Die folgenden Themen standen auf der Tagesordnung:
Primäre Abschlussbestandteile
Der IASB hat Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten — Fragen, die sich speziell auf die Kategorie der Investitionstätigkeit beziehen; Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten — Fragen, die sich speziell auf die Kategorie der Finanzierungstätigkeit beziehen; die Angabe der betrieblichen Aufwendungen nach ihrer Art im Anhang; und außergewöhnliche Posten erörtert. Der Board unterstützte alle Empfehlungen des Stabs. Der IASB erörterte die Definition ungewöhnlicher Posten, aber es bleibt unklar, in welche Richtung der IASB gehen wird.
Standardpflege und einheitliche Anwendung
Der IASB hat in dieser Sitzung die Rückmeldungen zum Entwurf ED/2021/10 Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen diskutiert. Er gab auch die Freigabe für die letzten Schritte des Konsultationsprozesses zur Finalisierung der Änderung an IAS 1 für langfristige Verbindlichkeiten mit Nebenbedingungen (Entwurf/2021/9). Der IASB entschied, dass Unternehmen die Änderungen für jährliche Berichtsperioden anwenden müssen, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Keines der IASB-Mitglieder erhob Einwände gegen die Finalisierung von drei Agendaentscheidungen: Künftige Belastungen aus nicht erreichten Schadstoffausstoßobergrenzen (IAS 37); Klassifizierung von öffentlichen Anteilen als finanzielle Verbindlichkeiten oder Eigenkapital (IAS 32); und Übertragung von Versicherungsschutz (IFRS 17). Beachten Sie bitte, dass die Agendaentscheidung in Bezug auf die Übertragung von Barmitteln dem IASB auf dieser Sitzung nicht vorgelegt wurde.
Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 — Klassifizierung und Bewertung
Im September 2021 veröffentlichte der IASB die Bitte um Informationsübermittlung Überprüfung nach der Einführung — IFRS 9 'Finanzinstrumente' — Klassifizierung und Bewertung. Der IASB hat auf dieser Sitzung die Rückmeldungen zur Bilanzierung von Änderungen bei finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten diskutiert. Der Stab legte auch vorläufige Sichtweisen in Bezug auf die wichtigsten identifizierten Anwendungsprobleme dar. Der IASB entschied, ein Projekt in seine Forschungspipeline aufzunehmen, um eine mögliche Klärung der Vorschriften für die Bewertung von Änderungen bei finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten und die Anwendung der Effektivzinsmethode zu untersuchen.
Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 — Wertminderung
Der IASB beschloss im November 2021, mit der Überprüfung nach der Einführung der Vorschriften zu Wertminderungen in IFRS 9 in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu beginnen. Der voraussichtliche Zeitplan sieht vor, dass die IASB-Mitglieder und der Stab zwischen September 2022 und Februar 2023 Einbindungsveranstaltungen mit Erstellern, Prüfern, Adressaten von Abschlüssen, Regulierungsbehörden und Standardsetzern durchführen werden. Darüber hinaus wird der Stab akademische Forschungsarbeiten und andere für diese Überprüfung nach der Einführung relevante Materialien prüfen. Die Veröffentlichung der Bitte um Informationsübermittlung ist für die erste Hälfte des Jahres 2023 vorgesehen, wobei die Stellungnahmefrist 120 Tage betragen soll.
Angabeninitiative — Gezielte Überprüfung von Angabevorschriften auf Standardebene
Der Zweck der Sitzung war die Analyse der möglichen Handlungsoptionen, die dem IASB zur Verfügung stehen, um auf die Rückmeldungen des Accounting Standards Advisory Forum (ASAF) zum Entwurf ED/2021/3 Angabevorschriften in den IFRS — Ein Pilotansatz zu reagieren. Der Stab bat um Rückmeldungen darüber, welche Aspekte des Projekts der IASB weiterverfolgen sollte und welche nicht. Es schien wenig bis gar keine Unterstützung für den Abschluss des Projekts zu geben, sondern eher für einen "Mittelweg" bei der Ausarbeitung von Angabenvorschriften mit dem Ziel, ein besseres Rahmenkonzept für Unternehmen zu schaffen, damit diese nach eigenem Ermessen nützliche Informationen für die Adressaten der Abschlüsse ermitteln und offenlegen können. Es gab auch Vorbehalte in Bezug auf IAS 19 und IFRS 13, die erwogen werden müssten.
Vertragliche Cashflow-Merkmale
Im Mai 2022 beschloss der IASB, ein Standardsetzungsprojekt zur Klärung bestimmter Aspekte der Vorschriften von IFRS 9 für die Bewertung der vertraglichen Cashflow-Merkmale eines finanziellen Vermögenswerts (d. h. der Vorschriften für ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag) zu starten. Der IASB kam im Juni überein, dass für ESG-bezogene Merkmale keine spezifischen Vorschriften für ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag entwickelt werden sollten, sondern eine Klarstellung als Anwendungsleitlinien für das Konzept einer grundlegenden Kreditvereinbarung erfolgen sollte, ob und wie die Art eines bedingten Ereignisses (d. h. der Auslöser für eine Änderung des Zeitpunkts oder der Höhe der vertraglichen Zahlungsströme) relevant ist, um zu bestimmen, ob es sich bei den Zahlungsströmen um ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag handelt, und Beispiele in den Textziffern B4.1.13 und B4.1.14 von IFRS 9 für die Anwendung der Vorschriften für ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag auf bestimmte Sachverhalte (einschließlich der Aufnahme zusätzlicher Beispiele für finanzielle Vermögenswerte mit ESG-bezogenen Merkmalen) aufzunehmen. Der Stab hat auf dieser Sitzung seine vorläufige Analyse der ersten beiden Konzepte darlegt. Die IASB-Mitglieder äußerten sich sehr positiv über die vorläufige Analyse und unterstützten die Richtung des Projekts.
Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital
Der IASB setzte in dieser Sitzung seine Erörterung der Rückmeldungen fort, die als Reaktion auf das Diskussionspapier DP/2018/1 Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital eingegangen sind. Textziffer 23 von IAS 32 schreibt vor, dass ein Vertrag, der ein Unternehmen zum Erwerb eigener Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte verpflichtet, als finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen ist. Die finanzielle Verbindlichkeit wird beim erstmaligen Ansatz mit dem Barwert des Rückzahlungsbetrags angesetzt und aus dem Eigenkapital umgegliedert. Bei der Anwendung der Vorschriften in IAS 32 Textziffer 23 gibt es in der Praxis Anzeichen für eine unterschiedliche Bilanzierung. Der Stab erläuterte in dieser Sitzung die aktuellen Vorschriften in IAS 32, eine kurze Historie der Vorschriften für Verträge, die eine Verpflichtung zur Rücknahme eigener Eigenkapitalinstrumente enthalten, eine Zusammenfassung der bisherigen Diskussionen des IASB und des IFRS Interpretations Committee sowie Rückmeldungen zu den Vorschlägen im Diskussionspapier 2018. Die IASB-Mitglieder unterstützten im Allgemeinen die Ausrichtung des Projekts. Der Stab wird weiter an konkreten Vorschlägen arbeiten.
Preisregulierte Geschäftsvorfälle
Der Board entschied, dass die Anwendungsleitlinien des endgültigen Standards nicht die Komponenten der zulässigen Gesamtvergütung spezifizieren sollten, sondern sich vielmehr darauf konzentrieren sollten, den Unternehmen zu helfen, Unterschiede im Zeitablauf zu erkennen. Die Anwendungsleitlinien werden sich auf die häufigsten Unterschiede im Zeitablauf konzentrieren, die sich aus verschiedenen Arten von regulatorischen Regelungen ergeben können. Der IASB bat den Stab, weitere Überlegungen über die Formulierung dieses Abschnitts anzustellen und das Thema zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzugreifen. Der IASB hat außerdem entschieden, dass, wenn ein Unternehmen ein einklagbares gegenwärtiges Recht auf regulatorische Renditen für einen noch nicht nutzungsbereiten Vermögenswert hat, diese Renditen Teil der zulässigen Gesamtvergütung für Güter oder Dienstleistungen sind, die während des Zeitraums geliefert werden, in dem das Unternehmen das Kapital für die Herstellung des Vermögenswerts bereitstellt.
Dynamisches Risikomanagement
Der IASB hat auf dieser Sitzung seine Beratungen über das Diskussionspapier DP/2014/1 Bilanzierung dynamischer Risikomanagementtätigkeiten – ein Neubewertungsansatz für Portfolien bei Macro Hedging fortgesetzt. Der Stab legte die Bereiche und Themen dar, die weiter geprüft werden müssen, um die Entwicklung des Modells für dynamisches Risikomanagement zu vervollständigen, und schlug eine Reihenfolge für die künftigen Diskussionen in der nächsten Phase des Projekts vor. Die IASB-Mitglieder befürworteten im Allgemeinen die eingeschlagene Richtung.
Lageberichterstattung
Im April 2022 schloss der IASB die Erörterung der Rückmeldungen zum Entwurf ED/2021/6 Lageberichterstattung ab. Als nächster Meilenstein des Projekts muss der IASB die weitere Ausrichtung des Projekts festlegen. Bei der Festlegung des Projektfortschritts wird der IASB die sich entwickelnde Berichterstattungslandschaft sowie die Forderungen der Interessengruppen nach einer Zusammenarbeit zwischen dem IASB und dem ISSB bei der Ausarbeitung der endgültigen Vorschriften berücksichtigen müssen. Der IASB wird auch die möglichen Auswirkungen der Verpflichtung in Betracht ziehen müssen, Möglichkeiten zu erwägen, Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen dem <IR>-Rahmenkonzept und den im Projekt zur Lageberichterstattung entwickelten Vorschlägen zu behandeln. Der Stab plant, zur Erleichterung der Erörterung möglicher Fortschritte im Projekt zur Lageberichterstattung im Licht der Erörterung der Rückmeldungen zu Entwurf/2021/6 und der Entwicklung der Berichterstattungslandschaft Alternativen zu entwickeln und sie dem IASB in einer künftigen Sitzung vorzustellen. Die IASB-Mitglieder räumten ein, dass sich die Landschaft seit der Veröffentlichung des Entwurfs erheblich verändert hat, und wiesen darauf hin, dass die eingegangenen Rückmeldungen, obwohl sie nur acht Monate alt sind, erheblich veraltet sein könnten. Die IASB-Mitglieder waren sich einig, dass dies ein Bereich ist, in dem der IASB und der ISSB zusammenarbeiten müssen, und dass der IASB eine Reihe von Entscheidungen treffen muss, einschließlich der Frage, ob Teile der Vorschläge, die sich nur auf Abschlüsse beziehen, finalisiert werden sollen und welchen Status das Leitliniendokument haben wird.
Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten
Im Rahmen der Arbeit des IASB hat der Stab weitere Untersuchungen zu Angaben über Unternehmenszusammenschlüsse durchgeführt. Der Zweck dieser Sitzung war es, dem IASB zusätzliche Untersuchungen und Analysen als Reaktion auf die Anmerkungen der IASB-Mitglieder in der Sitzung im April 2022 zur Verfügung zu stellen. Der IASB wurde in dieser Sitzung nicht um Entscheidungen gebeten. Die meisten IASB-Mitglieder waren der Ansicht, dass genügend Untersuchungen durchgeführt wurden, um einen vorläufigen Vorschlag auf die Septembersitzung zu bringen, über den die IASB-Mitglieder entscheiden können, wobei sie anmerkten, dass es wahrscheinlich keine zusätzlichen Informationen gibt, die zu einer Änderung ihrer allgemeinen Ansichten führen würden.
Detaillierte Zusammenfassungen der Erörterungen durch den Board finden Sie am Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Eine Analyse, wie sich das Arbeitsprogramm des IASB als Ergebnis des Sitzung verändert hat, finden Sie hier.