2016

DRSC-Stellungnahme zur ESMA-Konsultation zum ESEF

19.01.2016

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat seine Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) zu einem europäisch vereinheitlichten elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) für Einreichungen genommen. Das DRSC nimmt dabei ausdrücklich eine normative Sichtweise ein und geht insbesondere auf konzeptionelle Aspekte ein. In Bezug auf Aspekte der praktischen Umsetzbarkeit verweist das DRSC auf einschlägige Stellungnahmen deutscher Anwender.

Hintergrund der Konsultation von ESMA sind die geänderten Vorschriften der Transparenzrichtlinie, nach denen mit Wirkung vom 1. Januar 2020 alle Jahresfinanzberichte in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellt werden sollen. Hierzu soll ESMA der Europäischen Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2016 Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegen, um das elektronische Berichtsformat unter gebührender Bezugnahme auf bestehende und künftige Technologieoptionen festzulegen.

Das DRSC erörtert in seiner Stellungnahme insbesondere die Zweckmäßigkeit strukturierter Finanzberichterstattung und dem hierzu von ESMA vorgeschlagenen Umsetzungskonzept. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollte demnach die Erstellung im strukturierten Format auf Konzernabschlüsse – und zwar solche, die im Rahmen der IAS-Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellt wurden – als einen Bestandteil des Jahresfinanzberichts beschränkt bleiben.

Hinsichtlich der hierfür zu verwenden Taxonomie werden die Vorgaben der IFRS-Stiftung als sinnvoller Ausgangspunkt angesehen. Eine genaue Beurteilung in Bezug auf eine mögliche Erweiterung, Öffnung oder Beschränkung der taxonomischen Pflichtinhalte erscheint dem DRSC jedoch ohne einen konkreten Vorschlag für den Indossierungsprozess der IFRS-Taxonomie schwierig. Dies ist insbesondere von ESMAs Intention abhängig zu machen, inwieweit die Berichterstattung der Abschlüsse im strukturierten Format kompatibel zu jener im unstrukturierten Format des Jahresfinanzberichtes sein soll.

Zu der englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

Tagesordnung für die Februarsitzung des HGB-Fachausschusses

19.01.2016

Der HGB-Fachausschuss des DRSC wird am 4. Februar 2016 in Berlin tagen. Eine Tagesordnung für die Sitzung wurde jetzt zur Verfügung gestellt.

Der HGB-Fachausschuss wird während seiner 27. Sitzung folgende Themen besprechen:

  • DRÄS 7 – Änderungen an DRS 16
  • DRÄS 6 – DRS 20 Konzernlagebericht
  • Überarbeitung DRS 9 Anteilmäßige Konsolidierung

Den genauen zeitlichen Ablauf sowie die Möglichkeit zur Anmeldung als Beobachter finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

DRSC-Stellungnahme zu den Schlussfolgerungen in DI/2015/2

19.01.2016

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat durch seinen IFRS-Fachausschuss Stellung gegenüber dem IFRS Interpretations Committee des IASB zu seinem Interpretationsentwurf 'Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen' genommen.

Das DRSC stimmt grundsätzlich dem Inhalt des Entwurfs zu, weist jedoch darauf hin, dass die vorgeschlagene Vorgehensweise eine - jedoch nicht die einzig mögliche - Interpretation der Regelungen in IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse ist, auf die im Interpretationsentwurf verwiesen wird. In Bezug auf den Erstanwendungszeitpunkt wird eine Anknüpfung an die entsprechenden Regelungen von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden angeregt, um den Umstellungsaufwand für die Ersteller zu minimieren.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme hier von der Internetseite des DRSC herunterladen.

Endgültige EFRAG-Stellungnahme zur Agendakonsultation

19.01.2016

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat zu der Bitte um Rückmeldungen Stellung genommen, mit der der IASB im August seine zweite Agendakonsultation angestoßen hat.

In der Stellungnahme zur Agendakonsultation:

  • gibt EFRAG der Meinung Ausdruck, dass die folgenden drei Themen die wesentlichen Prioritäten des IASB darstellen sollten: (1) Finalisierung des Standards zu Versicherungsverträgen, (2) Überarbeitung des Rahmenkonzepts und (3) deutliche Fortschritte bei der Angabeninitiative und bei den Projekten mit Bezug zum dynamischen Risikomanagement.;
  • begrüßt EFRAG die den evidenzbasierten Standardsetzungsansatz, aber ist der Meinung, dass der IASB besser erläutern sollte, welche Prioritäten gesetzt werden und was die Zielsetzung dieses Ansatzes ist;
  • schlägt EFRAG vor, die folgenden fünf Forschungsprojekte zu priorisieren: Finanzinstrumente mit Merkmalen von Eigenkapital (Eigenkapital/Fremdkapital-Abgrenzung), Abzinsungssätze, Bilanzierung nach der Equity-Methode, Darstellung im Abschluss sowie Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten;
  • unterstreicht EFRAG die Nützlichkeit von Überprüfungen nach der Einführung bei der Beurteilung von Standards und glaubt, dass diese auch über kürzlich veröffentlichte Standards hinaus ausgedehnt werden sollte;
  • empfiehlt EFRAG, dass der IASB während der Forschungsphase Arbeiten anderer Standardsetzer mit einbezieht und nutzt; und
  • unterstützt EFRAG die Pflege der Standards durch den IASB, aber ist der Meinung, dass der IASB die richtige Balance zwischen Pflege und und einer gewissen Stabilität für Ersteller und Adressaten finden muss.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

IASB veröffentlicht Änderungen in Bezug auf den Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste

19.01.2016

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat endgültige Änderungen an IAS 12 'Ertragsteuern' veröffentlicht. Der IASB ist zu dem Schluss gekommen, dass die unterschiedliche Handhabung in der Praxis beim Ansatz latenter Steueransprüche aus zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerten im Wesentlichen auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Anwendung einiger Prinzipien in IAS 12 zurückgeht. Daher bestehen die Änderungen aus eingefügten klarstellenden Paragraphen und einem zusätzlichen erläuternden Beispiel.

 

Hintergrund

Im Entwurf ED/2012/1 Jährliche Verbesserungen an den IFRS (Zyklus 2010—2012) war vorgeschlagen worden, IAS 12 Ertragsteuern zu ändern, um klarzustellen, wann latente Steueransprüche für nicht realisierte Verluste anzusetzen sind. Als Reaktion auf die Rückmeldungen zum Entwurf beschloss der IASB, dass die Bilanzierung latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste bei schuldrechtlichen Instrumente im Rahmen eines eigenen Projekts mit begrenztem Umfang zur Änderung von IAS 12 geklärt werden soll.

 

Änderungen

Mit den Änderungen Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste werden folgende Sachverhalte klargestellt:

  • Nicht realisierte Verluste bei schuldrechtlichen Instrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, deren steuerliche Basis aber die Anschaffungskosten sind, führen zu abzugsfähigen temporären Differenzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Halter erwartet, den Buchwert des Vermögenswerts dadurch wiederzuerlangen, dass er diesen bis zur Fälligkeit hält und sämtliche vertraglichen Zahlungen vereinnahmt, oder ob er ihn zu veräußern beabsichtigt.
  • Der Buchwert eines Vermögenswerts stellt nicht die Obergrenze für die Schätzung wahrscheinlicher, zukünftig zu versteuernder Gewinne dar.
  • Bei der Schätzung zukünftig zu versteuernder Gewinne sind Steuerabzüge aus der Umkehrung abzugsfähiger temporärer Differenzen herauszurechnen.
  • Ein Unternehmen hat einen latenten Steueranspruch in Kombination mit anderen latenten Steueransprüchen zu beurteilen. Wenn das Steuerrecht die Realisierung steuerlicher Verluste beschränkt, hat ein Unternehmen einen latenten Steueranspruch in Kombination mit anderen latenten Steueransprüchen der gleichen (zulässigen) Art zu beurteilen.

 

Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Als Übergangserleichterung ist es einem Unternehmen gestattet, bei erstmaliger Anwendung die Veränderungen im Eigenkapital der Eröffnungsbilanz der frühesten angegebenen Vergleichsperiode der Gewinnrücklage zuzuführen, ohne diese zwischen der Gewinnrücklage und anderen Bestandteilen des Eigenkapitals aufzuteilen. Der Board hat keine zusätzlichen Übergangserleichterungen für Erstanwender vorgesehen.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Fahrplan für die IFRS-Kovergenz indischer Banken und Versicherer bekanntgegeben

19.01.2016

Das indische Ministerium für Unternehmensangelegenheiten (Ministry of Corporate Affairs, MCA) hat einen Fahrplan für die Anwendung der indischen Rechnungslegungsstandards (Indian Accounting Standards, Ind AS), die weitgehend mit den IFRS konvergiert sind, durch Banken, Versicherungsunternehmen und sonstige Finanzinstitute veröffentlicht. Diese Unternehmen waren vom allgemeinen Fahrplan für die Ind AS-Übernahme, die im Januar 2015 bekanntgegeben wurde, ausgenommen.

Im Januar 2015 hat das MCA einen überarbeiteten Fahrplan für die Einführung der Ind AS veröffentlicht, der vorsieht, dass Unternehmen mit einem Reinvermögen von Rs. 500 Crore oder mehr die Ind AS ab dem 1. April 2016 verpflichtend anzuwenden haben. Unternehmen, die ein Reinvermögen von weniger als Rs. 500 Crore aufweisen, aber in oder außerhalb Indiens börsennotiert sind oder eine Börsennotierung anstreben, sowie Unternehmen mit einem Reinvermögen von Rs. 250 Crore oder mehr müssen die neuen Normen ab dem 1. April 2017 anwenden. Für Banken, Versicherungsunternehmen und sonstige Finanzinstitute, die von dem allgemeinen Fahrplan ausgenommen waren, hat das MCA jetzt einen eigenen Fahrplan bekanntgegeben, der einen gestuften Übergang ab dem 1. April 2018 vorsieht. Die Details des neuen Fahrplans sind die folgenden:

  • Banken und Versicherer:
    • Regulierte Geschäftsbanken (mit Ausnahme von ländlichen Regionalbanken) und Versicherungsunternehmen müssen ab dem 1. April 2018 Abschlüsse nach Ind AS erstellen. Dies gilt sowohl für Konzern- als auch für separate Abschlüsse.
    • Holdinggesellschaften, Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierte Unternehmen von regulierten Geschäftsbanken (mit Ausnahme von ländlichen Regionalbanken) müssen ebenfalls ab dem 1. April 2018 Abschlüsse nach Ind AS erstellen.
    • Kommunale Genossenschaftsbanken und ländliche Regionalbanken müssen keine Abschlüsse nach Ind AS erstellen. Sie wenden weiter die bisher für sie geltenden Rechnungslegungsstandards an.
  • Sonstige Finanzinstitute:
    • In Phase I müssen die folgenden Unternehmen ab dem 1. April 2018 ihre Konzern- und separaten Abschlüsse nach Ind AS erstellen:
      • sonstige Finanzinstitute mit einem Reinvermögen von Rs. 500 Crore oder mehr; und
      • Holdinggesellschaften, Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierte Unternehmen der oben genannten Unternehmen, es sei denn sie fallen bereits unter den allgemeinen Ind AS-Fahrplan.
    • In Phase II müssen die folgenden Unternehmen ab dem 1. April 2019 ihre Konzern- und separaten Abschlüsse nach Ind AS erstellen:
      • sonstige Finanzinstitute, deren Eigenkapital- oder Schuldtitel an einer Börse innerhalb oder außerhalb Indiens notiert sind oder für die eine Börsennotierung angestrebt wird und die ein Reinvermögen von weniger als Rs. 500 Crore aufweisen;
      • sonstige Finanzinstitute, die nicht börsennotiert sind, und ein Reinvermögen von mehr als Rs. 250 Crore aber weniger als Rs. 500 Crore aufweisen; und
      • Holdinggesellschaften, Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierte Unternehmen der oben genannten Unternehmen, es sei denn sie fallen bereits unter den allgemeinen Ind AS-Fahrplan.
    • Sonstige Finanzinstitute, die ein Reinvermögen von weniger als Rs. 250 Crore aufweisen und nicht unter die oben genannten Vorschriften fallen, wenden weiter die bisher für sie geltenden Rechnungslegungsstandards an.

Im Fahrplan wird auch festgehalten, dass nur die Banken, Versicherer und sonstigen Finanzinstitute, die unter diesen Fahrplan fallen, die Ind AS anwenden dürfen; eine freiwillige Anwendung ist nicht gestattet. Dennoch dürfen natürlich die entsprechenden Daten zu Zwecken der Erstellung von Ind AS-Abschlüssen durch das Mutterunternehmen oder Anteilseigner vorgehalten werden, damit diese den gesetzlichen Vorschriften für die Abschlusserstellung genügen können.

Zugang zur vollständigen Presseerklärung in englischer Sprache haben Sie auf der Internetseite des MCA.

Ergebnisse der 7. Jahrestagung der AOSSG

18.01.2016

Die Gruppe der Standardsetzer aus dem asiatisch-pazifischen Raum (Asian-Oceanian Standards Setters Group, AOSSG) hat ein Kommuniqué zu ihrer siebten Jahrestagung veröffentlicht, die am 25. und 26. November 2015 in Seoul stattfand.

Die Teilnehmer haben verschiedene Themen im Zusammenhang mit Projekten erörtern, die sich derzeit auf der Agenda des IASB befinden. Zu den Projekten gehören Versicherungen, das Rahmenkonzept, preisregulierte Geschäftsvorfälle, die Angabeninitiative, Erlöserfassung und die Agendakonsultation.

Auf der Tagesordnung für die Sitzung befanden sich auch einige Themen, die in den Mitgliedsländern aufgekommen sind:

  • Australien und Korea berichteten über vorläufige Erkenntnisse eines Forschungsprojekts, in dessen Rahmen untersucht wird, wie kultureller Hintergrund und Übersetzung die Interpretation des Aspekts der Wahrscheinlichkeit in den IFRS beeinflussen.
  • Malaysia, Thailand und Sri Lanka haben Themen aus der Umsetzung der IFRS im Zusammenhang mit IAS 41 Landwirtschaft aufgegriffen.
  • Indien, Japan, Pakistan, Sri Lanka und Thailand haben über den aktuellen Stand der IFRS-Übernahme in ihren Rechtskreisen berichtet.

Die Teilnehmer erörterten auch Fortschritte bei den wesentlichen im Rahmen des strategischen Plans 2015-2019 geplanten AOSSG-Aktivitäten und eine Beurteilung des Erfolgs des AOSSG-IFRS Centre of Excellence in Nepal.

Sie können sich das englischsprachige Kommuniqué zu den Ergebnissen der Sitzung direkt von der Internetseite der AOSSG herunterladen.

Zusammenfassung der Agendapapiere für die IASB-Sitzung nächste Woche

16.01.2016

Der IASB wird am 19. und 20. Januar 2016 in seinen Räumen in London tagen. Wir haben deutschsprachige Zusammenfassungen der Agendapapiere für die Sitzung für Sie erstellt, die Ihnen gestatten, die Entscheidungsfindung des IASB besser zu verfolgen. Bei jedem Thema heben wir außerdem die wesentlichen Punkte hervor, die der IASB erörtern soll, sowie die Empfehlungen des Stabs.

Besprochen werden bei dieser Sitzung Versicherungsverträge, das Forschungsprojekt zu Abzinsungssätzen, Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert (Bilanzierungsobjekt) und die Klarstellung von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden. Die Zusammenfassungen finden Sie am Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften - wir werden sie nach der Sitzung um die Entscheidungen und Diskussionen des Boards ergänzen.

EU-Konsultation über Leitlinien zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen

15.01.2016

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation angestoßen, um die Meinungen von Interessenträgern zu unverbindlichen Leitlinien zur Methode der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen durch bestimmte große Unternehmen in allen Sektoren einzuholen.

Die Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne, mit der bestimmten großen Unternehmen vorgeschrieben wird, zusätzliche Angaben zu Sozial- und Umweltbelangen zu leisten, wurde am 15. November 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen bis zum 6. Dezember 2016 in nationales Rechts umsetzen.  Zu ihrer Unterstützung organisiert die Europäische Kommission Umsetzungsworkshops für die Behörden und erstellt bis Ende 2016 nicht rechtsverbindliche Leitlinien zur Methodik für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen.

Zugang zur Konsultationsseite der EU-Kommission haben Sie hier.

FASB und ASBJ halten ihre halbjährliche gemeinsame Sitzung ab

15.01.2016

Am 14. und 15. Januar 2016 fand in Tokio die neunzehnte gemeinsame Sitzung von Vertretern des japanischen Standardsetzers Accounting Standards Board of Japan (ASBJ) und des US-amerikanischen Standardsetzers Financial Accounting Standards Board (FASB) statt. Die beiden Boards halten diese gemeinsamen Sitzungen ab, um ihre "gemeinsamen Bemühungen bei der Entwicklung hochwertiger globaler Rechnungslegungsstandards zu fördern".

FASB und ASBJ tauschten sich über ihre Standardsetzungsaktivitäten aus sowie über Fachthemen, die von Interesse für beide Boards sind. Dazu gehörten diesmal das Rahmenkonzept, Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Erlöserfassung.

ASBJ und FASB haben sich entschieden, ihre gemeinsamen Sitzungen fortzusetzen. Die nächste Sitzung soll im zweiten Halbjahr 2016 in Norwalk stattfinden.

Die beiden Boards haben nach der Sitzung eine gemeinsame englischsprachige Presseerklärung veröffentlicht, die Sie auf der Internetseite des ASBJ einsehen können.

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