2024

Tagesordnung für die kommende Sitzung der Beratungsgruppe zur Lageberichterstattung

15.05.2024

Die Beratungsgruppe für die Überarbeitung des Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung des IASB nimmt ihre Arbeit wieder auf. Die nächste Sitzung wird am 21. Mai 2024 per Videokonferenz abgehalten. Eine Tagesordnung für die Sitzung ist jetzt verfügbar.

Wir fassen die Tagesordnung für die Sitzung nachfolgend für Sie zusammen:

Dienstag, 21. Mai 2024 (12:00h-14:00h)

  • Begrüßung
  • Aktueller Stand des Projekts zur Lageberichterstattung
  • Erörterung von Alternativen zur Fortsetzung des Projekts in Kleingruppen (geschlossene Sitzung)
  • Rückmeldungen aus den Diskussionen in den Kleingruppen
  • Abschließende Bemerkungen

Die Agendapapiere für die Sitzung sind auf der Internetseite der IFRS-Stiftung verfügbar.

Zusammenfassung der Agendapapiere für die ISSB-Sitzung diese Woche

14.05.2024

Der ISSB wird am 16. Mai 2024 in Montreal tagen. Wir haben deutschsprachige Zusammenfassungen der Agendapapiere für die Sitzung für Sie erstellt, die Ihnen gestattet, die Entscheidungsfindung des ISSB besser zu verfolgen. Bei jedem Thema heben wir außerdem die wesentlichen Punkte hervor, die der ISSB erörtern soll, sowie die Empfehlungen des Stabs.

Die folgenden Themen stehen auf der Tagesordnung:

Pflege der SASB-StandardsDer ISSB wird seinen Ansatz für Branchengruppierungen in seinen branchenbezogenen Materialien, einschließlich der SASB-Standards, diskutieren. Der Stab empfiehlt, dass die branchenbasierten Materialien des ISSB, einschließlich der SASB-Standards, für sein nächstes Zweijahresarbeitsprogramm weiterhin auf Branchengruppierungen von Unternehmen mit ähnlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten von den nichtfinanziellen Kapitalien, die als Wertquellen dienen, basieren, wie sie durch das Sustainability Industry Classification System (SICS) dargestellt werden; und dass der ISSB Verbesserungen der Branchengruppierungen, wie sie im SICS entwickelt wurden, während der Verbesserungen der SASB-Standards als Teil des nächsten Zweijahresarbeitsprogramms des ISSB in Betracht zieht.

ISSB-AgendakonsultationDie Mitglieder des ISSB werden eine Zusammenfassung aller während der Agendakonsultation getroffenen Entscheidungen und das daraus resultierende Zweijahresarbeitsprogramm, das im Juni 2024 beginnt, überprüfen.

Unterstützung der Umsetzung von IFRS S1 und IFRS S2Der ISSB wird die Möglichkeit haben, Anmerkungen oder Fragen zur Zusammenfassung der TIG-Sitzung vom März 2024 zu äußern.

Detaillierte Zusammenfassungen der Agendapapiere für die Sitzung finden Sie auf unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Wir werden die Seite nach der Sitzung um die Diskussionen und Entscheidungen des Boards ergänzen.

IASB setzt Webcast-Reihe zum Entwurf zu Geschäfts- oder Firmenwerten und Akquisitionen fort

13.05.2024

Der IASB hat den zweiten Webcast in seiner Reihe veröffentlicht, in der Mitglieder des IASB und der fachliche Stab einen detaillierten Einblick in die vorgeschlagenen Verbesserungen der Angabevorschriften über den Geschäfts- oder Firmenwert und die Werthaltigkeitsprüfung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit Geschäfts- oder Firmenwert geben.

Im ersten Webcast (ca. 21 Minuten) erörterten die IASB-Mitglieder Nick Anderson und Bertrand Perrin zusammen mit dem Stabmitarbeiter Dehao Fang die Vorschläge zur Verbesserung der Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen. Sie sprachen auch darüber, wie die Vorschläge ein Gleichgewicht zwischen dem Nutzen der Informationen und den Kosten der Offenlegung herstellen könnten.

Im Mittelpunkt des zweiten Webcasts (ca. 14 Minuten), der von IASB-Mitglied Rika Suzuki und dem Stabmitarbeiter Vikash Kalidas geleitet wird, stehen die vorgeschlagenen Verbesserungen bei der Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts.

Zugang zu beiden Webcasts haben Sie auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.

Rumänische Übersetzungen von IFRS S1 und IFRS S2

13.05.2024

Die IFRS-Stiftung hat rumänische Übersetzungen von IFRS S1 'Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen' und IFRS S2 'Klimabezogene Angaben' herausgegeben.

IFRS S1 legt allgemeine Vorschriften fest, mit dem Ziel, ein Unternehmen zu verpflichten, Informationen über seine nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen offenzulegen, die für die primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung nützlich sind, um Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen.

IFRS S2 enthält Vorschriften für die Identifizierung, Bewertung und Offenlegung von Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen, die den primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung nützlich sind, um Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen.

Zugang zu den Übersetzungen der Standards haben Sie über nachfolgende Verknüpfungen auf die Internetseite der IFRS-Stiftung:

Rückblick auf EFRAG-Aktivitäten im April

13.05.2024

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine neue Ausgabe des 'EFRAG Update' herausgegeben. Der Newsletter bietet einen Überblick über alle EFRAG-Aktivitäten im April 2024.

Wie bereits berichtet waren im April die folgenden größeren Entwicklungen bei EFRAG zu verzeichnen:

Der Newsletter bietet außerdem Zusammenfassungen folgender Sitzungen:

    • EFRAG-Finanzberichterstattungsboard am 10., 23. und 30. April;
    • Fachexpertenausschuss des EFRAG-Finanzberichterstattungsboards am 5. und 12. April;
    • EFRAG-Nachhaltigkeitsberichterstattungsboard am 24. April; und
    • Fachexpertenausschuss des EFRAG-Nachhaltigkeitsberichterstattungsboards am 11., 22. und 25. April.

    Sie können sich den vollständigen Monatsrückblick in englischer Sprache hier von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

    Ergebnisse der Sitzungen der Fachausschüsse des DRSC im März

    13.05.2024

    Die Fachausschüsse des DRSC haben im März wie folgt getagt: Gemeinsamer Fachausschuss am 14. März, Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung und Fachausschuss Finanzberichterstattung dann getrennt am 15. März 2024. Zu den Sitzungen steht jetzt ein Ergebnisbericht zur Verfügung.

    Während seiner 36. Sitzung hat der gemeinsame Fachausschuss die folgenden Themen besprochen:

    • Überarbeitung DRS 20
    • DRS Immaterielle Werte

    Während des öffentlichen Teils seiner 26. Sitzung hat der Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung die folgenden Themen besprochen:

    Während des öffentlichen Teils seiner 26. Sitzung hat der Fachausschuss Finanzberichterstattung die folgenden Themen besprochen: 

    • IASB-Entwurf IASB/ED/2023/5 Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 32, IFRS 7 und IAS 1)
    • Interpretationsaktivitäten
    • Vorbereitung ASAF-Sitzung März 2024

      Den Ergebnisbericht zu allen drei Sitzungen ist hier auf der Internetseite des DRSC verfügbar.

      Tagesordnung für die Maisitzung des IASB

      10.05.2024

      Der IASB wird am 20. und 22. Mai 2024 in seinen Räumen in London tagen. Es sollen fünf Themen erörtert werden.

      Die folgenden Themen stehen auf der Tagesordnung:

      • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 — Wertminderung
      • Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital — Zusammenfassung der Rückmeldungen
      • Zweite umfassende Überprüfung des Standards IFRS für KMU
      • Preisregulierte Geschäftsvorfälle
      • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 15

      Die vollständige Tagesordnung für die Sitzung finden Sie hier. Wir werden alle Änderungen an der Tagesordnung, unsere umfassenden Zusammenfassungen der Agendapapiere vor der Sitzung sowie die Mitschriften der Deloitte-Beobachter bei der Sitzung auf dieser Seite veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.

      Umfrage der IFRS-Stiftung zu digitalen Inhalten

      10.05.2024

      Die IFRS-Stiftung prüft Optionen für die Einführung eines elektronischen Publikationsdienstes und bittet um Rückmeldungen zum derzeitigen Dienst sowie um Anregungen zu möglichen neuen Produkten und deren Funktionen.

      Die Umfrage steht hier auf der Internetseite der IFRS-Stiftung zur Verfügung und sollte nicht länger als 10 Minuten in Anspruch nehmen.

      Tagesordnung für die EEG-Sitzung im Mai 2024

      09.05.2024

      Die Gruppe der aufstrebenden Volkswirtschaften (Emerging Economies Group, EEG) wird am 28. und 29. Mai 2024 ihre nächste Sitzung Taiyuan (China) abhalten.

      Wir fassen die Tagesordnung für die Sitzung nachfolgend für Sie zusammen:

      Dienstag, 28. Mai 2024 (9:00h-17:00h)

      • Begrüßung
      • Klimabezogene und sonstige Unsicherheiten im Abschluss
      • Strombezugsverträge
      • Rückstellungen — Gezielte Verbesserungen
      • Änderungen bei der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
      • Schadstoffbepreisungsmechanismen

      Mittwoch, 29. Mai 2024 (9:00h-16:45h)

      • Bilanzierung von Datenressourcen
      • Unsicherheiten bei der Unternehmensfortführung
      • Profil der Nachbarländer
      • Fachliche Neuigkeiten vom IASB
      • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 15 und IFRS 9
      • Unternehmenszusammenschlüsse — Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung

      Die Agendapapiere für die Sitzung finden Sie auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.

      IASB veröffentlicht neuen Standard, der einen reduzierten Angabenrahmen für Tochterunternehmen vorsieht

      09.05.2024

      Der International Accounting Standards Board (IASB) hat seinen neuen Standard IFRS 19 'Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben' veröffentlicht, der es einem Tochterunternehmen ermöglicht, reduzierte Angaben offenzulegen, wenn es die IFRS-Rechnungslegungsstandards in seinem Abschluss anwendet. IFRS 19 ist für in Frage kommende Tochterunternehmen optional in der Anwendung und legt die Angabevorschriften für Tochterunternehmen fest, die sich für die Anwendung des Standards entscheiden. Der neue Standard tritt für Berichtszeiträume in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist.

       

      Hintergrund

      Wenn ein Mutterunternehmen IFRS-Rechnungslegungsstandards anwendet, wenden die Tochterunternehmen bei der Berichterstattung an das Mutterunternehmen zu Konsolidierungszwecken die Vorschriften der IFRS-Rechnungslegungsstandards für Ansatz und Bewertung an.

      Im Rahmen der Agendakonsultation 2015 erhielt der IASB die Rückmeldung, dass einige dieser Tochterunternehmen es vorziehen würden, ihre eigenen Abschlüsse zu erstellen, indem sie die IFRS-Rechnungslegungsstandards mit reduzierten Angabenvorschriften anwenden. Der IASB räumte ein, dass der International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) für diese Tochterunternehmen unattraktiv ist, da seine Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung von denen der IFRS-Rechnungslegungsstandards abweichen. Dadurch wäre ein Tochterunternehmen, das den IFRS für KMU anwendet, gezwungen, zusätzliche Buchhaltungsunterlagen zu führen.

      Um dieses Problem zu adressieren, beschloss der IASB, ein Projekt zu initiieren, in dem die erforderlichen Anpassungen der Angabevorschriften des IFRS für KMU analysiert und möglicherweise ein IFRS mit reduzierten Angaben entwickelt werden soll, der es den in Frage kommenden Tochterunternehmen ermöglichen würde, grundsätzlich die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der vollständigen IFRS und die Angabevorschriften des IFRS für KMU mit minimalen Anpassungen dieser Vorschriften anzuwenden. Der IASB hat im Rahmen dieses Projekts im Juli 2021 einen Entwurf mit dem Titel Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben veröffentlicht. In diesem Entwurf wurde vorgeschlagen, Angaben zu streichen, die nicht auf die Bedürfnisse der Adressaten von Abschlüssen von Unternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht ausgerichtet sind.

      Der IASB hat dieses Projekt nun mit der Veröffentlichung von IFRS 19 abgeschlossen.

       

      Zielsetzung

      IFRS 19 legt die Angabevorschriften fest, die ein Unternehmen anstelle der Angabevorschriften in anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards anwenden darf.

      Anwendungsbereich

      Ein Unternehmen darf IFRS 19 nur anwenden, wenn:

      • es ein Tochterunternehmen ist,
      • es keiner öffentliche Rechenschaftspflicht unterliegt, und
      • das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss erstellt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist und der im Einklang mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellt wird.

      Ein Tochterunternehmen unterliegt öffentlicher Rechenschaftspflicht, wenn:

      • seine Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden oder es im Begriff ist, solche Instrumente zum Handel an einem öffentlichen Markt (einer in- oder ausländischen Börse oder einem Freiverkehrsmarkt, einschließlich lokaler und regionaler Märkte) auszugeben, oder
      • es als eines seiner Hauptgeschäfte treuhänderisch Vermögenswerte für eine breite Gruppe von Außenstehenden hält (dieses zweite Kriterium erfüllen beispielsweise Banken, Kreditgenossenschaften, Versicherungsgesellschaften, Wertpapiermakler/-händler, Investmentfonds und Investmentbanken).

      In Frage kommende Unternehmen können IFRS 19 in ihren Konzern- oder Einzelabschlüssen anwenden, sind aber nicht dazu verpflichtet.

       

      Die reduzierten Angabevorschriften

      Die Angabevorschriften in IFRS 19 sind eine reduzierte Version der in den anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards enthaltenen Angabevorschriften.

      IFRS 19 ist ein reiner Angabenstandard. Ein in Frage kommendes Tochterunternehmen, das IFRS 19 anwendet, ist verpflichtet, die Vorschriften der anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards für Ansatz, Bewertung und Ausweis anzuwenden. Für die Angabevorschriften wendet es IFRS 19 anstelle der Angabevorschriften der anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards an, außer unter bestimmten Umständen.

      In Übereinstimmung mit IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss ist ein Unternehmen, das IFRS 19 anwendet, nicht verpflichtet, eine bestimmte Angabe nach IFRS 19 zu leisten, wenn die aus dieser Angabe resultierenden Informationen nicht wesentlich wären. 

      Ein Unternehmen hat zu prüfen, ob zusätzliche Angaben zu leisten sind, wenn die Einhaltung der spezifischen Vorschriften in IFRS 19 nicht ausreicht, um die Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.

       

      Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

      IFRS 19 tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Entscheidet sich ein Unternehmen für eine frühere Anwendung von IFRS 19, so ist dies anzugeben. Wenn ein Unternehmen IFRS 19 in der aktuellen Berichtsperiode, aber nicht in der unmittelbar vorangegangenen Periode anwendet, ist es verpflichtet, Vergleichsinformationen (d. h. Informationen für die vorangegangene Periode) für alle im Abschluss der aktuellen Periode ausgewiesenen Beträge bereitzustellen, es sei denn, IFRS 19 oder ein anderer IFRS-Rechnungslegungsstandard erlaubt oder verlangt etwas anderes.

      Ein Unternehmen, das sich dafür entscheidet, IFRS 19 für eine Berichtsperiode anzuwenden, die vor der Berichtsperiode liegt, in der es IFRS 18 zum ersten Mal anwendet, ist verpflichtet, eine geänderte Reihe von Angabevorschriften anzuwenden, die in einem Anhang zu IFRS 19 aufgeführt sind.

       

      Aufholentwurf

      Der IASB hat bei der Entwicklung von IFRS 19 die Angabevorschriften in den IFRS-Rechnungslegungsstandards mit Stand vom 28. Februar 2021 berücksichtigt. Angaben in Standards, die später hinzugefügt oder geändert wurden, wurden unverändert übernommen. Tochterunternehmen, die IFRS 19 anwenden, müssen daher alle durch diese neuen oder geänderten IFRS vorgeschriebenen Anhangangaben machen. Der IASB wird einen Aufholentwurf mit Änderungsvorschlägen zu IFRS 19 veröffentlichen, die sich auf Angaben beziehen, die zwischen dem 28. Februar 2021 und Mai 2024 in den IFRS-Rechnungslegungsstandards hinzugefügt oder geändert wurden. Der Entwurf soll im dritten Quartal 2024 veröffentlicht werden.

       

      Weiterführende Infornationen

      Internetseite der IFRS-Stiftung:

      IAS Plus:

      Correction list for hyphenation

      These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.