2021

Analyse des aktualisierten Arbeitsprogramms des IASB (November 2021)

23.11.2021

Im Nachgang der IASB-Sitzung im November 2021 haben wir für Sie die Änderungen analysiert, die sich aus der Sitzung und aus anderen Entwicklungen im letzten Monat ergeben haben.

Nachfolgend bieten wir Ihnen eine Übersicht über alle Änderungen seit unserer letzten Analyse am 1. November 2021.

Standardsetzung

  • Angabeninitiative — Tochtergesellschaften, die KMU sind — die Erörterung der erhaltenen Rückmeldungen soll jetzt im zweiten Quartal 2022 erfolgen (zuvor: erstes Halbjahr 2022)
  • Angabeninitiative — Überprüfung bestehender Angabevorschriften — die Erörterung der erhaltenen Rückmeldungen soll jetzt im zweiten Quartal 2022 erfolgen (zuvor: erstes Quartal Q1 2022)
  • Preisregulierte Geschäftsvorfälle nach der Erörterung der erhaltenen Rückmeldungen im Oktober und November 2021 soll im Dezember 2021 über die weitere Projektausrichtung entschieden werden

Standardpflege

  • IAS 1 — Klassifizierung von Schulden mit Nebenbedingungen als kurz- oder langfristig — nach der Veröffentlichung des Enturfs am 19. November 2021 wird der nächste Projektschritt jetzt die Erörterung der Rückmeldungen zum Entwurf im ersten Halbjahr 2022 sein

Forschungsprojekte

  • Dynamisches Risikomanagement — eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung wird jetzt im ersten Quartal 2022 erwartet (zuvor: erstes Halbjahr 2022)
  • Bialnzierung nach der Equity-Methode — eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung wird jetzt im ersten Quartal 2022 erwartet (zuvor: kein Zeitpunkt angegeben)
  • Rohstoffindustrien — eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung wird jetzt im zweiten Halbjahr 2022 erwartet (zuvor: erstes Halbjahr 2022)
  • Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten — eine Entscheidung zu zukünftigen Projektausrichtung wird nun im zweiten Quartal 2022 erwartet (zuvor: erstes Quartal 2022)
  • Pensionsleistungen, die von Vermögenswertrenditen abhängen — die Veröffentlichung einer Projektzusammenfassung wird jetzt im ersten Halbjahr 2022 erwartet (zuvor: kein Zeitpunkt angegeben)

Sonstige Projekte

  • Aktualisierung der IFRS-Taxonomie — Allgemeine Verbesserungen 2021 und ausgeübte Praxis der erwartete Zeitpunkt der Veröffentlichung einer vorgeschlagene Aktualisierung wurde aus dem Arbeitsprogramm gestrichen (zuvor: Dezember 2021)
  • Aktualisierung der IFRS-Taxonomie — Technologie-Update 2021 neu in das Arbeitsprogramm aufgenommen; erwarteter Zeitpunkt der Veröffentlichung einer vorgeschlagenen Aktualisierung: Dezember 2021
  • Nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung der bisher fälschlicherweise im Arbeitsprogramm verbliebene Eintrag wurde mit der Ankündigung der Einrichtung des ISSB gestrichen

Obiges stellt einen gewissenhaften Abgleich der Informationen vom 1. November 2021 und 23. November 2021 dar. Ein Abbild des gegenwärtigen Stands des Arbeitsprogramms zu jedem beliebigen Zeitpunkt finden Sie hier.

    Übernahme von IFRS 17 — mit Ausnahme in Bezug auf jährliche Kohorten

    23.11.2021

    Die Europäische Union hat IFRS 17 'Versicherungsverträge' für die Anwendung in Europa übernommen, dabei aber eine Ausnahme in Bezug auf die Vorschrift, Jahreskohorten zu bilden, eingeräumt.

    Die Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 23. November 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Mit der Verordnung werden IFRS 17 Versicherungsverträge und die Änderungen an IFRS 17 vom Juni 2020 mit demselben Zeitpunkt des Inkrafttretens wie der des IASB (1. Januar 2023) übernommen. Die Verordnung sieht jedoch eine optionale Befreiung von der Anwendung der jährlichen Kohortenvorschrift vor, die sich auf den Zeitpunkt der Erfassung des Gewinns aus dem Vertrag, der vertraglichen Dienstleistungsmarge, im Gewinn oder Verlust bezieht. Unternehmen, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, wenden nicht die vom IASB herausgegebenen IFRS an und müssen dies offenlegen. In der Verordnung heißt es:

    Hat ein Unternehmen von der Möglichkeit, Vertragsgruppen von der Vorgabe zur Bildung von Jahreskohorten auszunehmen, Gebrauch gemacht, sollte dies für die Anleger ersichtlich sein. Das Unternehmen sollte deshalb im Anhang zu seinem Jahresabschluss gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses die Inanspruchnahme dieser Ausnahme als wesentliche Rechnungslegungsmethode angeben und weitere Erläuterungen liefern, z. B. bei welchen Portfolios es von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht hat.

    In der Verordnung wird auch festgehalten, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2027 die Ausnahme von der Vorgabe zur Bildung von Jahreskohorten überprüfen und dabei der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 17 durch den IASB Rechnung tragen sollte.

    Vor dem Hintergrund der Übernahme haben wir unsere Übersicht aktualisiert, der Sie entnehmen können, welche Verlautbarungen des IASB in der laufenden Rechnungslegungsperiode zu berücksichtigen und welche als neu gemäß IAS 8 anzugeben sind. Auch EFRAG hat den Bericht zum Stand der Übernahme in der EU aktualisiert, um die Übernahme widerzuspiegeln.

    DRSC beantwortet Fragen zur Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten

    23.11.2021

    Die nationalen Standardsetzer wurden vom Stab des IASB gebeten, Informationen zur Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten in ihren Rechtskreisen zur Verfügung zu stellen. Der Stab hat entsprechende Informationen zusammengestellt, die er jetzt auch veröffentlicht hat.

    Im Kontext der Entscheidungsfindung, ob eine Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts (wieder-)eingeführt oder der Ansatz allein über die Wertminderung beibehalten werden sollte, hatte der IASB Mitarbeiterstab im September 2021 um Einschätzungen zur Durchführbarkeit der Schätzung einer Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts und zu den potentiellen Auswirkungen des Übergangs zu einem Abschreibungsmodell auf die bestehenden/historischen Geschäfts- oder Firmenwerte gebeten.

    In seiner Antwort stellt der Stab DRSC zunächst die betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und die entsprechenden Konkretisierungen des DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) zur Ermittlung der Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts dar.

    Auf Basis der Einschätzungen der größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland, wird zudem geschlussfolgert, dass die in DRS 23 genannten Kriterien gut geeignet sind die Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts auf nachvollziehbare und auch nachprüfbare Weise zu schätzen. Die gem. HGB vorgesehene 10-jährige (typisierte) Nutzungsdauer kommt in der Praxis deutlich seltener zur Anwendung.

    Hinsichtlich möglicher Auswirkungen des Übergangs auf eine planmäßige Abschreibung unter IFRS auf bestehende Geschäfts- oder Firmenwerte wird auf die in Summe hohen Salden in Bezug auf Geschäfts- oder Firmenwerte deutscher IFRS-Bilanzierer verwiesen. Daher ist zu erwarten, dass jegliche Vorgaben für deren künftige Folgebewertung für die betroffenen Unternehmen herausfordernd sein werden. Dem IASB wird dementsprechend geraten, etwaige Übergangsvorschriften für die Wiedereinführung der Amortisation frühzeitig zu erörtern und diese auch für die Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.

    Die Mitarbeiter des DRSC sondierten diese Rückmeldungen auch mit Vertretern kapitalmarktorientierter Unternehmen sowie Mitgliedern aus Arbeitskreisen zur Rechnungslegung von deutschen Industrie-bzw. Emittentenverbänden.

    Zugang zu der englischsprachigen Informationsübermittlung auf der Internetseite des DRSC haben Sie hier.

    Das DRSC weist darauf hin, dass dieses Dokument von den Mitarbeitern des DRSC erstellt wurde. Es wird der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, damit der Verlauf der Kommunikation zwischen den Mitarbeitern des DRSC und des IASB transparent verfolgt werden kann. Das Dokument gibt keine offiziellen Positionen des DRSC oder seiner Fachausschüsse wieder. Diese Positionen sind ausschließlich in den Deutschen Rechnungslegungsstandards und in den von den Fachausschüssen verfassten DRSC-Stellungnahmen dargelegt.

    11. Symposium des ANC zur Rechnungslegungsforschung

    23.11.2021

    Am 13. Dezember 2021 wird der französische Standardsetzer Autorité des Normes Comptables (ANC) sein 11. Symposium zur Rechnungslegungsforschung in Paris abhalten. Das Thema des Symposiums ist "Rechnungslegung, Wachstum und Nachhaltigkeit".

    Die folgenden Themen sollen erörtert werden:

    • Rechnungslegung und immaterielle Vermögenswerte
    • Rechnungslegung, Kontrolle, Joint-Ventures und Partnerschaften
    • Rechnungslegung und Wachstum: Welche Finanzierung des Wachstums?
    • Die Herausforderung der nicht-finanziellen Informationen: Langfristig in Krisenzeiten?
    • Auswirkungen des Wachstums auf das Gemeinwohl und die Rechnungslegung

    Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des ANC:

    AcSB und UKEB halten gemeinsame Sitzung ab

    23.11.2021

    Am 17. November 2021 hielten der kanadische Standardsetzer AcSB und der UK Endorsement Board (UKEB) eine gemeinsame virtuelle Sitzung ab. Die Sitzung war die erste nach der Gründung des UKEB im März 2021.

    Die beiden Boards informierten sich gegenseitig über ihre jeweiligen Aktivitäten und tauschten sich über fachliche Themen aus, an denen beide Boards interessiert sind, darunter auch über preisregulierte Geschäftsvorfälle und die dritte Agendakonsultation des IASB. Der UKEB informierte den AcSB auch über seine Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bewertung von IFRS 17 im Hinblick auf die Übernahme zur Anwendung im Vereinigten Königreich. Weiterführende Informationen über die jüngste Sitzung finden Sie in der Pressemitteilung auf der Internetseite des UKEB.

    Reaktionen auf die EFRAG-Konsultation zu den Schritten des Konsultationsprozesses für die EU-Nachhaltigkeitsstandardsetzung

    23.11.2021

    Im Juni 2021 hat die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ein Konsultationspapier mit dem Titel 'EFRAG Due Process Procedures on EU Sustainability Reporting Standard-Setting' mit den Verfahrensschritten veröffentlicht, die EFRAG in der Rolle als fachlicher Berater der Europäischen Kommission bei der Erarbeitung der im Entwurf der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vorgesehenen europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards zu befolgen gedenkt. Eine Zusammenfassung der erhaltenen Rückmledungen ist jetzt verfügbar.

    In den Stellungnahmen zur Konsultation wurden drei Aspekte insbesondere betont:

    • die Notwendigkeit eines angemessenen Konsultationsprozesses und von Transparenz während der Arbeiten, die bereits vor der Einsetzung des neuen Sustainability Standards Board durchgeführt werden,
    • die Notwendigkeit eines geordneten und transparenten Übergangs zur neuen Governance-Struktur sowie
    • die Notwendigkeit, auf bestehenden Standards und Rahmenkonzepten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Rechnungslegung aufzubauen und mit anderen Standardsetzern in diesem Bereich zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem ISSB der IFRS-Stiftung.

    Die Zusammenfassung der Stellungnahmen finden Sie auf der Internetseite von EFRAG.

    DRSC-Stellungnahme zum Entwurf eines überarbeiteten Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung

    22.11.2021

    Das DRSC hat seine Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2021/6 'Lageberichterstattung' veröffentlicht.

    Das DRSC begrüßte den Vorschlag der Überabrietung des Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung grundsätzlich, kritisiert jedoch die unzureichende konzeptionelle Befassung im Entwurf, da die verschiedenen Themen fast ausschließlich durch zahlreiche Beispiele adressiert werden sollen. Zudem weist das DRSC auf die Notwendigkeit eines mit dem neuen Standardsetzers ISSB abgestimmten Vorgehens hin.

    Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

    TEG-Sitzung diese Woche

    22.11.2021

    Der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) von EFRAG wird am 24. und 25. November per Videokonferenz tagen. Eine Tagesordnung und die Papiere für die Sitzung sind jetzt verfügbar.

    Während der zweitägigen Sitzung sollen fünf Themen erörtert werden, wobei dem Thema Lageberichterstattung die meiste Zeit gewidmet wird.

    Die Tagesordnung und Papiere finden Sie hier; eine Anmeldung als Beobachter ist hier möglich.

    Aktualisierte Übersicht zur Angleichung von IPSAS und IFRS

    22.11.2021

    Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB), der für die Entwicklung der internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) zuständig ist, hat eine aktualisierte Übersicht zur Verfügung gestellt, die zeigt, inwieweit einzelne IPSAS im Einklang mit den entsprechenden IFRS stehen.

    Zugang zur Übersicht, die für die Dezembersitzung des IPSASB aktualisiert wurde, haben Sie auf der Internetseite des IPSASB.

    In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Ausgabe 2021 unseres Leitfadens IPSAS in your pocket, die wir im Februar veröffentlicht haben.

    Tagesordnung für die Novembersitzung des IFRS Interpretations Committee

    19.11.2021

    Das IFRS Interpretations Committee hat die Tagesordnung für seine nächste Sitzung veröffentlicht, die am 30. November and 1. Dezember 2021 per Videokonferenz stattfinden wird.

    Das Committe wird die folgenden Themen erörtern:

    • Einführung und IFRIC Update vom September 2021
    • IFRS 15 — Prinzipal versus Agent: Software-Wiederverkäufer
    • IFRS 16 — Wirtschaftlicher Nutzen aus der Nutzung eines Windparks
    • IAS 37 — Negative Kredite für Fahrzeuge mit niedrigem Energieverbrauch oder mit alternativen Energien
    • IFRS 9 und IAS 20 — Drittes gezieltes Programm für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank
    • Laufende Arbeiten

    Die Tagesordnung steht Ihnen hier zur Verfügung. Sollten sich Änderungen an der Tagesordnung ergeben, werden wir sie dort nachpflegen und Sie bei größeren Änderungen in einer separaten Nachricht informieren. Die Agendapapiere für die Sitzung finden Sie hier auf der Internetseite des IASB.

    Correction list for hyphenation

    These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.