Juli

Mitschnitt der 40. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

31.07.2015

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat am 30. und 31. Juli 2015 in Berlin getagt. Mitschnitte von den einzelnen Sitzungsteilen stehen jetzt zur Verfügung.

Der IFRS-Fachausschuss hat während seiner 40. Sitzung folgende Themen besprochen:

Die Mitschnitte der einzelnen Sitzungsteile finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

EFRAG-Umfrage zur Verschiebung der Anwendung von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen

31.07.2015

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat im Juli 2015 in einer telefonischen Umfrage Versicherungsspezialisten befragt, ob sie eine Verschiebung der Anwendung von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen und somit einen einheitlichen Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 und dem sich noch in der Entwicklung befindlichen neuen Versicherungsstandard befürworten würden und welche Konsequenzen ein Verzicht des IASB auf eine Verschiebung haben könnten. Den Ergebnisbericht zu dieser Umfrage hat EFRAG nun veröffentlicht.

Im Mai 2015 hatte EFRAG den Entwurf einer Übernahmeempfehlung hinsichtlich IFRS 9 Finanzinstrumente zur öffentlichen Diskussion gestellt und darin die Übernahme von IFRS 9 grundsätzlich befürwortet. Im Zusammenhang mit der Schlussfolgerung, dass eine Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen, bis der künftige Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen in Kraft tritt, dem öffentlichen Interesse in der EU förderlich wäre, war EFRAG indes zu dem vorläufigen Schluss gekommen, der EU-Kommission zu empfehlen, den IASB zu bitten, global eine Option zu erwägen, das Inkrafttreten von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen aufzuschieben und mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Versicherungsstandards in Einklang zu bringen.

Die bis zum Einreichungsstichtag 30. Juni 2015 bei EFRAG eingegangenen Stellungnahmen wurden im Juli 2015 durch eine telefonische Umfrage ergänzt, die speziell die Vor- und Nachteile einer Verschiebung des Zeitpunkts des Inkfrafttretens von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen zum Inhalt hatte. Insgesamt 28 mit der Versicherungsbranche vertraute Analysten und sonstige IFRS-Abschluss-Nutzer wurden befragt, wobei eine große Mehrheit für eine Angleichung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen Versicherungsstandard plädierten.

Die Ergebnisse der Umfrage, die in die finale EFRAG-Übernahmeempfehlung einfließen werden, können in einem auf der Internetseite von EFRAG verfügbaren englischsprachigen Bericht nachgelesen werden; dort findet sich auch eine entsprechende Presseerklärung.

Zusammenfassung der Rückmeldungen zu EFRAGs Stellungnahmeentwurf zur Klassifizierung von Schulden

31.07.2015

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zu ihrem im März 2015 herausgegebenen Stellungnahmeentwurf veröffentlicht, in dem die IASB-Vorschläge zur Klassifizierung von Schulden und entsprechende Änderungen an IAS 1 kommentiert wurden.

Am 10. Februar 2015 hatte der IASB den Entwurf ED/2015/1 Klassifizierung von Schulden (vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) veröffentlicht, der auf Folgendes abzielte:

  • Klarstellung, dass die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig auf den Rechten basieren muss, die zum Bilanzstichtag vorliegen.
  • Verdeutlichung der Beziehung zwischen der Erfüllung einer Verpflichtung und dem Abfluss von Ressourcen aus dem Unternehmen.
  • Neuordnung der Leitlinien in IAS 1 in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig.

EFRAG hatte einen Stellungsnahmeentwurf im März 2015 veröffentlicht, in dem EFRAG die Änderungsvorschläge des IASB unterstützte und darüber hinaus einige zusätzliche Leitlinien für spezifische Situationen anregte. Die endgültige Stellungnahme folgte im Juni 2015.

In dem jetzt veröffentlichten Bericht wird auf die Rückmeldungen der Öffentlichkeit eingegangen und der endgültigen Äußerung von EFRAG und einer Begründung für diese gegenübergestellt. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass in den Rückmeldungen der EFRAG-Stellungnahmeentwurf zwar überwiegend Unterstützung fand, dass z.T. aber ein umfassenderes IASB-Projekt für erforderlich gehalten wurde, um eine einheitliche Bilanzierung sicherzustellen. EFRAG nahm daraufhin eine entsprechende Empfehlung in die finale Stellungnahme auf.

Sie können sich den englischsprachigen Bericht direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

IPSASB veröffentlicht Konsultationspapier zur Bilanzierung von Sozialleistungen

30.07.2015

Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat ein Konsultationspapier veröffentlicht, um eine Diskussion der Bilanzierung von Sozialleistungen anzustoßen.

In seinem Konsultationspapier stellt der IPSASB insbesondere die folgenden drei grundsätzlichen Bilanzierungsansätze vor:

"Option 1": Methode des verpflichtenden Ereignisses. Diese Bilanzierungsmethode differenziert nicht zwischen der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialleistungen und sonstigen Verpflichtungen und macht die Bilanzierung davon abhängig, wann eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht. Die Methode knüpft an die Definition einer Verpflichtung an, wie sie im Rahmenkonzept für die Mehrzweckberichterstattung durch Unternehmen des öffentlichen Sektors enthalten ist.

"Option 2": Sozialvertrags-Methode. Diese Methode basiert auf der Sichtweise, dass zwischen Staat und Bürgern ein Sozialvertrag besteht, bei dem die Bürger Steuerzahlungen leisten, um dem Staat die Gewährung von Sozialleistungen zu ermöglichen. Hierdurch wird eine Analogie zu schwebenden Verträgen bei Handelsgeschäften hergestellt, so dass Verpflichtungen zur Gewährung von Sozialleistungen bilanziell anzusetzen sind, wenn sie durchsetzbar bzw. einklagbar werden.

"Option 3": Versicherungsmethode. Da zumindest manche Sozialleistungen nach dieser Sichtweise Ähnlichkeiten zu Versicherungsverträgen aufweisen, kommt bei dieser Methode ein Versicherungsbilanzierungsmodell unter Heranziehung von Barwerten zur Anwendung.

Stellungnahmen können bis zum 31. Januar 2016 eingereicht werden.

Das Konsultationspapier sowie die entsprechende Presseerklärung finden Sie auf der Internetseite des internationale Wirtschaftsprüferverbands (International Federation of Accountants, IFAC). Am 21. September 2015 bietet der IPSASB außerdem ein Internetseminar zur Einführung in das Konsultationspapier an.

Öffentliche Diskussion des DRSC am 21. September

30.07.2015

Das DRSC lädt am Montag, den 21. September 2015 ab 10 Uhr zu einer öffentlichen Diskussion in seine Räume in Berlin ein.

Die Tagesordnung enthält das folgende Thema:

  • E-DRS 32 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss.

Der Entwurf des DRSC war im Mai veröffentlicht worden.

Weitere Informationen zur öffentlichen Diskussion finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Bitte melden Sie Ihre Teilnahme unter bis zum 14. September 2015 an.

IASB schlägt Klarstellungen von IFRS 15 vor

30.07.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf mit vorgeschlagenen Klarstellungen von IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' veröffentlicht. Stellungnahmen werden bis zum 28. Oktober 2015 erbeten.

 

Hintergrund

Am 28. Mai 2014 hat der IASB IFRS 15 herausgegeben. Nach Veröffentlichung des neuen Erlöserfassungsstandards, der im Wesentlichen mit der ASU 2014-09 Erlöse aus Verträgen mit Kunden des FASB identisch ist, haben der IASB und der FASB eine gemeinsame Beratungsgruppe zum Übergang in Bezug auf Erlöserfassung (Transition Resource Group for Revenue Recognition, TRG) ins Leben gerufen, um die Umsetzung des neuen Standards zu unterstützen. Die überwiegende Mehrheit der Sachverhalte, die von der TRG erörtert wurden, konnten ohne standardsetzerische Maßnahmen geklärt werden. Fünf Themen wurden jedoch identifiziert (Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, Prinzipal/Agent-Erwägungen, Lizenzen, Einbringlichkeit und Bewertung unbarer Gegenleistungen), von denen man die Boards zwecks weiterer Erörterung in Kenntnis setzte. Darüber hinaus hatten einige Anwender um praktische Erleichterungen gebeten. Nach Erwägung der fünf Themen und möglicher praktischer Erleichterungen, hat der IASB entscheiden, gezielte Änderungen in drei Bereichen von IFRS 15 vorzunehmen und einige Übergangshilfen zu gewähren.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die im Entwurf ED/2015/6 Klarstellung von IFRS 15 (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 15) enthaltenen Änderungen adressieren drei der fünf identifizierten Themen (Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, Prinzipal/Agent-Erwägungen und Lizenzen) und zielen auf Übergangserleichterungen für modifizierte Verträge und abgeschlossenen Verträge ab. Der IASB ist zu dem Schluss gekommen, dass es nicht notwendig ist, IFRS 15 in Bezug auf Einbringlichkeit und die Bewertung von unbaren Gegenleistungen klarzustellen. Bei allen seinen Überlegungen war sich der IASB der Notwendigkeit bewusst, das Bemühen, Unternehmen bei der Umsetzung von IFRS 15 zu helfen, gegen eine Störung des Umsetzungsprozesses abzuwiegen.

Identifizierung von Leistungsverpflichtungen. In IFRS 15 ist vorgeschrieben, dass eine Unternehmen seine Leistungsverpflichtungen auf Grundlage eigenständig abgrenzbarer Zusagen von Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren hat. Um das Konzept der eigenständigen Abgrenzbarkeit weiter zu erläutern, schlägt der IASB vor, die erläuternden Beispiele noch weiter auszuarbeiten.

Prinzipal/Agent-Erwägungen. Wenn eine dritte Partei bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist, ist in IFRS 15 vorgeschrieben, dass ein Unternehmen festzustellen hat, ob es Prinzipal des Geschäftsvorfalls ist oder Agent. Dies geschieht auf Grundlage der Einschätzung, ob das Unternehmen die Waren oder Dienstleistungen beherrscht, bevor sie an den Kunden übertragen werden. Um klarzustellen, wie Beherrschung beurteilt werden kann, schlägt der IASB vor, die bestehenden Anwendungsleitlinien zu diesem Sachverhalt zu ändern und auszuweiten, einige der bestehenden Beispiele zu ändern und zwei neue Beispiele aufzunehmen.

Lizenzen. Wenn ein Unternehmen einem Kunden eine Lizenz erteilt, die von anderen zugesagten Waren oder Dienstleistungen eigenständig abgrenzbar ist, muss das Unternehmen bestimmen, ob die Lizenz zu einem Zeitpunkt gewährt wird oder über die Zeit hinweg. Dies geschieht auf Grundlage der Frage, ob der Vertrag vorsieht, dass das Unternehmen Maßnahmen ergreift, die das geistige Eigentum, auf das der Kunde Zugriffrechte hat, maßgeblich verändern. Um klarzustellen, wann Maßnahmen eines Unternehmens geistiges Eigentum maßgeblich verändern, schlägt der IASB vor, die Anwendungsleitlinien zu diesem Sachverhalt sowie einige Beispiele zu ändern und auszuweiten. Darüber hinaus schlägt der IASB vor, die Anwendungsleitlinien in Bezug auf die Lizenzgebührenbeschränkung auszuweiten.

Übergangserleichterungen. Der IASB schlägt zwei weitere praktische Erleichterungen in Bezug auf den Übergang auf IFRS 15 vor.

  • Ein Unternehmen kann rückblickende Erkenntnisse nutzen, um erfüllte und nicht erfüllte Leistungsverpflichtungen in einem Vertrag zu identifizieren, der vor Beginn der frühesten dargestellten Periode geändert wurde, und um den Transaktionspreis zu bestimmen.
  • Ein Unternehmen, das sich entscheidet, die vollständige rückwirkende Methode zu nutzen, hat IFRS 15 nicht auf abgeschlossene Verträge zu Beginn der frühesten dargestellten Periode anzuwenden.

Andere Themen. Im Entwurf fragt der IASB explizit, ob die Anwender seiner Einschätzung zustimmen, dass Änderungen an IFRS 15 in Bezug auf Einbringlichkeit und die Bewertung von unbaren Gegenleistungen und eine praktische Erleichterung im Hinblick auf den Ausweis von Umsatzsteuern nicht erforderlich sind.

 

Abweichende Meinung

Ein Boardmitglied hat gegen die Veröffentlichung des Entwurfs gestimmt. Dieses Boardmitglied unterstützt alle vorgeschlagenen Klarstellungen und die zusätzlichen Übergangserleichterungen, aber lehnt den Vorschlag ab, dass Unternehmen diese Änderungen rückwirkend anzuwenden haben.

 

FASB

Der FASB hat entschieden, umfangreichere Änderungen seines Erlöserfassungsstandards vorzuschlagen. Der erste Entwurf einer Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) zur Identifizierung von Leistungsverpflichtungen und zu Lizenzen wurde im Mai 2015 herausgegeben. Eine zweite vorgeschlagene ASU zu Änderungen im Hinblick auf Prinzipal/Agent-Erwägungen und Einbringlichkeit und praktischen Erleichterungen in Bezug auf den Übergang und den Ausweis von Umsatzsteuern wird im Lauf dieses Jahres erwartet. In der Grundlage für Schlussfolgerungen des IASB-Entwurfs wird darauf hingewiesen, wo abweichende Ergebnisse als Konsequenz der unterschiedlichen Entscheidungen, die von den Boards getroffen wurden, auftreten können.

 

Nächste Schritte

Der IASB geht davon aus, seine erneuten Erörterungen bis Ende 2015 abzuschließen. Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens für diese Änderungen, aber Ziel des IASB ist es, die Änderungen mit ausreichend zeitlichem Spielraum fertigzustellen, um einen Zeitpunkt des Inkrafttretens zu setzen, der im Einklang mit dem kürzlich geänderten Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 15 steht.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

EFRAG empfiehlt Anwendung von IFRS 15 ab 2018

29.07.2015

In Anknüpfung an ihre Übernahmeempfehlung vom 17. März 2015 hat die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) in einem Schreiben gegenüber der EU Kommission klargestellt, dass sie die Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 15 auf den 1. Januar 2018 empfiehlt.

Der IASB hat am 22. Juli 2015 die Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden um ein Jahr auf den 1. Januar 2018 verabschiedet. In einem Schreiben an die EU Kommission hat EFRAG auf die bereits in der Übernahmeempfehlung vom 17. März 2015 enthaltene Position hingewiesen und klargestellt, dass EFRAG die Übernahme der Verschiebung auf den 1. Januar 2018 empfielt.

Das Schreiben an die EU Kommission sowie eine entsprechende Presseerklärung finden Sie auf der Internetseite von EFRAG.

Entwurf einer EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Entwurf zu Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14

24.07.2015

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2015/5 'Neubewertung bei einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung/Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14)' veröffentlicht.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf ED/2015/5 adressiert der IASB zwei Sachverhalte, die beim IFRS Interpretations Committee eingereicht wurden:

  • die Berechnung des laufenden Dienstzeitaufwands und der Nettozinsen, wenn ein Unternehmen bei Eintreten einer Planänderung, -erfüllung oder -kürzung eine Neubewertung der Nettoschuld (des Nettovermögenswerts) aus einem leistungsorientierten Plan vornimmt, und
  • die Frage, ob die Macht eines Treuhänders, Leistungen aufzustocken oder einen Plan abzuwickeln, das unbedingte Erstattungsrecht eines Arbeitgebers beeinflusst und daher im Einklang mit IFRIC 14 den Ansatz eines Vermögenswerts beschränkt.

Im Stellungnahmeentwurf unterstützt EFRAG die Vorschläge im Entwurf, bitte aber die Anwender um Äußerungen in Bezug auf jegliche Einschränkungen, die die vorgeschlagenen begrenzte rückwirkende Anwendung  betreffen können.

Zum Stellungnahmeentwurf auf der Internetseite von EFRAG gelangen Sie hier. Kommentare werden bis zum 9. Oktober 2015 erbeten.

IDW-Stellungnahme zu E-DRS 32

24.07.2015

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat gegenüber der DRSC Stellung zu E-DRS 32 'Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss' genommen.

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs des Deutschen Rechnungslegungs Standards Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss (E-DRS 32) verfolgt das DRSC das Ziel, die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen zu konkretisieren und die in diesem Zusammenhang bestehenden wesentlichen Zweifelsfragen zu adressieren. Damit soll eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sichergestellt und die Informationsfunktion des Konzernabschlusses gestärkt werden.

Das IDW regt in seiner Stellungnahme an, die in dem Standardentwurf vorgesehenen Ausführungen zur Aktivierung von nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie zur Behandlung unentgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstände nochmals zu überdenken bzw. zu überarbeiten.

Sie können sich das Schreiben an das DRSC hier von der Internetseite des IDW herunterladen.

Auswirkungen der griechischen Schuldenkrise auf die Finanzberichterstattung

23.07.2015

Das IFRS Global office von Deloitte hat einen Newsletter herausgegeben, in dem die Auswirkungen der griechischen Schuldenkrise auf die Finanzberichterstattung erörtert werden. Insbesondere wird auf die wesentlichen Sachverhalte eingegangen, die bei der Erstellung eines (Zwischen-)Abschlusses nach IFRS zum 30. Juni 2015 zu beachten sind.

Auf folgende Themen wird insbesondere eingegangen:

  • Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung im Hinblick auf  Angaben, Wertminderung und die Annahme der Unternehmensfortführung,
  • Ausblick auf die zusätzlichen Maßnahmen, die die griechische Regierung noch ergreifen muss, um die Bedingungen für das dritte Hilfsprogramm zu erfüllen und
  • direkte Auswirkungen und breitere wirtschaftliche Erwägungen für den Fall, dass Griechenland doch die Eurozone verlässt.

Sie können sich den englischsprachigen Newsletter hier herunterladen.

Frühere Deloitte Publikation zu dem Thema sind Turbulente Zeiten — Erwägungen zur Bilanzierung im Zusammenhang mit der Eurokrise und Den Euro verlassen: Bilanzielle Auswirkungen des Austritts eines Landes aus der Eurozone.

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