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Verschiebung der IFRS-Übernahme in Kolumbien bestätigt

04.01.2013

Im September 2012 hatte die kolumbianische Regierung angekündigt, dass als Reaktion auf viele Einreichungen, in denen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der International Financial Reporting Standards (IFRS) geltend gemacht wurden, die verpflichtende IFRS-Anwendung von 2014 auf 2015 verschoben werden soll. Diese Verschiebung wurde jetzt per Veröffentlichung eines entsprechenden Dekrets im Offiziellen Anzeiger bestätigt.

Die Einführung des neuen Rechnungslegungssystems in Kolumbien betrifft drei Gruppen von Unternehmen:

  • Gruppe 1: Unternehmen, deren Anteile öffentlich gehandelt werden, Unternehmen des öffentlichen Interesses und Unternehmen, die a) Tochterunternehmen von Unternehmen sind, die nach IFRS berichten, b) Mutterunternehmen von Unternehmen sind, die nach IFRS berichten, oder c) mehr als 50% ihrer Produkte exportieren bzw. ihrer Rohstoffe importieren wenden die vollen IFRS.
  • Gruppe 2: Große und mittelgroße Unternehmen, die nicht Bestandteil der Gruppe 1 sind, wenden den IFRS für KMU an.
  • Gruppe 3: Mikrounternehmen wenden Standards an, die eigens für ihre Bedürfnisse entwickelt wurden (Normas de Información Financiera para Microempresas).

Der im September 2012 angekündigte Aufschub der verpflichtenden Anwendung der entsptechenden Standards durch Gruppe 1 und Gruppe 3 auf 2015 wurde nun durch Veröffentlichung der nachfolgenden Dekrete bestätigt (Verknüpfung auf den Offiziellen Anzeiger (Diario Oficial) der kolumbianischen Regierung):

Eine Bestätigung der Verschiebung der verpflichtenden Anwendung des IFRS für KMU durch Gruppe 2 auf 2016 steht noch aus.

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MASB veröffentlicht Zusammenfassung der Rückmeldungen zu den Diskussionspapieren zu islamischen Finanzgeschäften

04.01.2013

Der malaysische Standardsetzer Malaysian Accounting Standards Board (MASB) hat eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zu drei Diskussionspapiere veröffentlicht, in denen die bilanzielle Behandlung von einer Reihe von Geschäftsvorfällen im Zusammenhang mit islamischen Finanzgeschäften untersucht wird. Der MASB hatte ursprünglich beabsichtigt, aus den Diskussionspapieren und den darauf eingegangenen Stellungnahmen Fachhinweise zu entwickeln. Er hat jetzt davon Abstand genommen, weil er nicht den Eindruck erwecken will, lokale Interpretationen der IFRS zu entwickeln.

Die drei Diskussionspapiere, die im Dezember 2011 herausgegeben wurden, waren DP i-1 Takaful, DP i-2 Sukuk und DP i-3 Der Scharia'a gemäße Gewinnbeteiligungsverträge.

In Bezug auf takaful, das islamische Versicherungskonzept, das in vielen wesentlichen Aspekten mit herkömmlichen Versicherungen verglichen werden kann, waren sich die Stellungnehmenden in den meisten Punkten einig: Ein takaful-Vertrag sollte in den Anwendungsbereich von MFRS 4 Versicherungsverträge (äquivalent zu IFRS 4 Versicherungsverträge) fallen; ein Qard (ein zinsloser Kredit), der einem im Defizit befindlichen takaful-Fonds gewährt wird, sollte zu Anschaffungskosten bewertet werden, und ein retakaful-Vertrag sollten den gleichen Vorschriften unterliegen wie ein takaful-Vertrag. Es gab auch allgemeine Übereinstimmung in Bezug auf teilnehmende Verträge, Erlöserfassung und zusätzliche Angaben. Es gab allerdings geteilte Meinungen hinsichtlich der Frage, ob ein takaful-Versicherer einen konsolidierten Abschluss für sich selbst und die Fonds seiner Teilnehmer erstellen muss.

Hinsichtlich sukuk, die im Wesentlichen Anleihen sind, bei denen keine Zinsen auf das angelegte Kapital gezahlt werden, schien auch allgemeine Übereinstimmung bei den Stellungnehmenden zu herrschen. Zu den erörterten Themen gehörten die Konsolidierung von Zweckgesellschaften im Zusammenhang mit der Ausgabe von sukuk, die Ausbuchung, die Klassifizierung, die Bewertung und die Behandlung von Derivaten. Hinsichtlich der Ausbuchung eines Vermögenswerts, der für die Ausgabe eines sukuk übertragen wird, kamen die Stellungnehmenden zu dem Schluss, dass die Berichtseinheit den Vermögenswert nur ausbucht, wenn die relevanten Ausbuchungskriterien für diesen Vermögenswert erfüllt sind. Dies steht in einer gewissen Spannung zur Scharia'a, da nach dieser die Übertragung als ein echter Verkauf angesehen werden kann. Einig waren sich die Stellungnehmenden auch, dass das vorgeschlagene IASB-Modell der erwarteten Verluste für die Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten auch auf sukuk angewendet werden kann.

In Bezug auf der Scharia'a gemäße Gewinnbeteiligungsverträge stimmten die Stellungnehmenden zu, dass die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften der MFRS (die den entsprechenden Vorschriften der IFRS äquivalent sind) angewendet werden können, auch wenn dies dem Partnerschaftscharakter des zugrundeliegenden Vertrags zu widersprechen scheinen könne.

Im Gegensatz zu früheren Absichten wird der MASB keine Fachhinweise aus den Diskussionspapieren und den darauf eingegangenen Stellungnahmen entwickeln. Damit soll vermieden werden, dass die Fachhinweise als lokale Interpretation der IFRS angesehen werden. Dennoch wird der MASB weiterhin Wege suchen, wie er dazu beitragen kann, ein Rahmenkonzept für die einheitliche Behandlung von islamischen Finanztransaktionen zu entwickeln. Er wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass der IASB selbst Leitlinien in Bezug auf islamische Rechnungslegungsfragen herausgibt. Der IASB hatte in seinem Bericht zu den Rückmeldungen zur Agendakonsultation 2011 bekanntgegeben, dass er den MASB gebeten hat, bei der Einrichtung eines Expertenbeirats zu islamischer Finanzberichterstattung behilflich zu sein. Derzeit richtet sich das Bestreben des IASB jedoch nur darauf "mehr über islamische (mit der Scharia'a im Einklang stehende) Geschäftsvorfälle und Instrumente zu lernen", bevor er irgendwelche Zusagen macht, Leitlinien herauszugeben.

Sie können sich die englischsprachige Zusammenfassung der Stellungnahmen zu den Diskussionspapieren direkt von der Internetseite des MASB herunterladen.

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Einzelfragen der handelsrechtlichen Rückstellungsbilanzierung

03.01.2013

Der im März 2012 als Entwurf veröffentlichte IDW RS HFA 34 'Einzelfragen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen' ist finalisiert worden.

Mit IDW RS HFA 34 wird Hilfestellung geboten bei der Behandlung ausgewählter Fragen, die sich in erster Linie aus der Änderung der Bewertungsvorgaben für (Verbindlichkeits-)Rückstellungen durch das BilMoG ergeben haben. Gegenüber dem Entwurf wurden v.a. Ausführungen zum Umgang mit nachträglich eintretenden Veränderungen des Ansammlungszeitraums bei Verteilungsrückstellungen ergänzt.

In IDW RS HFA 4 gab es Folgeänderungen. IDW RS HFA 34 und die Folgeänderungen werden in den Fachnachrichten 1/2013 veröffentlicht.

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IFRS-Taxonomie 2012 in koreanischer Sprache

02.01.2013

Die IFRS-Stiftung hat die Verfügbarkeit einer Übersetzung der IFRS-Taxonomie 2012 in koreanische Sprache bekanntgegeben.

Folgende Informationen stehen Ihnen zur Verfügung:

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Entwurf einer EFRAG-Stellungnahme zu den begrenzten Änderungen an IFRS 9

01.01.2013

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite den Entwurf einer Stellungnahme zum Entwurf ED/2012/4 'Klassifizierung und Bewertung: Begrenzte Änderungen an IFRS 9' zur Verfügung, der am 28. November 2012 vom IASB herausgegeben wurde.

EFRAG begrüßt die Entscheidung des IASB, begrenzte Änderungen an IFRS 9 vorzuschlagen, die darauf abzielen, Bilanzierungsanomalien zu beseitigen, die aus der Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmodelle auf finanzielle Vermögenswerte und Versicherungsverbindlichkeiten entstehen. EFRAG macht jedoch auch einige Vorschläge, wie die Änderungen noch weiter verbessert werden können und zu größerer Klarheit und entscheidungsnützlicheren Informationen führen können.

Im Hinblick auf den Kernpunkt der Vorschläge des IASB, eine neue Bewertungskategorie 'beizulegender Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis' ('fair value through other comprehensive income', FV-OCI) für bestimmte finanzielle Vermögenswerte einzuführen, die verpflichtend anzuwenden wäre, konnten die Mitglieder des EFRAG-Fachexpertenausschusses (Technical Experts Group, TEG) jedoch nicht zu einer gemeinsamen Position gelangen:

Hinsichtlich der Einführung eines dritten Geschäftsmodells in IFRS 9 sind die Mitglieder von EFRAG TEG geteilter Meinung bezüglich der Vorschläge des IASB im Entwurf. Einige Mitglieder von EFRAG TEG stimmen den Vorschlägen des IASB zu, während einige andere Mitglieder glauben, dass die Bewertungskategorie 'beizulegender Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis' (FV-OCI) in IFRS 9 als Option beim erstmaligen Ansatz aufgenommen werden sollte, damit Unternehmen Bilanzierungsanomalien wie diejenigen vermeiden können, die sich aus dem Zusammenwirken der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften in IFRS 9 und im künftigen IFRS zu Versicherungsverträgen ergeben. Einige Mitglieder von EFRAG TEG erheben ausßerdem Bedenken, dass die Anwendung der neuen Vorschriften unklar ist. Diese Mitglieder sind der Meinung, dass es Unsicherheiten sowohl bei der Abgrenzung der fortgeführten Anschaffungskosten von FV-OCI als auch bei der Abgrenzung der erfolgswirksamen Zeitwertbewertung und FV-OCI gibt.

Kommentare zum Stellungnahmeentwurf werden bis zum 18. März 2013 erbeten.

Weiterführende Informationen:

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Einen guten Rutsch ins Neue Jahr!

31.12.2012

Wir wünschen allen Nutzern von IAS Plus ein frohes, gesundes und friedvolles Jahr 2013.

Kommen Sie gut rüber und schauen Sie im Neuen Jahr wieder bei uns vorbei. Wir werden Sie auch 2013 mit aktuellen, unabhängigen und kostenfreien deutschsprachigen Nachrichten und Hintergrundinformationen rund um die internationale Rechnungslegung versorgen.

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FAF warnt vor einer schriftlichen Verpflichtung auf einen einzigen Satz globaler Rechnungslegungsstandards

31.12.2012

Die US-amerikanische Stiftung für Rechnungslegung (Financial Accounting Foundation, FAF) hat bei der IFRS-Stiftung eine Stellungnahme zu deren Einladung zu Stellungnahme 'Vorschlag zur Einrichtung eines Beratungsforums für Rechnungslegungsstandards' eingereicht. In der Stellungnahme warnt die FAF, dass eine schriftliche Verpflichtung auf einen einzigen Satz globaler Rechnungslegungsstandards viele Rechtskreise (und unter ihnen einige große Spieler) von einer Mitgliedschaft in dem neuen Beratungsgremium ausschließen würde.

Die FAF ist der Meinung, dass das vorgeschlagene beratende Forum für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF) eine gute Möglichkeit bieten wird, Fachwissen auszutauschen und die Zusammenarbeit unter Rechnungslegungsstandardsetzern zu stärken. In der Stellungnahme heißt es auch, dass das neue Forum eine wertvolle Plattform für den Austausch von Sichtweisen zu möglichen Agendaprojekten, Vorschlägen und Forschungstätigkeiten bieten wird, die sich aktuell nicht auf der Agenda des IASB befinden. Dies könnte allgemeine Konvergenz noch weiter fördern.

Damit das ASAF jedoch seiner Zielsetzung gerecht werden könne, ist es nach Meinung der FAF nötig, dass Rechtskreise darin vertreten sind, die die großen Kapitalmärkte der Welt vertreten - unabhängig davon, ob diese die IFRS bereits übernommen haben. Von den Mitgliedern des Gremiums eine schriftliche Verpflichtung auf einen einzigen Satz globaler Rechnungslegungsstandards zu fordern, würde unter anderem die Vereinigten Staaten von einer Mitgliedschaft ausschließen, wo bislang noch keine Entscheidung auf eine Übernahme der IFRS gefällt wurde:

Eine schriftliche Verpflichtung auf einen einzigen Satz von Standards, die vom IASB geschrieben werden, zu fordern, und zwar vollständig und ohne Modifizierungen, würde viele Rechtskreise von der Mitgliedschaft ausschließen, einschließlich derer, in denen der Standardsetzer nicht die endgültige Befugnis hat, IFRS zu übernehmen oder zu endossieren, derer, in denen die IFRS übernommen aber modifiziert wurden, und derer - einschließlich der Vereinigten Staaten -, wo in Bezug auf die Übernahme oder Endossierung der IFRS noch keine Entscheidung gefällt wurde. Wenn ein übergreifendes Ziel des ASAF sein soll, über die IFRS zu informieren und sie im Hinblick auf eine künftige Nutzung durch diese Rechtskreise zu verbessern, ermutigen wir zu Änderungen an der Verpflichtung, die eine größtmögliche Beteiligung am ASAF-Prozess gestatten würden.

Die FAF sieht einen einzigen Satz von Standards weiterhin als ein "würdiges Ziel" an, ist aber der Meinung, dass es auf absehbare Zeit praktikabler sei, auf "in hohem Maß vergleichbare" Standards hinzuarbeiten.

Die vollständige Stellungnahme in englischer Sprache steht Ihnen auf der Internetseite der FAF zur Verfügung.

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Aktualisierter Bericht zum Status des Übernahmeprozesses

31.12.2012

EFRAG hat den Bericht, der den Status zum Übernahmeprozess jedes IFRS, einschließlich Standards, Interpretationen und Änderungen gemäß der europäischen Rechnungslegungsregulierung aufzeigt, aktualisiert, um die Übernahme von verschiedenen neuen und geänderten Standards und von IFRIC 20 für die Anwendung in Europa widerzuspiegeln.

Am 29. Dezember 2012 hat die Europäische Union mit Veröffentlichung entsprechender Verordnungen im Amtsblatt die Standards des "Konsolidierungspakets" (IFRS 10, IFRS 11, IFRS 12, IAS 27 (2011) und IAS 28 (2011)), IFRS 13, IFRIC 20 und Änderungen an IFRS 1 (ausgeprägte Hochinflation und feste Zeitpunkte), IAS 12 (Realisierung zugrunde liegender Vermögenswerte) und IFRS7/IAS 32 (Saldierung) für die Anwendung in Europa übernommen. Das Konsolidierungspaket ist mit einem Datum des Inkrafttretens 1. Januar 2014 versehen, wobei allerdings vorzeitige Anwendung zulässig ist, sodass europäische Unternehmen sich freiwillig an den Erstanwendungszeitpunkt des IASB (1. Januar 2013) halten können.

Sie können sich den Status des Übernahmeprozesses vom 30. Dezember 2012 hier herunterladen. Wir pflegen auf IAS Plus auch ein Archiv mit älteren Versionen des EFRAG-Berichts zum Status des Übernahmeprozesses.

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Gesetz zur Umsetzung der Micro-Richtlinie in Kraft getreten

31.12.2012

Das Gesetz zur Umsetzung der sogenannten Micro-Richtlinie 2012/6/EU über Erleichterungen der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) wurde am 27. Dezember 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten.

Das vom Bundestag am 29. November 2012 verabschiedete Gesetz gewährt folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen.

Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2012.

Weiterführende Informationen:

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Japan 'designiert' weitere IFRS

30.12.2012

Am 28. Dezember 2012 hat die Finanzdienstleistungsbehörde von Japan (Financial Services Authority of Japan, FSA) bekanntgegeben, dass weitere IFRS für die Anwendung durch freiwillige IFRS-Anwender in Japan zugelassen worden sind.

Die FSA hat alle Verlautbarungen des IASB, die bis zum 31. Oktober 2012 herausgegeben worden sind, der Liste der 'designierten' IFRS hinzugefügt. Das bedeutet, dass die Konsolidierungsausnahme in Bezug auf Investmentgesellschaften, die der IASB am 31. Oktober 2012 herausgegeben hat, nun auch in Japan angewendet werden kann. Damit entspricht die Liste der 'designierten' IFRS für die Anwendung durch freiwillige IFRS-Anwender in Japan dem Stand der vom IASB veröffentlichten IFRS zum 31. Oktober 2012.

Die Designierung der Änderungen als anwendbar in Japan erfolgt inmitten internationale Diskussionen um die Änderungen und ihre Übernahme. Neuseeland und Australien erwägen, die Änderungen nur zu übernehmen, wenn gleichzeitig zusätzliche Angaben geleistet werden, die im Grunde einem Abschluss mit vollständiger Konsolidierung entsprechen. In Australien ist sogar noch offen, ob die Änderungen überhaupt übernommen werden sollen. In Europa dagegen hat die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) kürzlich den Entwurf einer positiven Übernahmeempfehlung in Bezug auf die Änderungen veröffentlicht.

Eine Presseerklärung zur Designierung (nur in japanischer Sprache) finden Sie auf der  Internetseite der FSA.

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