Juni

Tagesordnung für die ASAF-Sitzung im Juli

25.06.2015

Der IASB hat die vorläufige Agenda für die Sitzung des beratenden Forums für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF) veröffentlicht, die am 16. und 17. Juli 2015 in den Räumen des IASB in London stattfinden wird. Zu den Themen, die erörtert werden sollen, gehören Versicherungsverträge, Abzinsungssätze, das Rahmenkonzept, Rückstellungen und Eventualschulden, die Angabeninitiative, dynamisches Risikomanagement, Mechanismen für die Schadstoffbepreisung, preisregulierte Geschäftsvorfälle und Erlöserfassung.

Das Beratungsgremium wird in seiner neuen Zusammensetzung zusammentreten. Die genaue Tagesordnung für die Sitzung fassen wir nachfolgend für Sie zusammen:

Donnerstag, 16. Juli 2015 (10:00h-17:15h)

  • Versicherungsverträge
  • Abzinsungssätze
  • Rahmenkonzept
  • Rückstellungen und Eventualschulden (IAS 37)


Freitag, 17. Juli 2015 (8:45h-15:30h)

  • Angabeninitiative
  • Dynamisches Risikomanagement
  • Mechanismen für die Schadstoffbepreisung
  • Preisregulierte Geschäftsvorfälle
  • Erlöserfassung
  • Laufende Projekte und Rückmeldungen

Die Agendapapiere für die Sitzung sind auf der Internetseite des IASB verfügbar.

Treuhänder geben neue ASAF-Besetzung bekannt

24.06.2015

Die Treuhänder der IFRS-Stiftung haben die neue Zusammensetzung des beratenden Forums für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF) für die nächsten drei Jahre bekanntgegeben. Das DRSC bleibt Mitglied des Gremiums.

Die neue Zusammensetzung, die ab sofort gilt und in der die Mitglieder am 16. und 17. Juli zu ihrer nächsten Sitzung zusammenkommen werden, ist wie folgt:

  • Afrika:
    • südafrikanischer Rat für Rechnungslegung (South African Financial Reporting Standards Council)
  • asiatisch-pazifischer Raum:
    • Gruppe der Standardsetzer aus dem asiatisch-pazifischen Raum (Asian- Oceanian Standards Setters Group, AOSSG)
    • japanischer Standardsetzer (Accounting Standards Board of Japan, ASBJ)
    • australischer Standardsetzer (Australian Accounting Standards Board, AASB) in Zusammenarbeit mit dem  neuseeländischen Standardsetzer (New Zealand Accounting Standards Board; NZASB)
    • chinesischer Standardsetzer (China Accounting Standards Committee, CASC)
  • Europa:
    • Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)
    • Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG)
    • französischer Standardsetzer (Autorité des normes comptables, ANC)
    • italienischer Standardsetzer (Organismo Italiano di Contabilità, OIC)
  • Nord- und Südamerika:
    • Gruppe der lateinamerikanischen Standardsetzer für Bilanzierungsfragen (Group of Latin American Accounting Standard Setters, GLASS)
    • kanadischer Standardsetzer (Canadian Accounting Standards Board, AcSB)
    • US-amerikanischer Standardsetzer (Financial Accounting Standards Board, FASB)

Die Presserklärung der Treuhänder auf der Internetseite des IASB finden Sie hier. Das DRSC hat anlässlich der Wiederberufung auf seiner Internetseite ebenfalls eine Presseerklärung veröffentlicht.

Zweite Tommaso-Padoa-Schioppa-Gedächtnisvorlesung

23.06.2015

Die zweite Tommaso-Padoa-Schioppa-Gedächtnisvorlesung fand während der Sitzung der Treuhänder statt, die am 18. und 19. Juni 2015 in London abgehalten wurde. Michel Prada, Vorsitzender der IFRS-Stiftung, sprach einleitende Worte. Anschließend hielt Lord Adair Turner, Vorsitzender des Governing Board des Institute for New Economic Thinking und früherer Vorsitzender der britischen FSA, einen Vortrag über Risikosteuerung in einem instabilen System. Im Anschluss diskutierten Turner und der IASB-Vorsitzende Hans Hoogervorst die Thesen und sprachen auch über Zeitwertbewertung und die Rolle der IFRS in der Finanzmarktkrise.

Die Treuhänder der IFRS-Stiftung, das Europäische Hochschulinstitut und die Familie Padoa-Schioppa haben die Tommaso-Padoa-Schioppa-Gedächtnisvorlesungen zum Gedenken an Padoa-Schioppa und zur Förderung der Debatte um die Bedeutung hochwertiger Finanzberichterstattung für die globale wirtschaftliche Entwicklung ins Leben gerufen.

Von der zweiten Gedächtnisvorlesung stehen Ihnen Manuskripte, Folien und Videoaufzeichnungen über die Presseerklärung auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.

Endgültige EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Entwurf zu Änderungen an IAS 1 zur Klarstellung der Klassifizierung von Schulden

22.06.2015

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat gegenüber dem IASB Stellung zu dessen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 1 genommen. Diese zielen darauf ab, einen allgemeingültigen Ansatz für die Klassifizierung von Schulden nach IAS 1 einzuführen, der auf den vertraglichen Vereinbarungen aufbaut, die zum Berichtsstichtag vorliegen. EFRAG stimmt den Vorschlägen zwar zu, regt aber darüber hinausgehende Klarstellungen an.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf ED/2015/1 Klassifizierung von Schulden (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) möchte der IASB folgende Ziele erreichen:

  • Klarstellung, dass die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig auf den Rechten basieren muss, die zum Bilanzstichtag vorliegen,
  • Verdeutlichung der Beziehung zwischen der Erfüllung  einer Verpflichtung und dem Abfluss von Ressourcen aus dem Unternehmen und
  • Neuordnung der Leitlinien in IAS 1 in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig.

In der gegenüber dem IASB abgegebenen Stellungnahme unterstützt EFRAG die vorgeschlagenen Änderungen, da sie die bestehenden Vorschriften in IAS 1 klarstellen, dass nur Rechte, die zum Bilanzstichtag vorliegen, zu berücksichtigen sind, wenn die sachgerechte Klassifizierung von Schulden bestimmt wird.

Um jedoch weitere Abweichungen in der Praxis künftig zu vermeiden, empfiehlt EFRAG, dass zusätzliche Leitlinien in Bezug auf die folgenden beiden Situationen zur Verfügung gestellt werden:

  • Situationen, in denen die Rechte auf Aufschub einer Verpflichtungserfüllung Bedingungen unterliegen, die nach dem Bilanzstichtag eintreten und beurteilt werden, und
  • Situationen, in denen die Tilgung von Schulden im Ermessen der Gegenpartei durch die Ausgabe von Anteilen erfolgen kann.

EFRAG empfiehlt dem IASB zudem, vorzugsweise im Rahmen der laufenden Angabeninitiative zu untersuchen, ob die gegenwärtig geltenden Regelungen vor allem in Situationen, wenn Rechte zum Aufschub einer Verpflichtungserfüllung nicht substanziell sind, zu sachgerechten Lösungen führen.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite von EFRAG gelangen Sie hier.

BilRUG verabschiedet

19.06.2015

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni das Gesetz zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) verabschiedet.

Die am 26. Juni 2013 verabschiedete neue EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, die die 4. und 7. EU-Richtlinie ersetzt, war bis zum 20. Juli 2015 in deutsches Recht umzusetzen. Zentrale Inhalte des Gesetzes sind u.a. die Verringerung der bürokratischen Belastung für kleine Kapitalgesellschaften, eine erhebliche Anhebung der Schwellenwerte für die Einstufung als mittelgroße Kapitalgesellschaften, Erleichterungen der Rechnungslegungsvorgaben für Kleinstgenossenschaften sowie die Einführung von stärkeren Transparenzanforderungen hinsichtlich der Zahlungen von Unternehmen der Rohstoffindustrie und der Primärforstwirtschaft an staatliche Stellen.

Die der Beschlussfassung zugrundeliegende BT-Drucksache 18/5256 finden Sie hier.

Mitschnitte von den Junisitzungen der Fachausschüsse des DRSC

19.06.2015

Der IFRS- und der HGB-Fachausschuss des DRSC haben am 17., 18. und 19. Juni - zum Teil miteinander - getagt. Von den einzelnen Sitzungsteilen wurden jetzt Mitschnitte zur Verfügung gestellt.

Der IFRS-Fachausschuss hat während seiner 39. Sitzung folgende Themen besprochen:

  • Entwurf ED/2015/3 Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung
  • Erlöserfassung, u.a. Entwurf ED/2015/2 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 15 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 15)
  • Entwurf von EFRAG-Übernahmeempfehlungen zu IFRS 9 und zu Investmentgesellschaften
  • sonstiges

Die Mitschnitte finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Die beiden Fachausschüsse haben während ihrer 7. gemeinsamen Sitzung folgende Themen besprochen:

  • Konzernlagebericht
  • Abzinsungssatz HGB-Pensionsrückstellungen

Die Mitschnitte finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Der HGB-Fachausschuss hat während seiner 23. Sitzung folgende Themen besprochen:

  • E-DRÄS 6
  • E-DRS 31 Konzerneigenkapital
  • E-DRS 30 Kapitalkonsolidierung

Die Mitschnitte finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

EU-Kommission schließt öffentliche Konsultation zur IAS-Verordnung ab

19.06.2015

Die EU-Kommission hat einen Bericht zur Evaluierung ihrer Verordnung in Bezug auf die Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) veröffentlicht. Die Evaluierung zielte darauf ab, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Zielsetzung der IAS-Verordnung noch relevant ist, und das Erfordernis etwaiger Verbesserungen bzw. Anpassungen zu eruieren.

Die wesentlichen Ergebnisse der im August 2014 angestoßenen Evaluierung zeigen, dass mit den IFRS erfolgreich eine gemeinsame Rechnungslegungssprache für die Kapitalmärkte geschaffen wurde. Die Ersteller verwiesen zum größten Teil auf positive Erfahrungen bei der Anwendung der IFRS und gaben an, dass in den meisten Fällen der Nutzen die Kosten übersteigt. Die Anleger sprachen sich auch mit großer Mehrheit für die IFRS aus, da mit ihnen die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Abschlüssen verbessert wird. Darüber hinaus waren die meisten befragten der Meinung, dass der Prozess, durch den die IFRS Teil des EU-Rechts werden, gut funktioniert; die jüngste Reform der europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wurde unterstützt.

Allerdings werden in dem Bericht auch Bereiche möglicher Verbesserungen identifiziert. Die Antwortenden waren der Meinung, dass die Zusammenarbeit im Übernahmeprozess verbessert werden kann, um so eine größere Zeitnähe zu schaffen und um eine ganzheitliche Beurteilung der Standards auch im Zusammenhang mit anderen Aspekten des EU-Rechts zu ermöglichen. Es wurde auch gesagt, dass zwar ein Übernahmeprozess weiter notwendig bleiben würde, um sicherzustellen, dass die vom IASB entwickelten Standards EU-Kriterien erfüllen und die europäische Wirtschaft fördern, allerdings seien Vereinfachungen der Prozesse denkbar.

Insgesamt kommt die EU-Kommission in ihrem Bericht zu folgenden Schlussfolgerungen:

  • Die wesentlichen Ziele der IAS-Verordnung wurden erreicht.
  • Es gibt ausreichend Hinweise, dass der bestehende Anwendungsbereich und die den Mitgliedstaaten eingeräumten Optionen angemessen sind.
  • Die EU-Kommission unterstützt die IFRS als globale Standards und fordert die US-amerikanische SEC weiter auf, die IFRS für die Anwendung für ihre inländischen Unternehmen zu übernehmen.
  • Die Wirksamkeit und Effizienz der Verordnung hängen von der Qualität der Standards selbst ab, die deshalb weiterhin während der Entwicklung und Übernahme kritisch beurteilt werden sollten.
  • Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, die Durchsetzungsleitlinien von ESMA anzuwenden.

Folgende Informationen stehen Ihnen (zum Teil nur in englischer Sprache) auf der Internetseite der EU-Kommission zur Verfügung:

Ungarn weitet die IFRS-Anwendung auf Einzelabschlüsse aus

19.06.2015

Am 12. Juni 2015 hat die ungarische Regierung beschlossen, die Anwendung der IFRS wie für die Anwendung in Europa übernommen auf die Einzelabschlüsse von ungarischen Unternehmen auszuweiten. Dies wird schrittweise von 2016 bis 2018 erfolgen.

Nach der europäischen IAS-Verordnung ist europäischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind (einschließlich Banken und Versicherungsunternehmen) vorgeschrieben, ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Die Mitgliedstaaten der EU haben darüber hinaus die Möglichkeit, die Anwendung der IFRS in separaten Abschlüssen und/oder in Abschlüssen von nicht börsennotierten Unternehmen vorzuschreiben oder zu gestatten.

Die ungarische Regierung hat jetzt beschlossen, die Anwendung der IFRS auf die Einzelabschlüsse von ungarischen Unternehmen wie folgt auszuweiten:

  • Freiwillige Anwendung der IFRS ab dem 1. Januar 2016 für Unternehmen, deren Wertpapiere im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden oder deren Mutterunternehmen einen IFRS-Konzernabschluss erstellt und von seinen Tochterunternehmen die IFRS-Anwendung in ihren Abschlüssen fordert;
  • Verpflichtende Anwendung der IFRS ab dem 1. Januar 2017 für Unternehmen, deren Wertpapiere im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden, und für die meisten Finanzinstitute;
  • Freiwillige Anwendung der IFRS ab dem 1. Januar 2017 für Versischerungsunternehmen und Unternehmen mit verpflichtender Abschlussprüfung;
  • Verpflichtende Anwendung der IFRS ab dem 1. Januar 2018 für die verbleibenden Finanzinstitute.

Der Beschluss wurde im offiziellen Anzeiger vom 12. Juni 2015 als Entscheidung 1387/2015. (VI. 12.) eingetragen (nur in ungarischer Sprache verfügbar).

IASB schlägt Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14 vor

18.06.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 19 'Leistungen an Arbeitnehmer' und IFRIC 14 'IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung' veröffentlicht. Die Änderungen adressieren zwei Sachverhalte, die beim IFRS Interpretations Committee eingereicht wurden. Stellungnahmen werden bis zum 19. Oktober 2015 erbeten.

 

Hintergrund

Beim IFRS Interpretations Committee wurden Bitten um die Klärung folgender Sachverhalte eingereicht:

  • die Berechnung des laufenden Dienstzeitaufwands und der Nettozinsen, wenn ein Unternehmen bei Eintreten einer Planänderung, -erfüllung oder -kürzung eine Neubewertung der Nettoschuld (des Nettovermögenswerts) aus einem leistungsorientierten Plan vornimmt, und
  • die Frage, ob die Macht eines Treuhänders, Leistungen aufzustocken oder einen Plan abzuwickeln, das unbedingte Erstattungsrecht eines Arbeitgebers beeinflusst und daher im Einklang mit IFRIC 14 den Ansatz eines Vermögenswerts beschränkt.
Da sich beide Sachverhalte auf IAS 19 beziehen und der IASB der Meinung ist, dass ein einziges Paket von Änderungen, die gleichzeitig abgehandelt werden, den administrativen Aufwand für diejenigen verringern wird, die zu beiden Sachverhalten Stellung nehmen wollen, hat sich der IASB entschieden die beiden Sachverhalte gemeinsam im Rahmen eines eng umrissenen Projekts abzuhandeln.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf ED/2015/5 Neubewertung bei einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung/Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14) sind:

Neubewertung bei einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung

Folgende Vorschläge sind im Entwurf enthalten:

  • Wenn die Nettoschuld oder das Nettovermögen aus einem leistungsorientierten Plan bei einer Änderung, Kürzung oder Erfüllung neubewertet wird, werden der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für die Periode nach der Neubewertung  unter Verwendung der Annahmen bestimmt, die für die Neubewertung verwendet wurden.
  • Die Nettozinsen für die verbleibende Laufzeit werden auf Grundlage der neubewerteten Nettoschuld oder des neubewerteten Nettovermögenswerts bestimmt.
  • Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand und ein Gewinn oder Verlust aus einer Planerfüllung haben keine Auswirkungen auf den laufenden Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen in der laufenden Berichtsperiode vor einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung.
  • Diese vorgeschlagenen Änderungen sollen rückwirkend angewendet werden, aber der IASB schlägt vor, eine Ausnahme für Anpassungen des Buchwerts von Vermögenswerten zu gewähren, die außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 19 liegen.

Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan

Folgende Vorschläge sind im Entwurf enthalten:

  • Wenn ein Unternehmen die Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan beurteilt, werden Beträge, die dritte Parteien zu anderen Zwecken verwenden können, nicht in den Betrag des Überschusses aufgenommen, den ein Unternehmen als Vermögenswert auf Grundlage einer künftigen Erstattung erfasst.
  • Eine graduelle Erfüllung sollte nicht angenommen werden, wenn dritte Parteien den Plan ohne Zustimmung des Unternehmens abwickeln können.
  • Die Macht dritter Parteien, Anlageentscheidungen zu treffen, ohne dass die Leistungen von Planmitgliedern betroffen sind, hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit einer Erstattung.
  • Wenn ein Unternehmen die Verfügbarkeit einer Erstattung und eine Reduzierung künftiger Beiträge beurteilt, hat es alle statutarischen Vorschriften, die im Wesentlichen in Kraft getreten sind, sowie etwaige faktische Verpflichtungen und vertraglich vereinbarte Bedingungen zu berücksichtigen.
  • Hinsichtlich des Zusammenwirkens von Vermögenswertobergrenze und nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand oder eines Gewinns oder Verlusts aus der Planerfüllung soll in IAS 19 klargestellt werden, dass der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand oder der Gewinn oder Verlust aus der Planerfüllung nach den bestehenden Vorschriften in IAS 19 bewertet und in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird, während Änderungen in den Auswirkungen der Vermögenswertobergrenze im sonstigen Ergebnis erfasst werden

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Allerdings wird vorgeschlagen, dass die Änderungen rückwirkend anzuwenden sein sollten. Außerdem wird vorgeschlagen, die vorzeitige Anwendung zu gestatten.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

IFRS in your pocket 2015

18.06.2015

Wir stellen Ihnen die vierzehnte Auflage unseres beliebten Leitfadens zu den IFRS zur Verfügung – 'IFRS in your pocket 2015'. Die Publikation bietet einen Überblick über die IFRS-Entwicklungen bis Ende April 2015.

Dieser 116-seitige Leitfaden enthält Informationen über:

  • die Organisation IASB – seine Struktur, Mitgliedschaft, Standardsetzungsprozess, Kontaktinformationen sowie einen chronologischen Abriss,
  • die Anwendung der IFRS weltweit einschließlich aktueller Informationen zu Europa, den Vereinigten Staaten, Kanada und anderen Teilen Amerikas sowie zum asiatisch-pazifischen Raum,
  • kürzlich veröffentlichte Verlautbarungen – jene, die in Kraft sind, und jene, die freiwillig vorzeitig angewendet werden können,
  • Zusammenfassungen der aktuell gültigen Standards und der damit in Beziehung stehenden Interpretationen sowie des Rahmenkonzepts für die Rechnungslegung und des Vorworts zu den IFRS,
  • aktuelle Projekte des IASB und aktiv betriebene Forschungsprojekte,
  • Aktuell in der Erörterung befindlichen Sachverhalte des IFRS Interpretations Committee,
  • Andere nützliche Informationen in Bezug auf den IASB.

Eine elektronische Fassung können Sie sich hier herunterladen: IFRS in your pocket 2015.

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