2019

Tagesordnung für die Sitzung von EFRAG-TEG

08.02.2019

Der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wird am 13. und 14. Februar 2019 in Brüssel tagen. Für die Sitzung sind jetzt eine Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen verfügbar.

Schwerpunkt der Sitzung werden die erwarteten Änderungen des IASB an IFRS 17 Versicherungsverträge sein.

Die Tagesordnung und Papiere für die Sitzung finden Sie hier. Anmelden für die Sitzung können Sie sich über die Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG. Dort finden Sie auch die Möglichkeit, sich für die Live-Übertragung zu registrieren.

Bewerbungen für die Mitgliedschaft im IFRS Interpretations Committee erbeten

08.02.2019

Die Treuhänder der IFRS-Stiftung bitten um Bewerbungen, um vier Vakanzen im International Financial Reporting Interpretations Committee zu füllen, die am 1. Juli 2019 aufgrund endender Amtszeiten entstehen.

Von den Mitglieder des IFRS Interpretations Committee wird erwartet, an etwa sechs zweitägigen Sitzungen im Jahr in London teilzunehmen. Die Amtszeiten sollen am 1. Juli 2019 beginnen und würden am 30. Juni 2022 enden, wobei bei Neuberufungen eine weitere Berufung für drei weitere Jahre möglich ist. Es gibt keine Vergütung für die Mitgliedschaft, aber Reisekosten werden erstattet.

Bewerbungen für die Mitgliedschaft werden bis zum 8. März 2019 entgegengenommen.

Weiterführende Informationen finden Sie in der englischsprachigen Presseerklärung auf der Internetseite des IASB.

Beitrag von IASB-Mitglied Nick Anderson zu Renditen, Reinvestitionsmöglichkeiten und Dividendenausschüttungen

08.02.2019

Das IASB-Mitglied Nick Anderson hat einen Artikel veröffentlicht, in dem er die Unternehmenserfolge diskutiert und darlegt, wie Anleger die Nachhaltigkeit der Erfolge und nicht nur deren Höhe verstehen wollen.

Anderson hält fest, dass die Anleger Fragen wie

  • Wie viel Kapital hat das Unternehmen eingesetzt, um seinen Gewinn zu erzielen?
  • Wie nachhaltig sind die Erträge in der Zukunft?
  • Enthält der Reingewinn Gewinne oder Aufwendungen, die wahrscheinlich nicht wiederkehren werden?
  • Ist es wahrscheinlich, dass das Muster der zukünftigen Gewinne Volatilität oder Zyklizität aufweist?
  • Inwieweit wird das Ergebnis durch die Cashflow-Generierung unterstützt?

bei der Beurteilung der Nachhaltigkeit zukünftiger Gewinne eines Unternehmens berücksichtigen. Und während sie sich auf den Jahresabschluss, den Lagebericht und zahlreiche andere Informationsquellen stützen, kann "keine Zahl allein den Unternehmenserfolg angemessen einfangen".

Anderson spricht dann über Cashflows, Dividendenregelungen und Rechnungslegungsvorschriften und stellt fest, dass die Rechnungslegung zwar eine wichtige Informationsquelle darstellt, aber 'nur ein Teil des Puzzles' ist. Die Dividendenpolitik spiegelt viele andere Faktoren wider, wie Reinvestitionsmöglichkeiten, Finanzierungsbedarf, die Risiken für das Unternehmen, rechtliche Beschränkungen und Anreizvereinbarungen - und all diese Faktoren unterscheiden sich je nach Unternehmen, nach Rechtskreis und über die Zeit hinweg. Daher stellt Anderson fest, dass die Verantwortung für die Beurteilung, ob Dividendenzahlungen angemessen sind, außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des IASB liegt. Aber er kommt zu dem Schluss:

Es steht jedoch nichts im Wege, einen nach IFRS erstellten hochwertigen Abschluss durch zusätzliche Angaben über Dividendenpolitik und -zahlungen zu ergänzen, einschließlich aller Angaben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.

Den vollständigen Beitrag von Anderson in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite des IASB.

FASB und ASBJ halten ihre halbjährliche gemeinsame Sitzung ab

08.02.2019

Am 7. und 8. Februar 2019 fand in Tokio die 25. gemeinsame Sitzung von Vertretern des japanischen Standardsetzers Accounting Standards Board of Japan (ASBJ) und des US-amerikanischen Standardsetzers Financial Accounting Standards Board (FASB) statt.

FASB und ASBJ tauschten sich über ihre Standardsetzungsaktivitäten aus sowie über Fachthemen, die für beide Boards von Interesse sind. Dazu gehörten diesmal Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäfts- oder Firmenwerte, Erfolgsberichterstattung und entsprechende Angaben, Leasingverhältnisse sowie Eigen- und Fremdkapital.

Die nächste gemeinsame Sitzung von FASB und ASBJ soll in der zweiten Jahreshälfte 2019 in Norwalk stattfinden.

Die Boards haben nach der Sitzung eine gemeinsame englischsprachige Presseerklärung veröffentlicht, die Sie auf der Internetseite des ASBJ einsehen können.

IASB entscheidet über weitere mögliche Änderungen an IFRS 17

07.02.2019

Bei seiner Sitzung, die derzeit in London stattfindet, hat der IASB IFRS 17 'Versicherungsverträge' und 4 der 25 Bedenken in Bezug auf den Standard erörtert, die im Oktober 2018 als Kandidaten für mögliche Änderungen identifiziert worden waren.

Unter Anlegung der Kriterien für die Beurteilung der vorgeschlagenen Änderungen, die bei der Boardsitzung im Oktober 2018 festgelegt wurden, kam der Board zu folgenden Schlussfolgerungen:

Bei der IASB-Sitzung im Oktober identifizierter Sachverhalt

Agendapapier mit detaillierter Beschreibung (Internetseite des IASB)

Empfehlung des Stabs

Entscheidung des Boards

1 — Kredite, mit denen bedeutende Versicherungsrisiken übertragen werden

Agendapapier 2A

  1. Änderung des Anwendungsbereichs von IFRS 17 und IFRS 9 für Versicherungsverträge, bei denen die einzige Versicherung im Vertrag die Erfüllung eines Teils oder der gesamten aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtung ist, damit ein Unternehmen entweder IFRS 17 oder IFRS 9 auf solche Verträge anwenden kann

Board stimmt der Empfehlung des Stabs zu (mit 13 Stimmen) - auf Portfoliobasis

23 — Übergang: Optionen und Vergleichsinformationen

Agendapapier 2B

  1. Beibehaltung der Übergangsvorschriften von IFRS 17 ohne Änderungen, die die Optionen einschränken würden
  2. Beibehaltung der Vorschriften von IFRS 17, angepasste Vergleichsinformationen darzustellen

Board stimmt beiden Empfehlungen des Stabs zu (mit jeweils 14 Stimmen)

25 (und einige Aspekte von 8) — Übergang: Option der Risikominderung und Beträge, die beim Übergang im sonstigen Gesamtergebnis akkumuliert werden

Agendapapier 2C

  1. Beibehaltung der Vorschriften von IFRS 17 bezüglich des Verbots der rückwirkenden Anwendung der Option zur Risikominderung
  2. Beibehaltung der Vorschriften von IFRS 17 in Bezug auf die im sonstigen Gesamtergebnis enthaltenen akkumulierten Beträge

Board stimmt der 1. Empfehlung des Stabs zu (mit 13 Stimmen) - der Stab wird das Problem allerdings weiter untersuchen und wieder vorlegen; Board stimmt der 2. Empfehlung des Stabs zu (mit 14 Stimmen)

24 — Übergang: Modifizierter retrospektiver Ansatz

Agendapapier 2D

  1. Beibehaltung der Vorschriften von IFRS 17
    • (a) dass ein Unternehmen eine bestimmte Änderung des modifizierten retrospektiven Ansatzes nur dann anwenden kann, wenn es nicht über vernünftige und vertretbare Informationen für die Anwendung des vollständigen rückwirkenden Ansatzes verfügt
    • (b) dass ein Unternehmen eine bestimmte Änderung des modifizierten retrospektiven Ansatzes nur dann anwenden kann, wenn es über vernünftige und vertretbare Informationen für die Anwendung dieser Änderung verfügt
  2. Folgende Änderungen und Beibehaltungen:
    • (a) keine dahingehende Änderung von IFRS 17, dass ein Unternehmen seine eigenen Änderungen entwickeln kann
    • (b) Änderung der Übergangsvorschriften in IFRS 17 für eine Verbindlichkeit, die sich auf die Erfüllung von Ansprüchen bezieht, die vor dem Erwerb eines Versicherungsvertrages entstanden sind, wie folgt:
      • (i) Aufnahme einer Änderung des modifizierten retrospektiven Ansatzes, um Unternehmen vorzuschreiben, solche Verbindlichkeiten als Verbindlichkeit für erworbene Ansprüche zu klassifizieren
      • (ii) Gestattung, dass Unternehmen, die den Fair-Value-Ansatz anwenden, solche Verbindlichkeiten als Verbindlichkeit für erworbene Ansprüche klassifizieren
    • (c) keine Änderung der spezifizierten Änderung des modifizierten retrospektiven Ansatzes im Zusammenhang mit der Verwendung von Cashflows, von denen bekannt ist, dass sie eingetreten sind
    • (d) keine Änderung von IFRS 17, nach der ein Unternehmen die spezifischen Änderungen in Bezug auf Gruppen von Versicherungsverträgen ohne direkte Beteiligung anwenden könnte, um die vertragliche Dienstleistungsmarge für Gruppen von Verträgen mit direkten Beteiligungsmerkmalen zu bestimmen

Board stimmt beiden Empfehlungen des Stabs zu (mit 14 Stimmen) - weitere Leitlinien sollen aufgenommen werden

Unsere ausführliche Sitzungsmitschrift zu diesem Thema finden Sie hier.

Der Stab hält fest, dass die einzigen noch offenen Themen nun der Grad der Aggregation von Versicherungsverträgen und eine Frage nach einer Risikominderungsoption für Verträge nach dem allgemeinen Modell im Zusammenhang mit der Diskussion des Boards über die Risikominderung im Dezember 2018 sind. Der Stab beabsichtigt, auf der Boardsitzung im März 2019 Papiere zu den verbleibenden Themen und zu möglichen Restanten vorzulegen.

DRSC-Stellungnahme zu vorläufigen Agendaentscheidungen vom November 2018

07.02.2019

Das DRSC hat gegenüber dem IFRS Internpretations Committee Stellung zu dessen vorläufigen Entscheidungen von der Sitzung vom November 2018 genommen. Das DRSC stimmt vier der vorläufigen Agendaentscheidungen zu. Bei zwei Entscheidungen äußert das DRSC jedoch Bedenken - gegen die Entscheidung an sich und gegen die angeführten Gründe.

Bei der vorläufigen Entscheidung zu IFRS 16/IAS 38 (Cloud Computing) ist das DRSC der Ansicht, dass die vorläufige Agendaentscheidung nicht genügend Klarheit in dieses komplexe Thema bringt. Insbesondere ist man nicht mit der Feststellung einverstanden, dass "die Vorschriften der bestehenden IFRS eine ausreichende Grundlage bieten".

Bei der vorläufigen Entscheidung zu IFRS 9 (Physische Erfüllung von Verträgen) erkennt das DRSC an, dass die vorläufige Agendaentscheidung eine mögliche Schlussfolgerung für das vorgelegte Thema ist, man ist angesichts des Fehlens spezifischer Ausweisvorschriften aber nicht der Meinung, dass dies die einzig mögliche Schlussfolgerung ist und dass andere Ansichten ebenso angemessen sein können.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

Zusammenfassung der Agendapapiere für die IASB-Sitzung diese Woche

06.02.2019

Der IASB wird am 7. und 8. Februar 2019 zu seiner allmonatlichen Sitzung in London zusammenkommen — unter anderem, um über mögliche weitere Änderungen an IFRS 17 zu diskutieren. Wir haben deutschsprachige Zusammenfassungen der Agendapapiere für die Sitzung für Sie erstellt, die Ihnen gestatten, die Entscheidungsfindung des IASB besser zu verfolgen. Bei jedem Thema heben wir außerdem die wesentlichen Punkte hervor, die der IASB erörtern soll, sowie die Empfehlungen des Stabs.

Der Board erwägt eine Änderung von IFRS 9 Finanzinstrumente und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, um die Auswirkungen von Unsicherheiten, die durch die IBOR-Reform verursacht werden, zu verringern. Der Stab empfiehlt, Entlastung im Hinblick auf die Vorschrift der Hochwahrscheinlichkeit prospektiven Beurteilungen zu gewähren, nicht jedoch für die Designierung von Risikokomponenten, die nicht separat identifizierbar sind. Ein Entwurf wird voraussichtlich im April mit einer kurzen Kommentierungsfrist veröffentlicht, so dass alle Änderungen bis Dezember 2019 finalisiert und zum 1. Januar 2020 in Kraft treten können.

Der Board wird weitere Bedenken und Umsetzungsprobleme der Adressatengruppen bezüglich der Vorschriften in IFRS 17 Versicherungsverträge prüfen. Der Stab empfiehlt, IFRS 17 und IFRS 9 so zu ändern, dass ein Unternehmen entweder IFRS 17 oder IFRS 9 auf Versicherungsverträge anwenden kann, bei denen die einzige Versicherungskomponente im Vertrag die Erfüllung eines Teils oder aller aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen ist (mit daraus folgenden Änderungen der Angabevorschriften). Der Stab empfiehlt, die Übergangsvorschriften in IFRS 17 beizubehalten, mit Ausnahme einer Vorschrift, die sich auf eine Schuld bezieht, die der Begleichung von Ansprüchen gilt, die vor dem Erwerb eines Versicherungsvertrags entstanden sind. Der Stab empfiehlt eine Änderung des modifizierten retrospektiven Ansatzes, der einem Unternehmen vorschreiben würde, solche Schulden als Schulden für erworbene Ansprüche zu klassifizieren (sofern es nicht über vernünftige und vertretbare Informationen verfügt, um einen retrospektiven Ansatz anzuwenden), und einem Unternehmen, das den Fair-Value-Ansatz anwendet, zu gestatten, solche Schulden als Schulden für erworbene Ansprüche zu klassifizieren.

Beim Projekt zu primären Abschlussbestandteilen empfiehlt der Stab dem Board, einige seiner früheren Entscheidungen zu ändern. Innerhalb der Kapitalflussrechnung sollte der Ausgangspunkt für die Überleitung der Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit die Zwischensumme des Betriebsergebnisses für alle Unternehmen sein. Darüber hinaus empfiehlt er, dass alle Unternehmen, Cashflows aus Dividendenzahlungen als Finanzierungs-Cashflows und Cashflows aus Dividenden von nach der Equity-Methode bilanzierten assoziierten Unternehmen und Joint Ventures als Investitionscashflows klassifizieren. Der Stab empfiehlt jedoch auch besondere Vorschriften sowohl für die Kapitalflussrechnung als auch für die Gewinn- und Verlustrechnung und das sonstige Gesamtergebnis für Unternehmen, die als Haupttätigkeit die Finanzierung von Kunden oder die Investition in Vermögenswerte haben, die individuell und weitgehend unabhängig von anderen Ressourcen des Unternehmens eine Rendite erwirtschaften. Der Stab unterbreitet auch zusätzliche Vorschläge zur Aggregation und Disaggregation von Informationen in den primären Abschlussbestandteilen und im Anhang, einschließlich der Verpflichtung, die Posten so zu beschreiben, dass sie die von ihnen zusammengefassten Posten getreu abbilden.

Der Board wird einen Projektplan für eine umfassende Überprüfung des IFRS für KMU prüfen, der die Veröffentlichung einer Bitte um Informationsübermittlung bis etwa Juli 2019, einen Entwurf zwischen Januar 2020 und Februar 2021 sowie finale Änderungen zwischen Juli 2021 und Mai 2022 vorsieht. Der IFRS für KMU spiegelt derzeit nicht die aktuellen Vorschriften von IFRS 3, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 wider.

Der Stab wird auch mündlich über das Projekt zur Lageberichterstattung (die Beratungsgruppe tagte im Januar) berichten.

Detaillierte Zusammenfassungen der Agendapapiere für die einzelnen Sitzungsteile finden Sie auf unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Wir werden die Seite nach der Sitzung um die Entscheidungen und Diskussionen des Boards ergänzen.

FRC-Konsultation zu immateriellen Vermögenswerten

06.02.2019

Der britische Rat für Rechnungslegung (Financial Reporting Council, FRC) hat eine Konsultation zu möglichen Verbesserungen bei der Berichterstattung über Faktoren angestoßen, die für die Wertschöpfung eines Unternehmens wichtig sind.

Der FRC stellt fest, dass häufig gefordert wird, die Rechnungslegung für immaterielle Vermögenswerte zu reformieren, auch als Reaktion auf den Übergang zu einer wissensbasierten Wirtschaft. Daher wird in dem heute veröffentlichten FRC-Papier die Notwendigkeit einer radikalen Änderung der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Änderung in naher Zukunft untersucht.

Die Untersuchungen des FRC haben bisher zu den folgenden Erkenntnissen geführt:

  • Relevante und nützliche Informationen könnten zur Verfügung gestellt werden, ohne dass mehr immaterielle Vermögenswerte in den Bilanzen der Unternehmen ausgewiesen werden müssen.
  • Diese Informationen könnten eine Reihe von Faktoren abdecken, die über die Definition immaterieller Vermögenswerte in Rechnungslegungsstandards hinausgehen und für die Wertschöpfung relevant sind.
  • Verbesserungen könnten auf freiwilliger Basis im Rahmen der derzeitigen Berichterstattung (z.B. im Rahmen des Strategieberichts) vorgenommen werden.
  • Die Teilnehmer der Berichtslieferkette könnten zusammenarbeiten, um Verbesserungen herbeizuführen.

Das Papier ist in fünf Abschnitte unterteilt:

  • Abschnitt 1 stellt das Thema die Zielsetzung des Papiers vor.
  • Abschnitt 2 behandelt die Auswirkungen des Rahmenkonzepts des IASB auf die Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte. Der Abschnitt setzt seine Schlussfolgerungen mit den wirtschaftlichen Merkmalen von immateriellen Vermögenswerten in Relation, die in der Literatur identifiziert werden.
  • Abschnitt 3 befasst sich mit möglichen Verbesserungen bei der Erfassung von Aufwendungen zur Entwicklung immaterieller Vermögenswerte, die nicht im Abschluss aktiviert werden können, aber voraussichtlich für zukünftige Perioden von Nutzen sein werden.
  • Abschnitt 4 erörtert, wie narrative Berichterstattung, einschließlich der Verwendung von Metriken, genutzt werden kann, um Investoren bessere Informationen über immaterielle Vermögenswerte zu bieten.
  • Abschnitt 5 stellt fest, dass die Umsetzung der in dem Papier enthaltenen Vorschläge und die Rolle von Erstellern, Investoren und Standardsetzern in diesem Prozess weiter geprüft werden müssen.

Zugang zum Konsultationspapier haben Sie auf der Internetseite des FRC. Um Stellungnahmen wird bis zum 30. April 2019 gebeten.

Accountancy Europe antwortet auf den Bericht der Expertengruppe der EU-Kommission über die Angabe klimabezogener Informationen

06.02.2019

Accountancy Europe hat auf den Bericht über die Angabe klimabezogener Informationen durch Unternehmen der von der EU-Kommission eingesetzten Fachexpertengruppe für nachhaltige Finanzierung geantwortet. In der Antwort wird zwar festgestellt, dass die Initiative eine große Chance bietet, finanzielle und nichtfinanzielle Informationen miteinander zu verknüpfen und die Integration der Unternehmensberichterstattung zu verbessern, doch äußert Accountancy Europe auch einige Bedenken.

In der Antwort auf den Bericht wird betont, dass es wichtig ist, die beiden Richtungen der Auswirkungen zu klären: Die Richtlinie über die nicht finanzielle Berichterstattung befasst sich mit den Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf die Umwelt und die Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) die physischen Auswirkungen der Umwelt auf das Unternehmen. Accountancy Europe stellt fest, dass im Bericht nicht ganz klar wird, welcher Ansatz in welchem Fall angewendet wird.

In der Antwort wird auch darauf hingewiesen, dass der Begriff der Wesentlichkeit zwar ein Element sowohl der TCFD als auch der Richtlinie über die nicht finanzielle Berichterstattung ist, dass sie jedoch in ihrer Interpretation als unterschiedlich angesehen werden können. Accountancy Europe schlägt vor, beide Konzepte zu klären und auszuführen, wie sie aufeinander abgestimmt werden können - was auch dazu beitragen würde, die Verwendung hohler Phrasen bei den Angaben zu vermeiden.

Obwohl die Antwort von Accountancy Europe Verständnis für die Dringlichkeit zum Ausdruck bringt, sich in erster Linie auf Fragen im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu konzentrieren, betont sie auch, wie wichtig es ist, soziale Aspekte zu berücksichtigen. Klimarelevante Themen sollten nicht isoliert behandelt werden, da dies an anderer Stelle negative Auswirkungen haben könnte.

Schließlich wird in der Antwort darauf hingewiesen, dass immer mehr Adressatengruppen, einschließlich der Anleger, wissen wollen, ob sie den von den Unternehmen berichteten Informationen vertrauen können oder nicht, und daher eine unabhängige Güteaussage in Bezug auf die berichteten Informationen fordern. Daher ist Accountancy Europe der Ansicht, dass es notwendig sein könnte, die Prüfung von nichtfinanziellen Informationen zu diskutieren.

Die vollständige Stellungnahme in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite von Accountancy Europe.

IDW-Stellungnahme zum Entwurf eines geänderten Deutschen Corporate Governance Kodex

05.02.2019

Im November 2018 hat die für den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zuständige Regierungskommission den Entwurf eines grundlegend überarbeiteten Kodex vorgelegt, um dessen Relevanz und Akzeptanz bei Unternehmen und Investoren zu erhöhen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat jetzt eine Stellungnahme zum Entwurf veröffentlicht.

In der Stellungnahme heißt es zur Kodexreform: "Der Entwurf sieht eine zusätzliche Kategorie von Grundsätzen vor, verbunden mit einem apply-and-explain Ansatz. Die Vorteilhaftigkeit dieses Ansatzes wird bislang noch nicht ausreichend deutlich und sollte überdacht werden." Ferner regt das IDW an, im DCGK zu empfehlen, dass sich der Prüfungsausschuss auch mit der Wirksamkeit des internen Verfahrens mit Blick auf Geschäfte mit nahestehenden Personen befasst.

Die neu aufgenommene Empfehlung, dass der Prüfungsausschuss sich auch mit der Wirksamkeit der Abschlussprüfung zu befassen habe, ist nach Auffassung des IDW eine Wiedergabe des Gesetzes. Von der maximalen Bestelldauer von nur drei Jahren für Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat sollte abgesehen werden.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie auf der Internetseite des IDW.

Correction list for hyphenation

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