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Vorläufiger ECON-Bericht sieht jährliche Begutachtung der EU-Finanzierung für den IASB vor

04.10.2013

Auf der Internetseite mit vorläufigen Versionen von Berichten, über die der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) jüngst abgestimmt hat, wurde jetzt der 'Bericht zum Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats zur Einrichtung eines EU-Programms zur Unterstützung bestimmter Aktivitäten im Bereich Finanzberichterstattung und Prüfung für den Zeitraum 2014-2020' eingestellt. Unter anderem wird in dem Bericht die Finanzierung des International Accounting Standards Board (IASB) behandelt.

Im vorläufigen Bericht, der durch die erste Lesung ging, wird betont, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass die Interessen der Europäischen Union respektiert werden und dass globale Rechnungslegungsstandards hochwertig und mit EU-Recht im Einklang stehend sind. Daher glaubt ECON, dass das Programm zur Unterstützung bestimmter Aktivitäten im Bereich Finanzberichterstattung genutzt werden sollte, um sicherzustellen, dass öffentliche Mittel, die als Beitrag zur internationalen Rechnungslegungs- und Prüfungsstandardsetzung  - und "insbesondere zur IFRS-Stiftung, zu EFRAG und zum PIOB" - beigetragen werden, im Sinne des öffentlichen Interesses und im Einklang mit europäischen Bedürfnissen verwendet werden.

Zu diesem Zweck enthält der vorläufige Bericht die folgende vorgeschlagene Ergänzung:

Diese Finanzierungsvereinbarungen hängen davon ab, ob die IFRS-Stiftung und der IASB die Vorschläge der EU in Bezug auf ihre Führungsstruktur umsetzen, ob die Bilanzierungskonzepte der EU insbesondere im Hinblick auf 'Vorsicht' und die Vorschrift einer 'den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung' bei der Übrarbeitung des Rahmenkonzepts ausreichend berücksichtigt werden, ob der IASB entscheidet, diese Konzepte nicht in das überarbeitete Rahmenkonzept aufzunehmen, und ob der IASB Gründe für seine Entscheidung veröffentlicht, wozu auch die Veröffentlichung der Rechtskreise, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen und anderer Interessengruppen gehört, die diesen Konzepten widersprochen haben.

Darüber hinaus schlägt ECON vor, von einer Zuteilung der Finanzierung für sechs Jahre auf einmal abzuweichen und zu einer jährlichen Beurteilung dazu überzugehen, ob bestimmte Kriterien erfüllt wurden, und die Mittel jahresweise freizugeben:

Die Finanzierung im Rahmen des Programms wird in Form von Betriebsgewährungen erteilt, wird jährlich zugewiesen und hängt von der Einhaltung bestimmter Kriterien in Bezug auf die Zielsetzung und den Inhalt der Standards sowie Kriterien in Bezug auf die Entwicklung von EU-Governance insbesondere in Bezug auf EFRAG, die IFRS-Stiftung und den IASB abhängen.

Die von ECON vorgeschlagenen Änderungen werden jetzt in den offiziellen Trilog Eingang finden - Dreiertreffen zwischen den drei im gesetzgebenden Prozess der EU involvierten Institutionen - der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament -, die darauf abzielen, Einigung zu einem Paket von Änderungen zwischen dem Rat und dem Parlament zu erzielen (die Kommission übernimmt eine moderierende Rolle).

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CFA-Insitut veröffentlicht die Ergebnisse einer Umfrage zu Kreditausfällen und Wertminderung

04.10.2013

Das Institut der eingetragenen Finanzanalysten (Chartered Financial Analyst Institute, CFA-Institut), eine US-basierte Anlegervereinigung mit internationaler Mitgliedschaft, hat die Ergebnisse einer 'Kreditausfall- und Wertminderungsstudie' veröffentlicht, die zeigen, dass professionelle Anleger gespaltener Meinung sind, was die beste Methode für die Berichterstattung über Kreditausfälle und Wertminderung ist.

Für eine fundierte Stellungnahme gegenüber dem FASB und dem IASB hat das CFA-Institut eine Umfrage unter seinen Mitgliedern dazu durchgeführt, welches Modell für die Berichterstattung über Kreditausfälle am besten geeignet sei. Mehr als 300 Mitglieder des Instituts nahmen an der Umfrage teil. Die wesentlichen Ergebnisse waren:

  • Die Befragten waren in ihrer Meinung fast hälftig geteilt, welches der vorgeschlagenen Modelle sie bevorzugen (47% zogen das Modell des IASB vor, 44% sprachen sich für das FASB-Modell aus).
  • Die Befragten in der Region Amerika bevorzugten das FASB-Modell (53%) gegenüber dem IASB-Modell (41%), während das vom IASB vorgeschlagenen Modell im asiatisch-pazifischen Raum (49% zu 42%) und in Europa, dem nahen Osten und Afrika vorgezogen wurde (50% zu 40%).
  • Die Befragten sprachen sich mit leichter Mehrheit für den beizulegenden Zeitwert als eine Bewertungsmethode aus, die am entscheidungsnützlichsten für die Bemessung von Kreditausfällen sei; allerdings gab es auch eine starke Gruppe der Befürworter eines Modells der erwarteten Verluste (46% zu 41%). Das gegenwärtige Modell der eingetrenen Verluste wurde nur von 5% der Befragten unterstützt.
  • Obwohl keine Einigkeit im Hinblick darauf bestand, welches Modell angewendet werden sollte, sagten 92% der Befragten, dass der FASB und der IASB sich auf eine gemeinsame Methode zur Bemessung von Kreditausfällen einigen sollten.

Die Befragten machten auch eine Reihe von detaillierten Angaben dazu, welche Angaben in Bezug auf die Wertminderung von Finanzinstrumenten ihrer Meinung nach notwendig seien.

Folgende Dokumente stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB zur Verfügung:

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Gemeinsame Veranstaltung von EFRAG und DRSC zum Rahmenkonzept

04.10.2013

Die öffentliche Diskussion zum Rahmenkonzept, zu der das DRSC am Freitag, den 25. Oktober 2013 einlädt, ist zu einer gemeinsamen Veranstaltung mit EFRAG erweitert worden.

Wie berichtet hat EFRAG eine Reihe von Einbindungsveranstaltungen initiiert, die in ganz Europa abgehalten werden sollen, um die Vorschläge im Diskussionspapier DP/2013/1 Eine Überprüfung des Rahmenkonzepts für die Finanzberichterstattung mit den europäischen Anwendern zu erörtern. Die Veranstaltung in Deutschland wurde in die öffentliche Diskussion integriert, zu der das DRSC bereits am 12. September 2013 eingeladen hat.

Geleitet wird die Sitzung von Dr. Liesel Knorr (Präsidenting des DRSC und EFRAG-TEG-Mitglied); auf dem Podium werden unter anderem Martin Edelmann (Mitglied des IASB) und Prof. Dr. Andreas Barckow (Mitglied des IFRS-FAchausschusses und Mitglied von EFRAG-TEG) vertreten sein. Die Veranstaltung wird in deutscher und englischer Sprache mit jeweils Übersetzungen abgehalten.

Anmeldungen sind nach wie vor unter bahrmann@drsc.de bis zum 18. Oktober 2013 möglich.

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Britisches Wirtschaftsministerium bestätigt, dass nach IFRS und britischen Rechnungslegungsstandards erstellte Abschlüsse im Einklang mit EU- und britischem Recht stehen

03.10.2013

Das britische Ministerium für Wirtschaft, Innovation und berufliche Bildung (Department for Business, Innovation and Skills, BIS) hat heute bestätigt, dass alle Abschlüsse, die nach britischen Rechnungslegungsstandards oder den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt sind, im Einklang mit britischem und EU-Recht stehen. Der britische Rat für Rechnungslegung (Financial Reporting Council, FRC) hat die Ergebnisse bestätigt.

Wenn britische Unternehmen Abschlüsse erstellen, ist es nach dem dortigen Aktiengesetz (das aus den EU-Rechnungslegungsrichtlinien abgeleitet ist) vorgeschrieben, dass diese Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild liefern. Von verschiedenen Personen in England war die Meinung vertreten worden, dass die Anwendung der IFRS nicht gestatten würde, dieser Vorschrift zu genügen.

Das BIS hat unabhängige rechtliche Gutachten eingeholt, in denen bestätigt wird, dass "die Einhaltung der Rechnungslegungsstandards zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild führt". Wo dies bei sachgerechter Anwendung eines Standards nicht der Fall ist, sei nach IAS 1 Darstellung des Abschlusses Paragraph 19 bzw. FRS 102 Paragraph 3.4 gestattet, sich über die Vorschriften des entsprechenden Standards in diesem Punkt hinwegzusetzen. Der FRC hat ebenfalls ein unabhängiges Gutachten eingeholt, das diese Sichtweise bestätigt.

BIS und FRC sind der Meinung, dass an den IFRS und am Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung Verbesserungen vorgenommen werden können, sie sind aber nicht der Meinung, dass diese Änderungen notwendig sind, um die IFRS in Einklang mit britischem Aktienrecht zu bringen.

In diesem Zusammenhang hat der FRC auch angegeben, dass er weiter an der Verbesserung der Rechnungslegungsstandards mit arbeiten und zum umfassenden Rahmenkonzeptprojekt des IASB beitragen will. Sowohl FRC als auch BIS sind der Meinung, dass verantwortliche Unternehmensführung und Rechenschaft "Primärziele der Finanzberichterstattung" sein sollten. Außerdem solle Vorsicht explizit im Rahmenkonzept erwähnt werden. Schließlich glauben beide auch, das "klare Prinzipien notwendig sind, um zu beschreiben, wann bestimmte Bewertungsansätze - wie beispielsweise Bewertung zum beizulegenden Zeitwert - angewendet werden sollten".

Weiterführende Informationen in englischer Sprache:

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IASB gibt Entwurf vorgeschlagener Änderungen am IFRS für KMU heraus

03.10.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf (ED) mit Vorschlägen für Änderungen an seinem 'International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen' (IFRS für KMU) herausgegeben. Die Vorschläge sind Ausfluss der ersten umfassenden Überprüfung dieses Standards, die jeweils im Dreijahresabstand durchführt werden soll. Der IASB schlägt darin kleinere Änderungen an 21 der 35 Abschnitte vor. Stellungnahmen zum Entwurf ED/2013/9 werden bis zum 3. März 2014 erbeten.

Hintergrund

Am 9. Juli 2009 hatte der IASB den International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) veröffentlicht. Dieser Standard war als Vereinfachung gegenüber den Vorschriften in den vollen IFRS gedacht, welche die Bedürfnisse der Nutzer von KMU-Abschlüssen sowie Kosten-Nutzen-Erwägungen widerspiegeln. Im Vergleich zu den vollen IFRS ist er in einer ganzen Reihe von Sachverhalten weniger komplex; so wurden Themengebiete, die für KMU irrelevant sind, ausgespart, Wahlrechte reduziert, Vorschriften in den vollen IFRS vereinfacht und der Umfang der Angaben verringert.

Zur Erreichung eines Gleichgewichts zwischen dem Bestreben einerseits, die Vorschriften des IFRS für KMU im Großen und Ganzen im Einklang mit den vollen IFRS zu belassen, und dem Wunsch nach Absenkung der Hürde, regelmäßig Änderungen am Regelwerk umsetzen zu müssen, auf der anderen Seite, hatte der IASB beschlossen, den IFRS für KMU lediglich etwa alle drei Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Der Board hatte zudem beschlossen, nicht notwendigerweise sämtliche Änderungen, die innerhalb dieses Zeitraums an den vollen IFRS vorgenommen wurden, auch in den IFRS für KMU aufzunehmen; vielmehr sollte eine Änderung an den vollen IFRS dazu führen, dass der Board darüber nachdenkt, ob (und falls ja: wie) er die derzeitige Fassung anpasst.

 

Der Überprüfungszyklus 2012-2014

Entsprechend seiner erklärten Absicht, den IFRS für KMU alle drei Jahre zu überprüfen, hatte der IASB mit seiner ersten Überprüfung 2012 begonnen. Die Prüfung wurde mit der Veröffentlichung einer Bitte um Einreichung von Informationen (Request for Information, RfI) eingeleitet, um Sichtweisen von den Adressaten dazu einholen, welche Themenfelder der IASB für eine Änderung in Betracht ziehen sollte. Gleichzeitig holte sich der Board Rat bei seiner Gruppe zur Einführung des KMU-Standards (SME Implementation Group, SMEIG). Der Board beriet die Stellungnahmen auf seinen Sitzungen vom März bis Juni 2013. Bei der Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen kam der Board zu dem Schluss, keine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Fassung vorzuschlagen, da der Standard immer noch vergleichsweise neu und von vielen Unternehmen gerade erst eingeführt worden ist. Dementsprechend schlägt der IASB lediglich begrenzte Änderungen an der 2009er Fassung des IFRS für KMU vor.

 

Ein Überblick über die am IFRS für KMU vorgeschlagenen Änderungen

Die weit überwiegende Mehrzahl der vorgeschlagenen Änderungen betrifft Klarstellungen am derzeitigen Text, weshalb sie in der Regel nicht zu Änderungen in der Bilanzierung bestimmter Geschäftsvorfälle oder Ereignisse führen werden. Eine tabellarische Übersicht der Abschnitte, bei denen Änderungen vorgeschlagen werden, finden Sie nachfolgend.

Die einzige größere Ausnahme von diesem generellen Vorgehen betrifft Abschnitt 29 zu Ertragsteuern, wo der IASB die erwartete Finalisierung seiner vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern vorweggenommen hat. Diese Änderungen wurden allerdings nicht vollzogen und das Projekt einstweilen gestoppt. Um die Unterschiede bei den Kernprinzipien der Bilanzierung von Ertragsteuern zwischen dem IFRS für KMU und IAS 12 zu beseitigen, schlägt der IASB nunmehr vor, die Regelungen im IFRS für KMU an jene von IAS 12 anzugleichen.

 

Abschnitt Vorgeschlagene Änderung
1 — Definition eines KMU Klarstellung im Hinblick auf öffentliche Rechenschaft hinzugefügt
2 — Konzepte und grundlegende Prinzipien Leitlinien zur Ausnahme 'unverhältnismäßig hoher Kosten und Aufwendungen' aufgenommen
4 — Vermögensaufstellung (Bilanz) Befreiung von der Vorschrift, bestimmte Vergleichsinformationen angeben zu müssen, hinzugefügt
5 — Gesamtergebnis- und Gewinn- und Verlustrechnung Klarstellung im Hinblick auf aufgegebene Geschäftsbereiche hinzugefügt und Angleichung an Änderungen von IAS 1 hinsichtlich Umgliederungen bewirkt
6 — Eigenkapitalveränderungsrechnung und Aufstellung über das Ergebnis und die Gewinnrücklagen Angleichung an die an IAS 1 bewirkten Änderungen zum sonstigen Ergebnis bewirkt
9 — Konzern- und separate Abschlüsse Klarstellungen, Leitlinien zur Behandlung unterschiedlicher Berichtsstichtage und geänderte Definition von 'kombinierte Abschlüsse' aufgenommen
11 — Einfache Finanzinstrumente Mehrere Klarstellungen und Ausnahme 'unverhältnismäßig hoher Kosten und Aufwendungen' hinsichtlich der Vorschrift, Anlagen in Beteiligungstiteln zum beizulegenden Zeitwert bewerten zu müssen, aufgenommen
12 — Anderweitige Finanzinstrumentesachverhalte Mehrere Klarstellungen und Ausnahme 'unverhältnismäßig hoher Kosten und Aufwendungen' hinsichtlich der Vorschrift, Anlagen in Beteiligungstiteln zum beizulegenden Zeitwert bewerten zu müssen, aufgenommen
17 — Sachanlagen Anpassung an die Änderungen, die an IAS 16 hinsichtlich Ersatzteilen etc. vorgenommen wurden
18 — Immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts Geänderte Vorschrift, dass die Nutzungsdauer von immateriellem Vermögen zehn Jahre nicht übersteigen soll, wenn Unternehmen die Nutzungsdauer nicht verlässlich schätzen können
19 — Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäfts- oder Firmenwert Mehrere kleinere, klarstellende Änderungen, weitere Leitlinien sowie eine geänderte Vorschrift, dass die Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts zehn Jahre nicht übersteigen soll, wenn Unternehmen die Nutzungsdauer nicht verlässlich schätzen können
20 — Leasingverhältnisse Klarstellungen aufgenommen, welche Vereinbarungen (k)ein Leasingverhältnis begründen
22 — Eigen- und Fremdkapital Einige Leitlinien, Ausnahmen sowie eine Anpassung an die vollen IFRS hinsichtlich IFRIC 19 und IAS 32 aufgenommen
26 — Anteilsbasierte Vergütung Mehrere Klarstellungen hinzugefügt und Anwendungsbereich an IFRS 2 angeglichen
27 — Wertminderungen von Vermögenswerten Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit auf Vermögenswerte aus Fertigungsaufträgen hinzugefügt
28 — Leistungen an Arbeitnehmer Klarstellung aufgenommen und Angabeerfordernisse zur Bilanzierungsweise von Abfindungsleistungen abgeschafft
29 — Ertragsteuern Anpassung an die Kernprinzipien von IAS 12 hinsichtlich Ansatz und Bewertung von latenten Steuern und Aufnahme einer Ausnahme 'unverhältnismäßig hoher Kosten und Mühen' hinsichtlich der Vorschrift, Steueransprüche und -schulden miteinander saldieren zu müssen
30 — Fremdwährungsumrechnung Anwendungsbereich klargestellt
33 — Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen Definition eines/r 'nahe stehenden Unternehmen/Person' an IAS 24 angeglichen
34 — Spezielle Tätigkeiten Bestimmte Angabebefreiungen für biologische Vermögenswerte sowie Klarstellung der Bilanzierung schürfender Tätigkeiten aufgenommen
35 — Übergang auf den IFRS für KMU Bestimmte Änderungen an IFRS 1 eingefügt und Formulierung vereinfacht
Glossar Einige Definitionen geändert und fünf neue Begriffe aufgenommen

 

Stellungnahmefrist und nächste Schritte

Stellungnahmen zum Entwurf ED/2013/9 Vorgeschlagene Änderungen am IFRS für KMU werden bis zum 3. März 2014 erbeten.

Der IASB wird die eingehenden Stellungnahmen erwägen und dann entscheiden, welche der vorgeschlagenen Änderungen am IFRS für KMU finalisiert werden sollen.

 

Weiterführende Informationen

 

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Neue Robert Bruce-Kolumne zu Vorsicht

03.10.2013

Das Konzept der Vorsicht, so Robert Bruce, der Kolumnist unserer englischsprachigen Mutterseite, ist eigentlich ein einfaches. Aber die Tatsache, dass es so hoch umstritten sei, zeige, dass es besser definiert werden müsse.

Das Problem, meint Bruce, liege darin das 'Vorsicht' so ein vages positives Gefühl sei, dass nicht klar definiert aber historisch oft nach Belieben eingsetzt worden sei.

In seinem Diskussionspapier vom Juli 2013 hat der IASB deshalb die Meinung vertreten, dass Abschlüsse, die unter dem Aspekt der Vorsicht erstellt werden, "nicht neutral sind und deshalb nicht die Qualität der Verlässlichkeit aufweisen". In einem der Bulletins zum Rahmenkonzept mit dem Titel Das Vorsichtsprinzip haben EFRAG und die nationalen Standardsetzer von Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien allerdings die Meinung vertreten, dass "Vorsicht mit Neutralität vereinbar ist" und die Aufforderung ausgesprochen, dass, weil Vorsicht wichtig sei, das Rahmenkonzept explizit darauf Bezug nehmen solle, weil es sonst unvollständig sei.

Zu Robert Bruces englischsprachigen Analyse der verschiedenen Positionen gelangen Sie hier.

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SASB veröffentlicht Rahmenkonzept

03.10.2013

Der US-amerikanische Rat für Nachhaltigkeitsberichterstattungstandards (Sustainability Accounting Standards Board, SASB), dessen Hauptziel es ist, industriespezifische Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards zu entwickeln, hat ein finalisiertes Rahmenkonzept für seine Arbeit herausgegeben.

Das Rahmenkonzept wurde entwickelt, um die Leitlinien festzulegen, denen der SASB folgt, wenn er neue Nachhaltigkeitsstandards entwickelt, denn, so Bob Herz, früheres FASB-Mitglied und jetzt Mitglied des Beirats des SASB: "Standards zu setzen ohne ein Rahmenkonzept ist wie navigieren ohne Kompass."

Im Rahmenkonzept wird auch Nachhaltigkeitsberichterstattung gegen Finanzberichterstattung abgegrenzt:

Finanzberichterstattung widmet sich bereits einigen Elementen der nicht fianziellen und Nachhaltigkeitsleistung. Zu Vermögenswerten gehören finanzielle Vermögenswerte, physische Vermögenswerte (die natürliche Vermögenswerte einschließen können) und bestimmte immaterielle Vermögenswerte (von denen einige sich auf Human- und soziales Kapital beziehen können).

Aber die Berichterstattung über nicht finanzielle Vermögenswerte oder nicht finanzielle Leistungen in finanziellen Maßzahlen hat inhärente Grenzen in der Abwesenheit von robusten Märkten und sachgerechten Bewertungsmethoden. Deshalb können Umwelt- und soziale Kapitalien anhand der Maßzahlen von Vermögenswerten und Schulden konzeptionell verstanden und bilanziert werden, sie können aber nicht genau und sachgerecht bepreist werden (weder historisch noch zu Marktpreisen), was für eine sachgerechte bilanzielle Behandlung notwendig ist.

[...]

Daher besteht der Ansatz des SASB in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung darin, Maßzahlen oder Indikatoren - sowohl qualitativ als auch quantitativ - zu entwickeln, die eine faire Wiedergabe der Leistungen eines Unternehmens bei den wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen gestattet bzw. eine "Bilanzierung" in diesem Bereich möglich macht, und sicher zu stellen, dass vernünftige Anleger im Rahmen ihres Entscheidungsprozesses Zugang zur "Gesamtmischung" von allen verfügbaren Informationen haben.

Auf der Internetseite des SASB haben sie Zugang zu folgenden Informationen in englischer Sprache

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Protokolle und Präsentationen von den öffentlichen Diskussionen des DRSC am 30. September

02.10.2013

Das DRSC hatte am 30. September 2013 zu zwei aufeinander folgenden Diskussionsforen zu E-DRS 28 'Kapitalflussrechnung' und ED/2013/7 'Versicherungsverträge' nach Frankfurt eingeladen. Protokolle und Präsentationen von den Veranstaltungen stehen jetzt auf der Internetseite des DRSC zur Verfügung.

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Weltbank ruft Programm zur Verbesserung der Finanzberichterstattung in Osteuropa ins Leben

02.10.2013

Die Weltbank hat einen neues Programm in Leben gerufen, das darauf abzielt die die Finanzberichterstattung durch Unternehmen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft der EU zu stärken. Die teilnehmenden Länder des Programms 'Strengthening Auditing and Reporting in the Countries of the Eastern Partnership (STAREP)' sind Armenien, Aserbeidschan, Georgien, Moldawien, die Ukraine und Weißrussland.

Diese sechs Länder (in denen jeweils die Anwendung der IFRS zumindest für Teile der börsennotierten Unternehmen vorgeschrieben ist) haben bedeutende Fortschritte bei der Mordernisierung ihrer Finanzberichterstattungssysteme gemacht, sehen sich aber einigen gemeinsamen großen Herausforderungen gegenüber, von denen die bedeutsamste die institutionelle Kapazität ist. Während der Konferenz in Wien, bei des Programm öffentlich vorgestellt wurde, diskutierten die Teilnehmer, welche Auswirkungen jüngste und kommende Änderungen in den internationalen Rechnungslegungsstandards und den internationalen und europäischen Regulierungsrahmen auf ihre eigenen Bemühungen zu Reform der Rechnungslegung und Prüfung haben werden.

STAREP zielt darauf ab, teilnehmenden Ländern dabei zu helfen, wirksame und nachhaltige Rahmenkonzepte für Rechnungslegung und Prüfung zu entwickeln, die mit internationalen Standards im Einklang stehen und europäische Gesetze und Verordnungen berücksichtigen. Es wird dabei helfen, die Institutionen aufzubauen, die notwendig sind, um die neuen Rahmenkonzepte wirksam umzusetzen. Berufskörperschaften im Bereich Rechnungslegung und Prüfung dabei zu helfen, ihre Rolle beim Setzen von Zugangsvoraussetzungen und bei der Durchführung disziplinarischer Maßnahmen zu erfüllen, gehört ebenso zu Programm wie die Modernisierung der Systeme der beruflichen Ausbildung an Universitäten und anderswo. Höhe Priorität wird auch dem Lernen aus der Erfahrung anderer Länder zugemessen, die sich ähnlichen Problemen bei der Umsetzung von Rechnungslegungs- und Prüfungsreformen gegenübersehen oder gegenübergesehen haben.

Eine ANfangsfinanzierung des Programms erfolgte durch die österreichische Entwicklungszusammenarbeit (Austrian Development Agency) und das östrreichische Finanzministerium. STAREP wird vom Zentrum für Finanzberichterstattungsreform will (Centre for Financial Reporting Reform, CFRR) der Weltbank geleitet, dem in Wien angesiedelten Expertenzentrum zur Lieferung von Wissen und Beratung bei der Umsetzung von Reformen der Finanzberichterstattung.

Weitere Informationen auf der Internetseite der Weltbank in englischer Sprache:

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Neues Trainingsmodul für den IFRS für KMU verfügbar

01.10.2013

Die Aus- und Weiterbildungsinitiative der IFRS-Stiftung hat ein Trainingsmodul zum Abschnitt 26 "Anteilsbasierte Vergütungen" des IFRS für KMU entwickelt. Dieser Abschnitt des IFRS für KMU bietet Leitlinien zu anteilsbasierten Vergütungstransaktionen und zu den zugehörigen nicht verpflichtenden Leitlinien, die nachfolgend durch die Arbeitsgruppe für die Einführung des IFRS für KMU entwickelt wurden.

Das Lernziel des Moduls zum Abschnitt 26 der IFRS für KMU besteht darin, dass der Absolvent nach Abschluss des Moduls die folgenden Fähigkeiten erworben hat:

  • anteilsbasierte Vergütungstransaktionen identifizieren,
  • die Ansatzvorschriften für anteilsbasierte Vergütungstransaktionen einschließlich der Vorschriften im Zusammenhang mit Ausübungsbedingungen anwenden,
  • das Bewertungsprinzip für die Erfassung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen, die in Eigenkapitaltiteln erfüllt werden, einschließlich Aktien und Aktienoptionen anwenden,
  • Änderungen von Bedingungen, Kündigungen und Erfüllung von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, die in Eigenkapitaltiteln erfüllt werden, bilanzieren,
  • in bar erfüllte anteilsbasierte Vergütungstransaktionen einschließlich anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit Barerfüllungsalternative bilanzieren,
  • verstehen, wie von Regierungen vorgeschriebene anteilsbasierte Vergütungsprogramme bilanziert werden,
  • generell die Fähigkeit zeigen, die bedeutenden Ermessensentscheidungen verstanden zu haben, die in der Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen erforderlich sind,
  • anteilsbasierte Vergütungvereinbarungen im Abschluss angeben.

Schlussendlich werden 35 eigenständige Trainingsmodule für den IFRS für KMU verfügbar sein – eins für jeden Abschnitt des Standards. Die meisten der bestehenden Module sind auch in Arabisch, Russisch, Spanisch und Türkisch verfügbar. Die IFRS-Stiftung hofft, die Anzahl der Sprachen, in denen die module zur Verfügung stehen, ausweiten zu können.

Zugang zum Trainingsmodul zum Abschnitt 26 haben Sie hier oder über die Übersicht aller verfügbaren Module auf der Internetseite des IASB (eine kostenfreie Registrierung ist erforderlich).

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