Am
11. September 2014 hatte der IASB
Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture (Änderungen an IFRS 10 und IAS 28) als Ergebnis der Arbeit an einem der Sachverhalte, die der IASB in Bezug auf die Übertragung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture erörterte, herausgegeben. Aufgrund eines erst in der Folge identifizierten
Konflikts der Septemberänderungen mit IAS 28 entschied der IASB im Juni 2015, dass er sich mit dieser und anderen damit zusammenhängenden Fragestellungen umfassender im Rahmen seines
Forschungsprojekts zur Bilanzierung nach der Equity-Methode annimmt. Um zu vermeiden, dass Unternehmen kurz nacheinander zweimal die Art und Weise ändern müssen, wie sie IAS 28 anwenden, hat der IASB im
Dezember 2015 den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom September 2014 auf unbestimmte Zeit aufgeschoben, bis er Änderungen finalisiert hat, die sich gegebenenfalls aus dem Forschungsprojekt zur Equity-Methode ergeben.
In ihrer
Stellungnahme zum Entwurf ED/2015/7
Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 hatte sich EFRAG zwar grundsätzlich einverstanden mit der zeitlichen Verschiebung erklärt, hatte aber die vom IASB eingeräumte vorzeitige freiwillige Anwendung der Septemberänderungen abgelehnt, da hierdurch die Uneinheitlichkeit der Bilanzierungspraxis, die Auslöser für die Änderungen gewesen war, nicht verringert, sondern noch vergrößert würde.
In einem Schreiben an die EU Kommission greift EFRAG diese Kritik wieder auf und dringt auf eine diesbezügliche Diskussion, bevor von der EU Kommission eine Entscheidung hinsichtlich der Übernahme der Änderungen vom September 2014 und Dezember 2015 getroffen wird.
Das englischsprachige
EFRAG-Schreiben kann auf der Internetseite von EFRAG heruntergeladen werden. Zur entsprechenden Presseerklärung gelangen Sie
hier.