2020

Stellungnahme des IDW zum Diskussionspapier zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

01.12.2020

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat gegenüber dem IASB Stellung zu dessen Diskussionspapier DP/2020/1 'Unternehmenszusammenschlüsse - Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung' genommen.

Das IDW begrüßt in seiner Stellungnahe die Absicht des IASB, Abschlussadressaten zu vertretbaren Kosten entscheidungsnützlichere Informationen über Unternehmenserwerbe zur Verfügung zu stellen. Angesichts der Tatsache, dass die Umsetzung der Vorschläge im Diskussionspapier die Kosten der Abschlussersteller erheblich erhöhen wird, empfiehlt das IDW, eine gründliche Analyse der Rückmeldungen zu dieser Konsultation und weitere Untersuchungen und Einbindungen des IASB, um sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen der neuen Angaben die zusätzlichen Erstellungskosten überwiegt.

Außerdem spricht sich das IDW klar für die Wiedereinführung einer planmäßigen Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten in Verbindung mit einer hinweisbasierten Prüfung auf außerplanmäßige Abschreibung aus. Selbst wenn der Ansatz nach IAS 36 allein über die Wertminderung aus Sicht des IASB der konzeptionell überlegenere Ansatz sein sollte, so zeige ein Blick auf die stetig wachsenden Goodwill-Positionen in den Bilanzen der Unternehmen (sogar in Zeiten der Finanzmarktkrise und der Coronavirus-Pandemie) dessen mangelnde Praxistauglichkeit.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des IDW gelangen Sie hier.

EFRAG-Präsident konsultiert zu seiner Einschätzung für nichtfinanzielle Standardsetzung

01.12.2020

Obwohl ad personam um seine Meinung gebeten hat der Präsident des EFRAG-Boards im Oktober öffentlich um Rückmeldungen zum möglichen Bedarf an Änderungen in der Governance und Finanzierung von EFRAG gebeten, falls diese mit der Entwicklung von europäischen Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung in einer überarbeiteten Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung beauftragt werden sollte.

Er hat nun die erhaltenen Rückmeldungen in einem Dokument zusammengefasst, das erneut zur Konsultation gestellt wird. Das Dokument konzentriert sich darauf, zusätzliche Rückmeldungen zu einer Reihe von Themen zu erhalten, die bei der ersten Konsultation nicht oder nicht vollständig behandelt wurden.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

IVSC veröffentlicht Perspektivenpapier über sozialen Wert

01.12.2020

Der internationale Rat für Bewertungsstandards (International Valuation Standards Council, IVSC) hat ein Perspektivenpapier 'Defining and Estimating ‘Social Value’' veröffentlicht.

Das Konzept des "sozialen Werts" ist ein Bereich von wachsendem Interesse für Regierungen, Öffentlichkeit und Wirtschaft. Seine Bedeutung wird jedoch oft durch Ungewissheit, viele unterschiedliche Definitionen und das Fehlen eines international anerkannten Bewertungsrahmens und von Praxisstandards getrübt.

Dieses neue Perspektivenpapier untersucht einige der Konzepte im Zusammenhang mit dem sozialen Wert und bittet um Stellungnahmen, um festzustellen, ob Standards oder Leitlinien erforderlich sind.

Zugang zum Papier haben Sie auf der Internetseite des IVSC.

Rückblick auf EFRAG-Aktivitäten im November

01.12.2020

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine neue Ausgabe des 'EFRAG Update' herausgegeben. Der Newsletter bietet einen Überblick über alle EFRAG-Aktivitäten im November 2020.

Wie bereits berichtet, waren im November folgenden Höhepunkte zu verzeichnen:

Der Newsletter bietet außerdem Zusammenfassungen von der Sitzung von TEG am 10. November 2020.

Sie können sich den vollständigen Monatsrückblick in englischer Sprache hier von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

IASB&EFRAG@AFRAC 2020 - Rückblick, Aufzeichnung, Folien

01.12.2020

Der österreichische Standardsetzer Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) lud am 6. November 2020 zu seinem jährlich stattfindenden Informationsforum ein.

Die Presseerklärung auf der Internetseite von AFRAC bietet einen Zusammenfassung und Verknüpfungen auf die Aufzeichnung und die verwendeten Präsentationsfolien.

EFRAG-Einbindungsveranstaltung zu Unternehmenszusammenschlüssen und der Sichtweise der Anleger – zusammenfassender Bericht

01.12.2020

EFRAG hat zusammen mit dem IASB am 12. November 2020 eine Einbindungsveranstaltung abhalten, um Unternehmenszusammenschlüsse und die Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten zu erörtern. Ein Bericht von der Veranstaltung wurde jetzt zur Verfügung gestellt.

Die Veranstaltung konzentrierte sich auf die Ansichten der europäischen Investitionsentscheider in Bezug auf Informationen über die Ziele und Vorgaben für eine Übernahme und nachfolgende Informationen darüber, wie sich diese Übernahme im Vergleich zu den gesteckten Zielen entwickelt.

Hochrangige Rednern und Podiumsteilnehmer erörterten die im Diskussionspapier Unternehmenszusammenschlüsse - Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung und im Entwurf der EFRAG-Stellungnahme enthaltenen vorläufigen Sichtweisen.

Den zusammenfassenden Bericht können Sie sich direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

IASB veröffentlicht Diskussionspapier zu Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle

30.11.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 30. November 2020 das Diskussionspapier DP/2020/2 'Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle' veröffentlicht. Hintergrund der Änderungen ist die Festlegung dieses Themenkomplexes als Forschungsprojekt seitens des IASB im Jahr 2012, nachdem ein Forschungsprojekt im Jahr 2009 vorerst aufgrund der damaligen Finanzkrise zurück-gestellt wurde. Die Stellungnahmefrist für das Diskussionspapier wurde auf den 1. September 2021 festgelegt.

 

Hintergrund

Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle sind von der Anwendung der derzeit geltenden Regelungen für Unternehmenszusammenschlüsse ausgenommen. Nach den IFRS gibt es Regelungen für den übergeordneten Konzern­abschluss sowie für die abgebende Einheit, aber keine Regelung für die erwerbende Einheit. Abschlussersteller der erwerbenden Einheit müssen folglich aufgrund einer Regelungs­lücke für solche Sachverhalte eine Rechnungslegungsmethode entwickeln, um diese Transaktionen sachgerecht abzubilden. Dabei bestehen Wahlrechte, sowohl bei der Anwendung der Methode als auch der Darstellung von Vergleichs­zahlen der Vorperiode.

In der Praxis führt die Notwendigkeit der Entwicklung einer geeigneten Rechnungslegungsmethode durchaus zu unterschiedlichen Abbildungen von vergleichbaren Sachverhalten. Zumal solche Transaktionen bei Umstrukturierungen oder auch der Schaffung von neuen Einheiten – ggf. auch für einen Börsengang – nicht selten vorkommen. Der IASB hat aus diesen Gründen schon lange ein Forschungsprojekt laufen, das zwar zwischenzeitlich unterbrochen wurde, jedoch nun nach intensiver Befassung in einem Diskussionspapier mündet, das prozessual der Entwicklung eines Standentwurfs vorgelagert ist.

 

Zusammenfassung der vorläufigen Sichtweisen des Boards

Im Diskussionspapier DP/2020/2 Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle werden die vorläufigen Sichtweisen des Boards zu folgenden Themen vorgestellt:

Anwendungsbereich. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen für alle Transaktionen unter gemeinsamer Kontrolle gelten. Es würde demnach nicht mehr zu einer Differenzierung kommen, ob diese Transaktionen wirtschaftliche Substanz haben, d.h. reine Kapitalreorganisationen darstellen, oder nicht.

Bilanzierungsmethode abhängig von der Existenz nicht beherrschender Anteile. Der Board kommt nach seiner Analyse zu der vorläufigen Entscheidung, dass nicht eine einzelne der beiden Methode für alle Transaktionen den Interessen der Interessengruppen gerecht wird. Als objektives Kriterium, wann eine Transaktion mit der Erwerbsmethode zu bilanzieren ist, soll eine Beteiligung von nicht beherrschenden Gesellschaftern an der erwerbenden Einheit – bei Teilkonzernen auch auf höheren Ebenen - herangezogen werden. Bei allen erwerbenden Einheiten, an denen keine nicht beherrschenden Anteile bestehen, ist dann folglich die Buchwertmethode anzuwenden. Eine Ausnahme gilt lediglich für Erwerber, deren Anteile nicht an einem öffentlichen Markt gehandelt, wenn alle nicht beherrschenden Anteilseigner über die geplante Anwendung der Buchwertmethode informiert wurden und von diesen nicht widersprochen wurde. Wenn alle nicht beherrschenden Anteile von nahestehenden Personen i.S.v. IAS 24 gehalten werden, ist die Anwendung der Buchwertmethode verpflichtend.

Anwendung der Erwerbsmethode. Sofern die Erwerbsmethode anzuwenden ist, ist diese grundsätzlich gemäß IFRS 3 anzuwenden. Liegt die hingegebene Gegenleistung jedoch unterhalb des beizulegenden Zeitwerts der erhalten­en Vermögenswerte und Schulden, so ist dieser Betrag nicht analog IFRS 3 ergebnis­wirksam, sondern im Eigenkapital zu erfassen.

Anwendung der Buchwertmethode. Der IASB schlägt vor, die IFRS-Buchwerte der übertragenen Einheit prospektiv, folglich ab dem Erwerbszeitpunkt, zu verwenden. Dabei ist die Gegenleistung in Form von Vermögenswerten zu Buchwerten der erwerbenden Einheit zu ermitteln, eingegangene Schulden mit den für die Zugangsbewertung einschlägigen Standards. Ein Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten der erhaltenen Vermögenswerte und Schulden und der hingegebenen Gegenleistung soll im Eigenkapital erfasst werden. Transaktionskosten sollen ergebniswirksam in der Periode, in der sie anfallen, erfasst werden. Eine Ausnahme davon bilden lediglich Kosten für die Ausgabe von zusätzlichen Eigen- oder Fremdkapitalinstrumenten, die nach den Regelungen des IAS 32 zu erfassen sind.

Anhangangaben. Bei Anwendung der Erwerbsmethode sollen die aus IFRS 3 resultierenden Angabepflichten unter Berücksichtigung der im Diskussionspapier DP/2020/1 Unternehmenszusammenschlüsse - Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung vorgeschlagenen Verbesserungen veröffentlicht werden. Dabei sollen aber zusätzliche Regelungen hinsichtlich IAS 24 die Ersteller unterstützen. Für Erwerbe, die nach der Buchwertmethode zu bilanzieren sind, werden basierend auf den Angaben nach IFRS 3 angepasste Berichts­pflichten vorgeschlagen. Die Adressaten sollen dadurch die Art sowie die finanziellen Auswirkungen und den Nutzen des Erwerbs beurteilen können. Finanzielle Informationen zu Zeiträumen vor dem Erwerbszeitpunkt sollen indes explizit nicht anzugeben sein. Ebenso ist kein Fair Value der hingegebenen Gegenleistung anzugeben bzw. dann zusätzlich zu ermitteln. Hingegen soll der Betrag anzugeben sein, der im Eigenkapital als Differenz zwischen den Buchwerten der erhaltenen Vermögenswerte und Schulden sowie der hingegebenen Gegenleistung erfasst wird.

Die Stellungnahmefrist für das Diskussionspapier wurde auf den 1. September 2021 festgelegt.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

Tagesordnung für die kommende Sitzung von TEG

30.11.2020

Der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) von EFRAG wird am 2. und 3. Dezember 2020 eine Sitzung per Videokonferenz abhalten.

Die Tagesordnung und die Papiere für die Sitzung finden Sie hier. Erörtert werden sollen die IASB-Diskussionspapiere zu Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle und zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten, die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10-12 und die jüngsten vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 16. Anmeldeinformationen für die Sitzung sind hier verfügbar.

IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderung an IFRS 16

27.11.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16)' veröffentlicht, um klarzustellen, wie ein Verkäufer-Leasingnehmer die Folgebewertungsvorschriften in IFRS 16 auf die Leasingverbindlichkeit anzuwenden hat, die bei der Sale-and-leaseback-Transaktion entsteht. Stellungnahmen werden bis zum 29. März 2021 erbeten.

 

Hintergrund

Das IFRS Interpretations Committee erhielt eine Einreichung zu IFRS 16 Leasingverhältnisse und einer Sale-and-leaseback-Transaktion mit variablen Zahlungen, die nicht von einem Index oder einem Zinssatz abhängen, und kam zu dem Schluss (und der IASB stimmte dem zu), dass es angeraten wäre, IFRS 16 zu ändern, um festzulegen, wie ein Verkäufer-Leasingnehmer die Folgebewertungsvorschriften in IFRS 16 auf die Leasingverbindlichkeit anzuwenden hat, die bei der Sale-and-leaseback-Transaktion entsteht.

Der IASB hat nun einen entsprechenden Entwurf mit einem Änderungsvorschlag zwecks Klarstellung der Bilanzierung veröffentlicht.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Der IASB schlägt im Entwurf ED/2020/4 Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16) vor, die Sale-and-leaseback-Vorschriften in IFRS 16 zu verbessern, indem spezifiziert wird, wie die Textziffern 36-38 von IFRS 16 bei der Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit, die bei einer Sale-and-leaseback-Transaktion entsteht, anzuwenden sind. Konkret schlägt der IASB ins seinem Entwurf vor, dass ein Verkäufer-Leasingnehmer

  • bei der Anwendung der Vorschriften von IFRS 16 für die Bewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht und der Leasingverbindlichkeit, die sich aus dem Leaseback ergeben, den Anteil des veräußerten Vermögenswerts bestimmt, der sich auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht, indem der abgezinste Barwert der erwarteten Zahlungen für das Leasingverhältnis mit dem beizulegenden Zeitwert des veräußerten Vermögenswerts verglichen wird, und
  • in der Folge die Leasingverbindlichkeit bewertet, indem der Buchwert verringert wird, um die erwarteten Zahlungen für das Leasingverhältnis widerzuspiegeln.

Ein Verkäufer-Leasingnehmer würde die vorgeschlagenen Änderung in Übereinstimmung mit IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler rückwirkend anwenden, es sei denn, eine solche Anwendung auf Sale-and-leaseback-Transaktionen mit variablen Leasingzahlungen wäre nur unter Nutzung nachträglicher Erkenntnisse möglich.

Mit der Änderung würden auch zwei erläuternde Beispiele zu IFRS 16 hinzugefügt.

Stellungnahmen zu der vorgeschlagenen Änderung werden bis zum 29. März 2021 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

Bericht von der jüngsten IFASS-Sitzung

27.11.2020

Das internationale Forum der Standardsetzer im Bereich Rechnungslegung (International Forum of Accounting Standard Setters, IFASS) ist am 30. September und 1. Oktober 2020 zu einer virtuellen Sitzung zusammengekommen. Eine detaillierte Zusammenfassung der Erörterungen bei der Sitzung wurde jetzt veröffentlicht.

Wie bereits berichtet gehörten zu den erörterten Themen auch immaterielle Vermögenswerte und die Annahme der Unternehmensfortführung.

Insgesamt wurden die folgenden Themen erörtert:

  • Sachverhalte im Zusammenhang mit separaten Abschlüssen
    • Präsentationen von Brasilien, Italien und Korea
  • Primäre Abschlussbestandteile
    • Präsentationen von EFRAG und Korea zum Entwurf des IASB
  • Kryptovermögenswerte
    • EFRAG-Diskussionspapier zur Bilanzierung von Kryptovermögenswerten
  • Immaterielle Vermögenswerte
    • Gemeinsames Papier von Deutschland, Japan, Kanada, dem Vereinigten Königreich und den USA
  • Annahme der Unternehmensfortführung
    • Präsentationen von Australien und Neuseeland
  • Internationale Finanzberichterstattung für nicht gewinnorientierte Unternehmen
  • Aktueller Stand der Arbeiten des IPSASB
  • Fintech-Anwendung und Rechnungslegungsstandards
    • Präsentation von Taiwan
  • Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in Sri Lanka
    • Präsentation von Sri Lanka

Die nächste Sitzung soll am 8. und 9. März 2021 stattfinden; es wird wieder eine virtuelle Sitzung sein.

Den vollständigen detaillierten Bericht von der Sitzung in englischer Sprache können Sie hier herunterladen.

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