Der IFRS-Fachausschuss des DRSC sieht insbesondere in folgenden Punkten des Entwurfs vom November 2012 noch Verbesserungspotenzial:
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Zahlungsstromkriterium. Auch wenn die vorgeschlagenen Modifikationen als ein Schritt in die richtige Richtung angesehen werden, ist der Ausschuss der Ansicht, dass selbst nach den neuen Vorschlägen viele Instrumente, die gemeinhin als 'übliche Geldüberlassungen' angesehen werden, von einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgeschlossen bleiben. Da man nicht glaube, dass der IASB Marktusancen sanktionieren wollte, die sich auf einigen Märkten entwickelt hätten, regt das DRSC weitergehende Anpassungen dieses Kriteriums an.
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Geschäftsmodell. Der IFRS-Fachausschuss unterstützt ausdrücklich, dass eine Lösung für ansonsten entstehende Bilanzierungsanomalien insbesondere in Abschlüssen von Versicherern gefunden werden soll; er ist aber nicht der Ansicht, dass die Einführung eines weiteren Geschäftsmodells der beste Weg ist, dieses Thema zu adressieren. Er schlägt dafür einen alternativen Klassifizierungsansatz vor, der auf einem lediglich aus zwei Bewertungskategorien aufsetzenden Ansatz und der Gewährung eines Wahlrechts fußt, Finanzinstrumente, die ansonsten zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, freiwillig und unwiderruflich zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen.
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Zeitpunkt des Inkrafttretens. Das DRSC fordert den IASB auf, eine belastbare Aussage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 zu treffen und schlägt dafür den 1. Januar 2018 vor, wobei eine freiwillige vorzeitige Anwendung des Standards zulässig sein solle. Das Datum leitet der IFRS-Fachausschuss aus dem vermutlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens für die Neuregelungen für versicherungstechnische Rückstellungen ab, die zu diesem Zeitpunkt verpflichtend eingeführt werden sollen.
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Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.