Juli

Neue Besetzung der EFRAG-Arbeitsgruppen zu Finanzinstrumenten und Versicherungen

29.07.2016

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat nach mehreren Jahren in der gleichen Besetzung die Arbeitsgruppen zu Finanzinstrumenten und Versicherungen neu zusammengestellt.

Besonders erfreulich aus deutscher Sicht ist, dass Jens Berger, Leiter des IFRS Centre of Excellence von Deloitte in Frankfurt, in die Arbeitsgruppe für Finanzinstrumente aufgenommen wurde und dass Dr. Roman Sauer, Mitglied des IFRS-Fachausschusses des DRSC, eines der neuen Mitglieder in der Arbeitsgruppe für Versicherungen ist.

Zugang zur Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG haben Sie hier.

Mitschnitt der Julisitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

29.07.2016

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat am 28. Juli 2016 in Berlin getagt. Mitschnitte der einzelnen Sitzungsteile der Sitzung wurden jetzt zur Verfügung gestellt.

Während seiner 51. Sitzung hat der Ausschuss folgende Themen besprochen:

Die Mitschnitte der einzelenen Sitzungsteile finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Deutschsprachiger Expertenkommentar zum britischen EU-Referendum

29.07.2016

In der heutigen Ausgabe der Fachzeitschrift IRZ - Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung - ist ein Expertenkommentar von Prof. Dr. Andreas Barckow, Präsident des DRSC, mit dem Titel 'Brexit – Implikationen für die Rechnungslegung und die Standardentwicklung' enthalten.

Mit freundlicher Genehmigung der IRZ-Redaktion (Verlag C.H.Beck, München; www.irz-online.de) stellen wir Ihnen den Expertenkommentar auf IAS Plus zur Verfügung (Quelle: IRZ - Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung (IRZ 2016, S. 297 ff.)).

Im Abstract heißt es:

Am 23. Juni 2016 entschied sich eine knappe Mehrheit der Bürger Großbritanniens für einen Austritt aus der Europäischen Union (im Volksmund als „Brexit“ bezeichnet). Auch wenn das Referendum keine unmittelbare Bindungswirkung für die politisch Handelnden in London hat, gehen Beobachter weitgehend davon aus, dass das Ergebnis als Volkes Wille faktisch bindend ist. Und in der Tat hat die neue Vorsitzende der Konservativen deutlich gemacht, dass ein Zurückrudern für sie nicht in Frage komme. Inwieweit nach IFRS bilanzierende Unternehmen und die Standardentwicklung als solche vom Brexit-Votum betroffen sein werden, zeigt die nachfolgende Einschätzung. Aktuell könnte bereits hinsichtlich der anstehenden Halbjahresfinanzberichterstattung konkreter Handlungsbedarf bestehen.

Den vollständigen Beitrag können Sie hier herunterladen.

Neue Daten zur freiwilligen IFRS-Anwendung in Japan

29.07.2016

Die Börse in Tokio (Tokyo Stock Exchange, TSE) hat Daten freigegeben, die zeigen, dass 141 an der TSE gelistete Unternehmen, die zusammen knapp 30 Prozent der Marktkapitalisierung ausmachen, die IFRS bereits übernommen haben oder beabsichtigen, dies zu tun. Darüber hinaus erwägen über 200 weitere Unternehmen aktiv die Übernahme.

Dem TSE-Bericht ist die folgende Entwicklung zu entnehmen:

Juni 2014 Dezember 2014 März 2015 August 2015 März 2016 Juni 2016
Unternehmen, die die IFRS bereits übernommen haben 27 38 38 68 74 85
Unternehmen, die entschieden haben, die IFRS zu übernehmen 15 14 35 23 32 30
Unternehmen, die die Absicht haben, die IFRS zu übernehmen, und dies auch schon öffentlich angekündigt haben 21 22 26
Gesamt 42 52 73 112 128 141

Die vollständige englischsprachige Datenauswertung steht Ihnen auf der Internetseite der TSE zur Verfügung.

IPSASB veröffentlicht neuen IPSAS 39 und Änderungen an IPSAS 21 und IPSAS 26

29.07.2016

Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat IPSAS 39 'Leistungen an Arbeitnehmer' und 'Wertminderung neubewerteter Vermögenswerte (Änderungen an IPSAS 21 und IPSAS 26)' herausgegeben.

IPSAS 39 Leistungen an Arbeitnehmer ersetzt IPSAS 25 Leistungen an Arbeitnehmer zum 1. Januar 2018, wobei zu früherer Anwendung ermutigt wird. IPSAS 39 ist das Ergebnis von Entwurf ED 59 Änderungen an IPSAS 25, Leistungen an Arbeitnehmer, allerdings kam der IPSASB während der erneuten Erörterungen zu dem Schluss, dass es nutzerfreundlicher sei, die vorgeschlagenen Änderungen aus dem Entwurf in Form eines vollständigen neuen, geänderten Standard herauszugeben.

IPSAS 25 basiert auf IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer, der später überarbeitet wurde. Die Änderungen zwischen IPSAS 39 und IPSAS 25 stellen die Konvergenz mit IAS 19 (soweit im öffentlichen Sektor sachgerecht) wieder her. Im Wesentlichen sind dies:

  • Streichung der Option, dass ein Unternehmen den Ansatz von Änderungen in der Nettoschuld aufschieben kann ("Korridor"-Ansatz);
  • Einführung eines Nettozinsansatzes für leistungsorientierte Pläne;
  • Änderung bestimmter Angabevorschriften für leistungsorientierte Pläne und Pläne mehrerer Arbeitgeber;
  • Vereinfachung der Vorschriften für Beiträge von Arbeitnehmern oder dritten Parteien zu einem leistungsorientierten Plan, wenn diese Beiträge einem einfachen Beitragsplan gelten, der an die Dienstzeit geknüpft ist.

Mit der Neufassung des Standards werden auch die Vorschriften für zusammengesetzte Sozialversicherungsprogramme gestrichen, die der IPSASB nicht länger für notwendig in der Praxis erachtet.

Mit Wertminderung neubewerteter Vermögenswerte werden Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, die nach einem Neubewertungsmodell bewertet werden, in den Anwendungsbereich der beiden IPSASB-Standards zu Wertminderung gebracht: IPSAS 21 Wertminderung nicht Zahlungsmittel generierende Vermögenswertes und IPSAS 26 Wertminderung Zahlungsmittel generierender Vermögenswerte.

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IPSASB in englischer Sprache zur Verfügung:

Rückblick auf EFRAG-Aktivitäten im Juli

28.07.2016

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine neue Ausgabe des 'EFRAG Update' herausgegeben. Der Newsletter bietet einen Überblick über alle EFRAG-Aktivitäten im Juli 2016.

Wie bereits berichtet, waren im Juli die folgenden Höhepunkte zu verzeichnen:

  • Veröffentlichung einer Übernahmeempfehlung in Bezug auf die im April herausgegebenen Änderungen 'Klarstellung von IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden'
  • Veröffentlichung eines Stellungnahmeentwurfs in Bezug auf die im Juni herausgegebenen vorgeschlagenen Änderungen Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11)
  • Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Rückmeldungen bei der gemeinsamen Veranstaltung von EFRAG, EFFAS und ABAF zu Leasingverhältnissen

Der Newsletter bietet außerdem Zusammenfassungen von den Juli-Sitzungen des EFRAG-Boards und von TEG.

Sie können sich den vollständigen Monatsrückblick in englischer Sprache hier von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

ESMA veröffentlicht weitere Entscheidungen zur Durchsetzung der IFRS

28.07.2016

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat einen weiteren Satz von Auszügen aus der vertraulichen Datenbank von Durchsetzungsentscheidungen europäischer Enforcementstellen veröffentlicht. In ihm sind Entscheidungen zu IAS 8, IAS 12, IAS 18, IAS 19, IAS 21, IAS 38, IAS 39, IAS 41, IFRS 2, IFRS 3, IFRS 8, IFRS 11, IFRS 13, IFRIC 14, IFRIC 17 und IFRIC 21 enthalten.

Die nationalen europäischen Enforcementstellen prüfen die Abschlüsse von Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in Europa gehandelt werden oder sich in der Zulassung befinden. Die Abschlüsse werden in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt und daraufhin untersucht, inwieweit sie die IFRS und anderweitige anzuwendende Berichtsanforderungen befolgen, einschließlich der maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften.

ESMA hat eine vertrauliche Datenbank von Durchsetzungsentscheidungen, die von den einzelnen europäischen Enforcementstellen getroffen wurden, als Informationsquelle entwickelt, um die sachgerechte Anwendung der IFRS zu fördern.

Die Veröffentlichung von Enforcemententscheidungen ist dazu gedacht, Marktteilnehmer davon in Kenntnis zu setzen, welche bilanziellen Behandlungen nationale europäische Enforcementstellen als im Einklang mit den IFRS stehend ansehen mögen, d.h. ob die Behandlung als in einer akzeptablen Bandbreite möglicher Anwendungen nach IFRS anzusehen sind. ESMA ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Entscheidungen samt der ihnen zugrundeliegenden Argumentation zu einer einheitlichen Anwendung der IFRS in der Europäischen Union betragen wird.

Die in der jüngsten Sammlung von Auszügen, der neunzehnten in der Reihe, die Entscheidungen von Februar 2014 bis April 2016 abdeckt, behandelten Themen sind die folgenden:

 

Standard Thema

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Inflationsbezogenes Indexderivat, das in einen Leasingvertrag eingebettet ist

IFRS 11Gemeinsame Vereinbarungen

Klassifizierung einer separaten Zweckgesellschaft als gemeinsame Geschäftstätigkeit aufgrund von 'anderen Tatsachen und Umständen'

IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse

Auswahl des sachgerechten Wechselkurses, wenn verschiedenen Wechselkurse verfügbar sind

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Ausweis von Gewinnen aus der Veräußerung eines immateriellen Vermögenswerts

IFRS 13Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Identifizierung nicht beobachtbarer Inputfaktoren

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler
IFRS 2Anteilsbasierte Vergütungen

Umgekehrter Erwerb eines börsennotierten Firmenmantels

IAS 18Erlöse
IFRS 8Geschäftssegmente

Angabe der Beträge von bedeutenden Kategorien von Erlösen

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Bestimmung, ob ein Händlernetzwerk, das im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde, ein immaterieller Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer ist

IFRS 13Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
IFRIC 17Sachausschüttungen an Eigentümer

Austausch eines Geschäftsbetriebs gegen eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen und nachfolgende Ausschüttung des erworbenen Tochterunternehmens an die Eigentümer

IAS 19Leistungen an Arbeitnehmer
IFRIC 14IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung

Bestimmung des maximalen wirtschaftlichen Nutzens aus einem Pensionsplan und die Bewertung des leistungsorientierten Vermögenswerts

IAS 12Ertragsteuern
IAS 41Landwirtschaft

Bewertung einer latenten Steuerschuld, die sich auf biologische Vermögenswerte bezieht, wenn sich die Ertragsteuersätze über die Nutzungsdauer der Vermögenswerte ändert

IFRIC 21Abgaben

Bilanzierung von Beiträgen zu einem Einlagensicherungsfonds im Zwischenbericht

Zugang zum vollständigen Satz von Auszügen haben Sie auf der Internetseite von ESMA. ESMA hat außerdem den Überblick über alle jemals veröffentlichten Durchsetzungsentscheidungen aktualisiert.

IPSASB-Konsultation zu dem öffentlichen Sektor eigenen Finanzinstrumenten

28.07.2016

Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat 'Für den öffentlichen Sektor spezifische Finanzinstrumente' zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben.

Weder in den International Financial Reporting Standards (IFRS) noch in den internationalen Bilanzierungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) werden derzeit einige Finanzinstrumente adressiert, die nur im öffentlichen Sektor vorkommen. Beispiele sind:

  • Sonderziehungsrechte;
  • Bargeldumlauf; und
  • Währungsgold.

Als Konsequenz ist die Berichterstattung zwischen einzelnen Unternehmen sehr unterschiedlich, und Adressaten erhalten möglicherweise nicht die Informationen, die sie für die Beurteilung der Rechenschaftspflicht oder für Entscheidungszwecke benötigen.

Als erster Schritt hin zu einer Entwicklung von einschlägigen Leitlinien hat der IPSASB ein Konsultationspapier veröffentlicht, mit dem Rückmeldungen zu einigen vorläufigen Sichtweisen in Bezug auf die Bilanzierung der drei oben genannten Finanzinstrumente des öffentlichen Sektors eingeholt werden sollen. Zielsetzung des Papiers ist es, die Debatte hinsichtlich der Instrumente, die in den Anwendungsbereich eines entsprechenden Projekts fallen sollten, und deren Ansatz und Bewertung anzustoßen.

Rückmeldungen zum Papier werden bis zum 31. Dezember 2016 an den IPSASB erbeten.

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite des IPSASB zur Verfügung:

EFRAG-Stellungnahmeentwurf zum IASB-Entwurf zur Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile

27.07.2016

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2016/1 'Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11)' veröffentlicht.

EFRAG begrüßt die Vorschläge des IASB und unterstützt insbesondere die folgenden Aspekte:

  • Zurverfügungstellung eines umfassenderen Rahmen für die Unterscheidung von Geschäftsbetrieben und Gruppen von Vermögenswerten und dadurch Verringerung der Arbeitslast für Ersteller im Vergleich mit den gegenwärtigen Leitlinien in IFRS 3;
  • Aufnahme eines ‘Screening Tests’, wobei einige Verfeinerungen in Bezug auf Grenzfälle vorgeschlagen werden;
  • Nutzung zweier unterschiedlicher Sätze von Kriterien in Abhängigkeit davon, ob Ergebnisse (Outputs) vorliegen;
  • Verwendung erläuternder Beispiele, wobei vorgeschlagen wird, den Schwerpunkt eher auf Bereiche zu legen, in denen ein bedeutendes Maß an Ermessensentscheidungen notwendig ist;
  • Klarstellung der Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile auf die vorgeschlagene Art und Weise.

Ferner drängt EFRAG den IASB und den FASB bei ihren jeweiligen Vorschlägen zu konvergierten Lösungen zu kommen.

Kommentare zum Stellungnahmeentwurf werden bis zum 18. Oktober 2016 erbeten. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung und dem Stellungnahmeentwurf auf der Internetseite von EFRAG.

EBA-Konsultation zu Leitlinien zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste

27.07.2016

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) hat den Entwurf von Leitlinien zur Risikomanagementpraxis und zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste von Kreditinstituten zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben.

Die vorgeschlagenen EBA-Leitlinien bauen auf den Leitlinien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht auf, die dieser im Dezember 2015 zum selben Thema herausgegeben hat. Sie enthalten einen ausführlichen Abschnitt zu Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente. In den vorgeschlagenen Leitlinien wird festgehalten:

Die EBA begrüßt den Übergang von einem Modell der eingetretenen Verluste zu einem Modell der erwarteten Verluste unter IFRS 9. IFRS 9 stellt insgesamt eine Verbesserung gegenüber IAS 39 in der Bilanzierung von Finanzinstrumenten dar, und die Änderungen in Bezug auf die Vorsorge für Kreditverluste sollten dazu beitragen, die Bedenken der G-20 zu adressieren, dass Kreditverluste in zu geringem Umfang und zu spät erfasst werden, und die bilanzielle Erfassung von Kreditverlustvorsorge zu verbessern, indem eine größere Bandbreite von Kreditinformationen berücksichtigt wird. Es wird daher davon ausgegangen, dass IFRS 9 einige aufsichtliche Bedenken adressiert und zur Finanzstabilität beiträgt. Dennoch erfordert die Anwendung von IFRS 9 auch Ermessen in der Beurteilung der erwarteten Verluste und im Bewertungsprozess, was möglicherweise Auswirkungen auf die einheitliche Anwendung von IFRS 9 in verschiedenen Kreditinstituten und die Vergleichbarkeit von deren Abschlüssen haben kann.

Die EBA hält fest, dass die Zielsetzung der vorgeschlagenen Leitlinien ist, im Einklang mit den Leitlinien des Basler Ausschusses zu stehen. Die EBA-Leitlinien würden außerdem Kreditinstitute nicht davon abhalten, die Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 einzuhalten.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Leitlinien werden bis zum 26. Oktober 2016 erbeten. Die EBA beabsichtigt, diese im vierten Quartal 2016 oder ersten Quartal 2017 unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen zu finalisieren. Die Leitlinien wären dann bis zum 1. Januar 2018 umzusetzen.

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der EBA in englischer Sprache zur Verfügung:

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