Dezember

IFRS-Stiftung veröffentlicht ersten Auszug aus dem Transparenzregister zu Kontakten mit Adressatengruppen

18.12.2019

Die IFRS-Stiftung hat den ersten vierteljährlichen Überblick dazu veröffentlicht, welchen Austausch der IASB mit welchen Adressatengruppen gepflegt hat.

Das Register wurde eingeführt, um die Transparenz des IASB in Bezug auf Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht weiter zu erhöhen. Erfasst werden in dem Register Vortragsveranstaltungen der jeweiligen Boardmitglieder sowie persönliche, webbasierte oder telefonische Treffen von mehr als 30 Minuten Dauer. Das Register ist monatlich nach IASB-Mitgliedern und Details zu jedem Engagement sortiert und erfasst Datum, Ort und Zweck jedes Kontakts sowie den Namen und Kategorie der jeweiligen Adressatengruppen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung und dem Transparenzregister auf der Internetseite des IASB.

IDW veröffentlicht Modulentwurf zu IFRS 1

18.12.2019

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat einen weiteren Entwurf eines Moduls der IDW-IFRS-Modulverlautbarung veröffentlicht. Er ist dem Übergang von einem kombinierten Abschluss auf einen IFRS-Konzernabschluss für einen Geschäftsbereich aufgrund eines geplanten Börsengangs unter Anwendung der extraction method gewidmet.

Die Kommentierungsfrist endet am 3. Februar 2020. Sie können den Entwurf hier von der Internetseite des IDW herunterladen.

Das IDW weist in seiner Presseerklärung ausdrücklich darauf hin, dass das in dem Modulentwurf dargestellte Vorgehen eine mögliche Bilanzierungsvariante sei. Andere Bilanzierungsvarianten seien durchaus denkbar.

IASB schlägt neuen Standard zur allgemeinen Darstellung und Angaben im Abschluss vor

17.12.2019

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf eines neuen Standards 'Allgemeine Darstellung und Angaben' veröffentlicht, der IAS 1 'Darstellung des Abschlusses' ersetzen soll. Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zum Entwurf wurde bis zum 30. September 2020 verlängert.

 

Hintergrund

Die Agendakonsultation 2015 ergab, dass die Stellungnehmenden wünschten, dass der Board Projekte, die für die Adressaten von Abschlüssen wichtig sind, priorisiert, einschließlich der Angabeninitiative und des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen. Der Board nahm die Diskussionen im Rahmen dieses Projekts im April 2016 auf.

Der Board beschloss, sich auf vier Hauptbereiche zu konzentrieren:

  • Einführung von definierten Zwischensummen und Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung
  • Einführung von Vorschriften zur Verbesserung der Aggregation und Disaggregation
  • Einführung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und damit verbundenen Angaben im Jahresabschluss
  • Einführung gezielter Verbesserungen in der Kapitalflussrechnung

Im Mai 2019 entschied der Board außerdem, dass ein Diskussionspapier nicht erforderlich ist und dass der Board als nächsten Projektschritt einen Entwurf eines neuen Standards entwickeln wird, der IAS 1 Darstellung des Abschlusses ersetzen soll. Die entsprechenden Vorschriften in IAS 1 werden mit begrenzten Formulierungsänderungen in den neuen Standard übernommen. Andere Vorschriften in IAS 1 werden auf IAS 8 (der in Grundlagen für die Erstellung, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler umbenannt werden soll) und IFRS 7 übertragen.

 

Kernvorschläge

Zu den vier oben genannten Hauptbereichen wird im Entwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben Folgendes vorgeschlagen:

  • Die Einführung von definierten Zwischensummen und Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung zielt auf zusätzliche relevante Informationen und eine Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung ab, die zwischen Unternehmen besser vergleichbar ist. Zu den Vorschlägen gehören die folgenden:
    • Alle Unternehmen müssen eine Zwischensumme des Betriebsergebnisses in der Gewinn- und Verlustrechnung darstellen, die definiert ist als Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen vor Steuern und vor Investitionen (definiert als Erträge aus Investitionen, die einzeln und weitgehend unabhängig von anderen von einem Unternehmen gehaltenen Ressourcen erzielt werden), Finanzierung (definiert als Erträge und Aufwendungen aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Unternehmens) und den Anteil am Ergebnis von integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures; ob ein Posten "außergewöhnlich" ist, beeinflusst nicht, ob er im Betriebsergebnis enthalten ist; für Finanzunternehmen gibt es einen separaten vorgeschlagenen Ansatz für das Betriebsergebnis.
    • Unternehmen sind verpflichtet, "integrale" und "nicht integrale" assoziierte Unternehmen und Joint Ventures in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert darzustellen, wobei eine wesentliche Wechselwirkung zwischen einem Unternehmen und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture darauf hindeuten würde, dass das assoziierte Unternehmen oder Joint Venture integraler Bestandteil der Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist (die Definition würde durch Indikatoren ergänzt, die bestimmen, ob ein Joint Venture oder assoziiertes Unternehmen "integral" oder "nicht integral" ist).
    • EDITBA wird nicht definiert, sondern der Begriff "Betriebsergebnis vor Abschreibungen" verwendet, der ähnliche Informationen wie viele der derzeit verwendeten EBITDA-Kennzahlen liefert und eindeutig verständlich ist.
  • Die Einführung von Vorschriften zur Verbesserung der Aggregation und Disaggregation zielt auf zusätzliche relevante Informationen und darauf ab, sicherzustellen, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden. Zu den Vorschlägen gehören die folgenden:
    • Streichung der freien Wahl, ob die Analyse der Betriebskosten nach Art oder Funktion erfolgt; stattdessen schlägt der Board vor, eine Reihe von Faktoren bereitzustellen, die die Unternehmen bei der Durchführung dieser Beurteilung berücksichtigen sollten; Streichung der Option, eine Analyse der Kosten nur im Anhang darzustellen; wenn die Gewinn- und Verlustrechnung eine Analyse nach Funktionsbereichen darstellt, ist es nicht erforderlich, jeden Posten nach Funktionsbereich nach Art im Anhang zu analysieren (die Analyse würde sich auf die gesamten Betriebskosten beziehen).
    • Unternehmen müssen Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die sich aus einzelnen Transaktionen oder anderen Ereignissen ergeben, identifizieren und in Gruppen auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale klassifizieren, was zu Einzelposten im in den primären Abschlussbestandteilen führt, die mindestens ein Merkmal teilen, und diese dann nach weiteren Merkmalen trennen, was zu einer getrennten Angabe wesentlicher Posten im Anhang führen kann; es kann notwendig sein, unwesentliche Posten mit unterschiedlichen Merkmalen zu aggregieren, um zu vermeiden, dass relevante Informationen verschleiert werden; Unternehmen sollten eine aussagekräftige Bezeichnung verwenden oder, wenn dies nicht möglich ist, Informationen in den Erläuterungen über die Zusammensetzung solcher aggregierter Posten angeben.
    • Definition ungewöhnlicher Erträge und Aufwendungen als Erträge und Aufwendungen mit begrenztem Vorhersagewert, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass für mehrere zukünftige Geschäftsjahre keine Erträge oder Aufwendungen entstehen, die ähnlicher Art und ähnlicher Höhe sind; Erträge und Aufwendungen aus der wiederkehrenden Neubewertung von Posten, die zum Zeitwert bewertet werden, sind nicht als ungewöhnlich zu betrachten; ungewöhnliche Erträge und Aufwendungen würden nach Ausweiszeilen der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und den Posten der Analyse der betrieblichen Aufwendungen nach ihrer Art aufgegliedert, wenn das Unternehmen die Aufwendungen nach Funktion in der Gewinn- und Verlustrechnung analysiert.
  • Die Einführung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und damit verbundenen Angaben im Jahresabschluss zielt auf Transparenz und Disziplin bei der Anwendung solcher Kennzahlen und Angaben an einem einzigen Ort ab. Zu den Vorschlägen gehören die folgenden:
    • Vorschrift, dass im Anhang Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen anzugeben sind, die in der öffentlichen Kommunikation mit den Adressaten von Abschlüssen außerhalb des Abschlusses verwendet werden, Summen oder Zwischensummen ergänzen, die in den IFRS enthalten sind, oder die Sichtweise der Unternehmensleitung auf einen Aspekt der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens vermitteln; sie würden zur Erhöhung der Transparenz von Angaben in einer einzigen Anhangangabe begleitet werden.
    • Von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen würden durch Angaben im Anhang ergänzt, die beschreiben, warum die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl ein Bild der Leistung der Unternehmensleitung vermittelt, wie die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl berechnet wurde, wie die Kennzahl entscheidungsnützliche Informationen über die finanzielle Leistung eines Unternehmens liefert, eine Überleitung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl auf die nach IFRS am unmittelbarsten vergleichbare Zwischensumme oder Summe beinhalten, eine Erklärung, dass die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl die Sichtweise der Unternehmensleitung auf einen Aspekt der Ertragslage des Unternehmens, die Auswirkungen von Steuern und Anteilen anderer Gesellschafter getrennt für jeden der Unterschiede zwischen der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl und der nach IFRS am ehesten vergleichbaren Zwischensumme oder Summe wiedergeben; bei einer Änderung der Berechnung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl würde eine Erklärung zur Verfügung gestellt, die den Adressaten hilft, die Gründe für und die Auswirkungen der Änderung zu verstehen.
    • Es wird klargestellt, dass beim bereinigten Ergebnis je Aktie der Zähler des bereinigten Ergebnisses je Aktie nur entweder eine nach IFRS festgelegte Zwischensumme oder eine von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl sein kann.
  • Die Einführung gezielter Verbesserungen in der Kapitalflussrechnung zielt auf eine verbesserte Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen ab. Zu den Vorschlägen gehören die folgenden:
    • Vorschrift, dass Unternehmen das operative Ergebnis als einzigen Ausgangspunkt für die indirekte Überleitung verwenden müssen.
    • Streichung der Klassifizierungsoptionen für Zinsen und Dividenden.

Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zum Entwurf wurde bis zum 30. September 2020 verlängert.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

Der IASB hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens bewusst offengelassen und wird diesen nach Erwägung der eingegangenen Stellungnahmen festlegen. Es ist davon auszugehen, dass ein endgültiger Standard etwa 18 bis 24 Monate nach der Verabschiedung in Kraft treten werden wird.

Der Standard würde rückwirkend angewendet, und eine vorzeitige Anwendung wäre gestattet.

 

Weiterführende Informationen

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

Mitschriften von der IASB-Sitzung im Dezember 2019

17.12.2019

Der IASB ist am 11. und 12. Dezember 2019 in London zu seiner allmonatlichen Sitzung zusammengekommen. Es wurden neun Themen erörtert. Wir haben die Mitschriften von Deloitte-Beobachtern bei dieser Sitzung für Sie übersetzt.

Änderungen an IFRS 17 Versicherungsverträge: Der Board setzte seine Beratungen zum Entwurf ED/2019/4 Änderungen an IFRS 17 fort. Der Board unterstützte einstimmig alle Empfehlungen des Stabs (in Bezug auf die Änderungen, die im November vom Stab als keiner weiteren bedeutenden erneuten Erörterung bedürfend identifiziert wurden, Cashflows aus der Versicherungsakquise und abgeschlossene Rückversicherungsverträge).

IBOR-Reform und die Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung: Der Board entschied, IFRS 9 und IAS 39 so zu ändern, dass Unternehmen eine Sicherungsbeziehung (d.h. keine Ausbuchung erforderlich) fortsetzen können, wenn Änderungen am Referenzzinssatz, auf dem die vertraglichen Cashflows eines Finanzinstruments basieren, eine direkte Folge der IBOR-Reform sind und auf wirtschaftlich gleichwertiger Basis vorgenommen werden.

Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen (Änderungen an IAS 8): Der Board gab dem Stab die Erlaubnis, die endgültigen Änderungen an IAS 8 vorzubereiten. Sie gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen und werden voraussichtlich im ersten Halbjahr 2020 veröffentlicht.

IFRS-Umsetzung:

Belastende Verträge: Der Board gab dem Stab die Erlaubnis, die endgültigen Änderungen an IAS 37 vorzubereiten. Sie gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen und werden voraussichtlich im ersten Halbjahr 2020 veröffentlicht.

Jährliche Verbesserungen: Der Board gab dem Stab die Erlaubnis, die endgültigen Änderungen für die jährlichen Verbesserungen von IFRS 1 (Tochtergesellschaft als Erstanwender), IFRS 9 (Gebühren, die in den "10-Prozent"-Test für die Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten einbezogen sind), und IAS 41 (Besteuerung von Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert) zu erarbeiten. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Die Änderung des erläuternden Beispiels zu IFRS 16 tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Stab erwartet, das Änderungspaket erst im zweiten Quartal 2020 zu veröffentlichen.

IFRS 3-Verweis auf das Rahmenkonzept: Der Board entschied, den Vorschlag zu bestätigen, im Abschnitt "Ausnahme vom Ansatzprinzip" eine Ausnahme vom Ansatzprinzip für Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten im Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRIC 21 aufzunehmen. Er entschied ferner, klarzustellen, dass die Aktualisierung des Verweises auf das Rahmenkonzept die Vorschriften in IFRS 3 für den Ansatz von Vermögenswerten und Schulden, deren beizulegende Zeitwerte mit einer Bewertungsunsicherheit behaftet sind, nicht ändert.

Tochtergesellschaften, die KMU sind: Die Vorsitzende des Australian Accounting Standards Board hielt eine Präsentation über dessen Vorschlag für einen vereinfachten Angabestandard, der demjenigen ähnelt, den der IASB voraussichtlich entwickeln wird. (Es handelte sich um eine reine Unterrichtseinheit).

Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle: Der Board, dass die in IFRS 3 festgelegte Erwerbsmethode für Transaktionen, die nicht beherrschende Aktionäre des empfangenden Unternehmens betreffen, anzuwenden ist. Das empfangende Unternehmen hat jedoch einen Überschuss des beizulegenden Zeitwerts des erworbenen identifizierbaren Nettovermögens über die übertragene Gegenleistung als Erhöhung des Eigenkapitals (Einlage) des empfangenden Unternehmens und nicht als Gewinn aus einem vorteilhaften Erwerb in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Überprüfung und Aktualisierung des IFRS für KMU: Der Board gab die Erlaubnis zur Erarbeitung der Bitte um Informationsübermittlung mit einer Kommentierungsfrist von 180 Tagen.

Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital: Der Board begann mit der Diskussion über die Klassifizierung von Finanzinstrumenten, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten (sowohl derivative als auch nicht-derivative Instrumente) erfüllt werden sollen oder werden können. Insbesondere erörterte er, welche Klarstellungen zum Grundprinzip der fixed-for-fixed-Bedingung vorgenommen werden könnten.

Detaillierte Zusammenfassungen der Erörterungen durch den Board finden Sie am Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften.

DPOC entscheidet über Agendaentscheidungen

16.12.2019

Der Ausschuss für die Beaufsichtigung des Konsultationsprozesses (Due Process Oversight Committee, DPOC) der IFRS-Stiftung hat heute eine Telefonkonferenz abgehalten, bei der Empfehlungen des Stabs zur Finalisierung der vorgeschlagenen Änderungen am Handbuch für den Konsultationsprozess in Bezug auf Agendaentscheidungen erörtert wurden.

Vor dem Hintergrund der Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Änderungen empfahl der Stab, dass der DPOC Folgendes tut:

  • die Beschreibung der Agendaentscheidungen ändert, indem die Aussage gestrichen wird, dass "erläuterndes Material als hilfreich, informativ und überzeugend zu betrachten ist";
  • die Beschreibung der Tagesordnungsentscheidungen ändert, indem "neue Informationen, die anderweitig nicht verfügbar waren und von denen vernünftigerweise nicht hätte erwartet werden können, sie zu erlangen" ersetzt wird durch "zusätzliche Erkenntnisse, die das Verständnis eines Unternehmens für die Prinzipien und Vorschriften der IFRS verändern könnten";
  • den Konsultationsprozess im Zusammenhang mit Tagesordnungsbeschlüssen so ändert, dass die Boardmitglieder gefragt werden, ob sie der Veröffentlichung einer Agendaentscheidung und ihren Erläuterungen widersprechen, so dass eine Agendaentscheidung nur dann veröffentlicht wird, wenn nicht mehr als drei Boardmitglieder (eines Boards mit 14 Mitgliedern) der Veröffentlichung der endgültigen Agendaentscheidung in der Boardsitzung unmittelbar nach der Finalisierung der Entscheidung widersprechen;
  • dem Board kein Instrument zur Verfügung stellt, das einer Agendaentscheidung entspricht.

Nach ausführlicher Diskussion stimmte der DPOC allen Empfehlungen des Stabs zu. Detaillierte Beschreibungen der Empfehlungen des Stabs finden Sie in dem entsprechenden Agendapapier für die Sitzung. Es gibt auch eine Audioaufzeichnung der Telefonkonferenz (die Erörterung des Papiers beginnt nach etwa 27 Minuten).

Tagesordnung für die kommende Sitzung des EFRAG-Boards

16.12.2019

Der EFRAG-Board wird am 18. Dezember 2019 zu einer Sitzung in Brüssel zusammenkommen. Für die Sitzung sind jetzt eine Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen verfügbar.

Während der Sitzung soll es unter anderem um die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 17 und um die EFRAG-Untersuchungen zur Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten gehen.

Anmelden für die Sitzung können Sie sich über die Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG. Dort finden Sie auch die Möglichkeit, sich für die Live-Übertragung zu registrieren. Die Papiere für die Sitzung finden Sie hier.

Analyse des aktualisierten Arbeitsprogramms des IASB (Dezember 2019)

14.12.2019

Im Nachgang der Dezembersitzung des IASB haben wir für Sie die Änderungen analysiert, die sich aus der Sitzung und aus anderen Entwicklungen im letzten Monat ergeben haben.

Nachfolgend bieten wir Ihnen eine Übersicht über alle Änderungen seit unserer letzten Analyse am 25. November 2019.

Standardsetzung

  • keine Änderungen

Standardpflege

  • Überprüfung und Aktualisierung des IFRS für KMU — eine Bitte um Informationsübermittlung wird nun im Januar 2020 erwartet (zuvor: erstes Quartal 2020)
  • Änderungen an IFRS 17 'Versicherungsverträge' — endgültige Änderungen werden jetzt im ersten Halbjahr 2020 erwartet (zuvor: zweites Quartal 2020)
  • Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2018–2020 — Alle Teilprojekte dieses Zyklus wurden angeglichen, sodass es nun bei allen heißt, dass endgültige Änderungen im zweite Quartal 2020 erwartet werden (zuvor hieß es bei einigen zweites Quartal 2020 und bei einigen erstes Halbjahr 2020); die Teilprojekte sind:
    • Besteuerung bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert
    • Gebühren im ‘10%-Test’ in Bezug auf Ausbuchung
    • Leasinganreize
    • Tochterunternehmen als Erstanwender
  • Angabeninitiative — Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden — Stellungnahmen zum Entwurf wurden bis 29. November 2019 erbeten; die Rückmeldungen sollen nun im Februar 2020 vorgestellt werden
  • IBOR-Reform und die Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung — Phase 2 — ein Entwurf wird jetzt im zweiten Quartal 2020 erwartet (zuvor: erstes Halbjahr 2020)
  • IAS 37 — Belastende Verträge — endgültige Änderungen werden jetzt im ersten Halbjahr 2020 erwartet (zuvor: zweites Halbjahr 2020)
  • IFRS 3-Verweis auf das Rahmenkonzept — endgültige Änderungen werden jetzt im zweiten Quartal 2020 erwartet (zuvor kein Zeitpunkt angegeben)

Forschungsprojekte

  • Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten — ein Diskussionspapier wird jetzt im Februar 2020 erwartet (zuvor: erstes Quartal 2020)
  • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 — eine Überprüfung der Forschungsergebnisse wird jetzt im Februar 2020 erwartet (zuvor kein Zeitpunkt angegeben)

Sonstige Projekte

  • Aktualisierung der IFRS-Taxonomie in Bezug auf die IBOR-Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 — Stellungnahmen zur vorgeschlagenen Aktualisierung wurden bis zum 13. Dezember 2019 erbeten; eine weitere zeitliche Planung ist nicht genannt

Obiges stellt einen gewissenhaften Abgleich der Informationen vom 25. November 2019 und 14. Dezember 2019 dar. Ein Abbild des gegenwärtigen Stands des Arbeitsprogramms zu jedem beliebigen Zeitpunkt finden Sie hier.

IASB-Podcast zu den jüngsten Erörterungen zu IFRS 17

14.12.2019

Der IASB hat einen Podcast mit dem IASB-Mitglied Darrel Scott und der Stabmitarbeiterin Vitalina Kobernik freigegeben, in dem die Diskussionen zu IFRS 17 'Versicherungsverträge' bei der IASB-Sitzung im Dezember zusammengefasst werden.

Der Podcast erörtert die in der Sitzung vorläufig finalisierten Änderungen und konzentriert sich auf die erwartete Einbringung der Cashflows aus der Versicherungsakquise und die Bilanzierung von gehaltenen Rückversicherungsverträgen.

Zugang zum Podcast haben Sie über die Presseerklärung auf der Internetseite des IASB.

Britische Arbeitsgruppe veröffentlicht zweiten Bericht zu IFRS 9-Angaben zu erwarteten Kreditverlusten

13.12.2019

Im November 2017 richteten drei Regulierungsbehörden im Vereinigten Königreich, darunter der britische Standardsetzer FRC, gemeinsam eine Arbeitsgruppe für Angaben über erwartete Kreditverluste ein. Die Arbeitsgruppe orientiert sich an der Arbeitsgruppe für verbesserte Angaben (Enhanced Disclosure Task Force, EDTF) des Finanzstabilitätsrat (FSR) und wurde eingerichtet, um qualitativ hochwertige Angaben über erwartete Kreditverluste und eine größere Konsistenz und Vergleichbarkeit dieser Angaben zu fördern. Die Arbeitsgruppe hat nun ihren zweiten Bericht veröffentlicht.

Der erste Bericht der Arbeitsgruppe bestand aus Empfehlungen, um zu beschreiben, wie ein umfassender Satz guter Angaben über erwartete Kreditverluste aussehen könnte, wobei auf bestehende Angabeempfehlungen und -vorschriften zurückgegriffen wurde. Der zweite Bericht fügt nun Leitlinien und anschauliche Beispiele hinzu, die zeigen, wie die Empfehlungen des ersten Berichts so dargestellt werden können, dass die Vergleichbarkeit zwischen Banken verbessert wird.

Der zweite Bericht konzentriert sich insbesondere auf Angaben, die den Adressaten helfen, Art und Umfang der Kreditrisikoexposition einer Bank und die Entwicklung dieses Risikos zu verstehen; die zukunftsgerichteten Informationen über die makroökonomischen Bedingungen, die bei der Schätzung der erwarteten Kreditverlusten verwendet werden; und die Sensitivität der Vorsorge für erwartete Kreditverluste gegenüber unterschiedlichen makroökonomischen Bedingungen.

Die Leitlinien richten sich in erster Linie an die größten Banken und Bausparkassen mit Sitz in Großbritannien, dürften aber für eine viel breitere Gruppe von Erstellern relevant sein.

Bitte klicken Sie hier, um den Bericht von der Internetseite des FRC herunterzuladen.

Please click to download the report from the FRC website.

Papiere für die Sitzungen der Fachausschüsse des DRSC im Dezember

12.12.2019

Am 19. und 20. Dezember 2019 werden der HGB-Fachausschuss, der gemeinsame Fachausschuss und der IFRS-Fachausschuss des DRSC in dichter Folge in Berlin tagen. Für die Sitzungen sind jetzt die Papiere verfügbar.

Während seiner 46. Sitzung wird der HGB-Fachausschuss folgende Themen besprechen:

  • Überprüfung von DRS 18 Latente Steuern
  • Aktueller Stand IBOR-Reform

Die entsprechenden Papiere finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

Die nachfolgende 2. Sitzung des gemeinsamen Fachausschusses findet nicht öffentlich statt. Es ist allerdings ein Papier für die Sitzung hier öffentlich verfügbar.

Während seiner 79. Sitzung wird der IFRS-Fachausschuss folgende Themen besprechen:

Die entsprechenden Papiere finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

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