Das DRSC unterteil seine Kritik an den vorgeschlagenen Leitlinien vom Februar 2014 in drei Bereiche:
Definition von alternativen Profitkennzahlen
Das DRSC ist der Meinung, dass die Definition von alternativen Profitkennzahlen enger gefasst und mit Beispielen unterfüttert werden sollte. Die derzeit vorgeschlagene Definition würde zu der höchst fragwürdigen Interpretation führen, dass fast alle numerischen Informationsformate, die sich aus der Finanzberichterstattung nach einem prinzipienbasierten Rahmenkonzept ergeben, als alternative Profitkennzahlen anzusehen seien. das DRSC schlägt daher vor, die Definition von alternativen Profitkennzahlen auf Finanzkennzahlen zu beschränken, die als Alternativen zu oder Modifizierungen von auf Rechnungslegungsvorschriften basierenden Werten berichtet werden.
Anwendungsbereich der Leitlinien
Den ESMA-Vorschlag, dass alle Dokumente, die "regulierte Informationen" enthalten, in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen sollen, sieht das DRSC als problematisch an, da regulierte Informationen nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen sein müssen. Es sei viel eher den national zuständigen Behörden zu überlassen, zu definieren, welche Veröffentlichung unter die Leitlinien fallen. Andere Ansätze könnten zu unnötiger Komplexität im Regulierungsrahmenwerk führen. Auch sei eine Durchsetzung der Leitlinien zweifelhaft, solange diese nicht in nationales Recht übernommen würden.
Einhaltung und Berichtspflichten
In diesem Zusammenhang geht das DRSC auf drei Punkte ein. Die vorgeschlagenen Überleitungs- und Erläuterungangaben sind nach Meinung des DRSC exzessiv, da es nur notwendig sei, ausreichend Informationen zur Zusammensetzung der Beträge und sonstigen Kennzahlen zur Verfügung zu stellen. Es sei auch nicht nötig, diese Informationen mehr als einmal im Jahr zur Verfügung zu stellen, solange sich keine Änderungen ergäben, und es sollte auch möglich sein, mit Querverweisen auf andere Dokumente zu arbeiten. Die von ESMA vorgeschlagene geringere Darstellungsprominenz von alternativen Profitkennzahlen sieht das DRSC kritisch, solange nicht klar ist, ob beispielsweise auch Angaben nach DRS 20 Konzernlagebericht unter die weit gefasste Definition dieser Kennzahlen fallen, und hielte die Vorschrift gegebenenfalls auch für im Widerspruch zur IAS-Verordnung stehend. Allgemein hält das DRSC die Lösung für besser, vorzuschreiben, dass alternative Profitkennzahlen nicht mit unsachgemäßer Prominenz dargestellt werden dürfen. In Bezug auf Vergleichbarkeit und Stetigkeit ist das DRSC der Meinung, dass das Verbot, alternative Profitkennzahlen außer "unter außergewöhnlichen Umständen" zu ändern oder aufzugeben, die Latte unangemessen hoch lege und über die bestehenden allgemeinen Vorschriften zur Stetigkeit in Abschlüssen hinausgehe.
Die vollständige Stellungnahme in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite des DRSC.