IASB veröffentlicht Entwurf eines überarbeiteten Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung

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27.05.2021

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf 'Lageberichterstattung' veröffentlicht, mit dessen Hilfe das IFRS-Leitliniendokument zur Lageberichterstattung aus dem Jahr 2010 aktualisiert werden soll. Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 23. November 2021 erbeten.

 

Hintergrund

Bei seiner Sitzung im März 2017 kam der IASB überein, dass er eine aktivere Rolle in der allgemeineren Unternehmensberichterstattung spielen sollte. Bei der Sitzung im November 2017 entschieden die Boardmitglieder vorläufig, dass sie, da sie die Spezialisten für Finanzberichterstattung sind, am besten geeignet sind, die Verbindung zwischen finanziellen und nicht-finanziellen Informationen herzustellen, und dass eine Überarbeitung des Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung der beste Weg vorwärts sein könnte, damit es als Ankerpunkt für andere Rahmenkonzepte dienen kann. Einer der wichtigsten Punkte, auf den es sich zu konzentrieren gelte, sei die Förderung der Angleichung der von einem Unternehmen offengelegten finanziellen und der "sonstigen" Informationen.

Seit der Entscheidung des IASB, das Leitliniendokument zu überarbeiten, hat die Berichterstattung über Nachhaltigkeit und ESG-Aspekte stark an Zugkraft gewonnen, und die Informationsbedürfnisse von Investoren und Kreditgebern haben sich weiterentwickelt. Unabhängig von der Arbeit des IASB zur Lageberichterstattung haben die Treuhänder der IFRS-Stiftung eine Initiative zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen und erwägen derzeit die Einsetzung eines Boards zur Setzung von IFRS-Nachhaltigkeitsstandards. Das Projekt des IASB zur Lageberichterstattung und die Initiative der IFRS-Stiftung sind insofern miteinander verbunden, als dass Unternehmen die vom neuen Board für Nachhaltigkeitsstandards herausgegebenen Standards anwenden könnten, um einige der Informationen zu identifizieren, die erforderlich sind, um das überarbeitete Leitliniendokument zu befolgen.

 

Kernvorschläge

Die Vorschläge im Entwurf ED/2021/6 Lageberichterstattung sind in drei Teile unterteilt, von denen jeder verschiedene Unterabschnitte hat:

  • Teil A — Allgemeine Vorschriften. Dieser Teil enthält Vorschriften zur Abgrenzung der Lageberichterstattung und zur Identifizierung des zugehörigen Abschlusses, zur Autorisierung des Lageberichts und zur Aufnahme einer Einhaltungserklärung. Er beschreibt außerdem die Zielsetzung von Lageberichterstattung. Die wichtigsten Vorschläge sind:
    • Der Lagebericht identifiziert den Abschluss, auf den er sich bezieht. Wenn der zugehörige Abschluss nicht in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wird, würde die Unternehmensleitung im Lagebericht die Grundlage angeben, auf der der Abschluss erstellt wurde.
    • Ein Lagebericht, der alle Vorschriften des Leitliniendokuments erfüllt, beinhaltet eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften.
    • Ein Lagebericht, der einige, aber nicht alle Vorschriften des Leitliniendokuments erfüllt, kann eine eingeschränkte Entsprechenserklärung enthalten, die die Abweichungen von den Vorschriften des Leitliniendokuments aufzeigt und die Gründe für diese Abweichungen aufzeigt.
    • Ziel der Lageberichterstattung ist es, Informationen bereitzustellen, die das Verständnis der Investoren und Kreditgeber für die im Abschluss ausgewiesene Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens verbessern, und einen Einblick in die Faktoren zu geben, die die Fähigkeit des Unternehmens beeinflussen könnten, über alle Zeithorizonte hinweg, auch langfristig, Werte zu schaffen und Cashflows zu generieren.
  • Teil B — Inhaltsbereiche. Dieser Teil legt sechs Inhaltsbereiche für die Lageberichterstattung fest und schreibt vor, dass die Lageberichterstattung Informationen bereitstellen muss, die die Angabeziele für jeden dieser Inhaltsbereiche erfüllen. Er enthält auch die Vorschrift, dass sich die Lageberichterstattung der Unternehmensleitung auf die wichtigsten Sachverhalte konzentrieren soll. Die wichtigsten Vorschläge sind:
    • Die vorgeschlagenen sechs Inhaltsbereiche sind:
      • das Geschäftsmodell des Unternehmens,
      • die Strategie der Unternehmensleitung zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Geschäftsmodells des Unternehmens,
      • die Ressourcen und Beziehungen des Unternehmens,
      • die Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist,
      • das externe Umfeld des Unternehmens und
      • die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.
    • Die vorgeschlagenen Angabeziele für die Inhaltsbereiche sind:
      • ein übergeordnetes Ziel, das den allgemeinen Informationsbedarf von Anlegern und Kreditgebern für den jeweiligen Inhaltsbereich beschreibt,
      • Beurteilungsziele, die die Beurteilungen beschreiben, die sich auf die für den Inhaltsbereich bereitgestellten Informationen stützen, und
      • spezifische Ziele, die den detaillierten Informationsbedarf von Anlegern und Kreditgebern für den jeweiligen Inhaltsbereich beschreiben.
    • Die wichtigsten Punkte, auf die sich die Lageberichterstattung der Unternehmensleitung konzentrieren sollte, sind:
      • wesentliche Merkmale des Geschäftsmodells des Unternehmens,
      • Schlüsselaspekte der Strategie der Unternehmensleitung,
      • wichtige Ressourcen und Beziehungen,
      • Schlüsselrisiken,
      • Schlüsselfaktoren und Trends im externen Umfeld und
      • wesentliche Aspekte des Geschäftsergebnisses und der Finanzlage des Unternehmens.
    • Im Allgemeinen würde ein Unternehmen über Sachverhalte berichten, die die langfristigen Aussichten des Unternehmens beeinflussen könnten, über immaterielle Ressourcen und Beziehungen sowie über ökologische und soziale Aspekte.
  • Teil C — Auswahl und Darstellung der Informationen. Dieser Teil enthält Leitlinien zur Auswahl der Informationen, die in den Lagebericht aufzunehmen sind, und zur Darstellung dieser Informationen. Die wichtigsten Vorschläge sind:
    • Im Kontext der Lageberichterstattung ist eine Information dann wesentlich, wenn ihr Weglassen, ihre falsche Darstellung oder ihre Verschleierung nach vernünftigem Ermessen die Entscheidungen beeinflussen könnte, die Investoren und Kreditgeber auf der Grundlage des Lageberichts und des zugehörigen Abschlusses treffen.
    • Die Identifizierung wesentlicher Informationen erfordert von der Unternehmensleitung Ermessensentscheidungen.
    • Informationen über einen Sachverhalt können aufgrund der Art oder des Ausmaßes dieses Sachverhalts oder einer Kombination aus beidem wesentlich sein.
    • Informationen über mögliche künftige Ereignisse, die sich noch nicht auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ausgewirkt haben, können in Abhängigkeit von den möglichen Auswirkungen der Ereignisse auf die Höhe und den Zeitpunkt der künftigen Cashflows des Unternehmens wesentlich sein.
    • Die Beurteilung der Wesentlichkeit muss in jeder Berichtsperiode erneut erfolgen.
    • Die im Lagebericht enthaltenen Informationen müssen vollständig, ausgewogen, genau, klar und eindeutig sein.
    • Informationen in Lageberichten sind entscheidungsnützlicher, wenn sie vergleichbar, überprüfbar und kohärent sind.
    • Metriken, die zur Beschreibung wesentlicher Informationen in Lageberichten verwendet werden, sollten von Metriken abgeleitet werden, die die Unternehmensleitung zur Überwachung wichtiger Sachverhalte und zur Messung des Fortschritts bei der Steuerung dieser Sachverhalte verwendet.

Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 23. November 2021 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Status des Leitliniendokuments

Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass das Leitliniendokument das bisherige IFRS-Leitliniendokument zur Lagerichterstattung für jährliche Berichtsperioden ersetzt, die am oder nach dem Datum seiner Veröffentlichung beginnen. Das Leitliniendokument ist kein IFRS, und seine Anwendung ist nicht verpflichtend. Ein Abschluss kann auch dann mit den IFRS im Einklang stehen, wenn ihm kein Lagebericht beigefügt ist oder wenn ihm ein Lagebericht beigefügt ist, der nicht mit dem Leitliniendokument im Einklang steht.

 

Weiterführende Informationen

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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