Februar

Referentenentwurf zur Umsetzung der neuen EU-Transparenzrichtlinie veröffentlicht

06.02.2015

Das Bundesfinanzministerium hat am 6. Februar 2015 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (Richtlinie 2013/50/EU) veröffentlicht. Mit diesem Gesetzesentwurf kommt der deutsche Gesetzgeber seiner Verpflichtung nach, die Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie bis November 2015 in deutsches Recht zu transformieren.

Die Änderungen an der bisherigen Transparenzrichtlinie, die November 2013 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden, zielen auf Folgendes ab:

  • Vereinfachung bestimmter Verpflichtungen, um regulierte Märkte attraktiver für die Kapitalaufnahme durch kleine und mittelgroße Emittenten zu machen (beispielsweise Streichung der Vorschrift, vierteljährliche Finanzinformationen zur Verfügung zu stellen),
  • Verbesserung der gesetzlichen Klarheit und Wirksamkeit, insbesondere in Bezug auf Angaben zur Unternehmenseigentümerschaft (Angabe bedeutenden Besitzes aller Finanzinstrumente, die verwendet werden können, um ein wirtschaftliches Eigentum an börsennotierten Unternehmen zu erwerben),
  • Zurverfügungstellung von Saktionen, die ausreichend abschreckend im Fall der Verletzung von Transparenzvorschriften sind, und
  • Offenlegung von Zahlungen an Regierungen durch börsennotierte Unternehmen, die in der Rohstoffbranche oder der Bewirtschaftung von Primärwälder aktiv sind, in den Ländern, in denen sie tätig sind (sogenannte länderspezifische Berichterstattung).

Schriftlichen Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 14. März 2015 eingereicht werden.

Folgende Dokumente stehen Ihnen auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung:

Mitschnitte von den Februarsitzungen der Fachausschüsse des DRSC

06.02.2015

Der HGB-Fachausschuss des DRSC hat am 2. und 3. Februar 2015 in Berlin getagt, der IFRS-Fachausschuss folgte mit seiner Sitzung am 5. und 6. Februar 2015. Von den einzelnen Sitzungsteilen wurden jetzt Mitschnitte zur Verfügung gestellt.

Der HGB-Fachausschuss hat während seiner 21. Sitzung folgende Themen besprochen:

  • HGB-Reform – Gesetzentwurf BilRUG
  • E-DRS 29 Konzerneigenkapital
  • Überarbeitung DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss

Die entsprechenden Mitschitte finden sie hier auf der Internetseite des DRSC.

Der IFRS-Fachausschuss hat während seiner 35. Sitzung folgende Themen besprochen:

Die entsprechenden Mitschnitte finden sie hier auf der Internetseite des DRSC.

Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Diskussionspapier zum Thema der Fair-Value-Anpassung bei Unternehmenserwerben

05.02.2015

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Papier 'Darstellung der Fair-Value-Anpassung bei Unternehmenserwerben' veröffentlicht.

Das Papier, das im September 2014 in der Publikationsreihe 'Short Discussion Series' herausgegeben wurde, war der Darstellung und der Angabe von Informationen zu Umkehrungen von Fair-Value-Anpassungen bei Unternehmenszusammenschlüssen gewidmet und erörterte verschiedene Alternativen. Die Stellungnehmenden waren nicht dafür, neue Darstellungs- oder Angabevorschriften einzuführen, und sprachen sich allgemein dafür aus, Unternehmen zu gestatten, die Informationen dann zur Verfügung zu stellen, wenn sie sie für relevant oder wesentlich halten.

Die Zusammenfassung der Rückmeldungen in englischer Sprache steht Ihnen auf der Internetseite von EFRAG zur Verfügung.

IASB-Vorsitzender spricht über die Ind AS als 'Trittstein auf dem Weg zur vollständigen IFRS-Übernahme'

05.02.2015

Bei einer Konferenz der IFRS-Stiftung in Mumbai hat der IASB-Vorsitzende Hans Hoogervorst Indien für die Fortschritte im Zusammenhang mit den neuen indischen Rechnungslegungsstandards (Indian Accounting Standards, Ind AS), die weitgehend mit den IFRS konvergiert sind, gelobt, aber er wies auch auf die Vorteile einer vollständigen IFRS-Übernahme hin.

Im Januar 2015 hat das indische Ministerium für Unternehmensangelegenheiten (Ministry of Corporate Affairs, MCA) eine überarbeitete Fassung des Fahrplans für die Einführung der Ind AS) veröffentlicht und angekündigt, dass die Bekanntmachung der eigentlichen Standards "in Kürze" erfolgen soll. Hoogervorst nannte die indischen IFRS-Entwicklungen "beeindruckende Leistungen" und meinte, dass "die neuen Ind AS als ein wichtiger Trittstein auf dem Weg der Übernahme der IFRS" angesehen werden sollten. Er verwies auf den Nutzen der IFRS:

  • öffentliche Verpflichtung auf hohe Standards in der verantwortlichen Unternehmensführung und Berichterstattung,
  • mit höchster Wahrscheinlichkeit fallende Kapitalkosten,
  • Zugang zu fast allen Kapitalmärkten der Welt und
  • Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die international anerkannt und nachgefragt werden.

Hoogervorst warnte allerdings davor, bei Konvergenz stehenzubleiben ohne am Ende die IFRS vollständig zu übernehmen. Dies könne für Indien bedeuten, nicht den gesamten Nutzen ziehen zu können:

Gleichzeitig müssen wir anerkennen, dass die neuen Ind AS nicht das gleiche sein werden wie IFRS. Die gegenwärtigen Vorschläge enthalten einen großen und mehrere kleine Unterschiede. Selbst wenn sich die endgültigen Abweichungen von den IFRS als klein herausstellen, kann ihre Auswirkung in Bezug auf internationale Anerkennung groß sein.

Ausländische Investoren haben nicht die Zeit oder die Ressourcen, die Feinheiten von Rechnungslegungsstandards zu studieren. Sie wollen die bekannte Marke IFRS sehen - alles andere wird sie fragend die Augenbrauen heben lassen. Damit Indien also den vollen Nutzen aus den IFRS ziehen kann, sollten die carve-outs nicht nur klein sein, sie sollten auch von begrenzter Lebensdauer sein. Es ist wichtig, dass die Anleger sie nur als einen Zwischenschritt auf dem Weg zu den vollständigen IFRS ansehen.

Tatsächlich bestände sonst die Gefahr, dass indische Unternehmen die vollen Kosten eines Übergangs auf neue Standrads zu tragen hätten, ohne den vollen Nutzen und die internationale Anerkennung zu erhalten, die mit einer IFRS-Übernahme einhergehen.

Hoogervorst sprach auch über die Befürchtung, dass die Übernahme der IFRS zu einem Verlust nationaler Souveränität in der Rechnungslegungsstandardsetzung führt. er verwies auf die vielen anderen Rechtskreise, die die IFRS bereits übernommen haben, und meinte: "Ich glaube nicht, dass all diese Rechtskreise einfach ihre Souveränität in Rechnungslegungsstandards aufgegeben haben. Sie haben stattdessen die freie Wahl getroffen, ihre Standardsetzung in den Pool einer internationalen Organisation einzubringen." Er betonte auch die Möglichkeit und die Bereitschaft des IASB, sorgfältig auf seine Anwender zu hören, und versprach, die enge Arbeitsbeziehung zu Indien, die in den letzten Monaten entstanden sei, auch künftig fortzusetzen.

Die vollständige Rede von Hoogervorst in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite des IASB.

GRI-Dokument zur Verknüpfung der G4-Leitlinien mit der neuen EU-Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen

05.02.2015

Die Global Reporting Initiative (GRI) hat 'In Europa vorankommen' herausgegeben - ein Dokument, in dem gezeigt wird, wie Unternehmen die G4-Leitlinien nutzen können, um die Vorschriften der neuen EU-Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen einzuhalten.

Nach der neuen Richtlinie, die im Dezember 2014 in Kraft getreten ist und die bis Dezember 2016 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss, muss bei großen Unternehmen von öffentlichem Interesse, deren durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während des Geschäftsjahres 500 übersteigt, der Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung umfassen, in der Informationen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten sind. Im GRI-Dokument wird gezeigt, wie die G4-Leitlinien genutzt werden können, um Informationen zu den einzelnen Elementen der Richtlinie zusammenzutragen und darüber zu berichten. Das englischsprachige Dokument Making headway in Europe kann kostenfrei von der GRI-Internetseite heruntergeladen werden.

EFRAG veröffentlicht Übernahmeempfehlung im Hinblick auf die jährlichen Verbesserungen 2012-2014

04.02.2015

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine Übernahmeempfehlung für die vom IASB herausgegebenen Änderungen ausgesprochen, die aus dem Zyklus 2012-2014 der jährlichen Verbesserungen des IASB resultieren.

EFRAG unterstützt die Änderungen. EFRAG ist zu dem Schluss gekommen, dass die Änderung den Kriterien für eine Übernahme für die Anwendung in der EU entsprechen und dass der Nutzen aus der Übernahme die daraus entstehenden Kosten aufwiegt.

Auf der Internetseite von EFRAG stehen Ihnen die folgenden Informationen in englischer Sprache zur Verfügung:

In diesem Zusammenhang hat EFRAG auch den Bericht aktualisiert, der den Status der Übernahme der IFRS in Europa widerspiegelt.

Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Diskussionspapier zur bilanziellen Behandlung von Geschäfts- oder Firmenwerten

04.02.2015

Im Juli 2014 hat eine gemeinsame Forschungsgruppe des japanischen Standardsetzers (Accounting Standards Board of Japan, ASBJ), der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und des italienischen Standardsetzers (Organismo Italiano di Contabilità, OIC) ein Diskussionspapier mit dem Titel 'Sollte der Geschäfts- oder Firmenwert weiterhin nicht abgeschrieben werden? - Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten und zugehörige Angaben' herausgegeben, in dem argumentiert wurde, dass die Wiedereinführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten sachgerecht wäre. Eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zu dem Papier ist jetzt verfügbar.

Als Reaktion auf das Diskussionspapier sind bei den Standardsetzern 29 Stellungnahmen eingegangen.

In der Mehrheit der Stellungnahmen wurde die Wiedereinführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten unterstützt. Dennoch wurde in ihnen geteilte Meinungen zu der Frage zum Ausdruck gebracht, ob der IASB eine maximale Abschreibungsdauer einführen sollte. In einigen Stellungnahmen wurde auch anerkannt, dass die Bestimmung der Nutzungsdauer von Geschäfts- oder Firmenwerten ein hohes Maß an Subjektivität und Ermessen beinhaltet, allerdings sei das Maß an Subjektivität und Ermessen nicht höher als bei der Werthaltigkeitsprüfung. Generell waren die Befürworter der Abschreibung der Meinung, dass der IASB Leitlinien entwickeln sollte, die Erstellern dabei helfen, die Nutzungsduaer erworbener Geschäfts- oder Firmenwerte zu bestimmen.

In einer Minderheit der Stellungnahmen brachten im Wesentlichen Adressaten Unterstützung für das derzeitige Modell der reinen Werthaltigkeitsprüfung zum Ausdruck. In diesen Stellungnahmen wurde erläutert, dass das Abschreibungsmodell relativ sinnlos sei und den Adressaten von Abschlüssen keinen Nutzen bringen würde.

Die vollständige Zusammenfassung der Rückmeldungen in englischer Sprache steht Ihnen auf der Internetseite von EFRAG zur Verfügung.

Zusammenfassung der Diskussionen bei der Einbindungsveranstaltung der IFRS-Stiftung in Zürich

04.02.2015

Bei der Veranstaltung zum Thema 'IFRS in Kontinentaleuropa', die gemeinsam von der IFRS-Stiftung und der Schweizer TREUHAND-KAMMER am 2. Februar 2015 in Zürich organisiert wurde, gab es nicht nur eine Rede des IASB-Vorsitzenden Hans Hoogervorst, sondern auch eine lebhafte Podiumsdiskussion zu den Gründen, weshalb Schweizer Unternehmen sich von den IFRS ab- und den Swiss GAAP FER zuwenden.

Wie Hoogervorst in seiner Rede, die der Podiumsdiskussion vorausging, bereits erwähnt hatte, ist die hohe Komplexität der IFRS im Vergleich mit Swiss GAAP FER insbesondere im Hinblick auf Geschäfts- oder Firmenwerte, Pensionsbilanzierung und Angaben, ein oft genannter Grund für die Abwendung von den IFRS. Die Podiumsteilnehmer erörterten (a) ob es sich bei den Unternehmen, die sich von den IFRS abwenden, um Einzelfälle handelt oder ob künftig weitere Fälle auftreten werden (insbesondere im Zusammenhang mit dem erwarteten Standard zu Leasingverhältnissen), (b) wie die Kapitalmärkte darauf regieren, wenn Unternehmen zurück auf Swiss GAAP FER wechseln, und (c) das Thema 'Einheitsgrößen passen nicht allen' und die sachgerechte Kosten-Nutzen-Balance für kleinere börsennotierte Unternehmen.

Abschließend gaben alle Teilnehmer der Überzeugung Ausdruck, dass rivalisierende Sätze von Rechnungslegungsstandards zu einem vorteilhaften Ideenwettbewerb führen. Sie waren sich aber auch einig, dass die IFRS eine gute internationale Vergleichbarkeit gewähren, was für Anleger wichtig ist.

Die vollständige Zusammenfassung der Diskussionen (einschließlich einer Liste der Teilnehmer) und der Veranstaltung als Ganzes finden Sie auf der Internetseite der TREUHAND-KAMMER.

Vorsitzender des Überwachungsgremiums der IFRS-Stiftung wiederberufen

03.02.2015

Das Überwachungsgremium (Monitoring Board, MB), das für die Aufsicht über die IFRS-Stiftung verantwortlich ist, hat bekanntgegeben, dass es übereingekommen ist, den derzeitigen Vorsitzenden des MB, Masamichi Kono, für eine weitere Amtszeit wiederzuberufen.

Im März 2013 hatte das Überwachungsgremium seine endgültigen Kriterien für die Mitgliedschaft und die Berufung von Kono, der damals amtierender Vorsitzender war, zum Vorsitzenden bekanntgegeben. Seine erste Amtszeit läuft daher im Februar 2015 aus. Er wurde jetzt für eine zweite Amtszeit berufen, die am 1. März 2015 beginnen und im Februar 2017 enden wird.

Das Überwachungsgremium hat eine entsprechende Presseerklärung veröffentlicht, die auf der Internetseite der Finanzdienstleistungsbehörde von Japan zur Verfügung steht.

Basler Ausschuss veröffentlicht Entwurf von Leitlinien zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste

03.02.2015

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat den Entwurf von Leitlinien zur Bilanzierung von erwarteten Kreditverlusten veröffentlicht. Der Entwurf baut auf 11 Prinzipien auf und beschreibt die aufsichtlichen Erwartungen an Banken in Bezug auf verlässliche Kreditrisikobehandlung im Zusammenhang mit der Umsetzung und Anwendung eines Rechnungslegungskozepts, das auf erwarteten Kreditverlusten aufbaut.

Die vorgeschlagenen Leitlinien decken erwartetes Kreditverluste allgemein ab. Damit fallen sowohl IFRS 9 Finanzinstrumente als auch alle anderen Rechnungslegungsrahmenkonzepte (einschließlich erwarteter Änderungen an US-GAAP) in ihren Anwendungsbereich.

Die Leitlinien sind um elf Prinzipien herum strukturiert:

  • Der Aufsichtsrat und die Führungsebene einer Bank sind verantwortlich für die Sicherstellung der Anwendung sachgerechter Kreditrisikobehandlung.
  • Eine Bank sollte Methoden übernehmen, dokumentieren und einhalten, die gestatten, die Höhe des Kreditrisikos bei allen Krediten zu beurteilen und zu bewerten.
  • Eine Bank sollte über einen Prozess verfügen, mit dem Kredite sachgerecht auf Grundlage ihrer gemeinsamen Kreditrisikomerkmale zusammengefasst werden können.
  • Die Gesamtmenge der Risikovorsorge sollte angemessen sein um im Einklang mit der Zielsetzung der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften stehen.
  • Eine Bank sollte über Methoden und Prozesse verfügen, mit der die Angemessenheit ihrer internen Modelle für die Beurteilung von Kreditrisiken überprüft werden können.
  • Der Rückgriff auf Kreditbeurteilungsexpertise ist unerlässlich für die Beurteilung und Bewertung von erwarteten Kreditverlusten.
  • Eine Bank sollte über einen verlässlichen Prozess für die Beurteilung und Bewertung von Kreditrisiken verfügen, der es ihr gestattet, Kreditrisiken zu beurteilen und zu bepreisen und erwartete Kreditverluste zu bilanzieren.
  • Die öffentliche Berichterstattung einer Bank sollte Transparenz und Vergleichbarkeit fördern, indem zeitnah relevante und entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung gestellt werden.
  • Bankenaufsichten sollten in regelmäßigen Abständen die Wirksamkeit der Kreditrisikobehandlung von Banken überprüfen.
  • Bankenaufsichten sollten überzeugt davon sein, dass die Methoden, die eine Bank für die Bestimmung der Höhe der Kreditrisikovorsorge zu einer verlässlichen Bewertung erwarteter Kreditverluste nach dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen führt.
  • Bankenaufsichten sollten den Umgang einer Bank mit Kreditrisiken einbeziehen, wenn sie die Angemessenheit der Kapitalausstattung einer Bank beurteilen.

Die Leitlinien enthalten auch einen Anhang, der ausschließlich IFRS 9 gewidmet ist. Dieser Anhang bietet Leitlinien zu bestimmten Aspekten der Leitlinien zu erwarteten Kreditverlusten , die im Wertminderungsabschnitt von IFRS 9 enthalten sind und sich so in anderen Rechnungslegungsrahmenkonzepten finden. Er deckt folgende Themen ab: (i) die Risikovorsorge in Höhe des zwölfmonatigen erwarteten Kreditverlustes, (ii) die Beurteilung von bedeutenden Erhöhungen des Kreditrisikos und (iii) die Nutzung praktischer Erleichterungen.

Der Basler Ausschuss betont, dass mit den Leitlinien aufsichtliche Anforderungen an die Bilanzierung erwarteter Kreditverluste zur Verfügung gestellt werden sollen, die einschlägigen Rechnungslegungsstandards, die von Standardsetzern herausgegeben wurden, nicht widersprechen. Dem IASB wurde vorab Zugang zu den Leitlinien gewährt, und er hat keine Aspekte identifizieren können, die es Banken unmöglich machen würden, die Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 einzuhalten.

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