02.2016

Am 9. Dezember 2015 hat der IASB den Entwurf ED/2015/11 'Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' gemeinsam mit IFRS 4 'Versicherungsverträge' (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 4)' herausgegeben. Die Kommentierungsfrist zu diesem Entwurf ist heute abgelaufen.

Im Entwurf wird vorgeschlagen, Unternehmen, die Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 begeben, zwei Optionen einzuräumen:

  • Unternehmen können einige der Aufwendungen und Erträge aus der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Gesamtergebnis umklassifizieren, die aus qualifizierenden Vermögenswerten entstehen. Dies ist der sogenannte Überlagerungsansatz.
  • Unternehmen, deren vorherrschende Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist, haben die Möglichkeit eines einstweiligen Aufschubs der Anwendung von IFRS 9. Dies ist der sogenannte Aufschubansatz.
  1. Ist einer der Ansätze vorzuziehen? / Kann einer von beiden eventuell ganz fallengelassen werden?
  2. Wie kann für den Aufschubansatz die vorherrschende Geschäftstätigkeit am besten bestimmt werden? / Was ist die sachgerechte Ebene für die Bestimmung der vorherrschenden Geschäftstätigkeit?

In Bezug auf die erste Frage gibt die große Mehrheit der Stellungnehmenden an, dass beide Ansätze erforderlich sind. Es wird festgehalten, dass sowohl der Überlagerungsansatz als auch die zeitweilige Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 benötigt werden, weil diese unterschiedliche Sachverhalte adressieren, die von der Art der Geschäftstätigkeit und der Konzernstruktur abhängen. An den Enden des Spektrums finden sich auf der einen Seite die Versicherungsbranche und auf der anderen Seite Adressatenvereinigungen. Die Versicherungsbranche fordert einen Aufschub von IFRS 9, bis der neue Standard zur Versicherungsbilanzierung fertiggestellt ist; in diesen Stellungnahmen werden im Wesentlichen Kostenargumente angeführt. Einige Adressatengruppen fordern dagegen, nur den Überlagerungsansatz zuzulassen, es gibt sogar einige, die argumentieren, am besten solle gar nichts unternommen werden; in diesen Stellungnahmen wird hauptsächlich die mangelnde Vergleichbarkeit hervorgehoben, wenn mehrere Optionen bestehen.

Auf der Ebene darunter ist es hauptsächlich der Aufschubansatz, der Vorschläge für eine Verfeinerung auslöst. Während die meisten Stellungnehmenden der Meinung sind, dass die Beurteilung der vorherrschenden Geschäftstätigkeit der richtige Ansatz ist, sorgt der Vorschlag des IASB, die vorherrschenden Geschäftstätigkeit "auf Ebene der Berichtseinheit" zu bestimmen, für Verwirrung. Die meisten Stellungnehmenden scheinen der Meinung zu sein, dass der IASB die Konzernebene als Ebene der Berichtseinheit ansieht. Andere sind allerdings der Meinung, dass "Ebene der Berichtseinheit" eine leere Phrase ist, die auch Ebenen unterhalb der Konzernebene beschreiben kann. Die Frage, wie Mischkonzerne zu behandeln sind, ist in beiden Fällen wichtig. Deshalb argumentieren Stellungnehmende, die annehmen, dass der IASB eine Bestimmung auf Konzernebene vorsieht, oft, dass eine Bestimmung "unterhalb der Ebene der Berichtseinheit" notwendig sei, während Stellungnehmende, die von einer Bestimmung auf tieferer Ebene ausgehen, sich oft hinsichtlich der Auswirkungen auf den Konzern im Unklaren sind. Die beiden folgenden Möglichkeiten scheinen sich herauszuschälen:

  • Die Beurteilung erfolgt auf Konzernebene, und die Ergebnisse werden nach unten durchgereicht - dies würde dazu führen, dass reinen Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen von Mischkonzernen sind, die Aufschuboption nicht zur Verfügung steht, während ähnliche Unternehmen, die keine Tochterunternehmen von Mischkonzernen sind, die Option sehr wohl nutzen könnten.
  • Die Beurteilung erfolgt auf einer tieferen Ebene als die Konzernebene, was dann die Frage aufwirft, wie diese Beurteilung nach oben weitergereicht wird - es könnte bedeuten, dass Konzerne IFRS 9- und IAS 39-Zahlen zu konsolidieren hätten, oder es könnte bedeuten, dass in Frage kommende Tochterunternehmen zwei Sätze von Rechnungslegungsinformationen vorzuhalten hätten: IAS 39-Zahlen für die Berichterstattung gegenüber ihren Adressaten und IFRS 9-Zahlen für die Berichterstattung innerhalb des Konzerns.

Es wird (nach Stand der Informationen von der IASB-Sitzung im Oktober 2015) derzeit davon ausgegangen, dass der IASB die erneuten Erörterungen des Entwurfs im zweiten Quartal 2016 aufnehmen wird. Endgültige Änderungen werden im dritten Quartal 2016 erwartet.

Wir nehmen Stellung zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 4 in Bezug auf IFRS 9

08.02.2016

Das IFRS Global Office von Deloitte hat gegenüber dem IASB Stellung zu dessen Entwurf ED/2015/11 'Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' gemeinsam mit IFRS 4 'Versicherungsverträge' (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 4)' genommen, den dieser am 9. Dezember 2015 herausgegeben hat.

In unserer Stellungnahme zum Entwurf halten wir folgende Punkte fest:

  • Im Entwurf werden valide Gründe für das Einführen einer temporären Lösung von Sachverhalten identifiziert, die aus dem Übergang auf zwei große, miteinander in Verbindung stehende Standards zu unterschiedlichen Zeitpunkten resultieren.
  • Es sollte die Option bestehen, die Anwendung von IFRS 9 aufzuschieben, und ein Kriterium der vorherrschenden Geschäftstätigkeit auf Grundlage des Buchwerts von Schulden ist eine sachgerechte Möglichkeit, zu bestimmen, ob diese Option angewendet werden kann. Allerdings hegen wir Bedenken in Bezug auf die Methode für die Überprüfung dieses Kriteriums, und wir sind auch der Ansicht, dass dieses nicht nur auf Ebene der Berichtseinheit überprüft werden sollte.
  • Der vorgeschlagene Zeitpunkt für das Auslaufen des Aufschubansatzes ist sachgerecht. Wir drängen den IASB, sein erneuten Erörterungen des neuen Versicherungsstandards unter Berücksichtigung der Rückmeldungen aus den Stellungnahmen und Einbindungsaktivitäten rasch abzuschließen, damit der Zeitpunkt des neuen Standards in den Aufschubzeitraum fällt.

Darüber hinaus sind wir der Meinung, dass ein klar definiertes Versicherungsunternehmen von der Anwendung des Aufschubansatzes nicht ausgeschlossen werden sollte, nur weil es Teil eines größeren Konzerns ist. Daher empfehlen wir, dass die Überprüfung der vorherrschenden Geschäftstätigkeit auf Konzernebene und jeder Ebene unterhalb der Konzernmutter in Form eines Wasserfallmodells erfolgen sollte. Des Weiteren unterbreiten wir einige Vorschläge, wie die Überprüfung der vorherrschenden Geschäftstätigkeit modifiziert werden kann, um sicherzustellen, dass der temporäre Aufschub von einer angemessenen Gruppe von Unternehmen genutzt werden kann.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

Endgültige EFRAG-Stellungnahme zum Interpretationsentwurf zu Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlten Gegenleistungen

08.02.2016

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine Stellungnahme gegenüber dem IFRS Interpretations Committee zu dessen Entwurf DI/2015/2 'Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen' veröffentlicht.

In der Stellungnahme begrüßt EFRAG die im Interpretationsentwurf vorgeschlagenen Leitlinien, da sie dabei helfen werden, Abweichungen in der Praxis zu verringern. EFRAG ist überzeugt, dass die Schlussfolgerungen des Committee mit den zugrunde liegenden Prinzipien von IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse im Einklang stehen.

Die Stellungnahme steht Ihnen auf der Internetseite von EFRAG zur Verfügung. Dort finden Sie auch einen Bericht zur Berücksichtigung der Kommentare zum Stellungnahmeentwurf.

DRSC veröffentlicht vorgeschlagenen Änderungsstandard

08.02.2016

Das DRSC hat heute den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 7 (E-DRÄS 7) veröffentlicht. Mit diesem Entwurf soll DRS 16 'Zwischenberichterstattung' hauptsächlich an die geänderten gesetzlichen Grundlagen angepasst werden, die aus dem am 26. November in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie und dem am 23. Juli 2015 in Kraft getretene Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) resultieren.

Die wesentliche Änderung resultiert aus dem Wegfall der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung bzw. Quartalsfinanzberichterstattung, der durch die Änderung von § 37x WpHG a.F. durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie hervorgerufen wird.

Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 21. März 2016 erbeten. Er steht Ihnen auf der Internetseite des DRSC zur Verfügung.

FASB fügt vier neue Projekte seiner Forschungsagenda hinzu

08.02.2016

Als Ergebnis der Befragung seiner verschiedenen Beratungsgruppen und Beiräte hat der US-amerikanische FASB entschieden, vier neue Bilanzierungssachverhalte in sein im ersten Halbjahr 2016 erwartetes Diskussionspapier zur zukünftigen Agenda aufzunehmen.

Die Sachverhalte, die neu aufgenommen werden sollen, sind die folgenden:

  • Pensionen und andere Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
  • immaterielle Vermögenswerte;
  • Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital; und
  • Erfolgsberichterstattung.

Mit Ausnahme der immateriellen Vermögenswerte, zu denen der IASB derzeit kein Projekt betreibt, decken sich die Sachverhalte zu einem großen Teil mit Sachverhalten, denen auch in den Stellugnnahmen zur Agendakonsultation des IASB hohe Priorität zugeordnet wurde. Obwohl eine vollständige Analyse der bisher 118 Stellungnahmen auf der Internetseite des IASB noch aussteht, werden in ihnen insbesondere Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Finanzinstrumente mit Merkmalen von Eigenkapital immer wieder als dringlich genannt.

Auf der Internetseite des FASB stehen Ihnen folgende weiterführende Informationen zur Verfügung:

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.