IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen in Bezug auf Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

  • IASB-Verlautbarung Image

29.11.2023

Der IASB (International Accounting Standards Board) hat einen Entwurf IASB/ED/2023/5 'Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 32, IFRS 7 und IAS 1)' veröffentlicht. Er enthält Änderungsvorschläge, die darauf abzielen, die Vorschriften zur Klassifizierung in IAS 32 'Finanzinstrumente: Darstellung', einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Prinzipien, zu verdeutlichen, um bekannte Praxisprobleme, die bei der Anwendung von IAS 32 auftreten, zu lösen. Stellungnahmen werden bis zum 29. März 2024 erbeten.

 

Hintergrund

Dieses Projekt wurde ursprünglich von IASB und FASB gemeinsam verfolgt; es ging um die bilanzielle Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital. Als Ergebnis des gemeinsamen Projekts wurde im Februar 2008  ein Diskussionspapier Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital veröffentlicht, aber während ihrer gemeinsamen Sitzung im November 2010 entschieden IASB und FASB, weitere Arbeiten an diesem Projekt bis auf weiteres aufzuschieben. Im Dezember 2012 nahm der IASB als Reaktion auf die Ergebnisse der Agendakonsultation 2011 das Projekt in sein Arbeitsprogramm als von ihm allein betriebenes Forschungsprojekt wieder auf. Die Beratungen des Boards wurden im Oktober 2014 aufgenommen. Im März 2017 wurde die erste Phase der Beratungen abgeschlossen. Ein Diskussionspapier DP/2018/1 Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital wurde am 28. Juni 2018 veröffentlicht.

Ziel des Projekts ist es, die Informationen zu verbessern, die Unternehmen in ihren Abschlüssen über die von ihnen ausgegebenen Finanzinstrumente bereitstellen, indem:

  • die Herausforderungen bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten untersucht werden, wenn ein Unternehmen IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung anwendet; und
  • erwogen wird, wie diese Probleme durch klarer formulierte Prinzipien für die Klassifizierung und verbesserte Vorschriften für den Ausweis und die Angaben angegangen werden können.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf IASB/ED/2023/5 Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 32, IFRS 7 und IAS 1) sind:

  • Auswirkungen von einschlägigen Gesetzen oder Vorschriften auf die Klassifizierung von Finanzinstrumenten:
    Der IASB schlägt vor, dass nur vertragliche Rechte und Verpflichtungen, die durch Gesetze oder Vorschriften durchsetzbar sind und zusätzlich zu den durch einschlägige Gesetze oder Vorschriften geschaffenen Rechten oder Verpflichtungen bestehen, bei der Klassifizierung eines Finanzinstruments (oder dessen Bestandteile) als Eigen- oder Fremdkapital zu berücksichtigen sein sollen. Darüber hinaus wäre ein vertragliches Recht oder eine vertragliche Verpflichtung, welche(s) nicht ausschließlich durch Gesetze oder Vorschriften begründet ist, sondern zusätzlich zu einem durch einschlägige Gesetze oder Vorschriften begründeten Recht oder einer solchen Verpflichtung besteht, bei der Klassifizierung des Finanzinstruments (oder dessen Bestandteile) in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen;
  • Fixed for fixed”-Bedingung zur Klassifizierung eines Derivats, das in den eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt wird oder werden kann:
    Der IASB schlägt in Bezug auf die Erfüllung der „fixed-for-fixed“-Bedingung vor, dass der Betrag der Gegenleistung, der für jedes Eigenkapitalinstrument eines Unternehmens ausgetauscht wird, auf die funktionale Währung des Unternehmens lauten muss und entweder fest oder allein aufgrund von Anpassungen für die Bestandswahrung oder für den Zeitablauf variabel sein darf. Weitere vorgeschlagene Änderungen beziehen sich auf Derivate, die einer Partei die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Klassen von Eigenkapitalinstrumenten eines Unternehmens zur Erfüllung geben sowie auf Verträge, die durch den Austausch einer festen Anzahl einer Klasse von eigenen nicht-derivativen Eigenkapitalinstrumenten eines Unternehmens gegen eine feste Anzahl einer anderen Klasse von eigenen nicht-derivativen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden;
  • Anforderungen zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten, die eine Verpflichtung eines Unternehmens zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente vorsehen:
    Nach IAS 32 hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit zum Barwert des Rückkaufsbetrags, der für den Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente benötigt wird, anzusetzen (auch wenn eine variable Anzahl anderer Eigenkapitalinstrumente geliefert wird). Der IASB schlägt nun vor klarzustellen, von welchem Eigenkapitalbestandteil dieser Betrag (nicht) abzusetzen ist und wie die erfolgswirksame Bewertung der finanziellen Verbindlichkeit zum Barwert des Rückzahlungsbetrags zu erfolgen hat. Darüber hinaus schlägt der IASB vor klarzustellen, wie zu bilanzieren ist, wenn ein derartiger Vertrag unerfüllt ausläuft. Eine weitere vorgeschlagene Klarstellung betrifft den Bruttoausweis von geschriebenen Put-Optionen und Termingeschäften über eigene Eigenkapitalinstrumente, die physisch erfüllt werden;
  • Anforderungen zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten mit bedingten Erfüllungsvereinbarungen:
    Die vorgeschlagenen Änderungen sollen u.a. klarstellen, dass manche Finanzinstrumente mit bedingten Erfüllungsvereinbarungen zusammengesetzte Finanzinstrumente mit einer Fremd- und einer Eigenkapitalkomponente sind sowie, dass Zahlungen, die im Ermessen des Emittenten liegen, als Eigenkapital zu klassifizieren sind, selbst wenn die Eigenkapitalkomponente eines zusammengesetzten Finanzinstruments bei Zugang einen Buchwert von Null aufweist. Des Weiteren schlägt der IASB Klarstellungen zu den Begriffen „Liquidation“ und „not genuine“ vor;
  • Auswirkungen durch Ermessen und Rolle der Eigentümer auf die Klassifizierung von Finanzinstrumenten:
    Der IASB schlägt eine Klarstellung vor, dass die Beurteilung, ob ein Unternehmen ein uneingeschränktes Recht hat, sich der Lieferung von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu entziehen (oder das Finanzinstrument anderweitig zu erfüllen, so dass es eine finanzielle Verbindlichkeit wäre), von den Tatsachen und Umständen abhängen soll, in denen das Ermessen der Eigentümer entsteht. Die Ausübung von Ermessen soll erforderlich sein, um zu beurteilen, ob die Entscheidungen der Eigentümer als Entscheidungen des Unternehmens anzusehen sind. Diesbezüglich schlägt der IASB Faktoren vor, die hierbei berücksichtigt werden sollen; und
  • Umstände, in denen ein Finanzinstrument (oder ein Bestandteil davon) nach erstmaligem Ansatz als Eigen- oder Fremdkapital umgegliedert wird:
    Der IASB schlägt die Aufnahme genereller Anforderungen vor, welche die Umgliederung eines Finanzinstruments nach seinem erstmaligen Ansatz grundsätzlich nicht gestatten sollen, außer es handelt sich um bestimmte Finanzinstrumente gemäß IAS 32.16E (kündbaren Instrumenten und Instrumente, die das Unternehmen dazu verpflichten, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern) oder wenn sich die wirtschaftliche Substanz der vertraglichen Vereinbarung durch eine Änderung der Umstände außerhalb der vertraglichen Vereinbarung ändert. Der IASB schlägt diesbezüglich Regelungen vor, wie im Falle einer Umgliederung zu bilanzieren ist.

Außerdem werden Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben in Bezug auf die Zielsetzung und den Anwendungsbereich in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente vorgeschlagen sowie weitere Änderungen, um die Angaben zu verbessern.

Auch werden Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses vorgeschlagen, welche die Darstellung zusätzlicher Informationen zu auf Stammaktien entfallende Beträge vorsehen. Diese vorgeschlagenen Änderungen würden sich auf die Bilanz, die Erfolgsrechnung(en) sowie die Eigenkapitalveränderungsrechnung auswirken. Der IASB schlägt vor, dass die Änderungen mit bestimmten Umsetzungserleichterungen rückwirkend anzuwenden sein sollen.

Darüber hinaus enthält der Entwurf auch vor­ge­schla­ge­ne Än­de­run­gen des kom­men­den IFRS zu Toch­ter­un­ter­neh­men ohne öf­fent­li­che Re­chen­schafts­pflicht: Angaben, welcher veröffentlicht wird, bevor die vorgeschlagenen Änderungen im Standardentwurf finalisiert werden. Der kommende IFRS soll es berechtigten Tochterunternehmen gestatten die Anforderungen zu Ansatz, Bewertung und Darstellung in den IFRS mit verkürzten Anhangangaben anzuwenden.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 29. März 2024 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der IASB wird über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderungen nach der Veröffentlichung entscheiden. Die Änderungen wären rückwirkend anzuwenden; eine vorzeitige Anwendung wäre zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

Zugehörige Themen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.