IFRS-Fachausschuss des DRSC analysiert und kommentiert den IASB-Arbeitsentwurf zur Sicherungsbilanzierung

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13.11.2012

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat mit Unterstützung der DRSC-Arbeitsgruppe "Finanzinstrumente" den im September 2012 veröffentlichten IASB-Arbeitsentwurf zur Sicherungsbilanzierung analysiert und verschiedene Punkte entdeckt, die weiterer Klärung oder Änderung bedürfen. Einer der Punkte besagt, dass der europäische "carve-out" in Bezug auf IAS 39 wahrscheinlich auch auf IFRS 9 übertragen wird. Das Ergebnis der Analyse wurde in einem Schreiben zusammengefasst und an den IASB übermittelt.

Der IASB hatte den Entwurf am 7. September 2012 veröffentlicht, jedoch nur zum Zweck der Vorabbekanntmachung und zur Aufdeckung eventueller Inkonsistenzen. Letzteres hat den IFRS-Fachausschuss dazu bewogen, eine zeitnahen Analyse durchzuführen und deren Ergebnisse sowohl dem IASB als auch der Öffentlichkeit (über Veröffentlichung auf der Internetseite des DRSC) zur Kenntnis zu bringen. In der Analyse wurden vier Kernpunkte aufgedeckt:

  1. Bilanzierung von Kreditrisiken. Im Entwurf zur Sicherungsbilanzierung war diese in Bezug auf Kreditrisiken verboten worden. Da in den Stellungnahmen zum Entwurf darauf verwiesen worden war, dass die Sicherung von Kreditrisiken eine verbreitete Strategie im Risikomanagement und daher eine Lösung notwendig ist, erlaubt der IASB im Arbeitsentwurf die Sicherungsbilanzierung von Kreditrisiken unter Verwendung der Fair-Value-Option. Das DRSC kann allerdings nicht erkennen, wieso die modifizierte Fair-Value-Option zum Einsatz kommen soll und nicht die allgemeine. Die jetzt vorgeschlagene Lösung sei nicht robust, sei mit den allgemeinen Vorschriften in Bezug auf die Option nicht vereinbar und führe zu erhöhter Komplexität, obwohl die Lösung nicht konzeptionell überlegen sei. Das DRSC schlägt daher vor, die vorgeschlagene Alternativbehandlung zu verwerfen und das Kreditrisiko zu einem qualifizierenden Risikofaktor wie alle anderen Risikofaktoren zu machen.
  2. Bilanzierung von Sub-LIBOR-Hedges. Die Sicherungsbilanzierung ist für Sub-LIBOR-Risiken nicht gestattet, obwohl dies eine verbreitete Risikomanagementstrategie bei Banken ist. Das DRSC glaubt nicht, dass dieses Verbot mit dem übergeordneten Ziel des allgemeinen Sicherungsbilanzierungsmodells im Einklang steht, das darin besteht, die Sicherungsbilanzierung besser in Einklang mit der Risikomanagementstrategie eines Unternehmens zu bringen. Dies gelte gerade in der gegenwärtigen Zeit, in der viele Unternehmen danach strebten, in weniger risikoreiche und hochwertige Finanzinstrumente zu investieren - beispielsweise mit AAA-bewerteten Staatsanleihen. Vor dem Hintergrund, dass viele Unternehmen gegenwärtig Sub-LIBOR-Hedging durchführen, hat die EU in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften in IAS 39 einen "carve-out" vorgenommen. Sollte die entsprechenden Vorschriften in den endgültigen IFRS 9 Standard übernommen werden, ist zu vermuten, dass es auch dort zu einem "carve-out" kommt. Dies würde die Hoffnung in Europa zunichtemachen, dass mit der Einführung von IFRS 9, der "carve-out" würde entfallen können. Eine Fortschreibung des "carve-outs" scheint unnötig, so das DRSC - der IASB müsse nur anerkennen, dass Unternehmen Sub-LIBOR-Risiken tatsächlich absichern.
  3. Effektivität bei der Sicherung von Basisrisiken. Das DRSC weist darauf hin, dass es Situationen gibt, in denen die Sicherungsbilanzierung dazu führt, dass eine nicht sachgerechte Sicherungsineffizienz ausgewiesen wird. Das vom DRSC angeführte Beispiel betrifft die Sicherungsbilanzierung von Währungsrisiken, in die Basisrisiken aufgenommen werden. In diesen Fällen wird eine Ineffektivität ausgewiesen, die aus wirtschaftlicher Perspektive nicht besteht.
  4. Gleichzeitiges Bestehen von Sicherungsbilanzierungsvorschriften in IFRS 9 und IAS 39. Das DRSC sieht bedeutende Konflikte zwischen den Sicherungsbilanzierungsvorschriften in IAS 39, die noch nicht ersetzt werden, und den neuen Vorschriften in IFRS 9. Insbesondere stelle sich die Frage, wann und wie die verbleibenden Vorschriften in IAS 39 angewendet werden sollen. Genannte Beispiele sind Qualifizierungskriterien oder Absicherung von Portfolien. Seien, so fragt das DRSC, bei alten (IAS 39) Portfolio-Fair-Value-Hedges auch die alten Qualifizierungskriterien anzuwenden, hingegen bei neuen (IFRS 9) Sicherungsbilanzierungen die neuen Kriterien? Außerdem decke der Arbeitsentwurf auch einige Macro-Hedge-Accounting-Strategien ab (geschlossene Portfolien), die auch nach den fortbestehenden Regeln in IAS 39 abgedeckt sind. Dies scheint nach Meinung des DRSC eine arbiträre Wahlfreiheit einzuräumen.

Zusätzlich zu den Kernpunkten werden in der Analyse noch eine Handvoll kleinerer Punkte genannt, die zwar nicht die gleiche Durchschlagskraft haben, aber dennoch bedacht werden sollten.

Sie können sich die englischsprachige Analyse direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

Die Analyse des IFRS-Fachausschusses wurde den anderen großen Standardsetzern in Europa (in England, Frankreich und Italien) zur Kenntnisnahme übermittelt. Der britische Rat für Rechnungslegung (Financial Reporting Council, FRC) hat die Analyse endossiert und sie am 22. November 2012 auf seiner Internetseite als gemeinsames Papier von FRC und DRSC veröffentlicht. Sie können das Dokument hier herunterladen.

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