2021

Qualität der COVID-19-Angaben in den Jahresabschlüssen europäischer Banken

29.11.2021

Eine im Rahmen der Arbeitspapierreihe des European Banking Institute (EBI) veröffentlichte Studie untersucht die COVID-19-Angaben in den Halbjahres- und Jahresabschlüssen 2020 europäischer Banken.

ESMA, EBA, IOSCO und IASB haben im zweiten Quartal 2020 ihre Erwartungen an die Angaben zu den Auswirkungen der Pandemie mitgeteilt, um dem Ziel der IFRS gerecht zu werden, den Interessengruppen entscheidungsnützliche Informationen zu liefern. Ziel der Studie war es, zu untersuchen, inwieweit die Banken die von den einschlägigen Fachinstitutionen kommunizierten Erwartungen an die Angaben erfüllen.

Die Papiere der EBI-Arbeitspapierreihe sind auf SSRN verfügbar. Bitte klicken Sie hier, um die COVID-19-Studie abzurufen.

IASB schlägt Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 in Bezug auf Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen vor

26.11.2021

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf 'Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 7 und IFRS 7)' veröffentlicht, um Angabevorschriften und ''Wegweiser'' innerhalb der bestehenden Angabevorschriften hinzuzufügen, mit denen die Unternehmen verpflichtet würden, qualitative und quantitative Informationen über Finanzierungsvereinbarungen mit Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Die Stellungnahmefrist endet am 28. März 2022.

 

Hintergrund

Das IFRS Interpretations Committee erhielt im Januar 2020 eine Einreichung zu Finanzierungsvereinbarungen in der Lieferkette. In dieser Einreichung wurde gefragt:

  • Wie ein Unternehmen Verbindlichkeiten zur Bezahlung von erhaltenen Gütern oder Dienstleistungen darstellt, wenn die zugehörigen Rechnungen Teil einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung (oder Reverse-Factoring) sind, und
  • welche Informationen über Reverse-Factoring-Vereinbarungen ein Unternehmen in seinem Abschluss angeben muss.

Im Dezember 2020 veröffentlichte das IFRS Interpretations Committee eine Agendaentscheidung als Reaktion die Einreichung. Rückmeldungen und Eingaben — insbesondere von Anlegern und Analysten — deuten jedoch darauf hin, dass die Informationen, die Unternehmen unter Anwendung der bestehenden IFRS-Vorschriften über Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen zur Verfügung stellen, nicht alle Informationsbedürfnisse der Anleger erfüllen.

Als Reaktion auf diese Rückmeldungen hat der Board vorläufig entschieden, IAS 7 Kapitalflussrechnungen und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben zu ändern, um Angabenvorschriften und "Wegweiser" innerhalb der bestehenden Angabevorschriften hinzuzufügen, mit denen von Unternehmen verlangt würde, qualitative und quantitative Informationen über Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen bereitzustellen.

 

Kernvorschläge

Die Kernvorschläge im Entwurf ED/2021/10 Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 7 und IFRS 7) zielen auf folgende Änderungen ab:  

  • Keine Definition von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen. Stattdessen werden in den vorgeschlagenen Änderungen die Merkmale einer Vereinbarung beschrieben, für die ein Unternehmen die vorgeschlagenen Angaben machen müsste. Außerdem enthalten die vorgeschlagenen Änderungen auch Beispiele für die verschiedenen Formen solcher Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich der Vorschläge des Boards fallen würden.
  • Hinzufügung eines Angabeziels. Die Unternehmen müssten im Anhang Informationen angeben, die es den Adressaten des Abschlusses ermöglichen, die Auswirkungen ihrer Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf ihre Schulden und Cashflows zu beurteilen.
  • Ergänzung der derzeitigen Vorschriften in den IFRS durch zusätzliche Angabevorschriften über:
    • die Bedingungen der einzelnen Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen;
    • für jede Vereinbarung zu Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums:
      • a) den Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten, die Teil der Vereinbarung sind, und den/die Posten, unter dem/denen diese finanziellen Verbindlichkeiten ausgewiesen werden;
      • b) den Buchwert der unter a) ausgewiesenen finanziellen Verbindlichkeiten, für die die Lieferanten bereits Zahlungen von den Finanzgebern erhalten haben;
      • c) die Spanne der Fälligkeitstermine (z. B. 30 bis 40 Tage nach Rechnungsdatum) der unter a) ausgewiesenen finanziellen Verbindlichkeiten; und
    • zu Beginn und am Ende des Berichtszeitraums die Spanne der Fälligkeitstermine von Schulden aus Lieferungen und Leistungen, die nicht Teil einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind.
    Einem Unternehmen wäre es nur dann gestattet, diese Informationen für verschiedene Vereinbarungen zusammenzufassen, wenn die Bedingungen der Vereinbarungen ähnlich sind.
  • Aufnahme von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen als Beispiel in die Angabevorschriften zum Liquiditätsrisiko in IFRS 7 und in die Angabevorschriften zu Änderungen von Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten in IAS 7.

Die Stellungnahmefrist für die vorgeschlagenen Änderungen endet am 28. März 2022.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Board beabsichtigt, über den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Ende der Stellungnahmefrist zu entscheiden. Die Änderungen wären rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 anzuwenden. Eine frühere Anwendung wäre zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

ICAEW schließt Serie über IPSAS vs. IFRS ab

26.11.2021

In den letzten Monaten hat das Institut der Wirtschaftsprüfer von England und Wales (Institute of Chartered Accountants of England and Wales, ICAEW) eine Reihe von Untersuchungen wichtiger Standards veröffentlicht, die sich mit den Unterschieden zwischen den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den International Public Sector Accounting Standards (IPSASB) sowie mit der Eignung beider Standards für die Rechnungslegung im öffentlichen Sektor befassen. Der vierte und letzte Teil der Reihe wurde nun veröffentlicht.

Bei der Einführung der Reihe wies das ICAEW darauf hin, dass die IFRS international anerkannt und weithin übernommen sind, was zu einheitlichen Abschlüssen führt, die wiederum die grenzüberschreitende Vergleichbarkeit und Verständlichkeit erleichtern. Andererseits sind die IPSAS für Einrichtungen des öffentlichen Sektors bestimmt, deren Hauptziel darin besteht, Güter und Dienstleistungen zum Nutzen der Gesellschaft bereitzustellen und den Wohlstand umzuverteilen. In der ICAEW-Reihe wurde daher der Frage nachgegangen, welche Standards die bessere Wahl sind, wenn eine Regierung jetzt die periodengerechte Rechnungslegung einführen würde.

Die vollständige Reihe der ausführlichen Untersuchungen kann jetzt auf der Internetseite des ICAEW abgerufen werden:

 

Gemeinsames Internetseminar zum Entwurf des IASB zu den Angabenvorschriften

26.11.2021

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG), BusinessEurope und der International Accounting Standards Board (IASB) bieten am 10. Dezember 2021 ein Internetseminar an, das den IASB-Entwurf 'Angabevorschriften in den IFRS - Ein Pilotansatz (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 und IAS 19)' näher beleuchten soll.

Das gemeinsame Internetseminar wird die Teilnehmer über die Ergebnisse der Feldversuche von IASB/EFRAG informieren. Die Referenten und Diskussionsteilnehmer werden die Anwendung der IASB-Vorschläge und ihre Erfahrungen während der Feldversuche erörtern. Auch die Auswirkungen auf die Prüfung werden erörtert, ebenso wie erste Reaktionen der Adressaten. Interessierte Ersteller, die nicht am Feldversuch teilnehmen konnten, werden ebenfalls die Möglichkeit haben, ihre Meinung einzubringen.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie in der Pressemitteilung auf der Internetseite von EFRAG. Ein Programm für die Veranstaltung finden Sie hier.

Hinweis: Im Nachgang der Veranstaltung wurde ein zusammenfassender Bericht veröffentlicht.

EBA-Bericht zur IFRS 9-Umsetzung

25.11.2021

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) hat einen Bericht veröffentlicht, in dem die Ergebnisse der Überwachung der Umsetzung von IFRS 9 durch die EU-Institute zusammengefasst sind. Die EBA stellt fest, dass die EU-Institute erhebliche Anstrengungen bei der Umsetzung von IFRS 9 unternommen haben, mahnt jedoch einige der beobachteten Rechnungslegungspraktiken an, insbesondere im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.

Im Bericht wird festgestellt, dass die EU-Institute seit der Erstanwendung von IFRS 9 erhebliche Anstrengungen zur Umsetzung und Anpassung ihrer Systeme an die Vorschriften von IFRS 9 unternommen haben. Der im Standard enthaltene Ermessensspielraum lässt jedoch die Möglichkeit offen, eine Vielzahl von Praktiken anzuwenden. Darüber hinaus trug die COVID-19-Pandemie zur Divergenz bei. Der Bericht enthält folgende Schlussfolgerungen:

  • Die Divergenz bei einigen Rechnungslegungspraktiken ist auf die inhärente Flexibilität von IFRS 9 und die bisher begrenzten Erfahrungen zurückzuführen.
  • Die Coronavirus-Pandemie führte dazu, dass die IFRS 9-Modelle über ihre Grenzen hinaus getrieben wurden, so dass vermehrt manuelle Anpassungen oder Überlagerungen vorgenommen wurden, die zu abweichenden Ergebnissen bei der endgültigen Höhe der erwarteten Kreditverluste führten.
  • Einige der beobachteten Praktiken, insbesondere im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie, sollten von den Aufsichtsbehörden genauer unter die Lupe genommen werden, um eine rechtzeitige Beurteilung eines signifikanten Anstiegs des Kreditrisikos zu gewährleisten.

Zugang zum englischsprachigen Bricht haben Sie über die Presseerklärung auf der Internetseite der EBA.

DRSC reicht weitere Anwendungsfragen zur Taxonomie-Verordnung bei der Europäischen Kommission ein

25.11.2021

Das DRSC hat einen dritten Satz verschiedener Themenstellungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung in Form einer Anfrage bei der Europäischen Kommission eingereicht.

Die darin aufgeworfenen Fragen waren zuvor in den DRSC-Anwenderforen zur Taxonomie-Verordnung diskutiert worden.

Zugang zur dritten Einreichung bei der Kommission haben Sie hier.

Wir nehmen Stellung zum Entwurf eines überarbeiteten Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung

24.11.2021

Das IFRS Flobal Office von Deloitte hat eine Stellungnahme zum IASB-Entwurf Lageberichterstattung eingereicht, den der IASB im Mai 2021 veröffentlicht hat.

Wir begrüßen das Projekt des Boards zur Überarbeitung des Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung. Wir sind jedoch der Meinung, dass in den folgenden Punkten weitere Verbesserungen erforderlich sind:

  • Das Leitliniendokument würde von klareren Konzepten profitieren, um Erstellern und Adressaten zu helfen, die zugrundeliegenden Überlegungen zu verstehen und um einen Kontext für die Art und den Umfang der vorgesehenen Angaben zu schaffen.
  • Wir sind nicht der Meinung, dass es ausreicht, nur die finanziellen Ergebnisse zu messen, wie es im Entwurf vorgeschlagen wird..
  • Wir schlagen vor, das Leitliniendokument umzustrukturieren und die Zugänglichkeit zu verbessern und die Anwendung zu erleichtern, z. B. durch eine Verringerung der Anzahl der Elemente, die sich in vielerlei Hinsicht überschneiden und deren Zusammenspiel und Zweck nicht immer unmittelbar verständlich ist. Wir schlagen eine engere Anlehnung an das <IR>-Rahmenkonzept vor, dessen Struktur grundlegende Konzepte, leitende Prinzipien für die Erstellung und Präsentation eines integrierten Berichts, Inhaltselemente, die grundlegend miteinander verbunden sind, sowie übergeordnete und spezifische Ziele für jedes Inhaltselement umfasst.
  • Wir schlagen vor, dass der im Leitliniendokument dargelegte Ansatz zur Wesentlichkeit deutlicher zum Ausdruck bringen sollte, dass er die Anwendung eines Filters erfordert, um eine Teilmenge von Auswirkungen zu identifizieren, die für den Unternehmenswert relevant und daher für den Informationsbedarf der Adressaten des Lageberichts wesentlich sind.

Darüber hinaus hat die IFRS-Stiftung seit Beginn dieses Projekts einen bedeutenden Schritt in Richtung globaler Nachhaltigkeitsstandards gemacht. Unseres Erachtens sollte der Board daher die künftige Ausrichtung des Projekts im Lichte dieser Entwicklung überdenken.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

Tagesordnung für die ASAF-Sitzung im Dezember

23.11.2021

Der IASB hat eine Tagesordnung und Agendapapiere für die Sitzung des beratenden Forums für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF) veröffentlicht, die am 9. und 10. Dezember 2021 per Videokonferenz abgehalten wird.

Die Tagesordnung für die Sitzung fassen wir nachfolgend für Sie zusammen:

Donnerstag, 9. Dezember 2021 (11:00h-14:45h)

  • Immaterielle Vermögenswerte — die ASAF-Mitglieder werden vorläufige Rückmeldungen zum EFRAG-Diskussionspapier zu besseren Informationen zu immateriellen Vermögenswerten austauschen
  • Strategische / Agendakonsultationen — die ASAF-Mitglieder werden die jüngsten strategischen / Agendakonsultationen in ihren Rechtskreisen diskutieren und erörtern, wie sich diese mit den Rückmeldungen zur dritten Agendakonsultation des IASB vergleichen lassen
  • Planung der Tagesordnung der nächsten ASAF-Sitzung und Rückmeldungen von der letzten ASAF-Sitzung — die ASAF-Mitglieder werden ihre Ansichten zu Themen für künftige Sitzungen darlegen und sich dazu äußern, wie die Rückmeldungen von der ASAF-Sitzung im Oktober 2021 vom Stab oder dem Board genutzt wurden (oder genutzt werden)

Freitag, 10. Dezember 2021 (11:00h-14:45h)

  • Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten — Ansichten der ASAF-Mitglieder zu Beispielen des Stabs, die die Angaben veranschaulichen, die der Stab von einem Unternehmen erwartet, um die vorläufigen Sichtweisen des Boards aus dem Diskussionspapier anzuwenden
  • Angabeninitiative — Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben — Ansichten der ASAF-Mitglieder zum Anwendungsbereich des Standardentwurfs
  • Angabeninitiative — Gezielte Überprüfung der Angaben auf Standardebene — die ASAF-Mitglieder werden die Möglichkeit haben, Rückmeldungen aus ihren Rechtskreisen zum Entwurf der Angabenvorschriften in den IFRS zu geben

Die vollständige Tagesordnung und die Agendapapiere für die Sitzung finden Sie auf der Internetseite des IASB.

Tagesordnung für die Sitzung der Beratungsgruppe für islamische Finanzgeschäfte des IASB

23.11.2021

Für die Sitzung der Beratungsgruppe für islamische Finanzgeschäfte, die am 30. November 2021 per Videokonferenz stattfinden wird, wurde eine Tagesordnung veröffentlicht.

Die Tagesordnung für die Sitzung fassen wir nachfolgend für Sie zusammen:

Dienstag, 30. November 2021 (08:55h-10:45h)

  • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 — Klassifizierung und Bewertung
  • IFRS 17 Versicherungsverträge und Takaful
  • Aktueller Stand der Arbeiten des IASB

Die Agendapapiere für die Sitzung finden Sie auf der Internetseite des IASB.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Papier, das für die jüngste Sitzung der Asian-Oceanian Standard-Setters Group (AOSSG) erstellt wurde und die Übernahme von IFRS 17 und Takaful in Indonesien, Malaysia, Pakistan, Saudi-Arabien und Syrien behandelt. Sie finden das Papier auf der Internetseite der AOSSG.

IFRS-Musterkonzernabschluss 2021 in deutscher Sprache

23.11.2021

Deloitte Deutschland hat den IFRS-Musterkonzernabschluss für die zum 31. Dezember 2021 endenden Geschäftsjahre in deutscher Sprache veröffentlicht.

Zielsetzung

Der Musterkonzernabschluss der fiktiven International GAAP Holding AG für das Geschäftsjahr 1.1. - 31.12.2021 hat zum Ziel, die in der Europäischen Union anzuwendenden Darstellungs- und Angabevorschriften gemäß International Financial Reporting Standards (IFRS) zu veranschaulichen. Er enthält zusätzliche „Best Practice“-Angaben, insbesondere, wenn diese konkret in den erläuternden Beispielen eines Standards enthalten sind.

Neue und geänderte Standards 2021

Grundsätzlich enthält der Musterkonzernabschluss keine Auswirkungen aus der Anwendung von neuen oder geänderten Standards oder Interpretationen, die am 1. Januar 2021 in der Europäischen Union noch nicht verpflichtend anzuwenden waren.

Bei den in diesem Musterkonzernabschluss erstmalig angewandten neuen oder überarbeiteten Standards und Interpretationen handelt es sich um:

  • Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 Interest Rate Benchmark Reform (Phase 2)
  • Änderungen an IFRS 16 Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (freiwillige vorzeitige Anwendung)

Anwendungshinweise

Die International GAAP Holding AG stellt ihren Konzernabschluss bereits seit einigen Jahren nach IFRS auf und ist somit kein IFRS-Erstanwender. Für weiterführende Informationen zu den besonderen Vorschriften für den ersten IFRS-Abschluss eines Unternehmens verweisen wir auf IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards sowie auf die Checkliste für Compliance, Ausweis- und Angabevorschriften nach IFRS von Deloitte, die Sie auf unserer Seite iasplus.de kostenfrei beziehen können.

Zu den vorgeschlagenen Anhangangaben finden Sie jeweils den Verweis auf die ihnen zugrundeliegenden Vorschriften der entsprechenden Standards und Interpretationen.

Die Bereiche des Musterkonzernabschlusses, die vom Klimawandel oder von der COVID-19 Pandemie betroffen sein könnten, sind mit Symbolen am Rand gekennzeichnet. Weitere Informationen über mögliche Auswirkungen sind in der Tabelle in den Anlagen enthalten.

Um eine Berichterstattung im Sinne eines „true and fair view“ zu gewährleisten, weisen wir neben der Zuhilfenahme dieses Musterkonzernabschlusses ausdrücklich auf die Verwendung der Standards und Interpretationen hin. Der vorliegende Musterkonzernabschluss deckt nicht alle von den IFRS geforderten Angaben ab. Ebenso ist eine abweichende Darstellungsform, unter Beachtung der geforderten Anforderungen, möglich.

In Deutschland nach IFRS bilanzierende Unternehmen sind verpflichtet, die ergänzenden Vorschriften des § 315e Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den IFRS bspw. Angaben zur Mitarbeiterzahl oder der Abschlussprüfervergütung zu machen sind. Der vorliegende Musterkonzernabschluss berücksichtigt dabei ausschließlich die handelsrechtlich geforderten Anhangangaben, die von allen Mutterunternehmen gemacht werden müssen. Angaben, die allein von börsennotierten bzw. kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen gefordert werden (z.B. Angaben zu § 161 AktG), sind nicht enthalten. Auch enthält dieser Musterkonzernabschluss nicht den nach § 315e Abs. 1 HGB geforderten Konzernlagebericht.

Sie können sich den Musterkonzernabschluss hier herunterladen.

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