Juni

Aktualisiertes Arbeitsprogramm des IASB

30.06.2015

Im Nachgang seiner Junisitzung hat der IASB eine Aktualisierung seines Arbeitsprogramms vorgenommen. Bei den größeren Projekten haben sich keine weiteren Änderungen ergeben; (erneute) Erörterungen ziehen sich lediglich weiter hin oder werden neu aufgenommen (Rahmenkonzept). Bei den Projekten mit begrenztem Umfang haben sich einige Verschiebungen ergeben, ebenso im Forschungsprogramm.

Gegenwärtiger Stand

Bei den großen Projekten sieht das geplante Arbeitsprogramm jetzt wie folgt aus:

Projekt Gegenwärtiger Stand Nächster Schritt Erwartete zeitliche Planung
Rahmenkonzept — Umfassendes IASB-Projekt Entwurf erneute Erörterungen 1. Quartal 2016*
Finanzinstrumente — Macro Hedge Accounting Auswertung der Stellungnahmen erneute Erörterungen

3. Quartal 2015*

Versicherungsverträge Erneute Veröffentlichung eines Entwurfs erneute Erörterungen 3. Quartal 2015*
Leasingverhältnisse Erneute Veröffentlichung eines Entwurfs endgültiger Standard 4. Quartal 2015
Angabeninitiative - Angabeprinzipien Erörterungen Diskussionspapier 4. Quartal 2015
Angabeninitiative - Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Schätzungen Erörterungen Entwurf 4. Quartal 2015
Angabeninitiative - Wesentlichkeit Erörterungen
Entwurf eines Leitliniendokuments
3. Quartal 2015
Preisregulierte Geschäftsvorfälle Diskussionspapier Erörterungen nach Veröffentlichung des Diskussionspapiers 3. Quartal 2015*

* Hier haben sich Änderungen im Vergleich zum IASB Arbeitsplan vom 27. Mai 2015 ergeben.

Bei den Projekten mit begrenztem Umfang und den Forschungsprojekten sind folgende Änderungen hervorzuheben:

  • Ein Entwurf zu Klarstellungen aus der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 wird jetzt im dritten Quartal 2015 erwartet.
  • Ein Entwurf zu IAS 28 — Eliminierung von Erfolgen aus Leistungen an assoziierte Unternehmen und Joint Ventures wird jetzt im dritten Quartal 2015 erwartet.
  • Die Erörterungen in den anderen Projekten werden fortgesetzt.
  • Die innerhalb der Forschungsprojekte wurden Projekte den neuen Kategorien Entwicklungsphase, Beurteilungsphase, Untersuchungsphase und derzeit eingestellte Arbeiten neu zugewiesen:
    • Neu in der Entwicklungsphase sind Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle, Definition eines Geschäftsbetriebs, Bilanzierung nach der Equity-Methode und Geschäfts- oder Firmenwerte.
    • In der Beurteilungsphase wurde Erfolgsberichterstattung in primäre Abschlüsse umbenannt.
    • Die Folgearbeiten aus der Überprüfung nach der Einführung von Standards enthalten keine Projekte mehr, da diese der Entwicklungsphase zugeordnet wurden.

Den Arbeitsplan mit Stand vom 30. Juni 2015 können Sie hier herunterladen (Verknüpfung auf die Internetseite des IASB). Unsere Projektseiten haben wir entsprechend aktualisiert.

ESMA veröffentlicht finalisierte Leitlinien zu alternativen Profitkennzahlen

30.06.2015

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat ihre endgültigen 'Leitlinien zu alternativen Profitkennzahlen' für börsennotierte Emittenten herausgegeben. Die Leitlinien sind von Emittenten anzuwenden, deren Wertpapiere an regulierten Märkten gehandelt werden, sowie von Personen, die für die Erstellung eines Prospekt verantwortlich sind. Sie treten mit dem 3. Juli 2016 in Kraft.

Im Februar 2014 hatte ESMA vorgeschlagene Leitlinien veröffentlicht, die darauf abzielten, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Finanzinformationen zu erhöhen, Informationsasymmetrie bei den Adressaten zu reduzieren und eine einheitliche Anwendung und Darstellung von alternativen Profitkennzahlen zu erreichen. In den Stellungnahmen zum Entwurf war jedoch angemerkt worden, dass die Einhaltung der vorgeschlagenen Leitlinien die Angabenüberlast erhöhen würde, insbesondere da ESMA einen sehr ehrgeizigen Anwendungsbereich vorgeschlagen hatte. Um dieser Kritik entgegenzutreten, hat ESMA den Anwendungsbereich überarbeitet und die Definition, die Ausweisvorschriften und die Angabenprinzipien für alternative Profitkennzahlen geändert. Abschlüsse sind nun ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen, da man der Meinung ist, dass diese bereits durch das anzuwendende Rechnungslegungsrahmenkonzept abgedeckt werden.

Nachfolgend bieten wir Ihnen einen Überblick über die Kernvorschriften der Leitlinien.

  • Eine alternative Profitkennzahl ist eine Finanzkennzahl in Bezug auf vergangene oder künftige finanzielle Leistung, finanzielle Lage oder Kapitalflüsse, die nicht im anzuwendenden Rechnungslegungsrahmenkonzept definiert oder spezifiziert werden.
  • Emittenten sollten verwendete alternative Profitkennzahl und ihre Komponenten definieren und die gewählte Berechnungsgrundlage erklären.
  • Emittenten sollten die Definition aller verwendeten alternativen Profitkennzahlen in klarer und gut lesbarer Weise angeben.
  • Alternative Profitkennzahlen sollten sinnvolle Bezeichnungen erhalten, die die Methodologie und die Grundlage der Berechnung erkennen lassen, um zu vermeiden, dass den Adressaten irreführende Botschaften übermittelt werden.
  • Alternative Profitkennzahlen sollten auf den relevantesten Betrag übergeleitet werden, der im Abschluss enthalten ist, wobei jeder Überleitungsschritt separat identifiziert und erläutert werden sollte.
  • Emittenten sollten auch die Ausweiszeile, Summe oder Zwischensumme im Abschluss angeben, auf die direkt übergeleitet werden kann und die relevant für die alternative Profitkennzahl ist.
  • Emittenten sollten die Verwendung der alternativen Profitkennzahlen erläutern, damit Adressaten ihre Relevanz und Verlässlichkeit beurteilen können.
  • Alternative Profitkennzahlen sollten von Vergleichszahlen für frühere Perioden begleitet werden.
  • Emittenten sollten für alle dargestellten alternativen Profitkennzahlen Überleitungen zur Verfügung stellen.
  • Die Definition und Berechnung einer APM sollte sich über die Zeit nicht verändern. Wenn dies dennoch der Fall ist, sollte der Emittent
    • die Änderungen erläutern,
    • die Gründe angeben, warum diese Änderungen zu verlässlichen und relevanteren Informationen über die finanzielle Leistung führen, und
    • Vergleichszahlen neu darstellen.
  • Wenn eine alternative Profitkennzahl nicht länger verwendet wird, sollte der Emittent erklären, warum er der Meinung ist, dass diese nicht länger relevante Informationen bietet.
  • Wo zulässig können die Angabeprinzipien der Leitlinien durch einen direkten Verweis auf andere Dokumente ersetzt werden, die früher veröffentlicht wurden, diese Angaben bereits enthalten und frei verfügbar und leicht zugänglich sind.

Die obigen Leitlinien werden in alle offiziellen Sprachen der EU übersetzt und noch 2015 auf der Internetseite von ESMA zur Verfügung gestellt. Sie sind auf Dokumente anzuwenden, die am oder nach dem 3. Juli 2016 veröffentlicht werden.

Sie finden die Leitlinien als Anhang IV im abschließenden Bericht  zu den ESMA-Leitlinien zu alternativen Profitkennzahlen, der heute veröffentlicht wurde. Der Bericht bietet auch eine Kurzfassung der Ergebnisse, allgemeine Anmerkung, eine Zusammenfassung der Rückmeldungen und eine Kosten-Nutzen-Analyse. Der abschließende Bericht steht Ihnen in deutscher Sprache auf der Internetseite von ESMA zur Verfügung.

Neuer EFRAG-Statusbericht

30.06.2015

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Bericht aktualisiert, der den Status der Übernahme der IFRS in Europa widerspiegelt, um zu zeigen, dass sich Verzögerungen im Übernahmeprozess ergeben haben.

Die Verzögerungen betreffen fünf Änderungen mit begrenztem Umfang und IFRS 15. Bei letzterem hat sich eine halbjährige Verzögerung ergeben, sodass die endgültige Übernahme des Standards jetzt im ersten Quartal 2016 erwartet wird.

Sie können sich den aktualisierten englischsprachigen Bericht hier herunterladen.

ASBJ veröffentlicht 'Japanische modifizierte internationale Standards'

30.06.2015

Der japanische Standardsetzer (Accounting Standards Board of Japan, ASBJ) hat "Japan’s Modified International Standards (JMIS): Accounting Standards Comprising IFRSs and the ASBJ Modifications" herausgegeben. JMIS sind Standards und Interpretationen, die vom IASB herausgegeben wurden, mit bestimmten 'Streichungen oder Änderungen' wo diese für notwendig gehalten werden.

Die jetzt veröffentlichte Liste der JMIS enthält Verlautbarungen, die vom IASB bis zum 31. Dezember 2012 herausgegeben wurden. Während des Übernahmeprozesses wurde entschieden, dass einige Standards im Hinblick auf die Leitlinien zur Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten und die Leitlinien zum sonstigen Gesamtergebnis geändert werden sollten. Deshalb wurden heute auch die ersten beiden sog. ASBJ Modification Accounting Standards herausgegeben, deren Anwendung im Rahmen der JMIS-Anwendung verpflichtend ist:

  • ASBJ Modification Accounting Standard No. 1 Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten enthält Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures.
  • ASBJ Modification Accounting Standard No. 2 Bilanzierung des sonstigen Gesamtergebnisses enthält Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IFRS 9 Finanzinstrumente (2010), IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer.

Zur Beziehung zu den IFRS wie vom IASB herausgegeben heißt es im Vorwort:

Der IFRS-Übernahmeprozess ist eine Bemühung, um die IFRS-Anwendung in Japan mit dem schlussendlichen Ziel fördern, einen einzigen Satz hochwertiger globaler Standards zu erreichen. Begrenzte ‘Streichungen oder Änderungen’ an den vom IASB herausgegebenen Standards, die heute gemacht werden, können im Rahmen künftiger Erörterungen in Japan oder beim IASB aufgelöst werden. Daher sollten sie als vorübergehende Behandlung angesehen werden, und der ASBJ wird auch weiterhin seine Meinung zu diesen Vorschriften kundtun.

Unternehmen können die JMIS auf Konzernabschlüsse anwenden, die Berichtsperioden gelten, am oder nach dem 31. März 2016 enden. Der Übernahmeprozess für Verlautbarungen, die der IASB bis zum 31. Dezember 2013 herausgegeben hat, wurde bereits aufgenommen und soll in Kürze abgeschlossen werden. Danach soll der Übernahmeprozess für Verlautbarungen aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember 2013 vom IASB herausgegeben wurden.

Zu Referenzzwecken hat das ASBJ alle einschlägigen Dokumente ins Englische übersetzt. Die Presserklärung auf der Internetseite des ASBJ bietet Zugang zum Vorwort, der heute verabschiedeten Anwendung der JMIS und den beiden Änderungsstandards.

Die JMIS stellen neben den designierte IFRS (IFRS wie vom IASB herausgegeben), den japanischen Rechnungslegungsstandards und US-GAAP den vierten Satz von Rechnungslegungsstandards für Konzernabschlüsse in Japan dar. Die Finanzdienstleistungsbehörde von Japan (Financial Services Authority of Japan, FSA) führt derzeit eine Konsultation zur Änderung der entsprechenden Kabinettsverordnung durch, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der JMIS zu schaffen. Die Konsultation läuft noch bis zum 30. Juli 2015. Weiterführende Informationen (nur in japanischer Sprache) finden Sie auf der Internetseite der FSA.

Rede bei der IFRS-Konferenz in Paris zur europäischen Sicht auf IFRS

30.06.2015

Bei der IFRS-Konferenz der IFRS-Stiftung, die derzeit in Paris stattfindet, sprach der Vorsitzende des französischen Standardsetzers Autorité des Normes Comptables (ANC), Patrick de Cambourg, über die herausragende Bedeutung internationaler Rechnungslegungsstandards und das Ziel, 'einen selbstbewussten und fairen Dialog mit dem IASB' zu führen.

De Cambourg gab einen Überblick über die zehn Jahre der IFRS-Umsetzung in Europa und hielt fest, dass Europa (und die Welt allgemein) sich auf dem Weg in eine neue Phase der Standardsetzung befindet. Er betonte, dass dabei besonderes Augenmerk auf die allgemeinen Prinzipien gelegt werden müsse, die den IFRS zugrunde liegen, wenn man allgemeines Verständnis und generelle Zustimmung erhalten wolle. Deshalb müsse die Entwicklung von Standards auf eine kohärente Art und Weise erfolgen, sie müsse neu auftretende Sachverhalte adressieren und sie müsse übermäßige Komplexität vermeiden.

Das Manuskript der Rede von de Cambourg in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite des ANC.

ESMA spricht sich gegen den Aufschub der Anwendung von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen aus

29.06.2015

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat Stellung zum Entwurf einer Übernahmeempfehlung für IFRS 9 genommen.

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hatte den Entwurf der Übernahmeempfehlung im Mai 2015 herausgegeben. ESMA stimmt der darin geäußerten Schlussfolgerung zu, dass die Übernahme von IFRS 9 dem öffentlichen Interesse in der EU dient und rasch erfolgen sollte, "um die Bedenken zu adressieren, die während der Finanzmarktkrise aufkamen".

In einem Punkt jedoch stimmt ESMA nicht mit EFRAG überein: der möglichen Verschiebung der verpflichtenden Anwendung von IFRS 9 für Unternehmen mit beträchtlichen Geschäftstätigkeiten im Bereich Versicherungen bis der IASB seinen demnächst erwarteten Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen fertiggestellt hat. Im Schreiben heißt es:

ESMA ist der Ansicht, dass es vor dem Hintergrund bedeutender Unsicherheit über den Zeitpunkt der Fertigstellung des neuen Standards zu Versicherungsverträgen keinen Aufschub bei der Anwendung von IFRS 9 für die Versicherungsbranche geben sollte. Darüber hinaus ist ESMA der Meinung, dass EFRAG explizit anerkennen sollte, dass der IASB bereits die Verschiebung des verpflichtenden Zeitpunkts von IFRS 9 für Unternehmen, die Versicherungsverträge begeben, im Januar 2015 erwogen und vorläufig verworfen hat.

ESMA ist der Meinung, dass der Aufschub von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen nicht mit dem allgemeinen Charakter der IFRS im Einklang stehen würde, die über alle Branchen hinweg anzuwenden sind. ESMA fürchtet außerdem einen Mangel an Vergleichbarkeit, Verwirrung bei den Adressaten von Abschlüssen, mögliche Gewinngestaltung, einen Verlust an Vertrauen in die Finanzberichterstattung, konzeptionelle Auswirkungen und andere unbeabsichtigte Folgen.

Das vollständige Schreiben in englischer Sprache steht Ihnen auf der Internetseite von ESMA zur Verfügung.

In einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme hatte sich der europäische Wirtschaftsprüferverband (Fédération des Experts Comptables Européens, FEE) für einen Aufschub ausgesprochen.

IASB-Vorsitzender spricht über historische Anschaffungskosten und den beizulegenden Zeitwert

29.06.2015

Bei der IFRS-Konferenz der IFRS-Stiftung, die derzeit in Paris stattfindet, sprach der IASB-Vorsitzende Hans Hoogervorst über die Frage, wie Vermögenswerte und Schulden bewertet werden sollten - ein Thema, das er "eines der schwierigsten Themen in der Rechnungslegung" nannte.

Hoogervorst verwies darauf, dass der kürzlich veröffentlichte Entwurf mit Vorschlägen für Themengebiete, auf denen der IASB eine Überarbeitung und Ergänzung des bestehenden Rahmenkonzepts für angezeigt hält, auch ein Kapitel zu Bewertung enthält, das der Beschreibung verschiedener Bewertungsmaßstäbe, der Informationen, die sie bieten, und ihrer Vor- und Nachteile gewidmet. In diesem Kapitel hat der IASB die verschiedenen Bewertungsgrundlagen zwei Hauptkategorien zu gewiesen: historische Anschaffungskosten und Gegenwartswert. Hoogervorst wies in seiner Rede jedoch darauf hin, dass "die Zweiteilung zwischen historischen Anschaffungskosten und dem beizulegenden Zeitwert nicht so krass ist, wie man erwarten würde". Er nannte vier Aspekte, bei denen die angenommene Stabilität der historischen Anschaffungskosten und die oft zitierte Anfälligkeit der Gegenwartswerte gar nicht so weit auseinander liegen. Er verwies auf folgende Tatsachen:

  • Bei vielen Geschäftsvorfällen beginnen und enden die historischen Anschaffungskosten mit beizulegenden Zeitwerten (oder Werten, die diesen sehr nahe kommen);
  • trotz ihres Namens werden auch historische Anschaffungskosten angepasst (Abschreibung);
  • die vermeintliche Stabilität der historischen Anschaffungskosten kann sehr irreführend sein; und
  • die Stabilität der historischen Anschaffungskosten kann von heftigen Abbrüchen unterbrochen werden.

Er fasste diese Ausführungen wie folgt zusammen:

Es lässt sich also schlussfolgern, dass die historischen Anschaffungskosten zu einem gewissen Grad auf beizulegenden Zeitwerten basieren; es bedarf eines gewissen Maßes an Gegenwartswerten, um sie relevant zu halten; sie sind nicht frei von subjektiven Aktualisierungserfordernissen; und sie sind nicht unbedingt stabil. Darüber hinaus sind auch historische Anschaffungskosten missbrauchsanfällig. Kurz gesagt, alle Anfälligkeiten, die der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nachgesagt werden, gelten auch für hostirische Anschaffungskosten.

Hoogervorst verwies jedoch darauf, dass deshalb historische Anschaffungskosten nicht einfach aufgegeben und durch den beizulegenden Zeitwert komplett ersetzt werden könnten. In etwas, was er als "wirklich sehr grobe Züge" bezeichnete, kam er zu folgenden Schlussfolgerungen, wann welche Bewertungsmethode einzusetzen sein könnte:

  • Wenn das Wesen eines Geschäftsvorfall ist, Vermögenswerte im Zusammenhang mit anderen Vermögenswerten einzusetzen, um Güter oder Dienstleistungen zu erzeugen bzw. zu erbringen, deutet dies generell in die Richtung historischer Anschaffungskosten.
  • Wenn das Wesen eines Geschäftsvorfalls ist, Vermögenswerte oder Schulden an einem aktiven Markt zu handeln, deutet dies generell in die Richtung von Gegenwartswerten.
  • Wenn die Eigenschaften eines Vermögenswerts oder einer Schuld bedeuten, dass dieser/diese hochsensibel auf Marktfaktoren oder andere Risiken, die diesem Wert eigen sind, reagieren, deutet dies generell in die Richtung von Gegenwartswerten.

Er hielt natürlich auch fest, dass zusätzlich weitere Faktoren zu berücksichtigen sind wie beispielsweise die Kosten für die Durchführung der Bewertung, der Grad der Bewertungsunsicherheit, die getreue Darstellung und die Vermeidung von Bewertungsanomalien. Er ermutigte seine Zuhörer, zum Entwurf des IASB Stellung zu nehmen.

Das Manuskript der Rede von Hoogervorst in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite des IASB.

EFRAG und ASBJ setzen gemeinsame Beratungen fort

29.06.2015

Vertreter der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und des japanischen Standardsetzers (Accounting Standards Board of Japan, ASBJ) haben sich am 22. und 23. Juni 2015 auf bilateraler Ebene getroffen und sich über ihre jeweiligen Projekte sowie ihre Sichtweisen zur Entwicklung der Rechnungslegungsstandards ausgetauscht.

Die Vertreter von EFRAG und ASBJ diskutierten die folgenden Themengebiete:

Darüber hinaus haben ASBJ und EFRAG erörtert, wie man wirkungsvoller bei Forschungsaktivitäten zusammenarbeiten kann. Dazu gehört auch das Thema Wertminderung und Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten, ein Thema zu dem EFRAG, ASBJ und OIC bereits gemeinsam ein Diskussionspapier veröffentlicht haben.

Die nächste Sitzung von EFRAG und ASBJ wird 2016 in Tokio stattfinden.

Eine entsprechende Presseerklärung ist auf der Internetseite von EFRAG verfügbar.

DRSC-Stellungnahme zur vorgeschlagenen Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 15

26.06.2015

Das DRSC hat durch seinen IFRS-Fachausschuss gegenüber dem IASB Stellung zu dessen Entwurf ED/2015/2 'Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 15 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 15)' genommen und spricht sich unterstützend für den Vorschlag aus.

Der Fachausschuss begrüßt die vorgeschlagene Verschiebung des verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkts um ein Jahr auf Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2018 beginnen, soweit eine freiwillige vorzeitige Anwendung von IFRS 15 sowie die bisherigen Übergangserleichterungen weiterhin zulässig bleiben.

Die englischsprachige Stellungnahme gegenüber dem IASB können Sie sich direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

FEE unterstützt Aufschub der Anwendung von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen

26.06.2015

Der europäische Wirtschaftsprüferverband (Fédération des Experts Comptables Européens, FEE) hat Stellung zum Entwurf einer Übernahmeempfehlung für IFRS 9 genommen.

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hatte den Entwurf der Übernahmeempfehlung im Mai 2015 herausgegeben. FEE stimmt der darin geäußerten Schlussfolgerung zu, dass die Übernahme von IFRS 9 dem öffentlichen Interesse in der EU dient, und hält fest: "Vor dem Hintergrund der Verbesserungen der Berichterstattung, die mit IFRS 9 vorgeschrieben würden, befürworten wir die rasche Übernahme."

Die wesentlichen Anmerkungen in der Stellungnahme von FEE beziehen sich jedoch auf eine mögliche Verschiebung der verpflichtenden Anwendung von IFRS 9 für Unternehmen mit beträchtlichen Geschäftstätigkeiten im Bereich Versicherungen bis der IASB seinen demnächst erwarteten Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen fertiggestellt hat. Im Schreiben heißt es:

Wir stimmen EFRAG zu, dass die EU-Kommission den IASB bitten sollte, den verpflichtenden Zeitpunkt der Anwendung von IFRS 9 für Institute mit bedeutenden Versicherungsaktivitäten zu verschieben oder alternativ andere umsetzbare Lösungen identifiziert und abschätzt, die die Bilanzierungsanomalien adressieren, die die Erfolgsberichterstattung dieser Unternehmen verschleiern können. FEE betont die Wichtigkeit einer internationalen Lösung für diesen Sachverhalt. Ein Aufschub in Europa allein wäre de facto ein carve-out von den vollen IFRS, der unserer Meinung nach generell vermieden werden sollte, da diese nie ohne Folgewirkung sind.

FEE hält auch fest, dass ein jeglicher Aufschub von IFRS von begrenzter Dauer und freiwillig zu nutzen sein sollte.

Das vollständige Schreiben in englischer Sprache steht Ihnen auf der Internetseite von FEE zur Verfügung.

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