April

Tagesordnung für die Sitzung von TEG

15.04.2020

Der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) von EFRAG wird am 16. April 2020 per Videokonferenz tagen.

Die Tagesordnung und die Papiere für die Sitzung finden Sie hier. Ein großes Thema auf der Agenda sind die Änderungen an IFRS 17. Anmeldeinformationen für die Sitzung sind hier verfügbar.

Ergänzungssitzung des IASB am 17. April 2020 angesetzt

14.04.2020

Der IASB wird am 17. April 2020 per Videokonferenz tagen, um zwei Themen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie zu erörtern. Wir haben deutschsprachige Zusammenfassungen der Agendapapiere für die Sitzung für Sie erstellt, die Ihnen gestatten, die Entscheidungsfindung des IASB besser zu verfolgen. Bei jedem Thema heben wir außerdem die wesentlichen Punkte hervor, die der IASB erörtern soll, sowie die Empfehlungen des Stabs.

Bilanzierung von Mietkonzessionen im Kontext der Coronavirus-Pandemie: Der Stab empfiehlt, dass der Board IFRS 16 ändert, um den Leasingnehmern eine Befreiung von der Beurteilung zu gewähren, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession eine Leasingmodifikation ist. Unternehmen, die die Ausnahmeregelung anwenden würden die auf die Coronavirus-Pandemie bezogenen Mietkonzessionen so bilanzieren, als ob es sich nicht um Modifikationen des Leasingvertrags handelte. Die Ausnahmeregelung würde rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 angewendet, aber die Vergleichszahlen müssten nicht angepasst werden. Ein Leasingnehmer jede Differenz, die sich aus der erstmaligen Anwendung der Änderung ergibt, in den Eröffnungsrücklagen (oder gegebenenfalls in einem anderen Eigenkapitalbestandteil) in der jährlichen Berichtsperiode, die den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung beinhaltet, erfassen. Die Ausnahmeregelung würde sofort in Kraft treten, wenn die finale Änderung herausgegeben wird.

    Der Stab empfiehlt außerdem, dass der Board die Treuhänder bittet, eine 14-tägige Kommentierungsfrist für die vorgeschlagene Änderung zu genehmigen. Der Stab ist der Meinung, dass es möglich wäre, eine Änderung von IFRS 16 bis Ende Mai 2020 zu finalisieren, wenn der Board seinen Empfehlungen zustimmt und die Treuhänder eine 14-tägige Kommentierungsfrist genehmigen.

    Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die zeitlichen Planungen des IASB: Der Stab legt vorgeschlagene Änderungen dar, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie an den Projektzeitplänen des Boards vorgenommen werden sollen. Einige Projekte haben trotz der präzedenzlosen globalen Krise weiterhin hohe Priorität, darunter das Projekt zur IBOR-Reform Phase 2 und das Projekt zu Änderungen an IFRS 17.

    Der Stab empfiehlt, dass der Board

    Außerdem sollte die Veröffentlichung von kommenden großen Konsultationsdokumenten, die für 2020 geplant sind, verschoben werden.

    In Bezug auf den Entwurf zur Verschiebung der Änderungen an IAS 1 empfiehlt der Stab eine Stellungnahmefrist von 30 Tagen.

    Detaillierte Zusammenfassungen der Agendapapiere für die einzelnen Sitzungsteile finden Sie an Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Wir werden die Seite nach der Sitzung um die Entscheidungen und Diskussionen des Boards ergänzen.

    DRSC zieht Interpretation 1 (IFRS) zurück

    14.04.2020

    Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat bei seiner Sitzung im Februar 2020 beschlossen, die DRSC Interpretation 1 (IFRS) 'Bilanzgliederung nach Fristigkeit gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses' zurückzunehmen.

    Vor dem Hintergrund der vom IASB im Januar 2020 veröffentlichten  Änderungen an IAS 1 Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig hat der IFRS-Fachausschuss geprüft, ob die Interpretation überarbeitet werden muss. Dabei stellte der Fachausschuss fest, dass der ursprüngliche Anlass für Erarbeitung der Interpretation entfallen ist.

    Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite des DRSC.

    DRSC-Quartalsbericht zum ersten Quartal 2020 mit Beitrag zur Digitalisierung in der Berichterstattung

    14.04.2020

    Der Bericht des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) zum 1. Quartal 2020, der in strukturierter Form über aktuelle Aktivitäten des IASB/IFRS IC, anderer Organisationen wie insbesondere EFRAG sowie des DRSC und seiner Fachgremien informiert, steht jetzt auf der Internetseite des DRSC zur Verfügung.

    Der kommentierende Beitrag stammt diesmal von Diana Kaufhold, Geschäftsführerin der firesys GmbH, die Unternehmen als Softwareanbieter mit einem ESEF-konformen Disclosure Managementsystem unterstützt. Ihr Kommentar trägt den Titel "Trend zur Digitalisierung in der Berichterstattung setzt sich fort".

    Zugang zum Quartalsbericht auf der Internetseite des DRSC haben Sie hier.

    IASB veröffentlicht Leitlinien zu IFRS 16 und der Coronavirus-Pandemie, wird Auswirkungen der Pandemie in einer Ergänzungssitzung erörtern

    11.04.2020

    Der International Accounting Standards Board (IASB) hat ein Dokument veröffentlicht, das Fragen zur Anwendung von IFRS 16 'Leasingsverhältnisse' in der Zeit der erhöhten wirtschaftlichen Unsicherheit infolge der Coronavirus-Pandemie beantwortet. In einer Ergänzungssitzung wird der IASB das Thema weiter erörtern und sich auch Fragen im Zusammenhang mit Zeitpunkten des Inkrafttretens, Kommentierungsfristen und Veröffentlichungszeitpunkten widmen.

    Ähnlich wie bei den im März veröffentlichten Leitlinien zu IFRS 9 sollen die neuen Leitlinien zu IFRS 16 Leasingverhältnisse die einheitliche Anwendung der Vorschriften in den IFRS unterstützen. Daher heben sie die Vorschriften von IFRS 16 sowie anderen IFRS hervor, die für Unternehmen relevant sind, die erwägen, wie Mietkonzessionen, die als Folge der Coronavirus-Pandemie gewährt wurden, zu bilanzieren sind; die Vorschriften von IFRS 16 werden weder geändert, noch aufgehoben oder ergänzt. Zugang zum Dokument haben Sie auf der Internetseite des IASB. Der IASB hat auch bekanntgegeben, dass er das Thema in einer Ergänzungssitzung am 17. April 2020 weiter erörtern will.

    Bei der Sitzung wird der IASB sich auch folgenden Fragen widmen:

    Anhang A des Agendapapiers 32 für die Sitzung bietet einen tabellarischen Überblick über die vorgeschlagenen Änderungen der zeitlichen Planung.

    Tagesordnung für die Sitzung des IASB im April 2020

    10.04.2020

    Der IASB wird vom 21. bis 23. April 2020 per Videokonferenz tagen, um sieben Themen zu erörtern.

    Die folgenden Themen sollen besprochen werden:

    • Lageberichterstattung
    • Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital
    • Standardpflege und einheitliche Anwendung
    • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12
    • Angabeninitiative — Tochtergesellschaften, die KMU sind
    • Änderungen an IFRS 17 Versicherungsverträge
    • Überprüfung und Aktualisierung des IFRS für KMU

    Die vollständige Tagesordnung für die Sitzung finden Sie hier; wir werden sie sobald verfügbar um unserer Zusammenfassungen der Agendapapiere vor der Sitzung und später um unsere Sitzungsmitschriften ergänzen.

    Deloitte beginnt neue Videoreihe zu Rechnungslegungserwägungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie

    10.04.2020

    Die Coronavirus-Pandemie wirkt sich auf die Wirtschafts- und Finanzmärkte aus, und praktisch alle Branchen stehen vor Herausforderungen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Bedingungen, die sich aus den Bemühungen zur Bekämpfung der Pandemie ergeben. Wir haben eine Reihe von Videos begonnen, in denen bestimmte wichtige Überlegungen zur Bilanzierung nach IFRS erörtert werden, die sich auf Bedingungen beziehen, die sich aus der Coronavirus-Pandemie ergeben können.

    Die Bedeutung der einzelnen Themen, die in den Videos diskutiert werden, wird natürlich je nach Branche und Unternehmen unterschiedlich sein, aber wir glauben, dass die in diesen Videos behandelten Themen am weitesten verbreitet und am schwierigsten zu adressieren sein werden. Das erste Video in der Reihe behandelt Ermessensentscheidungen und Schätzungen, Ereignisse nach der Berichtsperiode und nicht-finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IAS 36 fallen.

    Einen Überblick über alle in dieser Reihe bisher veröffentlichten Videos finden Sie hier.

    Bekanntmachung von DRÄS 9

    09.04.2020

    Im Bundesanzeiger vom 9. April 2020 ist der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard (DRÄS) Nr. 9 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bekannt gemacht worden.

    Mit DRÄS 9 wurden DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder und der DRS 20 Konzernlagebericht aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) überarbeitet.

    Zugnag zum Bundesanzeiger haben Sie hier.

    IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen als Ergebnis der zweiten Phase seines Projekts zur IBOR-Reform

    09.04.2020

    Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Interest Rate Benchmark Reform — Phase 2 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16)' herausgegeben, der Änderungsvorschläge enthält, die Sachverhalte adressieren sollen, die die Finanzberichterstattung nach der Reform eines Referenzzinssatzes beeinflussen könnten, einschließlich seiner Ersetzung durch alternative Referenzzinssätze. Stellungnahmen werden bis zum 25. Mai 2020 erbeten.

     

    Hintergrund

    IBOR sind Zinssätze wie LIBOR, EURIBOR und TIBOR, die die Kosten für die Beschaffung unbesicherter Finanzierungen, in einer bestimmten Kombination aus Währung und Laufzeit und in einem bestimmten Interbankenmarkt für langfristige Kredite darstellen. Die jüngsten Marktentwicklungen haben die langfristige Tragfähigkeit dieser Benchmarks in Frage gestellt.

    Der IASB behandelt die sich ergebenden entsprechenden Sachverhalte in einem in zwei Phasen unterteilten Projekt: Phase 1 befasste sich mit Fragen vor der Ersetzung (also Fragen, die die Finanzberichterstattung in der Zeit vor der Ersetzung einer bestehenden Zinsbenchmark betreffen). Dieser Teil des Projekts wurde am 26. September 2019 mit der Veröffentlichung von Interest Rate Benchmark Reform (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7) abgeschlossen.

    In Phase 2 des Projekts geht es um Sachverhalte im Zusammenhang mit der Ersetzung, daher sollen die heute veröffentlichten vorgeschlagenen Änderungen Sachverhalte adressieren, die sich auf die Finanzberichterstattung auswirken könnten, wenn ein bestehender Referenzzinssatz tatsächlich ersetzt wird.

     

    Vorgeschlagene Änderungen

    Die im Entwurf ED/2020/1 Interest Rate Benchmark Reform — Phase 2 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16) vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf die Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten, spezifische Vorschriften in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und Angabevorschriften unter Anwendung von IFRS 7, um die Vorschläge des Boards zur Klassifizierung und Bewertung sowie zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu begleiten.

    • Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten.  Der IASB schlägt eine praktische Erleichterung für die durch die Reform erforderlichen Modifizierungen vor (Modifizierungen, die als direkte Folge der IBOR-Reform erforderlich sind und auf einer wirtschaftlich gleichwertigen Grundlage vorgenommen werden). Diese Modifizierungen werden durch eine Aktualisierung des Effektivzinssatzes bilanziert. Alle anderen Modifizierungen werden unter Anwendung der bestehenden IFRS-Vorschriften bilanziert. Ein ähnliches praktisches Hilfsmittel wird für die Bilanzierung durch Leasingnehmer unter Anwendung von IFRS 16 vorgeschlagen. Bei qualifizierenden Modifizierungen gäbe es keinen spezifischen Gewinn oder Verlust im Zusammenhang mit der Ersetzung des IBOR-Zinssatzes.
    • Spezifische Vorschriften in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Nach den Vorschlägen des IASB würde die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht allein aufgrund der IBOR-Reform eingestellt werden. Die Sicherungsbeziehungen (und die damit verbundene Dokumentierung) müssen geändert werden, um Modifizierungen des Grundgeschäfts, des Sicherungsinstruments und des abgesicherten Risikos widerzuspiegeln. Alle sich aus den Änderungen ergebenden Bewertungsanpassungen werden als Teil der Ineffektivität erfasst. Geänderte Sicherungsbeziehungen sollten alle Kriterien für die Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllen, einschließlich der Effektivitätsvorschriften.
    • Angaben. Um es den Adressaten zu ermöglichen, die Art und das Ausmaß der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform ergeben und denen das Unternehmen ausgesetzt ist und wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht, sowie den Fortschritt des Unternehmens beim Übergang von den IBOR-Sätzen zu alternativen Referenzzinssätzen und wie das Unternehmen diesen Übergang bewältigt, zu verstehen, wird im Entwurf vorgeschlagen, dass ein Unternehmen zu folgenden Aspekten Angaben leistet:
      • wie der Übergang von den Referenzzinssätzen zu alternativen Referenzzinssätzen gehandhabt wird und welche Fortschritte zum Berichtszeitpunkt erzielt wurden,
      • den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, die weiterhin auf Referenzzinssätze verweisen, die Gegenstand der Reform sind, unterteilt nach bedeutenden Referenzzinssätzen,
      • für jeden bedeutenden alternativen Referenzzinssatz, dem das Unternehmen ausgesetzt ist, eine Erläuterung, wie das Unternehmen bestimmt hat, welche Modifizierungen für die praktische Erleichterung in Frage kommen, einschließlich einer Beschreibung der bedeutenden Ermessensentscheidungen, die das Unternehmen getroffen hat, um die in Frage kommenden Modifizierungen zu bestimmen, und
      • in dem Maße, in dem die IBOR-Reform zu Änderungen der Risikomanagementstrategie eines Unternehmens geführt hat, eine Beschreibung dieser Änderungen und wie das Unternehmen diese Risiken steuert.

    Der IASB schlägt außerdem vor, IFRS 4 zu ändern, um Versicherer, die die vorübergehende Ausnahme von IFRS 9 anwenden, zur Anwendung der Änderungen bei der Bilanzierung von Modifizierungen zu verpflichten, die direkt durch die IBOR-Reform erforderlich sind.

    Außerdem schlägt der IASB vor, dass die Anwendung aller vorgeschlagenen Änderungen verpflichtend sein sollte. Der IASB ist ferner zu dem Schluss gekommen, dass die vorgeschlagenen Änderungen ihrem Wesen nach nur auf Änderungen von Finanzinstrumenten und Änderungen von Sicherungsbeziehungen angewendet werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, und dass daher keine spezifischen Vorschriften über das Ende der Anwendung festgelegt werden müssen.

    Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 25. Mai 2020 erbeten.

     

    Zeitpunkt des Inkrafttretens

    Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass die Änderungen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, in Kraft treten und rückwirkend angewendet werden. Eine vorzeitige Anwendung wäre zulässig.

     

    Weiterführende Informationen

    Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

    Dritter fachlicher Hinweis des IDW zu den Auswirkungen der Coronavirussituation auf die Rechnungslegung

    09.04.2020

    Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat einen weiteren fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus auf Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht.

    Dieser dritte Teil ergänzt den ersten Hinweis und den zweiten Hinweis, die im März 2020 veröffentlicht wurden.

    Für den dritten Hinweis hat sich das IDW mit diesen Themen befasst:

    • Fragen zur Bilanzierung rund um das Thema Kurzarbeitergeld,
    • Nachtragsberichterstattung im Anhang,
    • Remote Audit,
    • Beurteilung von zukunftsbezogenen Sachverhalten einschließlich der Going concern-Prämisse, und
    • Auswirkung der Verschiebung der Hauptversammlung auf die Bestellung der Abschlussprüfers.

    Der Fachliche Hinweis Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf Rechnungslegung und Prüfung, Teil 3 kann hier auf der Internetseite des IDW abgerufen werden.

    Correction list for hyphenation

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