September

Zusammenfassung der Agendapapiere für die IASB-Sitzung diese Woche

19.09.2017

Der IASB wird am 20. und 21. September 2017 zu seiner allmonatlichen Sitzung in London zusammengekommen. Wir haben deutschsprachige Zusammenfassungen der Agendapapiere für die Sitzung für Sie erstellt, die Ihnen gestatten, die Entscheidungsfindung des IASB besser zu verfolgen. Bei jedem Thema heben wir außerdem die wesentlichen Punkte hervor, die der IASB erörtern soll, sowie die Empfehlungen des Stabs.

Auf der Tagesordnung stehen sieben Themen.

Mittwoch, 20. September

Die Sitzung beginnt mit einer Fortsetzung der Hintergrundsitzungen, die darauf abzielen, dem Board dynamisches Risikomanagement verständlich zu machen. Schwerpunkt dieser Sitzung ist, das Vorauszahlungsrisiko und des Kapazitätskonzept (ob ein Unternehmen über ausreichend Grundgeschäfte verfügt, die in einer Sicherungsbilanzierung designiert werden könnten).

Der Board wird drei IFRS-Umsetzungsfragen erörtern:

  • Die Erörterung einer möglichen Änderung an IAS 8 im Hinblick darauf, eine Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode als Ergebnis einer Agendaentscheidung prospektiv umzusetzen, wird fortgesetzt;
  • der Stab empfiehlt, dass der Board sein vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 in Bezug auf Planänderungen, -kürzungen und -erfüllungen finalisiert, aber nicht die vorgeschlagenen Änderungen an IFRIC 14 in Bezug auf die Verfügbarkeit einer Erstattung;
  • der Stab empfiehlt, dass der Board die jährlichen Verbesserungen 2015-2017 mit drei Themen finalisiert: IAS 12 und die ertragsteuerlichen Auswirkungen von Dividenden; IAS 23 und das speziell aufgenommene Fremdkapital, wenn ein Vermögenswert fertiggestellt wurde; und IFRS 3 und IFRS 11 und die erstmalige Bewertung, wenn ein Unternehmen Kontrolle über ein gemeinschaftliche Geschäftstätigkeit erlangt. Die Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11 hatten einen eigenen Entwurf, aber wurden in die jährlichen Verbesserungen aufgenommen: Die endgültigen Änderungen sollen im Dezember 2017 veröffentlicht werden.

Der Tag schließt mit einer Fortführung der Erörterungen zu preisregulierten Geschäftsvorfällen. Schwerpunkt dieser Sitzung ist die Erstbewertung, wenn einem Unternehmen Kosten über die ursprüngliche Schätzung hinaus entstehen und die regulatorische Vereinbarung dem Unternehmen gestattet, diese Kosten über mehr als eine Berichtsperiode wieder einzuholen, indem der berechnete Preis erhöht wird. Die Frage ist, wie der Zeitwert des Geldes und das Recht, eine Rendite zu erzielen, berücksichtigt werden sollten, wenn der regulatorische Vermögenswert bewertet wird.

Donnerstag, 21. September

Das erste Mal seit April 2016 wird der Board Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle erörtern. Der Zweck dieser Sitzung ist, dem Board einen Rückblick über frühere Sitzungen zu gewähren. Der Stab beabsichtigt, dem Board in Zukunft weitere Papiere vorzustellen und 2018 ein Diskussionspapier herauszugeben.

Der Board wird kurz über den aktuellen Stand des Forschungsprogramms informiert werden.

Der Board wird seine Erörterungen zu primären Abschlussbestandteilen fortsetzen. Der Stab empfiehlt, dass der Board die Entwicklung einer EBIT-Zwischensumme im Vergleich zur Entwicklung einer durch die Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl priorisiert. Er schlägt vor, den Ausdruck 'Gewinn aus Finanzierung und Ertragsteuern' zu verwenden. Der Stab empfiehlt außerdem, eine Anlagekategorie in die Darstellung der finanziellen aufzunehmen, obwohl diese nicht dieselbe wäre wie die Kategorie der Anlagetätigkeiten in der Kapitalflussrechnung. Der Stab ist außerdem der Meinung, dass Zahlungsmittel und Zahlungsmitteäquivalente als Stellvertreter für Barmittel und temporäre Anlagen überschüssiger Barmittel verwendet werden könnten, die Teil der Kapitalstruktur des Unternehmens sind. In den Papieren für die Sitzung werden außerdem die Vorschriften in IAS 1 betrachtet, die der Angabe von Aufwendungen nach Funktion oder Art gelten. Der Stab empfiehlt, dass die Auswahlmöglichkeit erhalten bleibt, aber dass zusätzliche Angaben gefordert werden sollten. Darüber hinaus sollte eine Angaben nach Art vorgeschrieben werden, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, die natürlichen Komponenten Funktionen auf einheitliche und nicht voreingenommene Art zuzuweisen.

Der letzte Tagesordnungspunkt ist das Rahmenkonzept. Der gegenwärtige Entwurf wurde einer letzten Fehlerprüfung unterzogen. In diesem Entwurf bezieht sich die Grundlage für Schlussfolgerungen auf eine Abwägung zwischen Relevanz und getreuer Darstellung, aber im Rahmenkonzept finden sich kein explizites Prinzip oder irgendwelche Leitlinien dazu, wie eine solche Abwägung zu beurteilen wäre. Dies wurde von den Prüfern als eine Schwäche identifiziert. Der Stab empfiehlt, dass im Rahmenkonzept diese Abwägung anerkannt wird, aber dass keine Leitlinien hinzugefügt werden sollten, wie diese Abwägung erfolgt, wenn der IASB Standards setzt.

Weiterführende Informationen

Detaillierte Zusammenfassungen der Agendapapiere für die einzelnen Sitzungsteile finden Sie auf unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Wir werden die Seite nach der Sitzung um die Entscheidungen und Diskussionen des Boards ergänzen.

Weiterer Webcast zu IFRS 17

19.09.2017

In der 30-minütigen Aufzeichnung wird die Bilanzierung von gehaltenen Rückversicherungsverträgen nach IFRS 17 'Versicherungsverträge' erörtert.

Der neue Webcast ist über die Internetseite des IASB zugänglich. Frühere Webcasts und Internetseminare zu IFRS 17 sind in einem Archiv verfügbar.

Accountancy Europe vertieft Papier zur Kern- und Mantelberichterstattung und fordert entschiedene Gedankenführerschaft bei der nicht finanziellen Berichterstattung

18.09.2017

Bei der Veranstaltung von Accountancy Europe 'Shaping the future of corporate reporting', die heute in Brüssel stattfindet, hat Accountancy zwei Papiere vorgestellt: einen nachfassenden Bericht zum Papier vom Oktober 2015, in dem die Idee der Kern- und Mantelberichterstattung zuerst vorgestellt wurde, und einen Aufruf, die Koordinierung von Initiativen und Rahmenkonzepten zur nicht finanziellen Berichterstattung zu verbessern.

Das im Oktober 2015 vorgestellte Konzept der Kern- und Mantelberichterstattung zielt darauf ab, die Unternehmensberichterstattung intelligenter zu strukturieren, indem finanzielle und nicht finanzielle Informationen nach den Interessen der Adressaten gruppiert werden. Informationen, die für einen großen Kreis von Adressaten relevant sind, sollten im Kernbericht enthalten sein, und Informationen, die eine begrenztere Leserschaft haben, wären im Mantelbericht zu finden. In dem heute vorgestellten Papier wird das Konzept weiter entwickelt und es werden Ansätze dazu vorgestellt, welche Informationen in welcher Art von Bericht enthalten sein könnten. Außerdem wird untersucht, wie technologische Entwicklungen das Konzept der Kern- und Mantelberichterstattung unterstützen können und wie die Beziehung zwischen Kern- und Mantelberichterstattung und integrierter Berichterstattung aussehen könnte. Das Papier Core & More: an opportunity for smarter corporate reporting ist auf der Internetseite von Accountancy Europe verfügbar.

Im Aufruf zu besserer Koordination wird festgehalten: "Die überwältigende Anzahl von bestehenden und nicht verbundenen Rahmenkonzepten für die Berichterstattung über nicht finanzielle Informationen verkompliziert zusammenhängende, einheitliche und vergleichbarere allgemeiner Unternehmensberichterstattung und erhöht fortlaufend die Berichterstattungslast für Unternehmen." Accountancy Europa ruft die verschiedenen Standardsetzungsorgane und -initiativen auf, ihre Bemühungen zu koordinieren und die bestehenden Berichterstattungsrahmenkonzepte zu vereinheitlichen, die ähnliche Aspekte der nicht finanziellen Berichterstattung adressieren. Accountancy Europe ist der Meinung, dass der letzte Schritt in dieser Entwicklung darin liegen sollte, ein einziges globales Rahmenkonzept für nicht finanzielle Berichterstattung ähnlich den IFRS sein sollte. (Bei derselben Veranstaltung hielt der IASB-Vorsitzende Hans Hoogervorst in einer Rede fest, dass der IASB die entscheidende Gedankenführerschaft, auf die Accountancy Europe anspielt, weder wahrnehmen könne noch wolle.) Das Papier Call for action: Enhance the coordination of non-financial information initiatives and frameworks ist auf der Internetseite von Accountancy Europe verfügbar.

IASB-Vorsitzender spricht über den IASB und die allgemeinere Unternehmensberichterstattung

18.09.2017

Bei der Veranstaltung von Accountancy Europe 'Shaping the future of corporate reporting', die heute in Brüssel stattfindet, sprach der IASB-Vorsitzende Hans Hoogervorst über die Relevanz der Finanzberichterstattung in einer Welt, in der Unternehmen immer mehr nicht finanzielle Informationen zur Verfügung stellen und eine immer größere Gruppe von Adressaten als nur Anleger erreichen wollen

Die Überschrift, die Hoogervorst über den ersten Teil seiner Rede setzte war: "Den Kopf behalten und weitermachen". Er erklärte, dass er keinerlei Bedenken hege, dass die Relevanz der Finanzberichterstattung bedroht sei. Abschlüsse seien primär rückwärts gerichtet und böten daher immer eine wichtige Überprüfung der Realität. Und er wies auch darauf hin, dass in dem Maß wie die Menge der Informationen zunähme auch das Maß der notwendigen Vergleichbarkeit, Standardisierung und Qualitätskontrolle zunehme.

Allerdings erkannte Hoogervorst auch an, dass die Zeiten sich änderten und jeder sich anpassen müsse - auch der IASB. In diesem Zusammenhang ging er auf zwei Aspekte der Arbeit des IASB ein. Zum einen betonte er die Bemühungen des IASB in Bezug auf bessere Kommunikation in der Finanzberichterstattung. Er verwies auf einige Projekte und Initiativen, die Teil der Bemühungen sind, und hielt außerdem fest, dass der IASB ggf. mehr Leitlinien entwickeln müsse, wie Erstellern ihren Abschlüssen einen Kontext geben können. Zum anderen verwies Hoogervorst auf das IFRS-Leitliniendokument zur Lageberichterstattung und ging sogar so weit, dieses einen "frühen Vorstoß des IASB in die integrierte Berichterstattung" zu nennen. Da sich jedoch die Zeiten weiterentwickelten überlege der IASB derzeit, ein Projekt aufzunehmen, in dessen Rahmen das Leitliniendokument aktualisiert würde.

Als letzten Aspekt ging Hoogervorst auf die Berichterstattung über Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekte (Environmental, Social, Governance, ESG) und die Frage ein, ob der IASB in diesem Bereich aktiver werden sollte. Er verwies darauf, dass der Adressatenkreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung größer ist als der der Finanzberichterstattung und dass der größte Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die externen Auswirkungen der Leistung eines Unternehmens ausgerichtet ist. Hoogervorst sagte, dass seiner Meinung nach der IASB nicht über die Expertise verfüge, Standardsetzer in diesem Bereich zu werden, und dass eine Ausweitung des Adressatenkreises und des Umfangs der Arbeit der Boards wahrscheinlich zu einem Verlust an Fokus und Identität führen würde. Er hielt fest:

Wenn wir mehr Klarheit in der ziemlich chaotischen Welt der allgemeineren Unternehmensberichterstattung schaffen wollen, müssen wir alle klar definieren, was unsere Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sind. Wenn wir alle versuchen, alles zu machen, ist das wahrscheinlichste Ergebnis, dass nichts ordentlich gemacht wird.

Hoogervorst ließ es jedoch nicht einfach darauf beruhen. Er wendete sich auch der Frage zu, wer die Verantwortung für die Harmonisierung der ESG-Vorschriften und für das Verhindern von Überfrachtung zuständig sein sollte. Seine Argumentation war, dass öffentliche Behörden am besten geeignet wären, für Harmonisierung zu sorgen, weil so viele Aspekte der ESG-Berichterstattung sich mit Aspekten des öffentlichen Interesses überschneiden.

Den vollständigen Redetext in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite des IASB.

Tagesordnungen und Papiere für die Sitzungen von EFRAG-CFSS und EFRAG-TEG

18.09.2017

Das Beratungsforum der Standardsetzer (Consultative Forum of Standard-Setters, CFSS) der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wird am 20. September 2017 in Brüssel tagen. Am 21. September 2017 folgt die Sitzung des Fachexpertenausschusses (Technical Experts Group, TEG) von EFRAG. Für beide Sitzungen sind jetzt Tagesordnungen und Papiere verfügbar.

Die Tagesordnung und Papiere für die CFSS-Sitzung finden Sie hier, diejenigen für die TEG-Sitzung hier. Anmelden für beiden Sitzungen können Sie sich über die Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

Entwurf einer überarbeiteten AFRAC-Stellungnahme

18.09.2017

Der österreichische Standardsetzer Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat einen Entwurf für die Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 14 'Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen (UGB)' herausgegeben.

Die Überarbeitung gilt der Klarstellung der Fragen „Wie sind Investmentfondsanteile im Finanzanlagevermögen und -umlaufvermögen zu bilanzieren?“ und „Wie sind Erfolge aus Anteilen an Investmentfonds beim Anteilsinhaber zu bilanzieren?“ sowie dem Einfügen und der Neunummerierung von Textziffern.

Sie können sich den Entwurf von der Internetseite des AFRAC herunterladen. Stellungnahmen werden bis zum 13. Oktober 2017 erbeten.

DRSC finalisiert Anwendungshinweis zu IFRS 2

15.09.2017

Das DRSC hat seinen Anwendungshinweis zu IFRS 2 'Anteilsbasierte Vergütungen' verabschiedet. Während die Leitlinien entwickelt wurden, um Unternehmen in Deutschland zu helfen, können sie auch für Unternehmen in anderen Rechtskreisen relevant sein. Das DRSC hat eng mit dem Stab des IASB zusammengearbeitet, um sicherzustellen, dass die Leitlinien nicht in Konflikt mit der Änderung des IASB stehen.

Der Entwurf DRSC AH 4 In Eigenkapitalinstrumenten erfüllte anteilsbasierte Mitarbeitervergütungen mit Nettoerfüllungsvereinbarungen: Bilanzierung von Kompensationszahlungen ist keine Interpretation, sondern reproduziert die vom IASB/IFRS IC und seinem Mitarbeiterstab angestellten themenspezifischen Überlegungen, die jedoch nicht in IFRS 2 eingegangen sind.

Der Anwendungshinweis beantwortet folgende Fragen:

  • Zu welchem Zeitpunkt ist die separate Darstellung der Kompensationszahlung als bar erfüllte anteilsbasierte Vergütung erforderlich?
  • Wie erfolgt die bilanzielle Abbildung?

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite des DRSC.

IASB gibt IFRS-Leitliniendokument zu Wesentlichkeit heraus

14.09.2017

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat ein zweites IFRS-Leitliniendokument 'Fällen von Wesentlichkeitsentscheidungen' herausgegeben. Mit dem Leitliniendokument sollen Unternehmen beim Ausweis von Finanzinformationen unterstützt werden, die für bestehende und potentielle Anleger, Kapital- und andere Kreditgeber entscheidungsnützlich sind, wenn diese Entscheidungen in Bezug darauf treffen, ob sie dem Unternehmen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

 

Hintergrund

Das Projekt zu Wesentlichkeit des IASB entstand als der Angabeninitiative des IASB, die 2012 angestoßen wurde. Das erste Dokument, das im Rahmen der Initiative veröffentlicht wurde war die Zusammenfassung der Rückmeldungen vom Angabeforum vom Mai 2013, in der die Erwägung einer Reihe von weiteren Initiativen einschließlich eines Projekts zu Wesentlichkeit angekündigt wurde, in dessen Rahmen entweder Anwendungsleitlinien oder Lehrmaterialien zu Wesentlichkeit mit Hilfe eines Beirats entwickelt werden sollten.

Ein Entwurf eines Leitliniendokuments zu Wesentlichkeit wurde am 28. Oktober 2015 herausgegeben, allerdings wurde nachfolgend klar, dass einige der vorgeschlagenen Leitlinien verbindlich sein müssten, wenn sie den gewünschten Effekt haben sollten. Daher wurde das Projekt aufgespalten in eine Teil, als dessen Ergebnis ein Leitliniendokument veröffentlicht werden sollte, und in einen Teil, der zu Änderungen an IAS 1 und IAS 8 führen sollte. Sowohl das endgültige Leitliniendokument als auch der Entwurf vorgeschlagener Änderungen wurden heute veröffentlicht. Weiterführende Informationen zum Entwurf ED/2017/6 Definition von wesentlich (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8) finden Sie hier.

 

Zielsetzung und Anwendungsbereich

Die Zielsetzung des IFRS-Leitliniendokuments Fällen von Wesentlichkeitsentscheidungen besteht darin, die Unternehmensleitung beim Ausweis von Finanzinformationen über das Unternehmen zu unterstützen, die für bestehende und potentielle Anleger, Kapital- und andere Kreditgeber entscheidungsnützlich sind, wenn sie Entscheidungen in Bezug darauf treffen, ob sie dem Unternehmen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Das Leitliniendokument ist auf die Erstellung von Abschlüssen nach den vollen IFRS anzuwenden. Es ist nicht auf Unternehmen ausgerichtet, die den IFRS für KMU anwenden.

 

Generelle Eigenschaften von Wesentlichkeit

Das Leitliniendokument arbeitet mit der Definition von Wesentlichkeit im gegenwärtigen Rahmenkonzept. Ähnliche Definitionen finden sich in IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler. Der IASB arbeitet allerdings derzeit an einer neuen Definition von Wesentlichkeit (s. Entwurf ED/2017/6 Definition von wesentlich (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8)), und der IASB hält fest, dass, wenn an der Definition von Wesentlichkeit in IAS 1 und IAS 8 Änderungen als Ergebnis der Vorschläge im Entwurf vorgenommen werden, diese auch als Folgeänderungen im Leitliniendokument zu Wesentlichkeit und im überarbeiteten Rahmenkonzept vorgenommen werden.

Im Leitliniendokument wird festgehalten, dass die Notwendigkeit von Wesentlichkeitsentscheidungen grundlegend in der Abschlusserstellung ist und sich auf Ansatz, Bewertung, Ausweis und Angaben erstreckt. Wenn beurteilt wird, ob Informationen wesentlich sind, berücksichtigt ein Unternehmen seinen eigenen spezifischen Umstände und die Informationsbedürfnisse der primären Adressaten seines Abschlusses.

 

Prozessmodell der Wesentlichkeitseinschätzung

Im Leitliniendokument wird festgehalten, dass es Unternehmen es hilfreich finden kann, einem systematischen Prozess beim Fällen und Wesentlichkeitsentscheidungen zu folgen. Ein vierstufiges Prozessmodell wird beispielhaft angegeben.

  • Schritt 1. Das Unternehmen identifiziert Informationen, die potentiell wesentlich sind. Dabei berücksichtigt es die IFRS-Vorschriften, die auf seine Geschäftsvorfälle, sonstigen Ereignisse und Bedingungen anzuwenden sind, und die Informationsbedürfnisse seiner primären Adressaten.
  • Schritt 2. Das Unternehmen beurteilt dann, ob die in Schritt 1 identifizierten Informationen wesentlich sind. Bei dieser Beurteilung müssen quantitative (Größe) und qualitative (Wesen) Faktoren berücksichtigt werden.
  • Schritt 3. In einem nächsten Schritt strukturiert das Unternehmen die Informationen im Abschlussentwurf auf eine Art und Weise, die klare und präzise Kommunikation unterstützt.
  • Schritt 4. Im wichtigsten Schritt würdigt das Unternehmen die Informationsdarstellung als Ganzes im Kontext des gesamten Abschlussentwurfs. Es muss beurteilt werden, ob die Informationen sowohl für sich genommen als auch in Kombination mit anderen Informationen wesentlich ist. Diese abschließende Beurteilung kann dazu führen, dass zusätzliche Informationen aufgenommen werden oder Informationen gestrichen werden, die jetzt als unwesentlich zu betrachten sind, dass Informationen zusammengefasst, aufgegliedert oder umstrukturiert werden oder dass der Prozess noch einmal ab Schritt 2 aufgenommen werden muss.

 

Status und Zeitpunkt des Inkrafttretens

Das Leitliniendokument stellt keinen IFRS dar. Daher müssen Unternehmen, die die IFRS anwenden, das Leitliniendokument nicht verpflichtend anwenden. Es sollte allerdings bedacht werden, dass Wesentlichkeit ein grundlegendes Prinzip der IFRS ist. Das Leitliniendokument ist nicht mit einem Zeitpunkt des Inkrafttretens versehen; es kann sofort angewendet werden.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8 in Bezug auf die Definition von Wesentlichkeit

14.09.2017

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Definition von wesentlich (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8)' herausgegeben, um die Definition von 'wesentlich' zu schärfen und um die verschiedenen Definitionen im Rahmenkonzept und in den Standards selbst zu vereinheitlichen. Stellungnahmen werden bis zum 15. Januar 2018 erbeten.

 

Hintergrund

Das Projekt zu Wesentlichkeit des IASB entstand als der Angabeninitiative des IASB, die 2012 angestoßen wurde. Das erste Dokument, das im Rahmen der Initiative veröffentlicht wurde war die Zusammenfassung der Rückmeldungen vom Angabeforum vom Mai 2013, in der die Erwägung einer Reihe von weiteren Initiativen einschließlich eines Projekts zu Wesentlichkeit angekündigt wurde, in dessen Rahmen entweder Anwendungsleitlinien oder Lehrmaterialien zu Wesentlichkeit mit Hilfe eines Beirats entwickelt werden sollten.

Ein Entwurf eines Leitliniendokuments zu Wesentlichkeit wurde am 28. Oktober 2015 herausgegeben, allerdings wurde nachfolgend klar, dass einige der vorgeschlagenen Leitlinien verbindlich sein müssten, wenn sie den gewünschten Effekt haben sollten. Daher wurde das Projekt aufgespalten in eine Teil, als dessen Ergebnis ein Leitliniendokument veröffentlicht werden sollte, und in einen Teil, der zu Änderungen an IAS 1 und IAS 8 führen sollte. Sowohl das endgültige Leitliniendokument als auch der Entwurf vorgeschlagener Änderungen wurden heute veröffentlicht. Weiterführende Informationen zum Leitliniendokument 2 Fällen von Wesentlichkeitsentscheidungen finden Sie hier.

 

Vorgeschlagene Änderungen und deren Begründung

Die im Entwurf ED/2017/6 Definition von wesentlich (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8) vorgeschlagenen Änderungen gelten alle einer Schärfung der Definition von 'wesentlich', die wir nachfolgend aus dem Entwurf zitieren (eigene Übersetzung):

Informationen sind wesentlich, wenn vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung, fehlerhafte Darstellung oder Verschleierung die auf der Basis des Mehrzweckabschlusses eines bestimmten Unternehmens getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der primären Adressaten dieses Abschlusses beeinflussen.

Drei neue Aspekte der vorgeschlagenen überarbeiteten Definition sollten insbesondere beachtet werden:

  • Verschleierung. In der bestehenden Definition wurde nur auf das Auslassen oder fehlerhafte Darstellen von Informationen eingegangen. Der Board ist allerdings zu dem Schluss gekommen, dass eine Verschleierung von wesentlichen Informationen durch Informationen, die weggelassen werden können, ähnliche Auswirkungen haben kann. Obwohl der Ausdruck Verschleierung neu in die Definition aufgenommen wurde, war er bereits Bestandteil von IAS 1 (IAS 1.30A).
  • Vernünftiger Weise zu erwarten ist. In der bestehenden Definition heißt es schlicht "beeinflussen könnten". Der Board war der Meinung, dass dies so gelesen werden könnte, dass zu viele Informationen gefordert werden, weil fast alles die Entscheidungen einiger Adressaten beeinflussen "könnte", auch wenn die Wahrscheinlichkeit äußerst gering ist.
  • Primäre Adressaten. In der bestehenden Definition wird auf "Adressaten" ohne weitere Einschränkung Bezug genommen. Wiederum war der Board der Meinung, dass dies zu allgemein verstanden werden und so ausgelegt werden könnte, dass alle denkbaren Adressaten von Abschlüssen zu berücksichtigen sind, wenn entscheiden wird, welche Informationen angegeben werden.

Darüber hinaus werden im Entwurf folgende Klarstellungen der Erläuterungen vorgeschlagen, die der Wesentlichkeitsdefinition beigegeben sind:

  • Verlagerung von Informationen, die eher erklärend als definierend sind, von der Definition in die erläuternden Textziffern, die die Wesentlichkeitsdefinition begleiten;
  • Aufnahme einer Beschreibung der Merkmale der primären Adressaten von Abschlüssen;
  • Feststellung, dass die Erwägung der Merkmale der Adressaten unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten eines Unternehmens erfolgen muss;
  • Erläuterung, dass selbst gut informierte und gewissenhafte Adressaten von Zeit zu Zeit ggf. auf die Hilfe von Beratern zurückgreifen müssen; und
  • Hervorhebung, dass Informationen entweder für sich genommen oder in Kombination mit anderen Informationen wesentlich sein können.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Im Entwurf ist kein vorgeschlagener Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen enthalten, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Dennoch hat der Board bereits entschieden, dass die Änderungen prospektiv anzuwenden sein sollen und dass eine vorzeitige Anwendung gestattet sein soll.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IAS 8 in Bezug auf Rechnungslegungsmethoden und -schätzungen

12.09.2017

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 8)' herausgegeben, um Unternehmen dabei zu helfen, zwischen Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen zu unterscheiden. Stellungnahmen werden bis zum 15. Januar 2018 erbeten.

 

Hintergrund

In den Vorschriften in den IFRS, insbesondere in IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler, wird nach Art der Bilanzierungsänderung unterschieden, wie ein Unternehmen diese im Abschluss darzustellen und anzugeben hat. Änderungen von Rechnungslegungsmethoden müssen rückwirkend angewendet werden, während Änderungen von rechnungslegungsbezogene Schätzungen prospektiv anzuwenden sind.

Unternehmen tun sich bisweilen schwer, zwischen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen zu unterscheiden, und Durchsetzungsbehörden haben Abweichungen in der Praxis festgestellt. Daher ging beim IFRS Interpretations Committee eine Bitte ein, die Unterscheidung klarzustellen. Das Committee kam zu dem Schluss, dass es hilfreich sei, wenn größere Klarheit geschaffen würde, und brachte den Sachverhalt dem IASB zur Kenntnis.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die Änderungen, die im Entwurf ED/2017/5 Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 8) vorgeschlagen werden, konzentrieren sich auf drei Bereiche:

  • Beziehung zwischen Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen.
    • Im Entwurf wird vorgeschlagen, die bestehenden Definition von Rechnungslegungsmethoden klarzustellen, indem die Ausdrücke 'Konventionen' und 'Regeln' gestrichen werden, da der Board der Meinung ist, dass die Bedeutung der Begriffe nicht klar sei, und weil die Ausdrücke an keiner anderen Stelle in den IFRS verwendet werden. Außerdem schlägt der Board vor, den Ausdruck 'grundlegende Überlegungen' dadurch klarzustellen, dass stattdessen 'grundlegende Bewertungsüberlegungen' verwendet wird.
    • Des Weiteren wird im Entwurf vorgeschlagen, eine Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen aufzunehmen, da bislang eine Definition dazu fehlte. In der Definition wird deutlich gemacht, dass Rechnungslegungsmethoden die Zielsetzung insgesamt sind, während rechnungslegungsbezogenen Schätzungen die Eingaben sind, die verwendet werden, um der Gesamtzielsetzung gerecht zu werden. Dies wird dadurch erreicht, dass es heißt: "Rechnungslegungsbezogene Schätzungen sind die Ermessensentscheidungen oder Annahmen, die bei der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode verwendet werden, wenn auf Grund von Schätzungsunsicherheit ein Posten im Abschluss nicht mit Genauigkeit bemessen werden kann."
  • Auswahl einer Schätzungs- oder Bewertungsmethode. Im Entwurf wird vorgeschlagen, klarzustellen, dass die Auswahl einer Schätzungs- oder Bewertungsmethode (es werden ausdrücklich beide Ausdrücke verwendet, da beide in den IFRS vorkommen), die verwendet wird, wenn ein Posten nicht mit Genauigkeit bemessen werden kann, eine rechnungslegungsbezogene Schätzung darstellt.
  • IAS 2 Vorräte. Während der Entwicklung des Entwurfs ist der Board zu dem Schluss gekommen, dass die Auswahl einer der beiden Verfahren zur Zuordnung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für austauschbare Vorräte keinen Versuch darstellt, den tatsächlichen Fluss dieser Vorräte zu schätzen, daher stellt sie keine rechnungslegungsbezogene Schätzung dar, sondern die Auswahl einer Rechnungslegungsmethode.

Darüber hinaus wird im Entwurf vorgeschlagen, ein Beispiel aus den Anwendungsleitlinien zu IAS 8 zu streichen: Beispiel 3 – Prospektive Anwendung einer Änderung der Rechnungslegungsmethode, wenn eine rückwirkende Anwendung nicht durchführbar ist.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Im Entwurf ist kein vorgeschlagener Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen enthalten, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Dennoch ist der Board zu dem Schluss gekommen, dass ein Unternehmen die vorgeschlagenen Änderungen nur auf Änderungen von Rechnungslegungsmethoden anzuwenden hat, die zum oder nach dem Beginn der ersten Jahresperiode eintreten, in der das Unternehmen die Änderungen das erste Mal anwendet.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.